Verwaltungsgericht Hannover
Beschl. v. 19.02.2019, Az.: 10 B 673/19

Akteneinsicht; Antragsfrist; Bekanntgabemangel; Empfangsberechtigung; Empfangsvollmacht; Heilung; Wochenfrist; Zustellungsmangel

Bibliographie

Gericht
VG Hannover
Datum
19.02.2019
Aktenzeichen
10 B 673/19
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2019, 69790
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

1. Die Antragsfrist für vorläufigen Rechtsschutz gegen die Abschiebungsandrohung nach Ablehnung eines Schutzgesuchs als unzulässiger Zweitantrag (§ 29 Abs. 1 Nr. 5 i. V. m. § 71 a AsylG) beträgt eine Woche (§ 71 a i. V. m. § 36 Abs. 3 AsylG).
2. Eine fehlerhafte Zustellung an den Antragsteller kann bei Ablehnung des Schutzgesuchs nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 auch durch tatsächliche Kenntnisnahme des Bevollmächtigten von dem Bescheid gem. § 8 VwZG geheilt werden.
3. Die tatsächliche Kenntnisnahme kann dadurch erfolgen, dass der Bescheid als Bestandteil des Verwaltungsvorgangs im Wege der Akteneinsicht zur Verfügung gestellt wird.

Tenor:

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

Die Entscheidung ergeht aufgrund von § 76 Abs. 4 AsylG durch den Einzelrichter.

Der Antrag des Antragstellers,

die aufschiebende Wirkung seiner Klage vom 4. Februar 2019 gegen die Abschiebungsandrohung in dem Bescheid der Antragsgegnerin vom 28. Dezember 2017 anzuordnen,

bleibt ohne Erfolg, denn er ist unzulässig.

Er ist zwar gemäß § 34 Abs. 1, § 36 Abs. 3, § 75 Abs. 1 AsylG i. V. m. § 80 Abs. 5 VwGO statthaft, soweit sich die Klage gegen die unter Ziffer 3 des angefochtenen Bescheides ausgesprochene Abschiebungsandrohung richtet, aber nach Ablauf der gesetzlichen Ausschlussfrist von einer Woche ab Bekanntgabe des Bescheides (vgl. § 71 a Abs. 4 i. V. m. § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG; Bruns, in: Hofmann, Ausländerrecht, 2. Aufl. 2016, Rn. 20 zu § 71 a AsylG) erhoben worden.

Dabei kann offen bleiben, ob der Bescheid bereits gem. § 10 Abs. 2 Satz 4 AsylG mit der Aufgabe zur Post am 28. Dezember 2017 als zugestellt gilt, denn der Bescheid gilt gem. § 8 VwZG jedenfalls in dem Zeitpunkt als zugestellt, in dem er dem Empfangsberechtigten tatsächlich zugegangen ist. Das ist hier der Zeitpunkt der (zumindest möglichen) Kenntnisnahme des Bescheides als Bestandteil der Verfahrensakte, die dem Bevollmächtigten des Antragstellers nach dessen Mitteilung am 21. Januar 2019 zugegangen ist. Eines aktualisierten Bekanntgabewillens des Bundesamtes bedurfte es insoweit nicht (vgl. OVG Magdeburg, Beschluss vom 19.6.2018 – 3 M 227/18 –, juris Rn. 6; OVG Bremen, Beschluss vom 23.4.2018 – 1 PA 89/17 –, juris Rn. 5, jeweils m. W. N.).

Der Bevollmächtigte war bereits durch Vollmacht vom 14. Januar 2019 mandatiert worden und damit auch gem. § 8 VwZG zum Empfang berechtigt. Eine Zustellung an den Antragsteller persönlich ist gem. § 31 Abs. 1 Satz 5 AsylG nur dann zwingend erforderlich, wenn der Asylantrag nach § 26 a oder § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG abgelehnt wird. Aus der ausdrücklich angeordneten Zustellung an den Antragsteller in jenen Konstellationen folgt im Umkehrschluss, dass die Zustellung in Fällen, in denen der Antrag – wie hier – nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG abgelehnt worden ist, auch an den Bevollmächtigten wirksam ergehen kann und dessen Kenntnisnahme als Empfangsberechtigter auch die Heilungswirkung des § 8 VwZG auslöst.

Die Antragsfrist endete demnach am 28. Januar 2019, Klage und Eilantrag wurden erst am 4. Februar 2019 und damit nach Ablauf der Wochenfrist erhoben bzw. gestellt.

Dem Antragsteller ist auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in die Antrags- und Klagefrist zu gewähren. Denn er hat mit seinem Wiedereinsetzungsantrag vom 8. Februar 2019 lediglich Wiedereinsetzungsgründe im Hinblick auf den zwischen den Beteiligten streitigen Zustellungsversuch am 29. Dezember 2017 und die von der Antragsgegnerin daraus abgeleitete Bekanntgabefiktion geltend gemacht. Dass es dem Antragsteller – gerade vor dem Hintergrund, dass ihm bereits Anfang Januar 2018 mitgeteilt worden war, dass ein entsprechender Bescheid ergangen ist und dieser Bescheid ausweislich der Klage- und Antragsschrift Gegenstand der Mandatierung seines Bevollmächtigten war –auch nach dem Erhalt der Verfahrensakte mit dem streitgegenständlichen Bescheid unverschuldet nicht möglich gewesen ist, die Klage- und Antragsfrist einzuhalten, ist dagegen weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Auch von Amts wegen ist angesichts dessen keine Wiedereinsetzung zu gewähren.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b AsylG. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG. Gründe für eine Abweichung gemäß § 30 Abs. 2 RVG liegen nicht vor.