§ 1 RegStudZVO
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsische Verordnung zur weiteren Verlängerung der individuellen Regelstudienzeit
- Redaktionelle Abkürzung
- RegStudZVO,NI
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22210
1Der Bezugszeitraum nach § 72 Abs. 16 Satz 1 des Niedersächsischen Hochschulgesetzes wird um das Wintersemester 2021/2022 verlängert. 2Für Studierende, die im Zeitraum vom Sommersemester 2020 bis Wintersemester 2021/2022 für drei Semester immatrikuliert waren, gilt eine um drei Semester verlängerte individuelle Regelstudienzeit. 3Für Studierende, die im Zeitraum vom Sommersemester 2020 bis Wintersemester 2021/2022 für vier Semester immatrikuliert waren, gilt eine um vier Semester verlängerte individuelle Regelstudienzeit. 4§ 72 Abs. 16 Sätze 3 bis 8 des Niedersächsischen Hochschulgesetzes gilt entsprechend.