§ 72 NHG - Übergangs- und Schlussvorschriften

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Hochschulgesetz (NHG)
Amtliche Abkürzung
NHG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22210

(1) Bis zum 31. Januar 2003 ist ein neuer Senat nach § 97 NHG in der bis zum In-Kraft-Treten dieses Gesetzes geltenden Fassung zu wählen, der aus Vertreterinnen und Vertretern der Gruppen nach § 16 Abs. 2 Satz 3 Nrn. 1 bis 4 im Verhältnis 7 : 2 : 2 : 2 besteht. Dieser Senat hat bis zum 30. April 2003 vier, im Fall der Hochschule Vechta drei Mitglieder des Hochschulrats zu bestellen. Die Grundordnung, andere Ordnungen und Satzungen der Hochschule sind bis zum 31. Dezember 2004 an die Vorschriften dieses Gesetzes anzupassen. Der bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes bestehende Senat und der nach Satz 1 gewählte Senat sind für die Aufgaben des Senats nach diesem Gesetz zuständig.

(2) Die bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes eingerichteten Studiengänge gelten bis zum 31. Dezember 2009 als akkreditiert.

(3) Die Konzile sind mit In-Kraft-Treten dieses Gesetzes aufgelöst.

(4) Das Kuratorium nach § 149 NHG in der bis zum In-Kraft-Treten dieses Gesetzes geltenden Fassung wird mit Ablauf des 31. Dezember 2004 aufgelöst; das Fachministerium kann die Frist durch Verordnung um drei Jahre verlängern. Dieses Kuratorium tritt an die Stelle des Hochschulrats und nimmt dessen Aufgaben nach diesem Gesetz wahr. Für andere Kuratorien nach § 5 Abs. 4 NHG in der bis zum In-Kraft-Treten dieses Gesetzes geltenden Fassung gelten Satz 1 Halbsatz 1 und Satz 2 entsprechend. Die Frist nach Absatz 1 Satz 2 läuft für die Hochschulen, an denen Kuratorien bestehen, bis zum 31. Dezember 2004. Wird die Frist nach Satz 1 Halbsatz 2 verlängert, so ist die Frist nach Absatz 1 Satz 2 in der Verordnung zu bestimmen.

(5) Bis zum In-Kraft-Treten des § 54 Abs. 2 bis 4 gilt § 147 Abs. 1, 2, 3 Sätze 2 und 3, Abs. 4 Satz 2, Abs. 5 und 6 NHG in der bis zum In-Kraft-Treten dieses Gesetzes geltenden Fassung fort. § 54 Abs. 2 bis 4 tritt in dem Zeitpunkt in Kraft, in dem die hauptamtlichen Mitglieder des Präsidiums der Hochschule Vechta ernannt oder bestellt sind, spätestens jedoch mit dem Ablauf des 31. Dezember 2006. Bis dahin obliegt dem Hochschulrat der Hochschule Vechta

  1. 1.
    die Mitwirkung am Abschluss einer Zielvereinbarung,
  2. 2.
    die Aufsicht über die Hochschule hinsichtlich der Wahrnehmung der Aufgaben nach § 47 Satz 2 Nrn. 1 und 3,
  3. 3.
    die Beschlussfassung über die Genehmigungen nach § 18 Abs. 6.

Das Fachministerium soll seine Aufsicht über die Aufgabenwahrnehmung des Hochschulrats 1. nach Satz 3 Nr. 2 bezüglich der Aufgaben der Hochschule nach § 47 Satz 2 Nr. 1 auf eine allgemeine Organ- und Wirtschaftsaufsicht, 2. nach Satz 3 Nr. 3 auf die Rechtsaufsicht einschließlich der Beachtung der haushaltsrechtlichen Bestimmungen beschränken. § 51 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 gilt entsprechend.

(6) Die bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes vorhandenen wissenschaftlichen und künstlerischen Assistentinnen und Assistenten, Oberassistentinnen und Oberassistenten, Oberingenieurinnen und Oberingenieure, Hochschuldozentinnen und Hochschuldozenten sowie Fachhochschuldozentinnen und Fachhochschuldozenten verbleiben in ihrem bisherigen Rechtsverhältnis, einschließlich der jeweiligen Verlängerungsmöglichkeiten, und in ihrer bisherigen Gruppe. Wissenschaftliche Assistentinnen und Assistenten können nach Maßgabe der §§ 58 und 59 NHG in der bis zum In-Kraft-Treten dieses Gesetzes geltenden Fassung bis zum 31. Dezember 2004 zur Oberassistentin oder zum Oberassistenten, zur Oberingenieurin oder zum Oberingenieur ernannt werden.

(7) § 24 NHG in der bis zum In-Kraft-Treten dieses Gesetzes geltenden Fassung gilt bis zum Ablauf des 31. Dezember 2009 fort. Die Verfahren nach dieser Vorschrift sind bis zu diesem Zeitpunkt abzuschließen. Ein Nachweis herausgehobener Befähigung zu selbständiger wissenschaftlicher Forschung und zu qualifizierter selbständiger Lehre nach § 24 Abs. 1 NHG in der bis zum In-Kraft-Treten dieses Gesetzes geltenden Fassung dient auch nach dem 31. Dezember 2009 dem Nachweis zusätzlicher wissenschaftlicher Leistungen nach § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Buchst. a. Die Titel nach § 24 Abs. 3 und 6 NHG in der bis zum In-Kraft-Treten dieses Gesetzes geltenden Fassung können auch nach Ablauf des 31. Dezember 2009 geführt werden.

(8) Die §§ 52 bis 54 NHG in der bis zum In-Kraft-Treten dieses Gesetzes geltenden Fassung gelten bis zum In-Kraft-Treten der in § 26 Abs. 2 vorgesehenen Regelungen in der Grundordnung.

(9) Die bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes vorhandenen Präsidentinnen und Präsidenten verbleiben bis zur Ernennung oder Bestellung einer neuen Präsidentin oder eines neuen Präsidenten in ihrem Amt und haben die Aufgaben und Befugnisse einer Präsidentin oder eines Präsidenten nach diesem Gesetz. Präsidentinnen und Präsidenten, deren Amtszeit vor dem 31. Dezember 2004 ausläuft, können ohne öffentliche Ausschreibung der Stelle vom Senat wieder gewählt werden; die Vorschriften über die Findungskommission und über den Hochschulrat finden auf diese Wiederwahl keine Anwendung. Im Fall ihrer Wiederwahl wird ihre Amtszeit längstens bis zum 31. Dezember 2004 verlängert. § 88 NHG in der bis zum In-Kraft-Treten dieses Gesetzes geltenden Fassung gilt für die Präsidentinnen und Präsidenten nach Satz 1 auch im Fall ihrer Wiederwahl fort. Auf ihren Antrag können diese nach Maßgabe des § 38 Abs. 4 in den Ruhestand treten.

(10) Mit In-Kraft-Treten dieses Gesetzes scheiden die vorhandenen Rektorinnen und Rektoren, Prorektorinnen und Prorektoren sowie Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten aus ihren Ämtern aus. Der Senat beschließt bis zum 15. November 2002, ob eine Rektorin oder ein Rektor, eine Prorektorin oder ein Prorektor oder ein anderes Mitglied der Hochschullehrergruppe die Geschäfte der Präsidentin oder des Präsidenten bis zur Bestellung einer Präsidentin oder eines Präsidenten wahrnimmt. Im Übrigen führen die ehemaligen Amtsinhaberinnen und Amtsinhaber die Geschäfte bis zur Ernennung oder Bestellung einer Vizepräsidentin oder eines Vizepräsidenten mit einem entsprechenden Geschäftsbereich weiter. Muss die Wahrnehmung der Aufgaben einer Vizepräsidentin oder eines Vizepräsidenten, insbesondere wegen des Endes der Amtszeit neu übertragen werden, so beschließt der Senat auf Vorschlag der Präsidentin oder des Präsidenten.

(11) Die bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes vorhandenen Kanzlerinnen und Kanzler im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit werden in das Amt einer hauptamtlichen Vizepräsidentin oder eines hauptamtlichen Vizepräsidenten übergeleitet. Spätestens ein halbes Jahr nach der Ernennung der nach diesem Gesetz gewählten Präsidentin oder des nach diesem Gesetz gewählten Präsidenten entscheidet der Senat auf Vorschlag dieser Präsidentin oder dieses Präsidenten, ob die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident dieses Amt weiterhin wahrnehmen soll. Auf ihren Antrag können nach Satz 1 übergeleitete Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten als Beamtinnen und Beamte auf Zeit in ein Amt der Bundesbesoldungsordnung W übernommen werden. Die bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes vorhandenen Kanzlerinnen und Kanzler im Beamtenverhältnis auf Zeit werden für den Rest ihrer Amtszeit in das Amt einer hauptamtlichen Vizepräsidentin oder eines hauptamtlichen Vizepräsidenten übergeleitet. Die Abwahl der nach dieser Vorschrift übernommenen Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten richtet sich nach § 40. Das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit bleibt unberührt; § 38 Abs. 3 und 4 findet keine Anwendung. Läuft die Amtszeit einer hauptamtlichen Vizepräsidentin oder eines hauptamtlichen Vizepräsidenten vor der Ernennung oder Bestellung eines Mitglieds des Präsidiums mit einem entsprechenden Geschäftsbereich ab, so führt sie oder er die Geschäfte bis dahin weiter.

(12) Die Studiengebühr nach § 13 Abs. 1 wird erstmals für die ab dem 1. März 2003 beginnenden Semester und Trimester erhoben.

(13) Die bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes nach § 135 NHG in der bis zum In-Kraft-Treten dieses Gesetzes geltenden Fassung staatlich anerkannten Hochschulen gelten bis zum 30. Juni 2007 als akkreditiert im Sinne von § 64 Abs. 1 Satz 2.

(14) Die Verträge mit den Kirchen, Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften werden durch dieses Gesetz nicht berührt.

Hannover, den 24. Juni 2002

Der Präsident des Niedersächsischen Landtages

Rolf Wernstedt

Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.

Der Niedersächsische Ministerpräsident

Sigmar Gabriel