§ 72 NHG - Übergangs- und Schlussvorschriften
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Hochschulgesetz (NHG)
- Amtliche Abkürzung
- NHG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22210
(1) Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes eingerichteten Studiengänge gelten bis zum 31. Dezember 2009 als akkreditiert. *)
(2) Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes vorhandenen wissenschaftlichen und künstlerischen Assistentinnen und Assistenten, Oberassistentinnen und Oberassistenten, Oberingenieurinnen und Oberingenieure, Hochschuldozentinnen und Hochschuldozenten sowie Fachhochschuldozentinnen und Fachhochschuldozenten verbleiben in ihrem bisherigen Rechtsverhältnis, einschließlich der jeweiligen Verlängerungsmöglichkeiten, und in ihrer bisherigen Gruppe. *)
(3) 1Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes vorhandenen Kanzlerinnen und Kanzler im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit werden in das Amt einer hauptamtlichen Vizepräsidentin oder eines hauptamtlichen Vizepräsidenten übergeleitet. 2Spätestens ein halbes Jahr nach der Ernennung der nach diesem Gesetz gewählten Präsidentin oder des nach diesem Gesetz gewählten Präsidenten entscheidet der Senat auf Vorschlag dieser Präsidentin oder dieses Präsidenten, ob die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident dieses Amt weiterhin wahrnehmen soll. 3Auf ihren Antrag können nach Satz 1 übergeleitete Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten als Beamtinnen und Beamte auf Zeit in ein Amt der Bundesbesoldungsordnung W übernommen werden. 4Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes vorhandenen Kanzlerinnen und Kanzler im Beamtenverhältnis auf Zeit werden für den Rest ihrer Amtszeit in das Amt einer hauptamtlichen Vizepräsidentin oder eines hauptamtlichen Vizepräsidenten übergeleitet. 5Die Entlassung der nach dieser Vorschrift übernommenen Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten richtet sich nach § 40. 6Das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit bleibt unberührt; § 38 Abs. 4 und 6 findet keine Anwendung. 7Läuft die Amtszeit einer hauptamtlichen Vizepräsidentin oder eines hauptamtlichen Vizepräsidenten vor der Ernennung oder Bestellung eines Mitglieds des Präsidiums mit einem entsprechenden Geschäftsbereich ab, so führt sie oder er die Geschäfte bis dahin weiter. *)
(4) 1Die Studienbeiträge nach § 11 und die Studiengebühren nach § 13 in der ab dem 1. Januar 2006 geltenden Fassung dieses Gesetzes sind erstmals zum Wintersemester 2006/2007 zu erheben; bis dahin sind die §§ 11, 13 Abs. 1, 2 und 5 sowie § 14 Abs. 2 in der am 31. Dezember 2005 geltenden Fassung anzuwenden. 2Abweichend davon sind die Studienbeiträge von Studierenden, die ihr Studium vor dem Wintersemester 2006/2007 aufgenommen haben, erstmals zum Sommersemester 2007 zu erheben.
(5) Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes nach § 135 NHG in der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung staatlich anerkannten Hochschulen gelten bis zum 30. Juni 2007 als akkreditiert im Sinne von § 64 Abs. 1 Satz 2. *)
(6) Die Verträge mit den Kirchen, Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften werden durch dieses Gesetz nicht berührt.
(7) 1Das Fachministerium evaluiert die in den §§ 11, 11a, 13, 14 und 17 getroffenen Regelungen zur Erhebung von Studienbeiträgen. 2Das Ergebnis der Evaluation ist dem Landtag spätestens zum 30. Juni 2010 vorzulegen. 3Ziel der Evaluation ist die Überprüfung der Auswirkungen der in Satz 1 genannten Regelungen auf die Verbesserung der Lehre, die Qualität der Studienergebnisse, die Weiterentwicklung der Autonomie der Hochschulen und die Entwicklung der Wettbewerbsfähigkeit der Hochschulen. 4Mit der Evaluation sind die rechtlichen Möglichkeiten und die zu erwartenden Auswirkungen einer Übertragung der Kompetenzen für eine eigenständige Festlegung der Studienbeiträge auf die Hochschulen darzulegen.
(8) § 27 Abs. 2 Satz 4 ist auf Professorinnen und Professoren, die am 1. Januar 2007 das 60. Lebensjahr bereits vollendet haben, nicht anzuwenden.
(9) 1Beamtinnen und Beamte, die nach dem 1. September 2002, aber vor dem 24. September 2004 als hauptamtliche Mitglieder eines Präsidiums einer Hochschule in ein Beamtenverhältnis auf Zeit berufen worden und damit aus einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit als unmittelbare Landesbeamte entlassen worden sind, sind auf Antrag erneut in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zu berufen; Entsprechendes gilt für mittelbare Landesbeamte im Geltungsbereich dieses Gesetzes. 2§ 38 Abs. 6 Satz 2 gilt für Präsidentinnen und Präsidenten entsprechend.
(10) Lehrkräfte, denen das Führen des akademischen Titels "Professorin" oder "Professor" nach § 7 Abs. 2 der Verordnung über die Niedersächsische Fachhochschule für Verwaltung und Rechtspflege vom 27. Januar 2003 (Nds. GVBl. S. 29) im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung gestattet ist, dürfen diesen Titel für die Zeit ihrer hauptberuflichen Lehrtätigkeit an dem jeweiligen Studieninstitut oder einem kommunalen Studieninstitut, das durch Vereinigung der bisherigen kommunalen Studieninstitute entsteht, weiterführen.
(11) 1Aufgabe und Funktion des gemeinsamen Lenkungsausschusses nach § 54a werden auf Veranlassung des Fachministeriums zum 1. September 2019 evaluiert. 2Das Ergebnis ist dem Landtag bis zum 30. Juni 2020 vorzulegen.
(12) 1An der Medizinischen Fakultät der Universität Oldenburg wird nach dem 15. Juli 2012 unverzüglich ein Gründungsdekanat bestellt. 2Dem Gründungsdekanat gehören eine hauptberufliche Dekanin oder ein hauptberuflicher Dekan, eine Studiendekanin oder ein Studiendekan und drei weitere Mitglieder an. 3Die Mitglieder des Gründungsdekanats werden von der Präsidentin oder dem Präsidenten der Universität Oldenburg nach Anhörung des Senats bestellt. 4Die Bestellung der hauptberuflichen Dekanin oder des hauptberuflichen Dekans bedarf der Zustimmung des Fachministeriums. 5Die Amtszeit der hauptberuflichen Dekanin oder des hauptberuflichen Dekans beträgt sechs Jahre, endet jedoch spätestens mit Ablauf des 14. Juli 2018. 6Die Amtszeit der Studiendekanin oder des Studiendekans und der weiteren Mitglieder des Dekanats endet mit der Wahl einer Studiendekanin oder eines Studiendekans und der weiteren Mitglieder des Dekanats durch einen gewählten Fakultätsrat der Medizinischen Fakultät, spätestens jedoch mit Ablauf des 14. Juli 2016. 7Im Übrigen gilt für das Gründungsdekanat § 43.
(13) 1Der Senat der Universität Oldenburg nimmt bis zum 31. März 2015 die Aufgaben des Fakultätsrats der Medizinischen Fakultät wahr. 2Der Senat trifft seine Entscheidungen auf der Grundlage einer Stellungnahme eines an der Medizinischen Fakultät gebildeten Beirats. 3Mitglieder des Beirats sind
- 1.
drei Professorinnen oder Professoren der Universität Oldenburg,
- 2.
eine Chefärztin oder ein Chefarzt jedes Krankenhauses, mit dessen Träger eine Vereinbarung nach § 63i Abs. 1 geschlossen ist,
- 3.
je zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Mitgliedergruppen nach § 16 Abs. 2 Satz 4 Nrn. 2 bis 4 und
- 4.
drei Professorinnen oder Professoren, die nicht Mitglieder der Universität Oldenburg oder bei den Krankenhäusern beschäftigt sind, mit deren Trägern eine Vereinbarung nach § 63i Abs. 1 geschlossen ist.
4Zwei der Mitglieder nach Satz 3 Nr. 4 sollen Professorinnen oder Professoren der Universität Groningen sein. 5Für das Klinikum Oldenburg wird über die Mitglieder nach Satz 3 Nr. 2 hinaus eine zusätzliche Chefärztin oder ein zusätzlicher Chefarzt bestellt. 6Die Mitglieder werden vom Präsidium bestellt. 7Die Bestellung der Mitglieder nach Satz 3 Nrn. 1 und 3 erfolgt im Benehmen mit dem Senat. 8Die Bestellung der Mitglieder nach Satz 3 Nr. 2 erfolgt auf Vorschlag des jeweiligen Krankenhausträgers. 9Die Bestellung der Mitglieder nach Satz 3 Nr. 4 erfolgt auf Vorschlag des Fachministeriums.
(14) 1Chefärztinnen und Chefärzte, die am 15. Juli 2012 in einer an Forschung und Lehre mitwirkenden Abteilung eines Krankenhauses, mit dessen Träger eine Vereinbarung nach § 63i Abs. 1 geschlossen ist, tätig sind, können auf Antrag als nebenberufliche Professorinnen und Professoren (§ 29) der Universität Oldenburg beschäftigt werden, wenn ihre wissenschaftlichen Qualifikationen dies rechtfertigen und die Einstellungsvoraussetzungen nach § 25 sowie die in der Vereinbarung nach § 63i Abs. 1 geregelten Voraussetzungen vorliegen. 2Das Vorliegen der wissenschaftlichen Qualifikationen stellt das Präsidium im Einvernehmen mit dem Fakultätsrat der Medizinischen Fakultät auf der Grundlage einer externen Evaluation fest. 3Dem Senat und der Gleichstellungsbeauftragten ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; § 42 Abs. 4 findet keine Anwendung. 4Die Feststellung bedarf der Bestätigung des Fachministeriums. 5Die nebenberuflichen Professorinnen und Professoren nach Satz 1 sind Mitglieder der Universität Oldenburg.
(15) 1Für den Studiengang Humanmedizin an der Universität Oldenburg wird die jährliche Zulassungszahl ab dem Wintersemester 2012/2013 auf 40 festgesetzt. 2Forschung und Lehre der Medizinischen Fakultät der Universität Oldenburg werden auf Veranlassung des Fachministeriums zum 1. Oktober 2019 extern durch den Wissenschaftsrat evaluiert. 3Die Landesregierung legt das Ergebnis der Evaluation dem Landtag mit einer Stellungnahme zur weiteren Entwicklung des Studiengangs Humanmedizin an der Universität Oldenburg unter Berücksichtigung der Ausbildungskapazität bis zum 30. Juni 2020 vor.
Diese Vorschrift betrifft das Inkrafttreten des Gesetzes in der ursprünglichen Fassung vom 24. Juni 2002 (Nds. GVBl. S. 286).