Verwaltungsgericht Lüneburg
Beschl. v. 14.05.2004, Az.: 1 B 35/04

effektiver Rechtsschutz; einstweiliger Rechtsschutz; Hauptsache; Unterrichtsbesichtigung; Unterrichtsbesuch; Vorwegnahme

Bibliographie

Gericht
VG Lüneburg
Datum
14.05.2004
Aktenzeichen
1 B 35/04
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2004, 50852
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

1. Unterrichtsbesichtigungen wie auch Unterrichtsbesuche sind grundsätzlich zulässig.

2. Unterrichtsbesuche erfordern keinerlei "Dokumentation" des geplanten Unterrichts.

3. Für Unterrichtsbesichtigungen dagegen ist ein Unterrichtsentwurf mit Begründung vorzulegen, der erheblich über das hinausgeht, was jeder Lehrer an Vorbereitung zu erfüllen hat.

4. Die Ankündigung einer Unterrichtsbesichtigung hat auf die sonstigen Belastungen des Lehrers Rücksicht zu nehmen und darf nicht unzumutbar sein.

Gründe

1

Der Antragsteller, der erblindet und Lehrer an einem Gymnasium für die Fächer Deutsch und Politik mit einer Unterrichtsverpflichtung von 15,5 Wochenstunden ist, begehrt im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes die gerichtliche Feststellung, dass die Antragsgegnerin nicht berechtigt ist, für den 19. Mai 2004 die Besichtigung zwei seiner Unterrichtsstunden, nämlich im Fach Deutsch und im Fach Politik, anzuordnen.

2

Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz hat Erfolg.

3

Das Gericht kann gemäß § 123 Abs. 1 VwGO eine einstweilige Anordnung treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (§ 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO - Sicherungsanordnung). Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes zulässig, wenn die Regelung - insbesondere bei dauernden Rechtsverhältnissen - zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint (§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO - Regelungsanordnung). Beide Formen der einstweiligen Anordnung setzen voraus, dass sowohl ein Anordnungsgrund als auch ein Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht werden (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl. 2003, § 123 Rn. 6).

4

Der Antragsteller erstrebt mit seinem Feststellungsbegehren nicht nur eine vorläufige, sondern eine endgültige Regelung, die er grundsätzlich nur in einem Hauptsacheprozess erreichen könnte. Eine solche Vorwegnahme der Hauptsache im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO (vgl. zur Kritik daran Finkelnburg/Jank, Vorläufiger Rechtschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 4. Aufl. 1998, Rn 211 ff) wäre grundsätzlich nur ausnahmsweise unter dem Gesichtspunkt des verfassungsrechtlichen Gebotes effektiver Rechtsschutzgewährung dann zulässig, wenn ein Antragsteller einerseits Nachteile geltend machen könnte, die nach einem Obsiegen in einem Hauptsacheverfahren nicht mehr ausgeglichen werden können und die hinzunehmen nicht zuzumuten sind, und wenn andererseits ein Obsiegen in dem Hauptsacheverfahren mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erwartet werden kann (vgl. Finkelnburg/Jank, Vorläufiger Rechtsschutz in Verwaltungsstreitverfahren, 4. Aufl. 1998, Rn 216 ff.). Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist hier glaubhaft gemacht.

5

Es ist bei der im vorliegenden Verfahren nur gebotenen summarischen Prüfung der Sachlage davon auszugehen, dass der Antragsteller mit seinem Begehren im Hauptsacheverfahren mit überwiegender Wahrscheinlichkeit obsiegen wird. Das Gericht hat zu der Befugnis der Antragsgegnerin, den Unterricht des Antragstellers sowohl zu besichtigen als auch zu besuchen, bereits in seinem Beschluss vom 29. April 2004 (1 B 33/04) folgendes ausgeführt:

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„Entgegen der Ansicht des Antragstellers ist die Antragsgegnerin grundsätzlich berechtigt, sowohl Unterrichtsbesichtigungen als auch Unterrichtsbesuche anzuordnen. Dies ergibt sich aus § 120 Abs. 3 NSchG, wonach die Schulbehörden die Fachaufsicht über die Schulen ausüben. Die näheren Einzelheiten sind zum Teil in Erlassen geregelt (vgl. Erlass vom 5.5.1982 - SVBl.  S. 110 - in der Fassung vom 1.10.1998 - SVBl. S. 321 über Unterrichtsbesichtigungen und Unterrichtsbesuche - Dienstliche Beurteilung der Lehrer). Im vorliegenden Fall sind hineichende Anhaltspunkte vorhanden, die sowohl einen Unterrichtsbesuch als auch eine Unterrichtsbesichtigung rechtfertigen. Bei früheren Unterrichtsbesichtigungen, zum Beispiel im Jahre 2002, sind von den Fachberaterinnen bei dem Antragsteller bereits Mängel in der Didaktik und Methodik festgestellt worden. Wenn der Antragsteller dann seine Unterrichtsverpflichtung seit Beginn des Schuljahres 2003/2004 trotz seiner Erblindung und der deswegen bislang gewährten Stundenreduzierung (7 Wochenstunden) auf 15,5 Wochenstunden erhöht, ist es nicht zu beanstanden, wenn die Antragsgegnerin dies zum Anlass nimmt, den Antragsteller erneut im Unterricht zu besuchen um festzustellen, ob er bei der zeitlich erhöhten Inanspruchnahme den fachlichen Anforderungen noch genügt. Einen Eingriff in den durch § 50 Abs. 1 Satz 1 NSchG geschützten Bereich der pädagogischen Freiheit des Antragstellers stellt dies nicht dar, denn ihm wird durch die Ankündigung des Besuchs weder vorgeschrieben, wie er den Unterricht konkret gestalten soll, noch werden die Unterrichtsinhalte vorgegeben.“

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An dieser Auffassung hält das Gericht auch nach erneuter Prüfung der Sach- und Rechtslage fest. Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin stellen aber die am 6. Mai 2004 für den 19. Mai 2004 nunmehr angekündigten zwei Unterrichtsbesichtigungen, die Grundlage einer dienstlichen Beurteilung des Antragstellers sein sollen, für den Antragsteller jedoch einen unzumutbaren, in der zur Verfügung stehenden Zeit nicht zu bewältigenden, zusätzlichen Aufwand dar. Denn entgegen den bislang von der Antragsgegnerin dem Antragsteller angekündigten Unterrichtsbesuchen, bei denen eine umfängliche „Dokumentation“ der geplanten Stunde nicht erforderlich ist, sollen nunmehr in zwei Fächern Unterrichtsbesichtigungen als Grundlage einer dienstlichen Beurteilung stattfinden. Der für die Unterrichtsbesichtigung regelmäßig geforderte Unterrichtsentwurf soll nicht nur über das Stundenthema, die Stundenziele sowie den geplanten Verlauf in Kurzform informieren; es wird vielmehr ein ausführlicher Stundenentwurf mit schriftlicher Begründung erwartet, um eine tragfähige Grundlage für die Unterrichts-besichtigung und die dienstliche Beurteilung zu haben. Damit wird von dem Antragsteller erheblich mehr verlangt als das, was jeder Lehrer, der seine Aufgabe pflichtgemäß erfüllt, an Unterrichtsvorbereitung zu leisten hat. Bei Berücksichtigung der Erblindung des Antragstellers und dessen zusätzlicher Belastung durch die Abiturvorbereitung - der Antragsteller hat in der Zeit vom 6. bis zum 19. Mai 2004 noch zwei Prüfungsgruppen im mündlichen Abitur - stellt der am 6. Mai 2004 für den 19. Mai 2004 angekündigte Unterrichtsbesuch in den Fächern Deutsch und Politik wegen der zu kurzen Vorbereitungszeit eine unzumutbare und damit unzulässige Maßnahme dar.

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Der Antragsteller würde bei Durchführung der Unterrichtsbesichtigung am 19. Mai 2004 auch Nachteile erleiden, die im Hauptsacheverfahren letztlich nicht vollständig ausgeglichen werden können und die ihm hinzunehmen nicht zumutbar sind. Der Antragsteller könnte zwar die auf den Unterrichtsbesuchen beruhende Beurteilung noch gerichtlich angreifen. Der möglicherweise negative Eindruck der unzulässigen Unterrichtsbesichtigung würde aber auch bei einer Verpflichtung zur Neubeurteilung letztlich nicht vollständig zu beseitigen sein.

9

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.