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  • ab 02.02.2022 (aktuelle Fassung)

§ 1 RegStudZVO

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Verordnung zur weiteren Verlängerung der individuellen Regelstudienzeit
Redaktionelle Abkürzung
RegStudZVO,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22210

1Der Bezugszeitraum nach § 72 Abs. 16 Satz 1 des Niedersächsischen Hochschulgesetzes wird um das Wintersemester 2021/2022 verlängert. 2Für Studierende, die im Zeitraum vom Sommersemester 2020 bis Wintersemester 2021/2022 für drei Semester immatrikuliert waren, gilt eine um drei Semester verlängerte individuelle Regelstudienzeit. 3Für Studierende, die im Zeitraum vom Sommersemester 2020 bis Wintersemester 2021/2022 für vier Semester immatrikuliert waren, gilt eine um vier Semester verlängerte individuelle Regelstudienzeit. 4§ 72 Abs. 16 Sätze 3 bis 8 des Niedersächsischen Hochschulgesetzes gilt entsprechend.