Oberlandesgericht Celle
Urt. v. 20.11.2002, Az.: 7 U 63/02

Verjährung von Kaufpreisforderungen bei Gegenstände der Konkursmasse; Verjährung von Kaufpreisforderungen bei veräußerten Gegenständen durch den Konkursverwalter; Einordnung des Konkursverwalters als Kaufmann

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
20.11.2002
Aktenzeichen
7 U 63/02
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2002, 20174
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGCE:2002:1120.7U63.02.0A

Verfahrensgang

vorgehend
LG Hannover 12 O 2679/01 vom 30. 01. 2002

Fundstellen

  • OLGReport Gerichtsort 2003, 52
  • ZInsO 2003, 128-129 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Veräußert ein Konkursverwalter über das Vermögen einer Kapitalgesellschaft Gegenstände der Konkursmasse (hier Kfz) an Dritte, verjährt die Kaufpreisforderung in der kurzen zweijährigen Frist des § 196 I Nr. 1 BGB a. F.

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 30. Januar 2002 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

1

I.

Die Kläger nimmt den Beklagten in seiner Eigenschaft als Konkursverwalter auf Zahlung des Kaufpreises für ein im Jahr 1996 verkauftes Fahrzeug in Anspruch. Wegen des Sachverhalts wird auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils des Landgerichts Bezug genommen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil der Kaufpreisanspruch verjährt sei. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Berufung.

2

II.

Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.

3

Der Kläger kann von dem Beklagten nicht mehr die Zahlung des Kaufpreises für den verkauften Pkw BMW 750i verlangen. Denn der Beklagte ist aufgrund eingetretener Verjährung berechtigt, die Leistung zu verweigern (§ 222 Abs. 1 BGB a. F. ).

4

Wie das Landgericht zutreffend erkannt hat, unterliegt die Kaufpreisforderung des Klägers der zweijährigen Verjährungsfrist des § 196 Abs. 1 Nr. 1 BGB a. F. . Der im Jahre 1996 entstandene Anspruch ist demzufolge mit Ablauf des 31. Dezember 1998 verjährt (§§ 198, 201 BGB a. F. ). Anhaltspunkte dafür, dass die Verjährungsfrist rechtzeitig gehemmt oder unterbrochen worden ist, sind nicht ersichtlich.

5

Entgegen der Ansicht des Klägers steht einer Anwendung des § 196 Abs. 1 Nr. 1 BGB a. F. hier nicht entgegen, dass er in seiner Eigenschaft als Konkursverwalter nicht Kaufmann ist und mit dem Verkauf des Fahrzeugs lediglich eine Verwertung der Konkursmasse nach § 117 Abs. 1 KO vorgenommen hat.

6

Nach einhelliger Ansicht hat die Konkurseröffnung im Hinblick auf die Verjährung keinen Einfluss auf bestehende Ansprüche des Gemeinschuldners, weil seine Schuldner durch die Änderung der Empfangszuständigkeit nicht schlechter gestellt werden dürfen (vgl. BGH, NJW 1963, 2019 [BGH 02.07.1963 - VI ZR 299/62]; Hess/Kropshofer, KO, 4. Auflage, zu § 25 Rdnr. 6). Dieser Grundsatz gilt auch für Forderungen, die der Konkursverwalter für die Konkursmasse begründet. Dabei bleiben grundsätzlich die Verjährungsvorschriften, insbesondere die nach dem Handelsrecht geltenden Normen, anwendbar, die eingreifen würden, wenn der Gemeinschuldner als Kaufmann selbst die Ansprüche gegenüber den Dritten geschaffen hätte.

7

Der Konkursverwalter wird nach der vorherrschenden Amtstheorie zwar im eigenen Namen tätig, handelt aber für und gegen den Gemeinschuldner als Träger der Konkursmasse (vgl. Hess/Kropshofer, a. a. O. , zu § 6 KO Rdnr. 14; Jaeger/Henckel, KO, 9. Auflage, zu § 6 Rdnr. 7 m. w. N. ), der seine Kaufmannseigenschaft infolge der Eröffnung des Konkurses nicht verliert (Jaeger/Henckel, a. a. 0. , zu § 6 KO Rdnr. 52 m. w. N. ). Deshalb unterliegt der Konkursverwalter, solange die Kaufmannseigenschaft des Gemeinschuldners andauert, bei Vornahme von Geschäften für und gegen die Konkursmasse grundsätzlich dem Handelsrecht, obgleich er selbst nicht Kaufmann ist (vgl. Kuhn/Uhlenbruck, KO, 11. Auflage, zu § 6 Rdnr. 6; auch BGH, NJW 1987, 1940 [BGH 25.02.1987 - VIII ZR 341/86]; Baumbach/Hopt, HGB, 30. Auflage, zu § 1 Rdnr. 47; Münchener Kommentar/Schmidt, HGB, zu § 1 Rdnr. 50). Unerheblich ist hierbei, ob der Konkursverwalter das Unternehmen fortführt oder Abwicklungsgeschäfte tätigt. Dies gilt insbesondere dann, wenn es sich bei dem Gemeinschuldner um eine juristische Person, etwa um eine GmbH handelt, der die Formkaufmannseigenschaft unabhängig von dem Betrieb eines Handelsgewerbes zukommt (§ 6 HGB, § 13 Abs. 3 GmbHG) (vgl. auch Jaeger/Henckel, a. a. O. , zu § 6 KO Rdnr. 52). Da die Formkaufmannseigenschaft von juristischen Personen bis zur Beendigung des Konkurses und Löschung im Register fortbesteht (vgl. Staub/Brüggemann, HGB, 4. Auflage, zu § 6 Rdnr. 10), sie mithin bis zu diesem Zeitpunkt Handelsgesellschaften und damit Kaufleute bleiben, handelt es sich bei den Geschäften, die der Konkursverwalter im Konkurs des Unternehmensträgers vornimmt, um Handelsgeschäfte nach Maßgabe der §§ 343ff. HGB (Staub/Brüggemann, aa0, zu § 1 HGB Rdnr. 31; Schmidt, NJW 1987, 1905, 1907, 1909). Die von dem Konkursverwalter für und gegen die Konkursmasse abgeschlossenen Geschäfte entsprechen damit den Handelsgeschäften des Gemeinschuldners, wenn dieser sie selbst vorgenommen hätte (vgl. Staub/Brüggemann, a. a. O. ).

8

Hätte also vorliegend die Gemeinschuldnerin, eine GmbH, das zu ihrem Betrieb gehörende Fahrzeug selbst an den Beklagten als Privatperson veräußert, hätte sie ein Handelsgeschäft nach § 343 HGB getätigt, welches die Lieferung von Waren zum Gegenstand gehabt hätte und demzufolge unter die Verjährungsvorschrift des § 196 Abs. 1 Nr. 1 BGB a. F. gefallen wäre. Da dies auch im Falle der Veräußerung des Fahrzeugs durch den Kläger als Konkursverwalter zu gelten hat, kann sich der Beklagte hier erfolgreich darauf berufen, dass die gegen ihn gerichtete Kaufpreisforderung wegen Ablaufs der zweijährigen Verjährungsfrist des § 196 Abs. 1 Nr. 1 BGB a. F. nicht mehr durchsetzbar ist.

9

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die übrigen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 708 Nr. 10, 713, 543 Abs. 1 ZPO n. F. i. V. m. § 26 EGZPO n. F. . Die Revision ist nicht zuzulassen gewesen, weil die Rechtssache im Hinblick darauf, dass § 196 Abs. 1 BGB a. F. nur noch für vor dem 1. Januar 2002 abgeschlossene Verträge gilt (vgl. Art. 229 § 6 Abs. 3 EGBGB), keine grundsätzliche Bedeutung mehr hat. Fragen zu nicht mehr geltenden Rechtsnormen sind in der Regel nicht von grundsätzlicher Bedeutung (Thomas/Putzo, ZPO, 24. Aufl. , 2002, § 511 Rdnr. 20).

Streitwertbeschluss:

Beschwer für den Kläger: unter 20.000 EUR.