Oberlandesgericht Celle
Urt. v. 20.11.2002, Az.: 7 U 3/02
Abnahme der Werkleistung als Fälligkeitsvoraussetzung für den Vergütungsanspruch des Unternehmers; Stillschweigende Abnahme von Bauleistungen mit einer teilweisen vorbehaltlosen Bezahlung der Schlussrechnung; Anspruch auf Beseitigung von vom Unternehmer nicht zu verantwortenden Mängeln; Fachgerechte Ausführung einer Sohlplatte; Nichtverfüllte Durchbrechungen der Sohle als Baumangel; Unverhältnismäßigkeit einer Nachbesserung; Konkludente Einbeziehung der VOB in einen Bauvertrag
Bibliographie
- Gericht
- OLG Celle
- Datum
- 20.11.2002
- Aktenzeichen
- 7 U 3/02
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2002, 30404
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGCE:2002:1120.7U3.02.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Stade - 06.12.2001 - AZ: 4 O 209/98
Rechtsgrundlagen
- § 631 BGB
- § 632 BGB
- § 2 Abs. 1 VOB/B
- § 2 Abs. 2 VOB/B
- § 13 Nr. 5 VOB/B
- § 13 Nr. 6 VOB/B
Fundstellen
- BauRB 2004, 162-163 (Volltext mit amtl. LS)
- IBR 2003, 14
- OLGReport Gerichtsort 2004, 85-89
In dem Rechtsstreit ...
hat der 7. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle
aufgrund der mündlichen Verhandlung vom
31. Oktober 2002
unter Mitwirkung
des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht .......,
der Richterin am Oberlandesgericht ....... und
der Richterin am Oberlandesgericht .......
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Stade vom 6. Dezember 2001 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise geändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 37.184,48 EUR nebst 4% Zinsen seit dem 15. Oktober 1998 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Widerklage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen zu 19% der Kläger
und zu 81% der Beklagte.
Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen zu 16% der Kläger und
zu 84% der Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte darf die Zwangsvollstreckung des Klägers gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, es sei denn, der Kläger leistet vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung des Beklagten wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, es sei denn, der Kläger leistet vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Beschwer für den Kläger: unter 20.000 EUR.
Beschwer für den Beklagten: über 20.000 EUR.
Tatbestand
Die Parteien streiten um gegenseitige Ansprüche aus verschiedenen Bauvorhaben.
Der Beklagte beauftragte den Kläger mit Bauvertrag vom 4. Juni 1996 (Bl. 9 GA) mit der Ausführung von Erd-, Stahlbeton- und Maurerarbeiten für das Bauvorhaben Sechsfamilienhaus ....... in ........ Der Vertrag sah die Geltung der VOB vor. Die Parteien vereinbarten einen Pauschalpreis von 180.086,96 DM netto. Unter Ziffer 9 des Bauvertrages war vereinbart, dass die Bedingungen dieses Vertrages auch für die Beauftragung in Bezug auf ein weiteres Sechsfamilienhauses gelten sollten. Mit Schreiben vom 26. November 1996 (Bl. 12 GA) beauftragte der Beklagte den Kläger mit der Ausführung der gleichen Arbeiten für das zweite Sechsfamilienhaus ....... in ....... ; zugleich erteilte der Beklagte den Zusatzauftrag für die Errichtung einer Wandfläche von 25 qm zum Preis von 1.750,00 DM brutto.
Mit Schreiben vom 5. August 1997 (Bl. 14 GA) teilte der Kläger dem Beklagten die Fertigstellung seiner Leistungen für das Bauvorhaben ....... mit und bat um Schlussabnahme. Der Erhalt des Schreibens ist von dem Beklagten bestritten worden.
Für dieses Bauvorhaben übersandte der Kläger dem Beklagten unter dem 26. August 1997 (Bl. 15 GA) seine Schlussrechnung über einen noch offenen Restbetrag von 20.710,02 DM, auf die der Beklagte im September 1997 einen Betrag von 10.000,00 DM leistete. Für die Zusatzarbeiten stellte der Kläger dem Beklagten unter dem 8. August 1997 (Bl. 16 GA) den vereinbarten Betrag von 1.750,00 DM in Rechnung. Auf diese Rechnung erbrachte der Beklagte keine Zahlung.
Nachdem im Herbst 1997 Feuchtigkeitsstellen im Fußbodenbereich und in den aufgehenden Wänden der Erdgeschosswohnungen (Wohnung rechts und Wohnung Mitte) des Objekts ....... festgestellt wurden, führte der Kläger in den Monaten Oktober bis Dezember 1997 Trocknungsarbeiten durch. Der Beklagte hatte den Kläger zuvor mehrfach in diversen Schreiben vom Oktober 1997
(Bl. 132 ff. GA) auf die Durchfeuchtungen hingewiesen und zur Vornahme von Trocknungsarbeiten aufgefordert. Zwecks Klärung der Ursache der aufgetretenen Feuchtigkeitserscheinungen wurde von dem Beklagten die Einholung eines Gutachtens des Herrn Dipl.-Ing. ....... in Auftrag gegeben, der am 20. und 24. November 1997 eine örtliche Besichtigung vornahm. Mit Schreiben vom 25. November 1997 (Bl. 137 GA) wies der Kläger den Beklagten darauf hin, dass er die Fa. ....... im Rahmen der Trocknungsarbeiten eingeschaltet habe, er aber die bei ihm anfallenden Kosten für die Austrocknung der Wohnungen ihm, dem Beklagten, in Rechnung stellen werde, sofern sich herausstelle, dass nicht er für den Schaden verantwortlich sei, was seine Haftpflichtversicherung nach Vorlage des Gutachtens prüfen werde. Der Sachverständige ....... kam in seiner gutachterlichen Beurteilung vom 6. Dezember 1997 (Bl. 78 GA) zu dem Ergebnis, dass die Probebohrung im Flur der Erdgeschosswohnung Mitte einen Wasserfilm auf dem Rohbeton ergeben habe; da die in dem Rohbetonfußboden des nicht unterkellerten Gebäudes verlegten Rohre nicht undicht seien, komme als Ursache für die in den Erdgeschosswohnungen aufgetretenen Durchfeuchtungen nur eine aus dem Erdreich aufsteigende oder herrührende Feuchtigkeit in Betracht. Der Beklagte, der dem Kläger mit Schreiben vom 30. Dezember 1997 (Bl. 98 GA) eine Ausfertigung des Gutachtens übersandte, teilte diesem mit, die Durchfeuchtungen seien darauf zurückzuführen, dass die von dem Kläger hergestellte Rohbetonsohle eine erhebliche Lunke gehabt habe, in der während der Bauzeit des öfteren erhebliches Niederschlagswasser gestanden habe; deshalb seien die Feuchtigkeitsschäden ihm, dem Kläger, zuzurechnen. Dies wurde von dem Kläger mit Schreiben vom 3. Januar 1998 (Bl. 17 GA) zurückgewiesen. Er stellte dem Beklagten vielmehr für die vorgenommenen Trocknungsarbeiten unter dem 10. Januar 1998 (Bl. 19, 21 GA) Beträge in Höhe von 4.135,13 DM und 3.787,75 DM in Rechnung; eine Begleichung dieser Rechnungen wurde von dem Beklagten abgelehnt.
Ende August/Anfang September 1997 hatte der Beklagte den Kläger mündlich mit der Durchführung von Erd-, Maurer- und Betonarbeiten an vier Einfamilienhäusern (Bauvorhaben ......., ......., ....... und ....... ) beauftragt. Eine Einbeziehung der VOB wurde nicht ausdrücklich vereinbart. Zwischen den Parteien bestand Einvernehmen, dass hier eine Abrechnung nach Aufmass erfolgte sollte, wobei die Einheitspreise aus dem Auftrag für das Sechsfamilienhaus als Abrechnungsgrundlage dienen sollten.
Mit Schreiben vom 13. März 1998 (Bl. 139 GA) forderte der Beklagte den Kläger zur Vorlage der Schlussrechnungen für die vier Einfamilienhäuser auf. Zuvor hatte der Beklagte den Kläger vergeblich mit diversen Schreiben vom Februar 1998 (Bl. 266 ff., 281, 282 GA) aufgefordert, Mängel an den Einfamilienhäusern zu beseitigen. Mit Schreiben vom 1. März 1998 (Bl. 271 GA) hatte der Beklagte dem Kläger nochmals eine Frist zur Mängelbeseitigung gesetzt und für den fruchtlosen Fristablauf die Ausführung der Arbeiten durch eine Drittfirma angekündigt.
Für die Durchführung der Arbeiten an den Einfamilienhäusern hat der Kläger mit seinen Schlussrechnungen vom März 1998 (Bl. 29ff. GA) dem Beklagten für das Bauvorhaben ....... noch 21.840,52 DM und 611,57 DM, für das Bauvorhaben ....... noch 16.621,09 DM, für das Bauvorhaben ....... noch 8.242,56 DM sowie für das Bauvorhaben ....... noch 30.228,87 DM in Rechnung gestellt.
Mit Anwaltsschreiben vom 14. April 1998 (Bl. 50 GA) forderte der Kläger den Beklagten zur Begleichung seiner offenen Rechnungen bis zum 22. April 1998 auf. Der Beklagte seinerseits teilte dem Kläger mit Anwaltsschreiben vom 28. Mai 1998 (Bl. 86 GA) mit, dass die erbrachten Bauleistungen fehlerbehaftet seien, insbesondere die Betonsohle des Sechsfamilienhauses nicht fachgerecht erstellt worden sei, und dass mit erheblichen Mängelbeseitigungskosten zu rechnen seien. Mit Anwaltsschreiben vom 24. Juli 1998 (Bl. 93 GA) wies der Beklagte den Kläger weiter darauf hin, dass auch beim zweiten Sechsfamilienhaus der Mangel im Sohlbereich vorliege.
Der Kläger hat geltend gemacht, er habe alle Arbeiten vereinbarungsgemäß und fachgerecht durchgeführt. Soweit es um die Einfamilienhäuser gehe, seien diese bezogen worden, so dass von einer Abnahme seiner Leistungen auszugehen sei. Soweit es um das Sechsfamilienhaus gehe, sei die Abnahme Mitte August 1997 im Rahmen einer gemeinsamen Baubegehung der Parteien erfolgt. Auf die Erstellung eines förmlichen Abnahmeprotokolls sei einvernehmlich verzichtet worden.
Die aufgetretenen Durchfeuchtungen in den Erdgeschosswohnungen des Sechsfamilienhauses habe er nicht zu vertreten. Dass auf der Betonsohle in einer muldenartigen Vertiefung Niederschlagswasser gestanden habe, sei völlig normal, zumal sich das Niederschlagswasser auch an anderen Stellen gesammelt habe. Im übrigen sei es Aufgabe des Estrichlegers gewesen, die Unebenheiten der Betonsohle im Zuge der Estrichverlegung auszugleichen. Unnormal sei gewesen, dass der Beklagte den vom Kläger errichteten Rohbau während eines Baustillstandes wochenlang ungeschützt und vor allem ohne Dach Wind und Wetter ausgesetzt habe. Die Wände und die Sohle seien deshalb ständig neu durchnässt worden, ohne dass es zwischendurch zu einer vollständigen Abtrocknung gekommen sei. Zudem habe der Beklagte den Estrich zu früh auf die Betonsohle aufbringen lassen, als diese noch nicht ausreichend ausgetrocknet gewesen sei. Die vom Estrichleger an sich fachgerecht zwischen Rohsohle und Estrich verlegte PE-Folie habe dazu geführt, dass die Feuchtigkeit von der Rohsohle nur über die aufstehenden Wände und sonstigen Aufmauerungen habe entweichen können. Dies sei die Ursache für die von dem Beklagten gerügten Feuchtigkeitsschäden in den Wohnungen, was der Beklagte selbst zu vertreten habe. Vorsorglich sind von dem Kläger die behaupteten Mängelbeseitigungskosten bestritten worden.
Der Kläger hat beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 107.927,49 DM nebst
10,5% Zinsen seit dem 23. April 1998 zu zahlen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen sowie widerklagend,
den Kläger zu verurteilen, an den Beklagten 79.223,57 DM nebst
4% Zinsen seit dem 23. März 2000 zu zahlen.
Der Beklagte hat geltend gemacht, eine Abnahme der Werkleistungen des Klägers sei nicht erfolgt. Alle vom Kläger erstellten Gewerke seien mit Mängeln behaftet.
Nach Ansicht des Beklagten sei es auf mangelhafte Bauleistung des Klägers zurückzuführen, dass bei dem Sechsfamilienhaus unterhalb der PE-Folie, die zwischen Estrichdämmung und Rohsohle liege, Wasser aufgetreten sei, welches in den betroffenen Bauteilen teilweise bis zu 50 cm in die aufgehenden Wände gezogen sei. Der Kläger sei unstreitig damit beauftragt worden, auch die Gründung des Bauwerks herzustellen, die aus Streifenfundamenten und einer Sohlplatte bestehe. Unterhalb der Sohlplatte seien unstreitig von dem Kläger Rohrleitungen für die Aufnahme von Wasser- und Versorgungsleitungen verlegt worden. Die Aussparungen in der Sohlplatte für die Durchführungen dieser Grundleitungen sind mit Hilfe von Malereimern mit entferntem Boden als "verlorene Schalung" hergestellt worden. Nach Auffassung des Beklagten, der ein Gutachten des Privatsachverständigen ....... vorgelegt hat, sei der Fehler des Klägers darin zu sehen, dass dieser die Rohsohle in den Bereichen, wo die Eimer gestanden hätten, später um die Rohre herum nicht mit Beton ergänzt bzw. ausgefüllt habe, sondern nur mit Sand. Auf diese Weise habe Niederschlagswasser ungehindert unter die Sohle gelangen können, wo es wegen des Lehmbodens nicht habe versickern können, sondern infolge einer Sogwirkung durch die Beheizung des Gebäudes in das Mauerwerk habe aufsteigen können. Die gleiche fehlerhafte Ausführung habe der Kläger auch bei dem Mehrfamilienhaus ....... gewählt. Eine Mängelbeseitigung an beiden Objekten würde Kosten in Höhe von 158.278,52 DM brutto verursachen.
Soweit es um die Einfamilienhäuser gehe, sei bei ihnen zwischen den aufgehenden Außenmauerwerken der Erdgeschosse und den aufgehenden Außenmauerwerken der Dachgeschosse im Bereich oberhalb der Erdgeschossdecke eine durchgehende 2,5 cm dicke Zementfuge hergestellt worden, was unzulässig sei, weil hierdurch Kältebrücken entstehen würden. Außerdem seien bei allen Einfamilienhäusern unterhalb der Sichtbetonschalung sogen. Betonrotznasen in erheblichem Umfang vorhanden, was ebenfalls nicht fachgerecht sei. Ferner würden beim Bauvorhaben ....... die hergestellten Stahlbetonfundamente die Außenkante des Außenmauerwerks teilweise bis zu 16 cm unterschreiten, was ebenfalls ein Mangel darstelle. Er habe die Mängel im Wege der Ersatzvornahme durch den Maurermeister ....... beseitigen lassen, wofür ihm ausweislich der vorgelegten Rechnungen (Bl. 273 ff GA) Kosten von 17.610,83 DM brutto entstanden seien.
Der Beklagte hat gegenüber der Klageforderung die Aufrechnung mit den voraussichtlichen Mängelbeseitigungskosten bezüglich der Sechsfamilienhäuser und den Ersatzvornahmekosten hinsichtlich der Einfamilienhäuser erklärt und hinsichtlich des überschießenden Betrages Widerklage erhoben.
Der Kläger hat beantragt,
die Widerklage abzuweisen.
Im Termin vor dem Landgericht am 1. November 2001 haben die Parteien einvernehmlich erklärt, für die von dem Beklagten gerügten Mängel der nicht ordnungsgemäßen Zementfuge an den vier Einfamilienhäusern solle ein Gesamtbetrag von 8.000 DM als Mängelbeseitigungskosten angesetzt werden.
Das Landgericht hat zu der Behauptung des Beklagten, die von dem Kläger verwendete "Eimerkonstruktion" sei fehlerhaft und habe zu den Feuchtigkeitseintritten im Gebäude geführt, ein schriftliches Sachverständigengutachten eingeholt sowie den Gutachter ....... mündlich angehört. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten des Sachverständigen ....... vom 3. Januar 2000 sowie auf die mündlichen Erläuterungen zum Protokoll der Sitzungen vom 15. Februar 2001 und 1. November 2001 verwiesen.
Das Landgericht hat in seinem Urteil vom 6. Dezember 2001 der Klage weitgehend stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Das Landgericht hat von der geltend gemachten Klageforderung in Höhe von 107.927,49 DM neben den unstreitig gestellten 8.000 DM ein Minderungsbetrag von 1.000 DM wegen der fehlerhaften "Eimerkonstruktion" in Abzug gebracht. Nach Ansicht des Gerichts handele es sich bei der "Eimerkonstruktion" zwar nicht um eine fachgerechte Arbeit; diese sei aber für den Feuchtigkeitsschaden nicht ursächlich. Ursache für die Feuchtigkeitsschäden sei der Umstand gewesen, dass sich erhebliche Wassermengen während des Stillstandes des Bauvorhabens auf der Betonsohle gebildet hätten und in die unteren Bereiche der Wände gezogen seien. Dies habe der Kläger nicht zu verantworten. Die mangelhafte "Eimerkonstruktion" berechtige nach Ansicht des Landgerichts nicht zur Nachbesserung, sondern lediglich zu einer Minderung von 1.000 DM. Soweit es um die behaupteten Mängel an den Einfamilienhäusern gehe, liege kein substantiierter Vortrag des Beklagten vor, so dass es bei den eingeräumten 8.000 DM für die nicht ordnungsgemäße Zementfuge zu verbleiben habe.
Gegen dieses Urteil wendet sich der Beklagte mit seiner form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung. Er beruft sich weiter darauf, dass keine Abnahme der Werke des Klägers erfolgt sei.
Der Beklagte wendet weiter ein, dass die Ausführungen des Sachverständigen ....... hinsichtlich des Feuchtigkeitseintritts nicht überzeugend seien. Tatsächlich habe der Kläger die Sohlplatte fehlerhaft ausgeführt, weil er aufgrund seiner "Eimerkonstruktion" keine geschlossene Bodenplatte erstellt habe. Dies sei die Ursache dafür gewesen, dass das auf der Betonsohle gesammelte Niederschlagswasser wegen der vorhandenen Öffnungen unter die Bodenplatte habe laufen können; da es wegen der dort befindlichen Lehmschicht nicht habe ablaufen können, sei das Wasser infolge der Erwärmung des Gebäudes in der Sohle und im Mauerwerk hochgestiegen. Im Falle eines Rohrbruches der den Estrich und die Sohle durchdringenden
wasserführenden Leitungen drohe auch künftig die Gefahr eines Schadenseintritts, von dem sämtliche Erdgeschosswohnungen betroffen sein würden. Im Übrigen würden sich die vorhandenen Öffnungen ohnehin als Mangel darstellen, der zu beseitigen sei. Er, der Beklagte, müsse sich deshalb nicht auf eine Minderung verweisen lassen. Das Landgericht hätte dem Kläger deshalb auch nicht die Trocknungskosten zusprechen dürfen. Schließlich habe das Landgericht zu Unrecht die weiteren Mängel an den Einfamilienhäusern unberücksichtigt gelassen.
Der Beklagte macht geltend, bei dem Einfamilienhaus ....... hätten sich zwischenzeitlich nach oben spitz zulaufende Risse gebildet, die zu beseitigen seien. Insoweit werde ein Zurückbehaltungsrecht geltend gemacht.
Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Landgerichts abzuändern und die Klage abzuweisen sowie auf die Widerklage den Kläger zu verurteilen, an den Beklagten 61.643,36 DM nebst 4% Zinsen seit dem 23. März 2000 zu zahlen.
Der Kläger, der die Klage wegen eines Rechenfehlers um 10.000 DM zurückgenommen hat, beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Kläger verteidigt unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzliches Vorbringens das angegriffene Urteil. Er macht geltend, die von ihm gewählte "Eimerkonstruktion" habe nichts mit der anfänglich aufgetretenen Feuchtigkeit beim Bauvorhaben ....... zu tun, worauf der Sachverständige ....... zutreffend hingewiesen habe. Im übrigen sei die von ihm hergestellte Bodenplatte trotz der für die Rohrdurchführung angelegten Öffnungen nicht mangelhaft; denn es gebe kein Restrisiko. Dies folge schon daraus, dass nach Abtrocknung der anfänglichen Durchfeuchtungen unstreitig bis heute keine neuen Feuchtigkeitserscheinungen aufgetreten seien. Eine Nachbesserung sei deshalb völlig überflüssig. Das Landgericht habe auch zutreffend die Auffassung vertreten, dass der Beklagte die angeblichen Mängel an den vier Einfamilienhäuser - von der Zementfuge abgesehen - nicht substantiiert vorgetragen habe. Soweit es um die vermeintlichen Risse bei dem Einfamilienhaus ....... gehe, werde die Einrede der Verjährung erhoben.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und das Vorbringen zu Protokoll der Sitzung vom 31. Oktober 2002 Bezug genommen. Die nicht nachgelassenen Schriftsätze der Parteien vom 5. November 2002, 8. November 2002 und 13. November 2002 geben nach pflichtgemäßem Ermessen keinen Anlass zum Wiedereintritt in die mündliche Verhandlung.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Beklagten hat nur zum geringen Teil Erfolg.
Der Kläger kann den Beklagten gemäß § 2 Abs. 1, 2 VOB/B, §§ 631, 632 BGB auf Zahlung einer Vergütung in Höhe von 37.184,48 EUR (72.726,52 DM) in Anspruch nehmen. Dagegen ist die Widerklage des Beklagten unbegründet.
1.
Unstreitig ist, dass aus den mit dem Beklagten abgeschlossenen Bauverträgen über die Ausführung von Bauarbeiten hinsichtlich des Sechsfamilienhauses ....... und der vier Einfamilienhäuser offene Werklohnansprüche des Klägers resultieren, die sich auf insgesamt 90.004,61 DM belaufen (10.710,02 DM und 1.750,00 DM für das Objekt ......., 21.840,52 DM und 611,57 DM für das Einfamilienhaus ......., 16.621,09 DM für das Einfamilienhaus ......., 8.242,56 DM für das Einfamilienhaus ....... und 30.228,85 DM für das Einfamilienhaus ....... ).
Diese Vergütungsansprüche des Klägers sind auch fällig. Von dem Beklagten wird zwar in der Berufungsinstanz weiterhin eine Abnahme der Bauleistungen des Klägers in Abrede gestellt. Hierauf kann er sich aber nicht erfolgreich berufen.
Hinsichtlich der vier Einfamilienhäuser hat der Beklagte selbst mit Schreiben vom
13. März 1998 um die Übersendung der Schlussrechnungen gebeten, nachdem er den Kläger zuvor mit Schreiben vom 1. März 1998 vergeblich unter Ankündigung der Ersatzvornahme zur Mängelbeseitigung aufgefordert hatte. Er hat damit gegenüber dem Kläger zu erkennen gegeben, dass das Rechtsverhältnis zwischen ihnen endgültig geregelt werden soll und eine Abnahme der Bauleistungen des Klägers nicht mehr in Betracht kommt. Im übrigen gilt ohnehin der Grundsatz, dass in dem Fall, in dem der Besteller Nachbesserungsarbeiten durch den Unternehmer ablehnt und stattdessen Gegenansprüche geltend macht, die Abnahme der Werkleistung nicht mehr Fälligkeitsvoraussetzung für den Vergütungsanspruch des Unternehmers ist, weil seine Vorleistungspflicht wegen Entfallens des Erfüllungsanspruchs nicht mehr besteht (vgl. BGH, NJW 1979, 549; OLG Hamm, NJW-RR 1989, 1365 [OLG Hamm 13.06.1989 - 26 U 233/88]; ferner Ingenstau/Korbion, VOB, 12. Auflage, zu B § 16 Rdnr. 16, 18/19).
Bezüglich des Sechsfamilienhauses ....... ist zwischen den Parteien zwar umstritten, ob Mitte August 1997 eine ausdrückliche Abnahme der Bauleistungen des Klägers stattgefunden hat. Hierauf kam es vorliegend aber nicht an, da sich eine konkludent erfolgte Abnahme durch den Beklagten bejahen lässt. Die hier geltenden "Besonderen Vertragsbedingungen zum Bauvertrag" (Bl. 11 GA) sehen unter Ziffer 5 grundsätzlich eine förmliche Abnahme vor; wird keine Abnahme verlangt, sollen sich die sich hieraus ergebenden Rechtsfolgen nach § 12 Nr. 5 VOB/B (Abnahmefiktion) richten. Dies schließt aber eine stillschweigende Abnahme nicht aus (vgl. Ingenstau/Korbion, a.a.O., zu B § 12 Rdnr. 61). Vorliegend wird von dem Beklagten selbst nicht behauptet, dass er eine förmliche Abnahme verlangt und diese wegen Mängel abgelehnt hat. Er hatte vielmehr nach Erhalt der Schlussrechnung vom 26. August 1997 über 20.710,02 DM Mitte September 1997 einen Betrag von 10.000 DM an den Kläger gezahlt. Dass er gerade im Hinblick auf die aufgetretene Feuchtigkeit in den Erdgeschosswohnungen des Objekts nur die Hälfte des Rechnungsbetrages zahlte und im Übrigen eine weitergehende Zahlung und Abnahme wegen des Mangels verweigerte, ist von ihm ebenfalls nicht substantiiert behauptet worden, so dass von einer teilweisen vorbehaltlosen Bezahlung der Schlussrechnung auszugehen ist. Diese beinhaltet die stillschweigende Abnahme der Bauleistungen des Klägers (vgl. auch Ingenstau/Korbion, a.a.O., zu B § 12 Rdnr. 56). Letztlich geht der Beklagte selbst von einer Fälligkeit des Vergütungsanspruchs des Klägers aus. Denn er hat nicht lediglich hilfsweise, sondern uneingeschränkt die Aufrechnung mit vermeintlichen Gegenansprüchen gegenüber dem Vergütungsanspruch des Klägers erklärt und hinsichtlich des nach seiner Berechnung übersteigenden Betrages Widerklage erhoben.
2.
Dem Kläger steht gemäß §§ 631, 632 BGB ferner für die von ihm vorgenommenen Trocknungsarbeiten am Objekt ....... das von ihm in Rechnung gestellte Entgelt in Höhe von 3.787,75 DM und 4.135,13 DM zu.
a)
Wie den Schreiben des Beklagten vom 6. und 10. Oktober 1997 zu entnehmen ist, hatte er den Kläger mit der Durchführung von Trocknungsarbeiten beauftragt und ausweislich seiner weiteren Schreiben vom 16., 27. und 29. Oktober 1997 auf eine Vornahme der Arbeiten durch den Kläger bestanden. Für die erbrachten Leistungen kann der Kläger gemäß § 632 Abs. 2 BGB die übliche Vergütung verlangen. Der Besteller kann dann keine kostenlose Mängelbeseitigung durch den Unternehmer erwarten, sondern hat eine angemessene Vergütung zu entrichten, wenn sich herausstellt, dass der Unternehmer den Mangel nicht zu verantworten hat und er dies von Anfang an auch in Abrede gestellt hat (vgl. Ingenstau/Korbion, a.a.O., zu B § 2 Rdnr. 118) und sich die Bezahlung seiner Leistungen ausdrücklich vorbehalten hat. Dies ist vorliegend der Fall. Der Kläger hat nach seinem unbestrittenen Vortrag (Bl. 4, 119 GA) von vornherein die Verantwortung für die aufgetretenen Durchfeuchtungen von sich gewiesen, was der Beklagte zum Anlass genommen hat, den Privatsachverständigen ....... mit der Erstattung eines Gutachtens zum Schadensfall zu beauftragen. Zudem hat der Kläger in seinem Schreiben vom 25. November 1997 klargestellt, dass er die Kosten für die Durchführung der Trocknungsarbeiten dem Beklagten in Rechnung stellen wird, wenn sich eine Schadensverursachung durch ihn, den Kläger, nicht herausstellt. Für den Beklagten ist damit deutlich erkennbar geworden, dass die von ihm verlangten Trocknungsarbeiten vergütungspflichtig sein werden, wenn der Kläger für die Entstehung des Mangels nicht verantwortlich ist. Tatsächlich sind die aufgetretenen Durchfeuchtungen nicht Folge eines von dem Kläger verursachten Baumangels, so dass der Beklagte, der gegen die Rechnungen des Klägers vom 10. Januar 1998 hinsichtlich der Rechnungshöhe keine Einwendungen erhoben hat, dem Kläger die von ihm beanspruchten Beträge von 3.787,75 DM und 4.135,13 DM schuldet.
b)
Wie bereits das Landgericht in seinem angefochtenen Urteil ausgeführt hat, stellt die von dem Kläger bei der Sohlplattenerstellung verwendete "Eimerkonstruktion" unter Verfüllung der belassenen Öffnungen mit Sand zwar keine fachgerechte Arbeit dar; sie ist aber nicht (mit) ursächlich für den damals eingetretenen Feuchtigkeitsschaden in den Erdgeschosswohnungen des Objekts ....... gewesen.
Die von dem Kläger hergestellte Sohlplatte des Objekts ist zwar mängelbehaftet. Denn der Kläger, der im Bereich der Rohrdurchführungen Aussparungen in der Betonsohlplatte gelassen und diesen Bereich mit Kunststoffeimern umschlossen hatte, hat diese im Bereich der Rohrdurchführungen verbliebenen Öffnungen mit Sand verfüllt. Eine fachgerechte Ausführung der Sohlplatte hätte es erfordert, die vorhandenen Öffnungen in der Betonsohle nach Beseitigung der Eimer durch Betonierung zu verschließen. Der Sachverständige ....... hat bei seiner mündlichen Anhörung vor dem Landgericht vom 15. Februar 2001 klargestellt, dass das Belassen der Eimer und das Nichtaustauschen des Sandes durch Beton keine fachgerechte Arbeit ist, die Nichtverfüllung der Durchbrechungen der Betonsohle vielmehr ein Mangel des Bauwerks des Klägers ist (Bl. 305/306 GA). Soweit der Kläger in seiner Berufungsantwort die unterbliebene Verfüllung der Rohrdurchführungen mit Nichtwissen bestreiten will, ist sein Bestreiten gemäß § 138 Abs. 4 ZPO unbeachtlich. Der Kläger hatte unstreitig bei der Herstellung der Betonsohle Aussparungen unter Verwendung von Plastikeimern vorgenommen, um die Durchbrüche der Rohrleitungen großzügiger gestalten zu können. Da es ihm oblag, die durch die Eimerkonstruktion entstandenen Öffnungen in der Betonsohle zu verfüllen, kann er nicht zulässigerweise mit Nichtwissen das weitere Vorhandensein der Löcher in der Sohlplatte bestreiten. Von dem Kläger wird zwar in seiner Berufungsantwort ferner eingewandt, dass der Sachverständige ....... die Auffassung vertreten habe, dass die nachträgliche Verfüllung der Öffnungen mit Beton nur aufgrund eines Zusatzauftrages habe vorgenommen werden müssen, den der Beklagte nicht erteilt habe. Nach den protokollierten Ausführungen des Sachverständige bei seiner weiteren Befragung am 1. November 2001 hat der Gutachter auch angegeben, dass das Befüllen der Rohrdurchführungen mit Beton in Auftrag gegeben werden müsse, weil es nicht zur Herstellung der Betonsohle dazugehöre, und dass nach Einbringen des Betons grundsätzlich die Abdichtung nach DIN 18195 Teil IV aufzubringen sei, was ein gesondertes Gewerk sei, das üblicherweise vom Dachdecker ausgeführt werde (Bl. 387 GA). Diese Aussage des Sachverständigen ist aber offensichtlich missverständlich wiedergegeben. Zwar umfasst die Erstellung der Betonsohle nicht zugleich die Aufbringung der Abdichtung nach DIN 18195 Teil IV. Dagegen schuldete der Kläger, der mit der Herstellung der Sohlplatte beauftragt war, eine vollständig geschlossene Bodenplatte. Demzufolge gehört, was der Sachverständige mit seiner Anhörung am 15. Februar 2001 eindeutig angegeben hat und worauf auch das Landgericht in seinem angefochtenen Urteil abgestellt hat, die Entfernung der Plastikeimer und die Verfüllung der Durchbrüche um die Rohre herum mit Beton zu der ordnungsgemäßen Erfüllung des klägerischen Werks.
Die in den Erdgeschosswohnungen des Gebäudes aufgetretenen Durchfeuchtungen sind aber nicht auf die mängelbehaftete Sohlplatte zurückzuführen, sondern beruhen allein auf dem Umstand, dass über längere Zeit Niederschlagswasser in erheblichen Mengen auf der Bodenplatte gestanden hatte, welches in den Wänden des Hauses aufgestiegen war. Hierfür ist der Kläger indes nicht verantwortlich.
Der Kläger hatte unstreitig unterhalb der Betonsohlplatte eine PE-Folie und eine Sandfüllung eingebracht und dann auf die erstellte Betonplatte unter den von ihm errichteten Innenwänden des Gebäudes Bitumenpappestreifen gelegt. Unstreitig ist ferner, dass das Bauvorhaben des Beklagten vor Errichtung des Daches aufgrund eines Baustopps vorübergehend nicht weiterbetrieben wurde, der von dem Kläger errichtete Rohbau wochenlang ungeschützt ohne Überdachung Wind und Wetter ausgesetzt gewesen war und sich auf der Betonsohle insbesondere in einer muldenartigen Vertiefung Niederschlagswasser sammeln konnte. Von dem Estrichleger wurde unstreitig auf die Sohlplatte zu einem späteren Zeitpunkt eine PE-Folie und anschließend eine Wärmedämmschicht und der Estrich aufgebracht.
Der Privatsachverständige ....... hat ausweislich seiner gutachterlichen Beurteilung vom 6. Dezember 1997 festgestellt, dass sich bei einer Probebohrung im Flur der Erdgeschosswohnung Mitte ein Wasserfilm auf der Betonplatte und an mehreren Stellen unterhalb des Fußbodens im Schlafzimmer dieser Wohnung Feuchtigkeit gezeigt hatte (Bl. 81 GA). Dieser von dem Privatsachverständigen ....... vorgefundene Wasserfilm und die in den Erdgeschosswohnungen vorhanden gewesenen Feuchtigkeitsstellen sind Folge des auf der Bodenplatte über einen längeren Zeitraum in einer Vertiefung gestandenen Niederschlagswassers. Dies folgt schon daraus, dass der Schwerpunkt der Feuchtigkeitserscheinungen in dem Bereich der Erdgeschosswohnungen lag, in dem sich unterhalb des Fußbodens die Vertiefung in der Betonsohle befand (vgl. Seite 8 unten des Gutachtens des Sachverständigen ......., auch Seite 3 des Privatgutachtens ....... ). Dieses Niederschlagswasser hat während der Bauzeit die Sohlplatte durchfeuchtet und ist auch in den unteren Teil der aufgehenden Wände gelangt. Der Sachverständige ....... hat hierzu sowohl in seinem schriftlichen Gutachten vom 3. Januar 2000 (dort Seite 9) als auch bei seiner mündlichen Befragung am 1. November 2001 (Bl. 386 GA) angegeben, dass das Niederschlagswasser, welches auf der tiefer liegenden Sohlenoberfläche gestanden hatte, in die in diesem Bereich befindlichen Wände eingezogen sein muss und dass die Wände bis zum Bezug der Wohnungen nicht ausreichend trocken gewesen sind. Offenbar waren aber nicht nur die Wände, sondern auch die Sohlplatte selbst bei Fertigstellung des Bauvorhabens noch nicht hinreichend ausgetrocknet. Denn der im November 1997 vorhandene Wasserfilm auf der Betonplatte deutet darauf hin, dass sich seinerzeit noch eine erhebliche Restfeuchtigkeit in der Sohlplatte befand; wegen der ausgelegten PE-Folie (Estrich) ist sie in die aufgehenden Wände der Erdgeschosswohnungen eingezogen und hat diese im unteren Teil durchnässt. Dies entspricht letztlich auch der Einschätzung des Privatsachverständigen ......., wonach der vorhandene Wasserfilm zwischen Betonsohloberfläche und PE-Folie (Estrich) sich auf den Bitumenstreifen ausbreiten und in den Innenwänden kapillar aufsteigen konnte (Seite 7 des Gutachtens vom 29. Januar 2000).
Entgegen der Auffassung des Beklagten rührt die aufgetretene Feuchtigkeit in den Wohnungen ausschließlich von dem auf der Sohlplatte gestandenen Niederschlagswasser her. Der Privatsachverständige ....... hat zwar in seinem Gutachten weiter ausgeführt, dass sich "infolge undichter Durchdringungen und aufsteigender Feuchtigkeit aus einem Wasserreservoir unterhalb der Betonsohle" der vorhandene Wasserfilm auf der Sohloberfläche habe bilden können, der dann in die Wände aufgestiegen sei, wobei der Privatgutachter ....... die mit Sand verfüllten Öffnungen in der Betonsohle als undichte Durchdringungen bezeichnet. Unter Bezugnahme auf diese Ausführungen des Privatgutachters hat der Beklagte bereits in erster Instanz (Bl. 258 GA) vorgebracht und dies in der Berufungsinstanz wiederholt, dass das infolge der Vertiefung auf der Bodenplatte gestandene Niederschlagswasser durch die Öffnungen der Betonsohle in das Sandbett unterhalb der Sohlplatte gelangt sei und sodann infolge einer Sogwirkung durch Beheizung des Gebäudes in der Sohle und in das Mauerwerk aufgestiegen sei. Diese (durch das Gutachten ....... nicht gedeckte) These des Beklagten sowie die Annahme des Privatgutachters ......., dass der Wasserfilm auf der Sohlenoberfläche darauf zurückzuführen sei, dass das Wasser aus dem Sandbett bis oberhalb der Sohlplatte aufgestiegen sei, sind jedoch nicht nachvollziehbar. Der Sachverständige ....... hat bei seiner Anhörung am 1. November 2001 hierzu ausgeführt, dass zwar mit Sicherheit Niederschlagswasser, welches auf der Sohle gestanden hatte, durch die Rohrdurchführungen in das unterhalb der Betonsohle liegende Sandbett gelangte, dass aber ein Aufsteigen des Wassers nach oben nicht möglich gewesen sein kann; Wasser aus der Sandschicht kann lediglich in Dampfform in so geringer Menge in die Wände gezogen sein, dass hierdurch keine Feuchtigkeitsschäden eintreten können (Bl. 386/387). Der Senat teilt diese Einschätzung des Sachverständigen ......., wonach es unwahrscheinlich ist, dass das unterhalb der Sohlplatte gelaufene Regenwasser, das im Sandbett versickert ist, wieder nach oben auf die Bodenplatte gestiegen ist. Dies gilt vor allem deshalb, weil sich unterhalb der Betonsohle eine PE-Folie befindet, die, worauf der Privatsachverständige ....... in seinem Gutachten selbst hingewiesen hat, das Aufsteigen von Feuchtigkeit in die Sohlplatte reduzieren soll und weil wasserundurchlässiger Beton der Qualität B 25 für die Bodenplatte verwendet wurde, bei dem nach den Angaben des Sachverständigen ....... Wasser nur bis ca. 7 bis 10 cm eindringen kann. Aber auch soweit die PE-Folie und der Beton im Bereich der Rohrdurchführungen ausgelassen wurden, ist es ausgeschlossen, dass das unter die Sohlplatte gelangte und im Sandbett versickerte Niederschlagswasser wegen des fehlenden Wasserdrucks über die Öffnungen wieder auf die Bodenplatte gelangen konnte; es ist allenfalls in Dampfform in ganz geringem Ausmaß nach oben gezogen. Ergänzend hat der Sachverständige ....... noch ausgeführt, dass es selbst bei einem Rohrbruch unterhalb der Sohle unmöglich ist, das Wasser wegen des geringen Wasserdrucks und Menge durch die Rohrdurchlässe nach oben aufsteigt.
Die vom Privatgutachter ....... angesprochene Möglichkeit, dass das Wasser damals von unten durch Witterungs- oder baubedingte ungewöhnlich starke Wasseransammlungen unter der Sohle durch deren Öffnungen nach oben gedrungen ist, ist für den damaligen Schadensfall jedenfalls nicht beweisbar, weil nach dem Vorbringen beider Parteien und nach dem Schadensbild (nasse Innenwände im Bereich der Lunke) Niederschlagswasser von oben schadensauslösend gewesen sein soll.
Hat sonach die von dem Kläger verwendete "Eimerkonstruktion" mit den mit Sand verfüllten Öffnungen nicht zum Durchfeuchten der Sohlplatte und der Wände mit beigetragen, ist die in den Erdgeschosswohnungen aufgetretene Feuchtigkeit nicht Folge des Baumangels des Klägers. Die Feuchtigkeitserscheinungen können dem Kläger auch ansonsten nicht zugerechnet werden. Zwar stammen die unter den Innenwänden verlegten Streifen von Bitumenpappe, über die das Niederschlagswasser in die Wände gezogen ist, von dem Kläger. Diese Bauausführung des Klägers ist aber nicht zu beanstanden, denn die Bitumenpappe wird allgemein unterhalb der Innenwände eingebracht. Dem Kläger kann auch nicht angelastet werden, dass die von ihm hergestellte Betonsohlplatte nicht ganz eben war, so dass sich Regenwasser in einer Vertiefung auf der Platte sammeln konnte. Auch dies stellt kein Mangel des Werks des Klägers dar, weil kleinere Unebenheiten auf einer Rohbetonplatte beim Aufbringen des Estrichs mit ausglichen werden. Da die vorhandenen Unebenheiten hier durch den Estrichleger beseitigt worden sind, worauf der Kläger bereits in erster Instanz unwidersprochen hingewiesen hat, kann es sich bei der Vertiefung entgegen dem Vortrag des Beklagten nicht um eine größere außerhalb des Toleranzbereichs liegende Lunke gehandelt haben. Dass der von dem Kläger erstellte Rohbau während des Baustopps nicht vor Witterungseinflüssen geschützt worden ist, geht ebenfalls nicht zu Lasten des Klägers. Denn er musste nach Fertigstellung seiner Leistung keine Schutzvorkehrungen zur Verhinderung von Schäden durch Witterungseinflüsse treffen. Schließlich konnte dahinstehen, ob die hier nicht vorhandene waagerechte Abdichtung der Bodenplatte nach DIN 18195-4 den Eintritt des Feuchtigkeitsschadens verhindert hätte. Denn die Einbringung einer Abdichtung nach DIN 18195-4 gehörte nicht zu dem Gewerk des Klägers, der hiermit unstreitig auch nicht beauftragt worden war. Demzufolge konnte hier die fehlende Abdichtung von vornherein außer Ansatz bleiben, ohne dass es darauf ankam, ob die waagerechte Absperrung nicht ohnehin entbehrlich gewesen ist.
3.
Der dem Kläger sonach zustehende Vergütungsanspruch von insgesamt 97.927,49 DM verkürzt sich wegen bestehender Gegenansprüche des Beklagten auf 72.726,52 DM, die sich aus Minderungsansprüchen von 10.000 DM und die zur Aufrechnung gestellten Mängelbeseitigungskosten von 15.200,97 DM zusammensetzen. Da sonach die Gegenforderungen des Beklagten den Zahlungsanspruch des Klägers nicht übersteigen, konnte seine Widerklage keinen Erfolg haben.
a)
Wegen der mangelhaften Ausführung der Sohlplatte der Objekte ....... stehen dem Beklagten lediglich Minderungsansprüche in Höhe von 10.000 DM (5.000 DM je Objekt), nicht jedoch Kostenvorschussansprüche nach § 13 Nr. 5 Abs. 2 VOB/B oder Schadensersatzansprüche aus § 13 Nr. 7 VOB/B zu.
Unstreitig hat der Kläger bei beiden Sechsfamilienhäusern die Sohlplatte unter Einsatz der "Eimerkonstruktion" erstellt, wobei er jeweils die in der Betonsohle vorhandenen Öffnungen im Bereich der Rohrdurchgänge mit Sand verfüllt hat. Obgleich diese Bauausführung, wie oben ausgeführt, mängelbehaftet ist, kann der Beklagte von dem Kläger nicht gemäß § 13 Nr. 5 VOB/B die Übernahme der Kosten für die Beseitigung des Mangels, sondern gemäß § 13 Nr. 6 VOB/B nur eine Minderung der Vergütung verlangen. Denn eine Mängelbeseitigung an der Sohlplatte beider Objekte würde einen unverhältnismäßig hohen Aufwand erfordern und ist deshalb von dem Kläger auch abgelehnt worden.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine Nachbesserung dann unverhältnismäßig, wenn der mit der Nachbesserung erzielte Erfolg bei Abwägung aller Umstände des Einzelfalles in keinem vernünftigen Verhältnis zur Höhe des dafür erforderlichen Geldbetrages steht (BGH, ZfBR 2002, 345/347 m.w.N.). Danach liegt eine Unverhältnismäßigkeit in der Regel vor, wenn einem objektiv geringen Interesse des Bestellers an einer mangelfreien Vertragsleistung ein ganz erheblicher und deshalb vergleichsweise unangemessener Aufwand gegenübersteht (BGH, a.a.O.). Dies ist vorliegend der Fall.
Gemäß den obigen Ausführungen ist der eingetretene Schadensfall beim Objekt ....... nicht auf den Baumangel des Klägers zurückzuführen. Entgegen der Auffassung des Beklagten kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass es in Zukunft infolge der in der Betonsohle belassenen mit Sand verfüllten Öffnungen zu einem Wasserschaden in den Erdgeschosswohnungen der Objekte kommen wird. Dass hinsichtlich des Oberflächenwassers eine Gefahr für das Gebäude ausgehen kann, wird von dem Beklagten selbst nicht behauptet, der sich vielmehr darauf beruft, dass bei einem Schadensfall an den wasserführenden Leitungen zwischen Estrich und Sohlplatte der auftretende Wasserschaden im Erdgeschoss infolge der undichten Betonsohle erheblich schwerwiegender ausfallen wird als bei Vorhandenein einer geschlossenen Betonsohle. Der Privatsachverständige ....... hat hierzu zwar in seinem Gutachten ausgeführt, dass die Bodenplatte auch im Bereich der Durchdringungen (Öffnungen) wasserdicht sein müsse, zumal mit einem Wasseraustritt infolge Undichtigkeit der Rohre oberhalb der Betonsohle immer zu rechnen sei. Die aufgrund eines derartigen Schadensfalls eintretenden Feuchtigkeitsschäden am Gebäude werden aber in keinem Zusammenhang mit den vorhandenen Öffnungen im Bereich der Rohrdurchführungen stehen. Zwar mag Wasser, welches aus den zwischen Estrich und Sohle befindlichen wasserführenden Rohren austritt, teilweise durch die Öffnungen unter die Sohlplatte in das dort befindliche Sandbett gelangen. Wie oben ausgeführt, ist es wegen des geringen Wasserdrucks und der geringen Wassermenge aber unwahrscheinlich, dass das im Sandbett versickerte Wasser wieder nach oben steigt und sich dabei über das gesamte Erdgeschoss ausbreitet. Dies gilt auch, worauf der Sachverständige ....... bei seiner Anhörung ausdrücklich hingewiesen hat, für einen Rohrbruch unterhalb der Sohlplatte.
Ist also nicht damit zu rechnen, dass der Baumangel des Klägers bei Eintritt eines Wasserschadens dessen Folgen verschlimmern wird, ist das objektive Interesse des Beklagten an einer mangelfreien Ausführung der Betonsohle als gering einzustufen. Dies gilt um so mehr, als dass der Baumangel äußerlich nicht erkennbar ist, so dass sich der Beklagte im Unterschied zu dem von ihm erwähnten Sachverhalt, in dem der Bundesgerichtshof eine Nachbesserung mit einem Aufwand von über 30.000 DM hinsichtlich der Verunreinigung einer Garagenfassade mit Mörtelresten als nicht unverhältnismäßig angesehen hat (BGH, ZfBR 2002, 345), nicht auf eine optische Beeinträchtigung des Bauwerks berufen kann. Die von ihm dennoch verlangte Mängelbeseitigung, die ausweislich seines Vorbringens in der Klageerwiderung (Bl. 67 ff. GA) einen erheblichen Aufwand an Arbeit und Kosten von 136.447 DM netto (für beide Objekte) zur Folge haben wird, steht damit zu dem Vorteil, den die Mängelbeseitigung mit sich bringt und der sich in dem Vorhandensein einer fachgerecht erstellten Betonsohle erschöpft, in keinem vernünftigen Verhältnis und stellt sich deshalb als ein Verstoß gegen Treu und Glauben dar.
Zwar muss im Rahmen der Abwägung zwischen dem objektiven Interesse des Bestellers an einer ordnungsgemäßen Vertragserfüllung und dem hierfür erforderlichen Aufwand mit berücksichtigt werden, ob und in welchem Ausmaß der Unternehmer den Mangel verschuldet hat. Dies führt hier aber nicht zur Verneinung der Unverhältnismäßigkeit einer Nachbesserung. Entgegen der Ansicht des Beklagten stellt der Einsatz der "Eimerkonstruktion" für sich gesehen noch keine fehlerhafte Bauausführung dar. Wie dem Gutachten des Sachverständigen ....... zu entnehmen ist, ist es durchaus üblich, im Bereich der Rohrdurchführungen Aussparungen in der Betonsohle vorzunehmen. Die von dem Kläger gewählte Eimerkonstruktion erweist sich nur deshalb als fehlerhaft, weil die belassenen Öffnungen mit Sand und nicht (bei gleichzeitiger Entfernung der Eimer) mit Beton verfüllt worden sind. Diese nicht ordnungsgemäß erfolgte Bauausführung kann aber nicht als grob fahrlässiges Verhalten des Klägers gewertet werden, weil die von ihm vorgenommene Sandauffüllung, worauf selbst der Privatgutachter ....... in seinem Gutachten hingewiesen hat, eine regional übliche handwerkliche Maßnahme ist.
Da bereits eine Nachbesserung der Betonsohle an den beiden Sechsfamilienhäusern wegen Unverhältnismäßigkeit nicht in Betracht kommt, konnte hier dahin stehen, ob dem Mängelbeseitigungsverlangen des Beklagten und damit dem geltend gemachten Kostenvorschussanspruch nicht ohnehin der Umstand entgegen steht, dass der Beklagte die Objekte, an denen Wohnungseigentum begründet worden ist, längst veräußert hat. Der Nachbesserungsanspruch des Auftraggebers und die hieraus folgenden Rechte aus § 13 Nr. 5 Abs. 2 VOB/B bestehen nach Veräußerung des Bauwerks nur fort, wenn die Gewährleistungsansprüche an den Erwerber mit abgetreten worden sind und dieser mit einer Mängelbeseitigung einverstanden ist oder sie zu dulden hat (vgl. Ingenstau/Korbion, VOB/B, 12. Auflage, zu B § 13 Rdnr. 451; BGH, NJW 2001, 2250; BGH, BauR 2002, 779, 780) [BGH 17.01.2002 - III ZR 315/00]. Der Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat lediglich angegeben, dass die Wohnungseigentümer ein selbständiges Beweisverfahren gegen ihn eingeleitet haben; dagegen ist von ihm selbst nicht vorgebracht worden, dass von den Wohnungseigentümergemeinschaften eine Nachbesserung an den Sohlplatten der Gebäude verlangt wird.
Demgegenüber steht dem Auftraggeber zwar ein nach§ 13 Nr. 7 Abs. 1 VOB/B begründeter Schadensersatzanspruch, der auf Ausgleich des zur Mängelbeseitigung notwendigen Betrages gerichtet ist, weiterhin zu, auch wenn er das Grundstück mit dem mangelhaften Bauwerk veräußert hat, bevor er den zur Nachbesserung erforderlichen Geldbetrag erhalten hat (BGH, NJW 1987, 645). Vorliegend kann der Beklagte aber den von ihm geltend gemachten Betrag für die Mängelbeseitigung an den Sohlplatten der beiden Objekte schon deshalb nicht unter dem Gesichtspunkt eines Schadensersatzanspruchs nach § 13 Nr. 7 Nr. 1 VOB/B von dem Kläger ersetzt verlangen, weil eine Erstattung der voraussichtlichen Nachbesserungskosten im Rahmen des Schadensersatzes nur besteht, wenn die Voraussetzungen einer Eigennachbesserung nach § 13 Nr. 5 Nr. 2 VOB/B gegeben sind (vgl. Ingenstau/Korbion, a. a. 0., zu B 13 Rdnr. 578 ff.), was vorliegend wegen Unverhältnismäßigkeit einer Mängelbeseitigung nicht der Fall ist. Unabhängig hiervon sind auch die besonderen Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs nach § 13 Nr. 7 Nr. 1 VOB/B nicht erfüllt, denn die nicht fachgerechte Ausführung der Betonsohle der Objekte ist, da diese sich nicht nachteilig auswirken wird, kein wesentlicher Mangel des Bauwerks, der die Gebrauchsfähigkeit der Bauleistung erheblich beeinträchtigt. Im Übrigen wären vorliegend im Hinblick auf den vom Beklagten dargestellten Aufwand die Voraussetzungen des § 251 II 1 BGB erfüllt (vgl. BGH BauR 1973, 112 ff).
Nach alledem kann der Beklagte den Kläger wegen der Mängel an der Sohlplatte lediglich auf Minderung nach § 13 Nr. 6 VOB/B in Anspruch nehmen. Da sich hier der Minderung nicht an den Kosten für eine Mängelbeseitigung orientieren kann, weil diese wegen unverhältnismäßig hohen Aufwands ausscheidet, kann der Minderwert der mangelhaften Bauleistung im Vergleich zur mangelfreien Leistung nur im Wege der Schätzung bestimmt werden. Der von dem Landgericht angesetzte Minderungsbetrag von 1.000 DM für beide Objekte erweist sich hierbei als zu gering. Angesichts dessen, dass der Kläger nach den vorgelegten Ausschreibungsunterlagen ca. 30.000 DM netto für die beiden Bodenplatten angesetzt hat (Bl. 131 GA) und dass jeweils zwölf Rohrdurchbrüche in der Betonsohle vorhanden sind (vgl. Seite 2 des Gutachtens ....... ), die nicht ordnungsgemäß verfüllt worden sind, schätzt der Senat den Minderwert für beide Objekte auf 10.000 DM (5.000 DM pro Gebäude).
b)
Dem Beklagten steht ferner gemäß § 13 Nr. 5 Abs. 2 VOB/B der geltend gemachte Kostenerstattungsanspruch in Höhe von 15.200,97 DM wegen Mängel an den Einfamilienhäusern zu, mit dem er wirksam gegenüber den Vergütungsansprüchen des Klägers aufrechen kann.
Auf die zwischen den Parteien mündlich abgeschlossenen Bauverträge über die Bauarbeiten an den vier Einfamilienhäusern ist die VOB anwendbar. Die Einbeziehung der VOB in einen Bauvertrag bedarf der rechtsgeschäftlichen Vereinbarung, d.h. einer ausdrücklichen oder stillschweigenden Willensübereinstimmung der Vertragsparteien in Bezug auf die Geltung der VOB. Zwar haben die Parteien hier eine solche Einigung unstreitig nicht ausdrücklich getroffen, sie ist aber stillschweigend zustande gekommen. Auf eine konkludente Vereinbarung der Vorschriften der VOB lässt sich nach den gegebenen Umständen etwa dann schließen, wenn die Vertragsparteien bereits mehrfach Verträge über bestimmte, ihrer Art nach wiederkehrende Bauleistungen nach der VOB abgewickelt haben (vgl. Ingenstau/Korbion, VOB, 12. Auflage, Einl. Rdnr. 26). Dies ist vorliegend der Fall. Nachdem die Parteien im Juni 1996 schriftlich einen VOB-Bauvertrag über die Ausführung von Erd-, Stahlbeton- und Maurerarbeiten für das erste Sechsfamilienhaus in ....... abgeschlossen hatten, beauftragte der Beklagte im November 1996 den Kläger auf der Grundlage dieses VOB-Bauvertrages mit der Erbringung dieser Arbeiten auch für das zweite Sechsfamilienhaus. Im August/September 1997 erteilte der Beklagte dem Kläger dann den Auftrag für die Ausführung der Erd-, Beton- und Maurerarbeiten für die vier Einfamilienhäuser. Aus dem Umstand, dass die Verträge bezüglich der Einfamilienhäuser in zeitlicher Nähe zu den beiden früheren VOB-Verträgen zustande gekommen sind, sowie aufgrund der Tatsache, dass die Parteien ausdrücklich vereinbart hatten, dass die Einheitspreise aus den Verträgen über die Sechsfamilienhäuser als Abrechnungsgrundlage für die Einfamilienhäuser dienen sollten, wird hinreichend erkennbar, dass es dem Willen der Parteien entsprach, auch die Verträge über die Einfamilienhäuser unter Einbeziehung der VOB abzuwickeln. Da sowohl der Kläger als Bauunternehmer als auch der Beklagte als Architekt auf dem Bausektor tätig sind, ist die bloße stillschweigende Bezugnahme auf die VOB für eine wirksame Einbeziehung dieser Vorschriften in die Bauverträge auch ausreichend gewesen.
Die Voraussetzungen für einen Kostenerstattungsanspruch nach § 13 Nr. 5 Abs. 2 VOB/B sind vorliegend gegeben.
Die von dem Kläger erbrachten Bauleistungen an den Bauvorhaben sind mit Mängeln behaftet gewesen. So befand sich unstreitig an allen vier Einfamilienhäusern an dem Außenmauerwerk im Bereich oberhalb der Erdgeschossdecke eine durchgehende 2,5 cm dicke Zementfuge, was nicht einer fachgerechten Bauausführung entsprach. Ferner wiesen die Fundamente der vier Einfamilienhäuser insoweit Mängel auf, als dass Betonwülste (sogen. Rotznasen) an den Außenseiten der Fundamente vorhanden waren, die unterhalb der Sichtbetonaußenseite der Betonsohle im Bereich Oberkante Erdreich herausragten (vgl. Bl. 356 GA). Da die Ausführung der Betonplatte als Sichtbeton geschuldet war, stellten die sich unterhalb der Außenseite der Sohle herausragenden sichtbaren Betonwülste als ein zu beseitigender Baumangel dar.
Nachdem von dem Kläger in erster Instanz das Vorliegen der Mängel nur pauschal bestritten worden ist, hat er sich in der Berufungsinstanz hiermit nicht mehr auseinandergesetzt, so dass von dem Vorhandensein dieser Mängel auszugehen ist, zumal der Beklagte gegenüber dem Kläger bereits im Februar 1998 mehrfach Mängel an den Einfamilienhäusern gerügt hatte. So hatte der Beklagte mit Schreiben vom 10. und 12. Februar 1998 (Bl. 266, 267 GA) auf die fehlerhafte Zementfuge, mit Schreiben vom 22. und 24. Februar 1998 (Bl. 269, 281 GA) auf die Mängel an den Außenfundamenten (Betonwülste) mit Schreiben vom 22. Februar 1998 (Bl. 269 GA) auf den o.g. weiteren Mangel (Verschließen der Eimeröffnungen in der Sohleplatte hinsichtlich des Bauvorhabens ....... hingewiesen.
Die Mängel hat der Beklagte im März 1998 durch das Drittunternehmen ....... beseitigen lassen, wobei er die hierdurch angefallenen Kosten von dem Kläger erstattet verlangen kann. Denn der Beklagte hat den Kläger mit Schreiben vom 1. März 1998 (Bl. 271 GA) vergeblich unter Fristsetzung zur Nachbesserung aufgefordert, so dass er nach fruchtlosem Verstreichen der Frist berechtigt gewesen ist, die Arbeiten auf Kosten des Klägers durchführen zu lassen. Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat die Notwendigkeit der Beseitigung der Betonwülste bestritten hat, ist sein Bestreiten unbeachtlich. Da die Mängel vorhanden und auch wahrnehmbar gewesen sind sowie eine Nachbesserung für den Kläger nicht unzumutbar gewesen ist, konnte der Beklagte ihn auch insoweit berechtigterweise auf Mängelbeseitigung in Anspruch nehmen.
Ausweislich der vorgelegten Rechnungen des Drittunternehmers ....... vom 19. und 31. März 1998 hat dieser von dem Beklagten für die Beseitigung der Zementfuge und der Entfernung der Betonwülste an den vier Einfamilienhäuser ein Entgelt von insgesamt 14.274,72 DM netto (Bl. 273 - 280 GA) zuzüglich 720 DM netto für den Einsatz von Maschinen gefordert (Bl 284 GA). Schließlich musste der Beklagte für das Schließen der Öffnungen in der Betonsohle beim Bauvorhaben ....... weitere 206,25 DM netto aufwenden (Bl. 285 GA). Mithin hat der Beklagte für die Beseitigung der Mängel Aufwendungen von insgesamt 15.200,97 DM zu tragen gehabt, die er gemäß § 13 Nr. 5 Abs. 2 VOB/B von dem Kläger erstattet verlangen kann.
4.
Das von dem Beklagten in der Berufungsinstanz geltend gemachte Zurückbehaltungsrechts (Bl. 510 GA) wegen vermeintlich aufgetretener Risse am Einfamilienhaus ....... greift nicht durch. Denn der Beklagte kann den Kläger insoweit nicht mehr auf Mängelbeseitigung nach § 13 Nr. 5 VOB/B in Anspruch nehmen, nachdem Mängelansprüche wegen der Rissbildung bereits verjährt sind (§ 13 Nr. 4 VOB/B) und der Kläger die Einrede der Verjährung erhoben hat.
Gemäß den obigen Ausführungen findet die VOB/B auf den Bauvertrag " ....... " Anwendung. Die zweijährige Verjährungsfrist des § 13 Nr. 4 VOB/B beginnt mit der Abnahme der Leistung zu laufen. Da vorliegend aufgrund des Schreibens des Beklagten vom 13. März 1998 eine Abnahme des Werks des Klägers nicht mehr in Betracht kam, hat dieser Umstand hier die tatsächlich durchgeführte Abnahme ersetzt mit der Folge des Eintritts des Verjährungsbeginns (vgl. auch Ingenstau/Korbion, a.a.O., zu B § 13 Rdnr. 307/308). Die Verjährungsfrist war mithin längst abgelaufen, als der Beklagte erstmals mit Schriftsatz vom 9. Oktober 2002 auf die vermeintlich aufgetretene Rissbildung beim Einfamilienhaus ....... hingewiesen hat und den Kläger wegen dieses Mangels in Anspruch nehmen will.
5.
Der Zinsanspruch beruht auf § 291 BGB a.F.. Der Kläger kann lediglich 4% Prozesszinsen ab Rechtshängigkeit seiner Klage beanspruchen.
Aufgrund der von dem Beklagten erklärten Aufrechnung mit den Mängelbeseitigungskosten in Höhe von 15.200,97 DM sind, da der Beklagte keine Leistungsbestimmung getroffen hat, gemäß § 396 Abs. 1 BGB i.V.m. § 366 Abs. 2 BGB in erster Linie die älteren Vergütungsansprüche des Klägers für das Bauvorhaben ....... von insgesamt 20.383,90 DM erloschen, soweit sie nicht bereits infolge der Minderung von 10.000 DM untergegangen sind. Sodann ist der Vergütungsanspruch aus der Stundenlohnabrechnung vom 3. März 1998 von 611,57 DM und teilweise der Werklohnanspruch für das Bauvorhaben ....... getilgt worden. Bei dem dem Kläger noch zustehenden Zahlungsanspruch von 72.726,52 DM handelt es sich mithin ausschließlich um Werklohnansprüche aus seinen Schlussrechnungen vom 14. bis 21. März 1998 für die vier Einfamilienhäuser.
Der Unternehmer kann, wenn wie hier die VOB einschlägig ist, eine Verzinsung seines Vergütungsanspruchs nur unter den Voraussetzungen des § 16 Nr. 5 Abs. 3 VOB/B verlangen, der die Vorschriften der §§ 284, 286, 288 BGB und § 641 Abs. 2 BGB a.F. verdrängt; lediglich der Anspruch auf Prozesszinsen nach § 291 BGB bleibt unberührt (vgl. Ingenstau/Korbion, a.a.O., zu § B 16 Rdnr. 302/303). Vorliegend sind die Voraussetzungen für eine Verzinsung nach § 16 Nr. 5 Abs. 3 VOB/B nicht erfüllt. Denn der Kläger hat es unterlassen, dem Beklagten nach Fälligwerden seiner Vergütungsansprüche aus den Schlussrechnungen vom März 1998 eine Nachfrist zu setzen. Die Schlusszahlungen des Beklagten sind gemäß § 16 Nr. 3 Abs. 1 VOB/B erst zwei Monate nach Zugang der Schlussrechnungen vom März 1998, mithin Mitte Mai 1998 fällig geworden. Die mit Anwaltschreiben vom 14. April 1998 erfolgte Zahlungsaufforderung unter Fristsetzung bis zum 22. April 1998 ist unbeachtlich, da sie vor Fälligkeit der Schlusszahlung ergangen ist. Da nicht ersichtlich ist, dass der Kläger den Beklagten vor Klageerhebung eine Nachfrist für seine Zahlungen gesetzt hat, steht dem Kläger nur der Anspruch auf Prozesszinsen nach § 291 BGB a.F. zu.
6.
Die Kostenentscheidung hat ihre Grundlage in §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1, 269 Abs. 2 Satz 2 ZPO. Die übrigen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 708 Nr. 10, 711, 543 Abs. 1 ZPO n.F. i.V.m. § 26 EGZPO n.F.. Ausreichend Gründe für die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO n.F. liegen nicht vor.