§ 72 NHG - Übergangs- und Schlussvorschriften
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Hochschulgesetz (NHG)
- Amtliche Abkürzung
- NHG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22210
(1) Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes vorhandenen wissenschaftlichen und künstlerischen Assistentinnen und Assistenten, Oberassistentinnen und Oberassistenten, Oberingenieurinnen und Oberingenieure, Hochschuldozentinnen und Hochschuldozenten sowie Fachhochschuldozentinnen und Fachhochschuldozenten verbleiben in ihrem bisherigen Rechtsverhältnis, einschließlich der jeweiligen Verlängerungsmöglichkeiten, und in ihrer bisherigen Gruppe. *)
(2) Die am 1. Januar 2016 vorhandenen hauptberuflichen Vizepräsidentinnen und hauptberuflichen Vizepräsidenten verbleiben bis zum Ablauf ihrer Amtszeit in ihren bisherigen Rechtsverhältnissen.
(3) 1Für die nach dem 31. Dezember 2015 eingeschriebenen Studierenden in Diplom- und Magisterstudiengängen findet § 8 Abs. 1 in der bis zum 31. Dezember 2015 geltenden Fassung weiterhin Anwendung. 2Die Hochschulen können Hochschulgrade nach § 8 Abs. 1 Satz 1 in der bis zum 31. Dezember 2015 geltenden Fassung auch an Personen verleihen, die das Studium der Rechtswissenschaften bis zum 31. Dezember 2025 mit der ersten Prüfung oder der ersten Staatsprüfung abschließen. 3Auf die Universitäten und gleichgestellten Hochschulen, die nach dem 31. Dezember 2015 weiterhin Diplom- und Magisterstudiengänge anbieten, findet § 9 Abs. 1 Satz 1 in der bis zum 31. Dezember 2015 geltenden Fassung weiterhin Anwendung.
(4) Die Verträge mit den Kirchen, Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften werden durch dieses Gesetz nicht berührt.
(5) 1Für die am 1. Januar 2016 vorhandenen Vorstandsmitglieder der Medizinischen Hochschule Hannover findet § 63c Abs. 7 in der bis zum 31. Dezember 2015 geltenden Fassung und für die am 1. Januar 2016 vorhandenen Vorstandsmitglieder der Universitätsmedizin Göttingen findet § 63d Abs. 5 in der bis zum 31. Dezember 2015 geltenden Fassung weiterhin Anwendung. 2Ist gemäß § 63b Satz 5 nach der Grundordnung ein weiteres Vorstandsmitglied vorgesehen, so kann in der Grundordnung für dessen erstmalige Bestellung zugleich bestimmt werden, dass das bisherige Vorstandsmitglied nach § 63b Satz 4 Nr. 3 mit seiner Zustimmung unter Aufgabe seines bisherigen Amtes als Vorstandsmitglied mit Zuständigkeit für das Ressort Infrastruktur bestellt wird. 3Die Bestellung erfolgt ohne Durchführung des Verfahrens nach § 63c Abs. 1 Sätze 1 bis 3 oder nach § 63d Abs. 1 Sätze 1 bis 3; im Übrigen sind § 63b Sätze 6 und 7 sowie für die Medizinische Hochschule Hannover § 63c Abs. 1 Satz 5 und Abs. 2 und für die Universitätsmedizin Göttingen § 63d Abs. 1 Satz 5 und Abs. 2 anzuwenden.
(6) Lehrkräfte, denen das Führen des akademischen Titels "Professorin" oder "Professor" nach § 7 Abs. 2 der Verordnung über die Niedersächsische Fachhochschule für Verwaltung und Rechtspflege vom 27. Januar 2003 (Nds. GVBl. S. 29) im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung gestattet ist, dürfen diesen Titel für die Zeit ihrer hauptberuflichen Lehrtätigkeit an dem jeweiligen Studieninstitut oder einem kommunalen Studieninstitut, das durch Vereinigung der bisherigen kommunalen Studieninstitute entsteht, weiterführen.
(7) 1Aufgabe und Funktion des gemeinsamen Lenkungsausschusses nach § 54a werden auf Veranlassung des Fachministeriums zum 1. September 2019 evaluiert. 2Das Ergebnis ist dem Landtag bis zum 30. Juni 2020 vorzulegen.
(8) 1An der Medizinischen Fakultät der Universität Oldenburg wird nach dem 15. Juli 2012 unverzüglich ein Gründungsdekanat bestellt. 2Dem Gründungsdekanat gehören eine hauptberufliche Dekanin oder ein hauptberuflicher Dekan, eine Studiendekanin oder ein Studiendekan und drei weitere Mitglieder an. 3Die Mitglieder des Gründungsdekanats werden von der Präsidentin oder dem Präsidenten der Universität Oldenburg nach Anhörung des Senats bestellt. 4Die Bestellung der hauptberuflichen Dekanin oder des hauptberuflichen Dekans bedarf der Zustimmung des Fachministeriums. 5Die Amtszeit der hauptberuflichen Dekanin oder des hauptberuflichen Dekans beträgt sechs Jahre, endet jedoch spätestens mit Ablauf des 14. Juli 2018. 6Die Amtszeit der Studiendekanin oder des Studiendekans und der weiteren Mitglieder des Dekanats endet mit der Wahl einer Studiendekanin oder eines Studiendekans und der weiteren Mitglieder des Dekanats durch einen gewählten Fakultätsrat der Medizinischen Fakultät, spätestens jedoch mit Ablauf des 14. Juli 2016. 7Im Übrigen gilt für das Gründungsdekanat § 43.
(9) 1Der Senat der Universität Oldenburg nimmt bis zum 31. März 2015 die Aufgaben des Fakultätsrats der Medizinischen Fakultät wahr. 2Der Senat trifft seine Entscheidungen auf der Grundlage einer Stellungnahme eines an der Medizinischen Fakultät gebildeten Beirats. 3Mitglieder des Beirats sind
- 1.
drei Professorinnen oder Professoren der Universität Oldenburg,
- 2.
eine Chefärztin oder ein Chefarzt jedes Krankenhauses, mit dessen Träger eine Vereinbarung nach § 63i Abs. 1 geschlossen ist,
- 3.
je zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Mitgliedergruppen nach § 16 Abs. 2 Satz 4 Nrn. 2 bis 4 und
- 4.
drei Professorinnen oder Professoren, die nicht Mitglieder der Universität Oldenburg oder bei den Krankenhäusern beschäftigt sind, mit deren Trägern eine Vereinbarung nach § 63i Abs. 1 geschlossen ist.
4Zwei der Mitglieder nach Satz 3 Nr. 4 sollen Professorinnen oder Professoren der Universität Groningen sein. 5Für das Klinikum Oldenburg wird über die Mitglieder nach Satz 3 Nr. 2 hinaus eine zusätzliche Chefärztin oder ein zusätzlicher Chefarzt bestellt. 6Die Mitglieder werden vom Präsidium bestellt. 7Die Bestellung der Mitglieder nach Satz 3 Nrn. 1 und 3 erfolgt im Benehmen mit dem Senat. 8Die Bestellung der Mitglieder nach Satz 3 Nr. 2 erfolgt auf Vorschlag des jeweiligen Krankenhausträgers. 9Die Bestellung der Mitglieder nach Satz 3 Nr. 4 erfolgt auf Vorschlag des Fachministeriums.
(10) 1Chefärztinnen und Chefärzte, die am 15. Juli 2012 in einer an Forschung und Lehre mitwirkenden Abteilung eines Krankenhauses, mit dessen Träger eine Vereinbarung nach § 63i Abs. 1 geschlossen ist, tätig sind, können auf Antrag als nebenberufliche Professorinnen und Professoren (§ 29) der Universität Oldenburg beschäftigt werden, wenn ihre wissenschaftlichen Qualifikationen dies rechtfertigen und die Einstellungsvoraussetzungen nach § 25 sowie die in der Vereinbarung nach § 63i Abs. 1 geregelten Voraussetzungen vorliegen. 2Das Vorliegen der wissenschaftlichen Qualifikationen stellt das Präsidium im Einvernehmen mit dem Fakultätsrat der Medizinischen Fakultät auf der Grundlage einer externen Evaluation fest. 3Dem Senat und der Gleichstellungsbeauftragten ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; § 42 Abs. 4 findet keine Anwendung. 4Die Feststellung bedarf der Bestätigung des Fachministeriums. 5Die nebenberuflichen Professorinnen und Professoren nach Satz 1 sind Mitglieder der Universität Oldenburg.
(11) 1Für den Studiengang Humanmedizin an der Universität Oldenburg wird die jährliche Zulassungszahl ab dem Wintersemester 2022/2023 auf 120 festgesetzt. 2Forschung und Lehre der Medizinischen Fakultät der Universität Oldenburg werden auf Veranlassung des Fachministeriums zum 1. Oktober 2019 extern durch den Wissenschaftsrat evaluiert. 3Die Landesregierung legt das Ergebnis der Evaluation dem Landtag mit einer Stellungnahme zur weiteren Entwicklung des Studiengangs Humanmedizin an der Universität Oldenburg unter Berücksichtigung der Ausbildungskapazität bis zum 30. Juni 2020 vor.
(12) Für die Verwendung von Studienbeiträgen, die nach § 11 in der am 17. Dezember 2013 geltenden Fassung eingenommen worden sind, findet § 11 Abs. 2 Sätze 1, 2 und 5 und Abs. 3 in der am 17. Dezember 2013 geltenden Fassung weiterhin Anwendung.
(13) 1Eine Stiftung, der die Hochschule nach § 11 Abs. 2 Satz 3 in der am 17. Dezember 2013 geltenden Fassung einen Teil ihrer Einnahmen aus den Studienbeiträgen zur Verfügung gestellt hat, hat die Erträge aus diesen Einnahmen zeitnah weiterhin für die Verbesserung der Lehre und der Studienbedingungen an der Hochschule sowie für die Vergabe von Stipendien an Studierende zu verwenden und der Hochschule unter Mitwirkung der Studierenden diesbezüglich einen beherrschenden Einfluss zu erhalten. 2Satz 1 gilt entsprechend für die Einnahmen aus den Studienbeiträgen, die die Hochschulen in Trägerschaft einer Stiftung nach § 11 Abs. 2 Satz 4 in der am 17. Dezember 2013 geltenden Fassung in das Stiftungsvermögen überführt haben.
(14) Für die auf der Grundlage von § 11a in der am 17. Dezember 2013 geltenden Fassung gewährten Studiendarlehen finden § 11a Abs. 4 bis 6 und § 17 Abs. 4 in der am 17. Dezember 2013 geltenden Fassung weiterhin Anwendung.
(15) Für die Zugangsberechtigung zu Studienplätzen in nicht lehramtsbezogenen Masterstudiengängen für das Wintersemester 2015/2016 findet § 18 Abs. 8 in der bis zum 31. Dezember 2015 geltenden Fassung weiterhin Anwendung.
(16) (1)1Für Studierende, die im Zeitraum vom Sommersemester 2020 bis Sommersemester 2021 für ein Semester immatrikuliert waren, gilt eine um ein Semester verlängerte individuelle Regelstudienzeit. 2Für Studierende, die im Zeitraum nach Satz 1 für mindestens zwei Semester immatrikuliert waren, gilt eine um zwei Semester verlängerte individuelle Regelstudienzeit. 3Semester, in denen die Studierenden beurlaubt waren, sind bei der Verlängerung der individuellen Regelstudienzeit nach den Sätzen 1 und 2 nicht zu berücksichtigen. 4Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Studierende, soweit auf sie nach dem Recht eines anderen Landes bereits eine vergleichbare Regelung angewendet worden ist, durch die die individuelle Regelstudienzeit im Zeitraum nach Satz 1 entsprechend verlängert wurde. 5 § 14 Abs. 2 bleibt unberührt. 6Die Verlängerung der individuellen Regelstudienzeit wirkt sich auf das Studienguthaben nach § 12 erhöhend nur aus, wenn dieses nicht bereits vor oder mit Ablauf des Sommersemesters 2019 erschöpft war. 7Bei der Gewährung der Studienqualitätsmittel nach § 14a Abs. 1 Satz 1 wird von der Verlängerung der individuellen Regelstudienzeit nach den Sätzen 1 und 2 nur ein Semester berücksichtigt. 8Bei einer Einteilung des Studienjahres in Trimester sind die Sätze 1 bis 7 entsprechend anzuwenden. 9Das Fachministerium wird ermächtigt, durch Verordnung weitere Verlängerungen der individuellen Regelstudienzeit (2) vorzunehmen und den Bezugszeitraum nach Satz 1 anzupassen, soweit Studium und Lehre mindestens für einen überwiegenden Teil eines Semesters oder Trimesters nur eingeschränkt oder nicht möglich sind.
Diese Vorschrift betrifft das Inkrafttreten des Gesetzes in der ursprünglichen Fassung vom 24. Juni 2002 (Nds. GVBl. S. 286).
Gemäß Artikel 5 Absatz 2 des Gesetzes zur Änderung verschiedener Rechtsvorschriften aus Anlass der COVID-19-Pandemie vom 16. März 2021 (Nds. GVBl. S. 133) tritt § 72 Absatz 16 in der Fassung des vorstehenden Gesetzes für Universitäten und gleichgestellte Hochschulen mit Wirkung vom 1. April 2020 und für Fachhochschulen mit Wirkung vom 1. März 2020 in Kraft.
Zur weiteren Verlängerung der individuellen Regelstudienzeit siehe Verordnung vom 9. Juni 2021 (Nds. GVBl. S. 377).