Verwaltungsgericht Hannover
Urt. v. 04.02.2019, Az.: 4 A 3205/18

Plausibilität; Plausibilitätsprüfung; Wohngeld

Bibliographie

Gericht
VG Hannover
Datum
04.02.2019
Aktenzeichen
4 A 3205/18
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2019, 69485
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Tenor:

Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für den Zeitraum vom 01.01.2016 bis 30.06.2016 ein monatliches Wohngeld in Höhe von 113,00 € zu gewähren.

Der Bescheid der Beklagten vom 27.03.2018 wird aufgehoben, soweit er dieser Verpflichtung entgegensteht.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte ¼, die Klägerin ¾.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt die Verpflichtung der Beklagten, ihr Wohngeld von September 2015 bis Dezember 2017 zu gewähren.

Die 1951 geborene Klägerin und ihr 1949 geborener Ehemann bilden eine Haushaltsgemeinschaft. Mit Schreiben vom 23. September 2015 beantragten sie bei der Beklagten, die im Namen der Region Hannover handelt, die Gewährung von Grundsicherungsleistungen und teilten in einem Schreiben an die Beklagte vom 22. Januar 2016 mit, dass in dem Antrag auf Grundsicherungsleistungen als wesensgleiches Minus ein Wohngeldantrag enthalten sei. Unbeschadet ihrer Ansprüche auf Grundsicherungsleistungen könne die Abgabe der Unterlagen an die Wohngeldstelle erfolgen.

Mit Bescheid vom 28. Januar 2016 lehnte die Beklagte Grundsicherungsleistungen ab, wogegen die Klägerin und ihr Ehemann Widerspruch erhoben. Darin teilten die Widerspruchsführer mit, dass ein Antrag auf Gewährung von Wohngeld bereits gestellt sei. Ein neuer formulargestützter Antrag sei nicht erforderlich. Den Widerspruch wies die Region Hannover mit Bescheid vom 10. Mai 2016 zurück. Die Klägerin und ihr Ehemann erhoben hiergegen Klage, die das Sozialgericht mit Gerichtsbescheid vom 17. August 2017 (S 81 SO 183/16) zurückwies, da es die Einkommensberechnung der Beklagten nicht beanstanden konnte. Das Sozialgericht orientierte sich bei der Einkommensberechnung an § 82 SGB XII und nicht den Regeln des Einkommensteuerrechts. Die Klägerin und ihr Ehemann seien wegen ihrer Einkünfte nicht hilfebedürftig. Über die Berufung hat das Landessozialgericht (Az. des LSG: L 8 SO 307/18) noch nicht entschieden.

Die Klägerin ist seit 2010 wegen einer Darmerkrankung als Schwerbehinderte mit einer Erwerbsminderung auf 60 % anerkannt; ab 3. April 2017 beträgt der Grad der Erwerbsminderung 70 % laut Bescheid vom 13. Februar 2018. Seit 2010 ist die Klägerin – mit langen Unterbrechungen wegen ihrer Erkrankung und dem Bezug der Vollerwerbsrente seit 2014 – für die Firma HIS –C. GmbH tätig. Im Jahr 2014 war die Klägerin als arbeitsunfähig aus einer Reha-Klinik entlassen worden. Von Dezember 2016 bis Oktober 2017 verdiente die Klägerin in einem Mini-Job monatlich 450 Euro.

Die Klägerin (seit 2015) und ihr Ehemann (seit 2012) beziehen Altersrente.

Auf einem dafür erstellten Formular stellte die Klägerin unter dem 30. August 2017 einen „Erstantrag“ auf Wohngeld mit „Angaben zur Überprüfung des Wohngeldanspruchs bei Änderung der Verhältnisse“ bei der Beklagten.

Mit Bescheid vom 11. Oktober 2017, bestätigt von Widerspruchsbescheid der Region Hannover vom 9. Januar 2018, lehnte die Beklagte die Gewährung von Grundsicherungsleistungen für die Zeit vom 1. August 2016 bis 31. Juli 2017 mit der Begründung ab, dass eine Leistungsgewährung für Zeiten vor der Antragstellung nicht in Betracht käme.

Mit Bescheid vom 27. März 2018 lehnte die Beklagte die Gewährung von Wohngeld ab 1. August 2017 unter Anrechnung von Einkommen der Klägerin ab.

Seit 1. Januar 2018 erhalten die Klägerin und ihr Ehemann Grundsicherung im Alter.

Mit Bescheid vom 27. März 2018 lehnte die Beklagte Wohngeldzahlungen an die Klägerin ab 1. August 2017 ab, da als ihr Einkommen auch Einkünfte aus einem Mini-Job in Höhe von 5.400 € zuberücksichtigen seien.

Am 27. April 2018 die Klägerin Klage erhoben. Sie habe bereits Wohngeld im September 2015 beantragt, zum anderen dürfe die Beklagte ihre Einkünfte aus geringfügiger Tätigkeit nicht berücksichtigen, da sie zu der Tätigkeit gezwungen worden sei, weil ihr die Grundsicherung verweigert worden sei.

Die Klägerin beantragt,

1. den Bescheid der Beklagten vom 27. März 2018 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, für die Zeit ab September 2015 Wohngeld nach Maßgabe der Bestimmungen des Wohngeldgesetzes und ohne Berücksichtigung von Existenzsicherungsentlohnungen aus einem Aushilfsarbeitsverhältnis zu zahlen,

2. hilfsweise: nach Antrag zu Ziffer 1) mit der Maßgabe zu entscheiden, (wenigstens) ab 1. August 2017 zu leisten

3. ganz hilfsweise: die Beklagte zu verpflichten, die Klägerin nach Rücknahme der Bescheide nach Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Klägerin habe erstmals im August 2017 Wohngeld beantragt, ihre Einkünfte müssten berücksichtigt werden. Mit der Ablehnung von Grundsicherungsleistungsleistungen mit Widerspruchsbescheid vom 10. Mai 2016 habe noch die Möglichkeit bestanden, bis zum 30. Juni 2016 Wohngeld zu beantragen. Zu Beginn des Bewilligungszeitraums habe berücksichtigt werden müssen, dass die Klägerin das ganze Jahr Einkünfte von monatlich 450 € erzielen würde. Im Übrigen seien die von der Klägerin genannten Einkünfte unplausibel niedrig.

Die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung eine Hilfsberechnung des Wohngeldanspruchs der Klägerin vorgelegt, sofern ihre Vermögensangaben für plausibel gehalten werden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet, ansonsten unbegründet. Der angefochtene Wohngeldbescheid vom 16. Juni 2017 ist nur rechtmäßig und verletzt die Klägerin daher nicht in ihren Rechten, soweit er die Bewilligung von Wohngeld bis zum 31. Dezember 2015 und ab dem 1. Juli 2016 ablehnt (§ 113 Absatz 5 Satz 1 VwGO).

Gemäß § 1 Abs. 1 Wohngeldgesetz - WoGG - dient Wohngeld der wirtschaftlichen Sicherung angemessenen und familiengerechten Wohnens. Das Wohngeld wird nach § 1 Abs. 2 WoGG als Zuschuss zur Miete (Mietzuschuss) für den selbst genutzten Wohnraum geleistet. Wohngeldberechtigte Person ist jede natürliche Person, die Wohnraum gemietet hat (§ 3 Abs. 2 Satz 1 WoGG).

Wohngeld wird nur auf Antrag der wohngeldberechtigten Person geleistet (§ 22 Abs. 1 WoGG). Der Antrag ist formelle und materielle Anspruchsvoraussetzung (vgl. Ziffer 22.11 der auf den vorliegenden Fall anzuwendenden Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Neuregelung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Wohngeldgesetzes (Wohngeld-Verwaltungsvorschrift 2016, BAnz. AT 8.3.2015 B 5, - WoGVwV 2016 -).

Soweit die Klägerin meint, sie habe mit dem Antrag auf Gewährung von Grundsicherungsleistungen bereits einen Antrag nach § 22 Abs. 1 WoGG gestellt, folgt das Gericht dem nicht. Allerdings schreibt das Gesetz keine besondere Form des Antrags vor (§§ 9, 18 SGB X), so dass dieser formlos schriftlich oder sogar mündlich gestellt – und dann das Ausfüllen der nach der Wohngeldverwaltungsvorschrift vorgeschriebenen Vordrucke nach den Bedingungen der §§ 60 ff SGB I verlangt – werden kann (Zimmermann, Wohngeldgesetz, WoGG § 22 Rn. 2; Ehmann/Karmanski/Kuhn-Zuber, Gesamtkommentar SRB, WoGG § 22 Rn. 1; BeckOK SozR/Winkler, 51. Ed. 1.12.2018, WoGG § 22 Rn. 3).

Der Antrag wird dann in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er dem zuständigen Wohngeldamt zugeht (BeckOK SozR/Winkler, 51. Ed. 1.12.2018, WoGG § 22 Rn. 4, 7). Dies folgt aus § 16 Abs. 1 Satz 1 SGB I. Die Vorschrift ist nach § 37 Satz 1 SGB I und § 68 Nr. 10 SGB I auf das Wohngeldgesetz anwendbar.

In diesem Fall ist die unzuständige Stelle verpflichtet, den Antrag unverzüglich an das zuständige Wohngeldamt weiterzuleiten (§ 16 Abs. 2 S. 1 SGB I; zur Anwendbarkeit dieser Vorschrift s. §§ 37 Satz 1, 68 Nr. 10 SGB I).

Dies enthebt die Klägerin aber nicht von ihrer Pflicht, ausdrücklich die Gewährung von Wohngeld zu beantragen. Dies tat sie erst mit ihrem Schreiben vom 22. Januar 2016. Da die Gewährung von Grundsicherungsleistungen Wohngeldleistungen ausschließt (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 WoGG), zwingt dies den Antragsteller, sich für eine Form der Leistung zu entscheiden, wenn er nur einen Antrag – hier auf Grundsicherungsleistungen – stellt.

Hiervor ausgehend ist der Klägerin Wohngeld nur von Januar bis Juni 2016 zu gewähren. Sofern die Beklagte andeutet, für diesen Zeitraum komme eine Plausibilitätsberechnung ihrerseits zu einem Ergebnis, dass diesem Anspruch entgegensteht, überzeugt das das Gericht nicht.

Der Wohngeldanspruch der Klägerin ist nicht wegen fehlender Plausibilität der Vermögensangaben abzulehnen, weil nicht habe ermittelt werden können, wie die Klägerin und ihr Ehemann ihren Lebensunterhalt zwischen Januar und Juni 2016 bestritten haben. Dabei prüft auch das Gericht die Plausibilität von Amts wegen und ist nicht an die Erwägungen der Behörde gebunden (VG München, Urteil vom 18.04.2013 – M 22 K 11.3070 – juris m. w. N.). Im Zuge der Plausibilitätsprüfung werden die Angaben der Klägerin, ehe eine Prüfung des Anspruchs im Detail erfolgt, einer vorgelagerten Schlüssigkeitsprüfung auf Glaubwürdigkeit und Vollständigkeit (vgl. Nr. 15.01 Abs. 1 Satz 2 WoGVwV unterzogen. Dabei wird festgestellt, ob die angegebenen Einnahmen ausreichen, um den Lebensunterhalt nebst Miete zu decken. Diese Plausibilitätsprüfung bezieht sich auf die tatsächlich dem Haushalt zur Verfügung stehenden Mittel zur Bestreitung des Lebensbedarfs nach dem faktischen Zuflussprinzip (vgl. VG München, Urteil vom 18.04.2013, a.a.O.). Daher sind bei dieser vorgelagerten Prüfung – anders als bei der danach vorzunehmenden konkreten Berechnung des Wohngeldes – zunächst alle positiven Zuflüsse zu berücksichtigen, unabhängig von deren Einkommensqualität.

Soweit Nr. 15.01 Abs. 1 Satz 2 WoGVwV vorsieht, dass Angaben von wohngeldberechtigten Personen (nur) glaubhaft sein können, wenn die hiernach zur Verfügung stehenden Einnahmen zzgl. eines zu leistenden Wohngelds 80 % des Bedarfs nach dem SGB XII erreichen, findet diese Regelung im Wohngeldgesetz keine Stütze und kann somit der Klägerin auch nicht entgegengehalten werden. Der Wohngeldanspruch besteht in Abhängigkeit zum monatlichen Gesamteinkommen (vgl. § 13 Abs. 2 WoGG). Ab einem bestimmten Einkommensbetrag wird in Abhängigkeit zur berücksichtigenden Miete oder monatlichen Belastung und zur Zahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder kein Wohngeld mehr gewährt. Das Wohngeldgesetz sieht kein "Mindesteinkommen" für die Gewährung von Wohngeld vor. Es gibt auch keinen allgemeinen Erfahrungssatz dahingehend, dass ein Überleben in Deutschland ausgeschlossen ist, wenn ein Einkommen unterhalb von 80 % des Regelsatzes nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch unterschritten wird. Hierzu müsste ein entsprechend jedermann zugänglicher Satz, der nach der allgemeinen Erfahrung unzweifelhaft gilt und durch keine Ausnahme durchbrochen wird, vorliegen (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.03.1983 - 9 C 860/82 -, BVerwGE 67, 83, 84 m.w.N.).

Damit verbietet sich die Bestimmung einer pauschalen Einkommensuntergrenze, jenseits derer Einkommensangaben ohne weiteres als missbräuchlich anzusehen wäre (vgl. so für starre Vermögensgrenzen auch: BVerwG, Urteil vom 18.04.2013 - 5 C 21/12 -, NVwZ RR 2013, 719 Rn. 14; VG Dresden, Urteil vom 24.08.2016 – 1 K 2645/14 –, Rn. 20, juris).

Bei der Prüfung auf Glaubhaftigkeit und Vollständigkeit der Angaben der Klägerin ist zunächst das Einkommen zugrunde zu legen, dass der Beklagten im Rahmen des Antrags auf Leistung von Grundsicherungsleistungen einer Prüfung nach § 82 SGB XII zugrunde gelegt wurde. Dabei ist die Sozialhilfebehörde zu dem – sozialgerichtlich bestätigten – Ergebnis gekommen, dass die Einnahmen der Klägerin und ihres Ehemannes in ihrer Höhe gegen die Annahme einer Hilfebedürftigkeit streiten. Damit steht weder die Glaubwürdigkeit noch Vollständigkeit der Angaben der Klägerin in Zweifel, wenn die Beklagte aufgrund einer Berechnung nach dem Wohngeldgesetz die Angaben der Klägerin einkommensteuerrechtlich anders bewertet. Das Ergebnis der Beklagten, dass die Einnahmen der Klägerin sozialhilferechtlich in dem zum Spruch gestellten Zeitraum von September 2015 bis Dezember 2017 zu hoch, für den Wohngeldbezug vom Juli 2016 bis Dezember 2017 zu hoch, aber zwischen Januar und Juni 2016 zu niedrig und damit die auf diesen Zeitraum entfallenden Angaben unplausibel sind, widerspricht in einiger Hinsicht der Logik. Zum einen ist dem Gericht nicht vermittelbar, wie sozialhilferechtlich zu hohe Einnahmen wohngeldrechtlich zu niedrig sein können. Zum anderen können auf einen Teilzeitraum bezogene Einnahmen nicht zu niedrig sein, wenn sie über den Gesamtzeitrum zu hoch für einen Wohngeldbezug sind.

Für den Zeitraum von Juli 2016 bis Dezember 2017 hat die Klägerin zu hohe Einnahmen für einen Wohngeldbezug erzielt. Dem Gericht ist kein durchgreifender Gesichtspunkt erkennbar, bei dem nach dem einkommensteuerrechtlich zu bestimmenden Jahreseinkommen (§ 14 WoGG) diejenigen Einnahmen nicht zu berücksichtigen, die die Klägerin trotz ihrer Erkrankung und – unterstellt – Arbeitsunfähigkeit erzielte.

Wenn die Klägerin darauf verweist, sie sei zu dem wohngeldschädlichen Zuverdienst „gezwungen“ worden, um den Familienbedarf zu decken, folgt das Gericht dieser Sichtweise. Selbst wenn das Gericht mit der Klägerin annähme, dass aus der Ausübung dieses „Zwangs“ der Klägerin Amtshaftungsansprüche zugewachsen sein sollten, steht dem doch die gesetzliche Regelung in § 14 Abs. 1 Satz 1 WoGG entgegen. Danach gehört zu dem Jahreseinkommen eines zu berücksichtigenden Haushaltsmitgliedes vorbehaltlich des Absatzes 3 die Summe der positiven Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes zuzüglich der Einnahmen nach Absatz 2 abzüglich der Abzugsbeträge für Steuern und Sozialversicherungsbeiträge (§ 16). Hierzu zählen die Einkünfte der Klägerin aus ihrem Mini-Job im streitigen Zeitraum. Es sind keine Einkünfte, die nach § 14 Abs. 3 WoGG außer Betracht zu bleiben zu haben. Von dieser gesetzlichen Vorgabe wegen Amtshaftungsansprüchen der Klägerin abzusehen, steht dem Gericht nicht, zumal es der Kläger unbenommen ist, Ansprüche wegen Amtspflichtverletzung anderweitig zu verfolgen.

Gründe die Berufung zuzulassen (§ 124 Abs. 2 VwGO) kann das Gericht nicht erkennen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11 und § 711 Satz 1 und 2 ZPO.