Verwaltungsgericht Göttingen
Beschl. v. 01.02.2011, Az.: 3 B 1/11

Hinausschieben des Eintritts eines Universitätsprofessors in den Ruhestand

Bibliographie

Gericht
VG Göttingen
Datum
01.02.2011
Aktenzeichen
3 B 1/11
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2011, 42057
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:VGGOETT:2011:0201.3B1.11.0A

Verfahrensgang

nachfolgend
OVG Niedersachsen - 16.03.2011 - AZ: 5 ME 43/11

Amtlicher Leitsatz

Erfolgloser Antrag eines 1946 geborenen Universitätsprofessors auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel der Verpflichtung des Dienstherrn, den Eintritt in den Ruhestand hinauszuschieben.

Gründe

1

Der am ... 1946 geborene Antragsteller, der im Mathematischen Institut der Fakultät für Mathematik und Informatik der in der Trägerschaft der Antragsgegnerin stehenden Universität eine C 4-Professur innehat, beantragte am 15.09.2009, seinen Eintritt in den Ruhestand bis zur Vollendung seines 68. Lebensjahres hinauszuschieben. Mit Bescheid vom 05.02.2010, zugestellt am 01.03.2010, lehnte die Antragsgegnerin den Antrag ab. Dagegen hat der Antragsteller am 11.03.2010 Klage erhoben (3 A 160/10), über die noch nicht entschieden ist.

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Der am 04.01.2011 sinngemäß gestellte Antrag des Antragstellers,

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der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, den Eintritt des Antragstellers in den Ruhestand (mit Ablauf des 31.03.2011) hinauszuschieben, längstens jedoch bis zur Bestandskraft des Ablehnungsbescheides der Antragsgegnerin vom 05.02.2010 und um nicht mehr als drei Jahre,

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hat keinen Erfolg.

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Der Antragsteller dürfte zwar einen Anordnungsgrund im Sinne des § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO glaubhaft gemacht haben, denn dem geltend gemachten Begehren auf Hinausschieben des Ruhestandes kann (sowohl im Eil- wie auch im Hauptsacheverfahren) nur stattgegeben werden, solange der Ruhestand noch nicht eingetreten ist (vgl. VG München, Beschluss vom 30.09.2009 - M 5 E 09.4285 -, ZBR 2010, 64 m.w.N. auf die Rechtsprechung des BayVGH).

6

Einen Anordnungsanspruch hat der Antragsteller aber nicht glaubhaft gemacht. Ein solcher Anspruch ergibt sich weder aus der unionsrechtlichen Richtlinie 2000/78/EG (dazu 1.) noch aus § 36 Satz 1 Nr. 2 NBG (dazu 2.).

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Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass der Antragsteller mit der Vollendung des für ihn gemäß § 72 Abs. 8 NHG i.V.m. § 35 Satz 2 NBG maßgeblichen regulären Altersgrenze - Vollendung des 65. Lebensjahres - gemäß § 35 Satz 1 NBG kraft Gesetzes in den Ruhestand tritt, und zwar nach Maßgabe des § 21 Abs. 5 Satz 1 NHG mit Ablauf des 31.03.2011, dem Ablauf des letzten Monats des Wintersemesters 2010/2011. Die an sich ab dem 01.01.2007 geltende (vgl. Art. 1 des Gesetzes vom 21.11.2006, Nds. GVBl. S. 538; dazu LT-Drs. 15/2670, S. 52, Begründung zu Artikel 1 Nummer 26 Buchstabe a) Regelung des § 27 Abs. 2 Satz 4 NHG (a.F. und n.F.), dass ein Professor abweichend von § 35 Satz 2 NBG die Altersgrenze erst mit Vollendung des 68. Lebensjahres erreicht, ist für den am ... 1946 geborenen Antragsteller gemäß § 72 Abs. 8 NHG deshalb nicht anzuwenden, weil er am 01.01.2007 das 60. Lebensjahr bereits vollendet hatte.

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1. Ein Anspruch des Antragstellers auf "Belassung im aktiven Beamtenverhältnis" über den 31.03.2011 hinaus lässt sich nicht schon daraus herleiten, dass die für ihn gemäß § 72 Abs. 8 i.V.m. § 35 Satz 2 NBG und § 21 Abs. 5 Satz 1 NHG geltende Altersgrenze dem unionsrechtlichen Verbot der Altersdiskriminierung, konkretisiert durch die Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27.11.2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl L 303 vom 02.12.2000, S. 16) - Richtlinie 2000/78/EG -, widerspräche und deshalb wegen Vorrangs des Unionsrechts unangewendet bleiben müsste. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union - EuGH - müssen zwar die Gerichte das mitgliedstaatliche Recht richtlinienkonform auslegen und das der Richtlinie 2000/78/EG widersprechende nationale Recht unangewendet lassen (vgl. EuGH, Urteil vom 18.11.2010 - verb. Rs. C-250/09 und C-268/09, Georgiev -, Rn. 73, [...]). Dies gilt auch für die Festsetzung der Altersgrenze durch niedersächsisches Landesrecht (hier: § 72 Abs. 8 NHG i.V.m. § 35 Satz 2 NBG und § 21 Abs. 5 Satz 1 NHG). Die Kammer kann aber den vom Antragsteller geltend gemachten Verstoß der in seinem Fall geltenden Altersgrenze gegen die Richtlinie 2000/78/EG bei summarischer Prüfung nicht erkennen. Nach gefestigter obergerichtlicher Rechtsprechung (vgl. BayVGH, Beschluss vom 09.08.2010 - 3 CE 10.927 -, [...] Rn. 36 ff.; HessVGH, Beschluss vom 28.09.2009 - 1 B 2487/09 -, ZBR 2010, 52 = NVwZ 2010, 140, insoweit unter Abänderung von VG Frankfurt am Main, Beschluss vom 06.08.2009 - 9 L 1887/09.F -, ZBR 2009, 422 [OVG Niedersachsen 26.03.2009 - 5 LA 239/07]; OVG NRW, Beschluss vom 30.09.2009 - 1 B 1412/09 -, ZBR 2010, 205; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 19.02.2010 - 12 K 1310/08 -, [...] Rn. 22 ff.), der die Kammer folgt, steht die Festsetzung einer Altersgrenze, mit deren Erreichen der Beamte von Gesetzes wegen in den Ruhestand tritt, mit den Vorgaben der Richtlinie 2000/78/EG in Einklang. Sie ist als zulässige Ungleichbehandlung im Sinne des Art. 6 Abs. 1 dieser Richtlinie zu bewerten und stellt keine unzulässige Altersdiskriminierung dar. Die für die Beurteilung maßgeblichen Kriterien sind teilweise bereits durch den EuGH geklärt (vgl. insbesondere EuGH, Urteil vom 16.10.2007 - Rs. C-411/05, Palacios de la Villa -, NJW 2007, 3339/3341, Rn. 72 und 77; Urteil vom 18.11.2010 - verb. Rs. C-250/09 und C-268/09, Georgiev -, Rn. 40 ff., [...]) und liegen im Übrigen auf der Hand. Hinsichtlich der Beurteilung, ob mit einer nationalen Maßnahme ein legitimes Ziel verfolgt wird und die Maßnahme erforderlich und angemessen ist, kommt dem einzelnen Mitgliedsstaat nach der Rechtsprechung des EuGH (vgl. etwa Urteil vom 16.10.2007 - Rs. C-411/05, Palacios de la Villa -, NJW 2007, 3339/3341 [EuGH 16.10.2007 - C 411/05], Rn. 68; Urteil vom 12.01.2010 - Rs. C-341/08, Petersen -, Rn. 51 f., [...]; Urteil vom 12.10.2010 - Rs. C-45/09, Rosenbladt -, NJW 2010, 3767/3768 [EuGH 12.10.2010 - Rs. C-45/09], Rn. 41) ein weiter Beurteilungsspielraum zu. Die gesetzliche Altersgrenze von 65 Jahren nach Ablauf des letzten Monats des Semesters bei denjenigen Professoren, die am 01.01.2007 bereits das 60. Lebensjahr vollendet hatten, ist ersichtlich verhältnismäßig. Sie wurde vom Landesgesetzgeber deswegen für erforderlich gehalten, damit die Hochschulen die Auflagen des Hochschuloptimierungskonzepts wie geplant erfüllen können (vgl. LT-Drs. 15/2670, S. 65, Begründung zu Artikel 1 Nummer 70 Buchstabe g). Die Altersgrenze verfolgt - unter anderem - das legitime beschäftigungspolitische Ziel der Verteilung der Berufschancen zwischen den Generationen, gewährleistet zudem eine Verbesserung der Qualität der Lehre und der Forschung an den Universitäten durch die Zusammenarbeit von Lehrkräften und Forschern verschiedener Generationen und bringt die Bedürfnisse und Interessen der älteren Professoren einerseits und des akademischen Nachwuchses in einen angemessenen Ausgleich. Zudem ist zu berücksichtigen, dass einem Professor, der nach der hier in Rede stehenden Regelung mit Ablauf des letzten Monats des Semesters, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet, kraft Gesetzes in den Ruhestand tritt, ein finanzieller Ausgleich in Gestalt eines Ruhegehalts ohne Abschläge zugutekommt.

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Die hier in Rede stehende Ausnahmeregelung des § 72 Abs. 8 NHG i.V.m. § 35 Satz 2 NBG und § 21 Abs. 5 Satz 1 NHG, die die bis zum 31.12.2006 für sämtliche Professoren geltende Regelaltersgrenze des § 27 Abs. 2 Halbs. 1 NHG a.F. i.V.m. § 51 Abs. 1 Satz 2 NBG a.F. für die Geburtsvorgänge vor 1947 beibehalten hat, verstößt nicht gegen höherrangiges Recht. Der niedersächsische Landesgesetzgeber war nicht aus Gründen der Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG) gezwungen, Professoren der soeben angeführten Geburtsjahrgänge mit weiteren (mindestens) drei Jahren Dienstleistungspflicht zu belasten. Er konnte vielmehr in Anknüpfung an die der Regelaltersgrenze des § 27 Abs. 2 Halbs. 1 NHG a.F. i.V.m. § 51 Abs. 1 Satz 2 NBG a.F. zugrunde liegenden Erwägungen davon ausgehen, dass eine Verschonung dieses Personenkreises mit einer Verlängerung der Dienstleistungspflicht über das Ende des letzten Monats des Semesters nach der Vollendung des fünfundsechzigsten Lebensjahres hinaus in Ansehung entsprechend seit Jahrzehnten bestehender und als schutzwürdig bewerteter Erwartungen der Betroffenen dem durch Fürsorge und gegenseitige Rücksichtnahme geprägten Dienstverhältnis entspricht, während er gleichgerichteten schutzwürdigen Erwartungen der Geburtsjahrgänge 1947 und später nicht Rechnung tragen musste. Zudem konnte er die Ausnahmeregelung für erforderlich halten, um die Auflagen des Hochschuloptimierungskonzepts durch die Hochschulen effizient zu erfüllen, weil die in Rede stehende Altersgrenze den Zugang jüngeren - bei typisierender Betrachtungsweise leistungsstärkeren - wissenschaftlichen Personals zum Professorenberuf erleichtert. Die Differenzierung nach dem Alter ist im gegebenen Zusammenhang also durch plausible und sachlich vertretbare Gründe gerechtfertigt, die das - grundsätzlich anzuerkennende - Bestreben des Antragstellers, weiterhin in seinem Beruf tätig sein zu können, nicht unangemessen zurückstellen und sich insoweit ganz offensichtlich innerhalb des weiten gesetzgeberischen Gestaltungsspielraums (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.05.2008 - 2 BvR 1081/07 -, NVwZ 2008, 1233 [BVerfG 23.05.2008 - 2 BvR 1081/07], Rn. 28) halten. Schon deswegen kann sich der Antragsteller nicht mit Erfolg auf die Richtlinie 2000/78/EG in der Weise berufen, dass in seinem Fall die Anwendung des § 27 Abs. 2 Satz 4 NHG oder eine modifizierte Anwendung des § 72 Abs. 8 NHG i.V.m. § 35 Satz 2 NBG und § 21 Abs. 5 Satz 1 NHG geboten wäre.

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2. Ein Anordnungsanspruch ergibt sich für den Antragsteller auch nicht aus § 36 Satz 1 Nr. 2 NBG.

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Will der Antragsteller den Eintritt des gesetzlich geregelten Altersruhestands mit Wirkung zum Semesterende mit Ablauf des März 2011 nach § 72 Abs. 8 NHG i.V.m. § 35 Satz 2 NBG und § 21 Abs. 5 Satz 1 NHG verhindern, muss er erreichen, dass der Eintritt in den Ruhestand hinausgeschoben wird. Indessen hat er nach der hierfür im vorliegenden Fall grundsätzlich in Betracht kommenden (vgl. LT-Drs. 15/2670, S. 66 oben, Begründung zu Artikel 1 Nummer 70 Buchstabe g, mit dem Hinweis, weitergehende individuelle Möglichkeiten bestimmten sich nach § 52 NBG <a.F., jetzt § 36 NGB n.F.>, sodass es hierzu keiner hochschulrechtlichen Regelung bedürfe) Vorschrift des § 36 Satz 1 Nr. 2 NBG keinen Anspruch darauf, dass sein Ruhestand - entsprechend seinem Antrag vom 15.09.2009 - "bis zur Vollendung des 68. Lebensjahres" (d. h. bis zum Ablauf des 31.12.2013) hinausgeschoben wird. Auch eine fehlerhafte Ermessensausübung bei der Ablehnung des Antrages durch Bescheid vom 05.02.2010 ist nicht erkennbar. Die Antragsgegnerin hat nämlich rechtsfehlerfrei den entsprechenden Antrag mit der Begründung abgelehnt, dem Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand stünden im Falle des Antragstellers dienstliche Interessen entgegen.

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Nach § 36 Satz 1 Nr. 2 NBGkann auf Antrag des Beamten der Eintritt in den Ruhestand un bis zu drei Jahre hinausgeschoben werden, wenn dienstliche Interessen nicht entgegenstehen, wobei nach Auffassung der Kammer bei Professoren die Sonderregelung des § 21 Abs. 5 Satz 1 NHG zu beachten ist, so dass sich der Zeitpunkt des "hinausgeschobenen" Ruhestands zwingend mit dem Ablauf des Semesters decken muss. Der Bedeutungsgehalt des hier in Rede stehenden unbestimmten Rechtsbegriffes der "entgegenstehenden dienstlichen Interessen" ergibt sich aus der Zweckbestimmung und Zielsetzung der gesetzlichen Regelung sowie aus dem systematischen Zusammenhang, in den der Begriff hineingestellt ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.04.2004 - 2 C 21.03 -, Buchholz 237.95 § 88a SHLBG Nr. 1). Beschreibt ein solcher Begriff einen Grund für die Versagung des Hinausschiebens der Altergrenze, so bringt er das Interesse an einer sachgemäßen und möglichst reibungslosen Erfüllung der dienstlichen Aufgaben zur Geltung. Er soll die Berücksichtigung der Nachteile ermöglichen, die das Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand voraussichtlich für den Dienstbetrieb mit sich bringt. Dabei sind regelmäßig die organisatorischen und personalwirtschaftlichen Entscheidungen zugrunde zu legen, die der Dienstherr in Ausübung des ihm zustehenden Organisationsrechts getroffen hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.03.2006 - 2 C 33.05 - Rn. 16; Urteil vom 30.10.2008 - 2 C 48.07 - Rn. 10; BayVGH, Beschluss vom 09.08.2010- 3 CE 10.927 -, [...] Rn. 49). Stehen dienstliche Interessen einer Verlängerung der aktiven Dienstzeit entgegen, ist nach § 36 Satz 1 Nr. 2 NBG ein Hinausschieben der Altersgrenze von vornherein nicht möglich, der Antrag ist vielmehr zwingend abzulehnen. Gibt es keine entgegenstehenden dienstlichen Gründe, dann muss jedoch nicht zwangsläufig einem entsprechenden Antrag auf Hinausschieben der Altergrenze entsprochen werden, sondern der Dienstherr hat nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, ob er dem Antrag ganz oder zum Teil folgt oder ihn ggf. in Gänze ablehnt (ebenso VG Hannover, Urteil vom 28.01.2011 - 13 A 3476/10 -; ähnlich OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 19.08.2008 - 2 M 91/08 -, NVwZ-RR 2009, 23).

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Im vorliegenden Fall hat die Antragsgegnerin den Antrag des Antragstellers auf ein Hinausschieben des gesetzlichen Ruhestands nach § 36 Satz 1 Nr. 2 NBG mit dem im Hauptsacheverfahren 3 A 160/10 angegriffenen Bescheid vom 05.02.2010 bei summarischer Prüfung rechtsfehlerfrei abgelehnt. Zur Begründung ist ausgeführt, laut Stellungnahme des Mathematischen Instituts und der Fakultät für Mathematik und Informatik stünden dem Antrag des Antragstellers insoweit wichtige dienstliche Interessen entgegen, als eine W 2-Stelle und eine W 1-Stelle am Mathematischen Institut erst drei bzw. zwei Jahre später besetzt werden könnten als geplant. Dies würde den bis zum 2011 geplanten Antrag für einen Sonderforschungsbereich am Mathematischen Institut entscheidend schwächen, weil der Antragsteller sich an diesem Projekt nicht mehr beteiligen könnte, während eine möglichst rasch zu besetzende W 2-Stelle einen erheblichen Gewinn für den Antrag darstellen würde. Dieser geplante Sonderforschungsbereich sei wesentlicher Bestandteil in der Struktur- und Entwicklungsplanung der Fakultät. Sämtliche Berufungen in der letzten Zeit seien auf das Ziel ausgerichtet, die nötige personelle Stärke hierfür darzustellen. Weiterhin habe die Fakultät die Finanzmittel der C 4-Planstelle des Antragstellers bereits mit Wirkung vom 01.04.2010 zur Finanzierung von Stellenhebungen bei Bleibeverhandlungen eingeplant. Demgemäß könnte eine angestrebte Besetzung der Stelle nicht mehr mit W 3, sondern nur noch nach W 2 BBesO erfolgen. Der Fakultätsrat der Fakultät für Mathematik und Informatik habe sich dementsprechend für eine Ablehnung des Antrages ausgesprochen. Diesen Ausführungen schließe sie, die Antragsgegnerin, sich an und müsse daher bedauerlicherweise seinen Antrag ablehnen. Nach seinem Eintritt in den Ruhestand könne der Antragsteller aber in Abstimmung mit der Fakultät gemäß § 27 Abs. 7 Satz 3 NHG selbstverständlich Lehrveranstaltungen durchführen.

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Damit hat die Antragsgegnerin ein Hinausschieben der Altersgrenze des Antragstellers mit dem Hinweis auf ihre Personalplanung abgelehnt, was ermessensgerecht erscheint. Das Nds. OVG hat bereits in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, in dem der Antragsteller der Antragsgegnerin erfolglos die Besetzung der von ihr im Mai 2010 für das Mathematische Institut der Fakultät für Mathematik und Informatik ausgeschriebenen W 2-Stelle einstweilen hat untersagen lassen wollen, mit seinem Beschluss vom 22.09.2010 - 5 ME 156/10 - NdsVBl. 2011, 24/25 bestätigt, dass die Antragsgegnerin bezüglich ihrer Personalplanung "glaubhaft und nachvollziehbar vorgetragen" hat. Davon geht auch die Kammer aus. Unter diesen Umständen kann insbesondere unter Berücksichtigung der Einschätzungsprärogative des Dienstherrn entgegen der Ansicht des Antragsstellers nicht davon ausgegangen werden, dass das konzeptionelle Handeln der Antragsgegnerin und die darin eingebundene Verweigerung des Hinausschiebens des Altersruhestands beim Antragsteller als sachwidrig erscheinen könnten. Dass dem Antragsteller durch die hierfür allein entscheidungsbefugten Stellen der Antragsgegnerin (Fakultätsrat und Präsidium der Universität, nicht aber Vorstand des Mathematischen Instituts) eine rechtsverbindliche Zusicherung gegeben worden wäre, den Eintritt seines Ruhestandes in der von ihm gewünschten Weise hinauszuschieben, hat er nicht glaubhaft gemacht. In Fällen einer Ermessensentscheidung nach § 36 Satz 1 Nr. 2 NBG setzt die hier erstrebte einstweilige Anordnung voraus, dass das Ermessen der Antragsgegnerin nur noch in einer - nämlich der vom Antragsteller erwünschten - Richtung ausgeübt werden kann ("Ermessensreduzierung auf Null"). Auch die Glaubhaftmachung dieser Voraussetzung ist dem Antragsteller nicht gelungen. Die Nichtverlängerung der aktiven Dienstzeit des Antragstellers verstößt insbesondere nicht gegen die Richtlinie 2000/78/EG; insoweit kann auf die Ausführungen zu 1. verwiesen werden.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

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Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 und Abs. 5 Satz 2 Alt. 2 i.V.m. Satz 1 Nr. 1 GKG und bemisst sich nach dem 6,5fachen Endgrundgehalt der BesGr. C 4 BBesO (6.649,-- Euro). § 52 Abs. 5 Satz 2 Alt. 2 GKG ist anzuwenden, weil das Verfahren den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand betrifft. Von einer Reduzierung des Streitwerts mit Blick auf die Vorläufigkeit des begehrten Rechtsschutzes ist hier abzusehen, weil der Antragsteller eine im Wesentlichen endgültige Vorwegnahme der Hauptsache begehrt (vgl. VG Göttingen, Beschluss vom 24.08.2010 - 3 B 164/10 -; OVG Münster, Beschluss vom 30.09.2009 - 1 B 1412/09 - Rdn. 14.; II. Nr. 1.5 Satz 2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit Fassung 2004, NVwZ 2004, 1327).