§ 72 NHG - Übergangs- und Schlussvorschriften

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Hochschulgesetz (NHG)
Amtliche Abkürzung
NHG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22210

(1) Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes eingerichteten Studiengänge gelten bis zum 31. Dezember 2009 als akkreditiert. (1)

(2) Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes vorhandenen wissenschaftlichen und künstlerischen Assistentinnen und Assistenten, Oberassistentinnen und Oberassistenten, Oberingenieurinnen und Oberingenieure, Hochschuldozentinnen und Hochschuldozenten sowie Fachhochschuldozentinnen und Fachhochschuldozenten verbleiben in ihrem bisherigen Rechtsverhältnis, einschließlich der jeweiligen Verlängerungsmöglichkeiten, und in ihrer bisherigen Gruppe. (1)

(3) 1Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes vorhandenen Kanzlerinnen und Kanzler im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit werden in das Amt einer hauptamtlichen Vizepräsidentin oder eines hauptamtlichen Vizepräsidenten übergeleitet. 2Spätestens ein halbes Jahr nach der Ernennung der nach diesem Gesetz gewählten Präsidentin oder des nach diesem Gesetz gewählten Präsidenten entscheidet der Senat auf Vorschlag dieser Präsidentin oder dieses Präsidenten, ob die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident dieses Amt weiterhin wahrnehmen soll. 3Auf ihren Antrag können nach Satz 1 übergeleitete Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten als Beamtinnen und Beamte auf Zeit in ein Amt der Bundesbesoldungsordnung W übernommen werden. 4Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes vorhandenen Kanzlerinnen und Kanzler im Beamtenverhältnis auf Zeit werden für den Rest ihrer Amtszeit in das Amt einer hauptamtlichen Vizepräsidentin oder eines hauptamtlichen Vizepräsidenten übergeleitet. 5Die Entlassung der nach dieser Vorschrift übernommenen Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten richtet sich nach § 40. 6Das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit bleibt unberührt; § 38 Abs. 4 und 6 findet keine Anwendung. 7Läuft die Amtszeit einer hauptamtlichen Vizepräsidentin oder eines hauptamtlichen Vizepräsidenten vor der Ernennung oder Bestellung eines Mitglieds des Präsidiums mit einem entsprechenden Geschäftsbereich ab, so führt sie oder er die Geschäfte bis dahin weiter. (1)

(4) 1Die Studienbeiträge nach § 11 und die Studiengebühren nach § 13 in der ab dem 1. Januar 2006 geltenden Fassung dieses Gesetzes sind erstmals zum Wintersemester 2006/2007 zu erheben; bis dahin sind die §§ 11, 13 Abs. 1, 2 und 5 sowie § 14 Abs. 2 in der am 31. Dezember 2005 geltenden Fassung anzuwenden. 2Abweichend davon sind die Studienbeiträge von Studierenden, die ihr Studium vor dem Wintersemester 2006/2007 aufgenommen haben, erstmals zum Sommersemester 2007 zu erheben.

(5) Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes nach § 135 NHG in der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung staatlich anerkannten Hochschulen gelten bis zum 30. Juni 2007 als akkreditiert im Sinne von § 64 Abs. 1 Satz 2. (4)

(6) Die Verträge mit den Kirchen, Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften werden durch dieses Gesetz nicht berührt.

(7) 1Das Fachministerium evaluiert die in den §§ 11, 11a, 13, 14 und 17 getroffenen Regelungen zur Erhebung von Studienbeiträgen. 2Das Ergebnis der Evaluation ist dem Landtag spätestens zum 30. Juni 2010 vorzulegen. 3Ziel der Evaluation ist die Überprüfung der Auswirkungen der in Satz 1 genannten Regelungen auf die Verbesserung der Lehre, die Qualität der Studienergebnisse, die Weiterentwicklung der Autonomie der Hochschulen und die Entwicklung der Wettbewerbsfähigkeit der Hochschulen. 4Mit der Evaluation sind die rechtlichen Möglichkeiten und die zu erwartenden Auswirkungen einer Übertragung der Kompetenzen für eine eigenständige Festlegung der Studienbeiträge auf die Hochschulen darzulegen.

(8) § 27 Abs. 2 Satz 4 ist auf Professorinnen und Professoren, die am 1. Januar 2007 das 60. Lebensjahr bereits vollendet haben, nicht anzuwenden.

(9) 1Beamtinnen und Beamte, die nach dem 1. September 2002, aber vor dem 24. September 2004 als hauptamtliche Mitglieder eines Präsidiums einer Hochschule in ein Beamtenverhältnis auf Zeit berufen worden und damit aus einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit als unmittelbare Landesbeamte entlassen worden sind, sind auf Antrag erneut in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zu berufen; Entsprechendes gilt für mittelbare Landesbeamte im Geltungsbereich dieses Gesetzes. 2§ 38 Abs. 6 Satz 2 gilt für Präsidentinnen und Präsidenten entsprechend.

(1) Amtl. Anm.:

Diese Vorschrift betrifft das Inkrafttreten des Gesetzes in der ursprünglichen Fassung vom 24. Juni 2002 (Nds. GVBl. S. 286).

(1) Amtl. Anm.:

Diese Vorschrift betrifft das Inkrafttreten des Gesetzes in der ursprünglichen Fassung vom 24. Juni 2002 (Nds. GVBl. S. 286).

(1) Amtl. Anm.:

Diese Vorschrift betrifft das Inkrafttreten des Gesetzes in der ursprünglichen Fassung vom 24. Juni 2002 (Nds. GVBl. S. 286).

(4) Amtl. Anm.:

Diese Vorschrift betrifft das Inkrafttreten des Gesetzes in der ursprünglichen Fassung vom 24. Juni 2002 (Nds. GVBl. S. 286).