Verwaltungsgericht Hannover
Beschl. v. 09.01.2006, Az.: 6 B 6924/05
Festlegung der Rangfolge für die Weiterverbreitung von Fernsehprogrammen und Mediendiensten in Kabelanlagen im Land Niedersachsen (Rangfolgeentscheidung); Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz; Rechtmäßigkeit der Anordnung des Sofortvollzugs; Besonderes öffentliche Vollzugsinteresse aus der durch die Natur der Sache vorgegebene Dringlichkeit einer Entscheidung ; Kapazität einer Kabelanlage; Auswahlentscheidung der Landesmedienanstalt
Bibliographie
- Gericht
- VG Hannover
- Datum
- 09.01.2006
- Aktenzeichen
- 6 B 6924/05
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2006, 13146
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:VGHANNO:2006:0109.6B6924.05.0A
Rechtsgrundlagen
- § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO
- § 80 Abs. 3 S. 1 VwGO
- § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO
- § 80a Abs. 3 S. 2 VwGO
- § 37 Abs. 2 S. 3 NMedienG
- § 44 Abs. 1 Nr. 10 NMedienG
- § 25 VwVfG
- § 28 VwVfG
- Art. 52 Abs. 1 RStV
Fundstellen
- MMR 2006, 257-261 (Volltext mit red. LS)
- ZUM 2006 (amtl. Leitsatz)
- ZUM-RD 2006, 307-320
Verfahrensgegenstand
Rangfolge für die Weiterverbreitung von Fernsehprogrammen in Kabelanlagen - Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO
Redaktioneller Leitsatz
- 1.
Der Vollzug einer zeitlich befristeten Rangfolgeentscheidung ist regelmäßig besonders eilbedürftig, wenn die Kapazität der Kabelanlage nicht ausreicht, um allen Anträgen der Anbieter von nicht gesetzlich bestimmten Fernsehprogrammen und von Mediendiensten auf Weiterverbreitung ihres Angebots uneingeschränkt stattzugeben.
- 2.
Die Möglichkeit, Einwände gegen die sofortige Vollziehung eines Verwaltungsakts im gerichtlichen Verfahren zu erheben, sind von dem angerufenen Gericht bei seiner eigenen Abwägungsentscheidung von Amts wegen zu berücksichtigen, so dass ein entsprechender Verfahrensfehler des Antragsgegners nicht zum Verlust des rechtlichen Gehörs des Antragstellers führen kann.
- 3.
Beratungen und Beschlussfassungen von Entscheidungsgremien, die in Ausschüssen ausführlich diskutiert und vorbereitet worden sind, zeichnen sich häufig dadurch aus, dass sie zügig und ohne längere Diskussion erfolgen. Daraus kann nicht bereits geschlossen werden, dass die Beschließenden sich zuvor nicht ausreichend über die Beratungs- und Entschließungsgegenstände informiert hätten.
In der Verwaltungsrechtssache
hat das Verwaltungsgericht Hannover - 6. Kammer -
am 9. Januar 2005
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Der Wert des Streitgegenstands wird auf 175.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragstellerin begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen die sofortige Vollziehung einer Entscheidung der Antragsgegnerin über die Festlegung der Rangfolge für die Weiterverbreitung von Fernsehprogrammen und Mediendiensten in Kabelanlagen im Land Niedersachsen (Rangfolgeentscheidung).
Die Antragstellerin ist Veranstalterin des der Sparte Unterhaltung zugerechneten Fernsehprogramms A.. Das Programm besteht überwiegend aus Sendungen in Form von Gewinn- und Ratespielen sowie Quizshows, an welchen die Programmzuschauer sich mit Telefonanrufen beteiligen können. Daneben beinhaltet das Programm A. Teleshoppingangebote und Reisesendungen. Nachts werden über das Programm Sex-Clips ausgestrahlt.
Die Beigeladenen zu 1., 7. und 8. sind ebenfalls Veranstalterinnen von privaten Spartenprogrammen, die Beigeladenen zu 2. bis 6. sind Veranstalterinnen von Mediendiensten.
Die Antragsgegnerin hatte mit Bescheid vom 19. Mai 2004 eine Rangfolgeentscheidung getroffen, mit welcher der Antragstellerin, beschränkt auf die Tageszeit von 06.00 bis 14.00 Uhr, ein partagierter Kanalplatz für die Weiterverbreitung ihres Programms zugewiesen worden war. Mit einem Bescheid vom 26. Mai 2005 traf die Antragsgegnerin unter Anordnung des Sofortvollzugs eine neue Festlegung der Rangfolge für die analoge Weiterverbreitung von Fernsehprogrammen und Mediendiensten in den insgesamt 32 dafür zur Verfügung stehenden Kanälen der Kabelanlagen in Niedersachsen. Grundlage ihrer Entscheidung war, dass nunmehr neun private Fernsehprogramme in Niedersachsen in digitaler Übertragungstechnik mit terrestrischen Sendeanlagen - DVB-T - verbreitet werden, unter anderem die erstmalig weiterverbreiteten Programme der Beigeladenen zu 7. und 8.. Dabei ging die Versammlung der Antragsgegnerin davon aus, dass die Weiterverbreitung dieser Programme in Kabelanlagen gesetzlich bestimmt ist. Dabei wies die Antragsgegnerin dem Fernsehprogramm der Antragstellerin keinen Rangplatz zu. Vielmehr bestimmte sie, dass A. zukünftig keine Verbreitung mehr in der Kabelanlage finden werde.
Die Antragstellerin hatte gegen diesen Bescheid Klage erhoben und zugleich im Verfahren 6 B 3519/05 um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Mit Beschluss vom 16. August 2005 hatte die Kammer die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin angeordnet und zur Begründung ausgeführt, der Bescheid der Antragsgegnerin vom 26. Mai 2005 sei rechtswidrig, weil die Antragsgegnerin nicht nachvollziehbar dargelegt habe, welche Bewertungsmaßstäbe in Ausfüllung ihres Beurteilungsspielraumes bei der Rangfolgeentscheidung vom 26. Mai 2005 angelegt worden seien und wie sie die einzelnen Bewertungskriterien in Anwendung des jeweiligen Maßstabes den zu beurteilenden Beiträgen der Veranstalter von Programmen und Anbieter von Mediendiensten zugeordnet habe. So habe sie die Regionalmagazine des Norddeutschen Rundfunks und von Radio Bremen TV nicht in ein Beurteilungssystem zur Abwägung der Vielfaltsbeiträge aller nicht gesetzlich bestimmten Programme einbezogen, sondern diese Programme im Rahmen einer der übrigen Auswahl vorgezogenen gesonderten Entscheidung für deren Weiterverbreitung in der Kabelanlage ausgewählt. Auch habe sie eine Kategorie der regionalen/ortsüblichen Vollprogramme gebildet und den dieser Kategorie zugeordneten Programmen Hamburg 1 (HH), Hessen Fernsehen (HR), MDR-Fernsehen (MDR), WDR-Fernsehen (WDR) und Bayern Fernsehen (BR) im Rahmen einer ersten Auswahl einen Vorrang eingeräumt. Sie habe aber nicht nachvollziehbar dargelegt, worin die einen Vorrang begründende Eigenschaft der Programme dieser Programmkategorie bestehe.
Nicht ersichtlich sei ferner, dass sich die Antragsgegnerin bei der Auswahlentscheidung innerhalb der Kategorie der regionalen/ortsüblichen Vollprogramme im Rahmen des von ihr für die erste Auswahl vorgesehenen Beurteilungssystems gehalten und eine Abwägung der einer Kategorie zugeordneten Programme vorgenommen hätte.
Schließlich lasse die Begründung des Bescheides vom 26. Mai 2005 nicht erkennen, dass die Antragsgegnerin das von ihr entwickelte Auswahlverfahren im Fall des Programms A. vollständig durchgeführt habe, denn A. bleibe bei dem im Bescheid angestellten Vergleich der in der ersten Auswahl unberücksichtigt gebliebenen Programme unerwähnt.
Mit dem Bescheid vom 19. September 2005 nahm die Antragsgegnerin ihren Bescheid vom 26. Mai 2005 zurück. Zugleich traf sie eine Neufestlegung der Rangfolge der konkurrierenden Fernsehprogramme und Mediendienste. Dabei entschied sie wiederum, dass das Fernsehprogramm der Antragstellerin im Kabelnetz in Niedersachsen nicht mehr weiterverbreitet werde.
Zur Begründung führte die Antragsgegnerin aus, A. ergänze den Beitrag der gesetzlich bestimmten Programme zur Vielfalt in der Kabelanlage nicht nennenswert, denn innerhalb der gesetzlich bestimmten Programme gebe es ähnliche Angebote an Sendungen, die den für A. im Nachmittagsprogramm prägenden Quizshows und Gewinnspielformaten weitgehend entsprächen. Die Sendung "Tarrot heute" werde zudem sowohl über A. als auch über AF. ausgestrahlt.
Im Kreis der nicht gesetzlich bestimmten Programme sei A. zwar das einzige Programm der Sparte Unterhaltung. Allerdings seien wesentliche Programminhalte von A. in jüngster Zeit von vielen anderen Veranstaltern nicht gesetzlich bestimmter Programme übernommen worden. So sei die Sendung "Das Sportquiz" von AG. im Ablauf und Modus mit vielen der bei A. angebotenen Spiele nahezu identisch. Der von A. zu erwartende Vielfaltsbeitrag sei daher nach Ansicht der Versammlung der Antragsgegnerin angesichts der interaktiven Quizshows im Programm anderer Anbieter sehr gering geworden.
Die Versammlung der Antragsgegnerin habe sich auch ausführlich mit dem Vorbringen der Antragstellerin, A. komme in Niedersachsen eine vom Bundesdurchschnitt abweichende, höhere Reichweite und Beliebtheit zu, befasst. Hierzu habe die Antragstellerin Zahlen vorgelegt, nach denen der Marktanteil von A. in Niedersachsen in den Zeiten von 06.00 bis 07.00 Uhr und von 12.00 bis 14.00 Uhr bezogen auf die Zuschauer ab drei Jahren jeweils 0,1% höher sei als im Bundesdurchschnitt. Diese geringen Differenzen seien nicht geeignet, eine besondere Zuschauerakzeptanz des Programms in Niedersachsen, welche eine günstigere Vielfaltsbewertung rechtfertigte, anzunehmen. Auch betreffe die vorgetragene Abweichung nur drei Stunden des Tages, und es sei nicht bekannt, wie sich der Unterschied zwischen dem Marktanteil in Niedersachsen und im Bundesdurchschnitt zu anderen Tageszeiten entwickele. Hinzu komme, dass die Zuschauerakzeptanz des Programms von A. im vergangenen Jahr im Bundesdurchschnitt von 0,3% Marktanteil 2003 auf 0,2% Marktanteil im Jahr 2004 gesunken sei. Auch im ersten Halbjahr 2005 habe A. seinen Zuschaueranteil von 0,2% bei den Zuschauern ab drei Jahren nicht wieder erhöhen können. Das stelle einen Rückgang des Marktanteils um 1/3 von 2003 bis 2004 dar. Ein leichter Anstieg des Marktanteiles in Niedersachsen könne vor diesem Hintergrund nicht zur Annahme einer besonderen Beliebtheit des Programms führen.
Die Antragstellerin hat am 18. Oktober 2005 im Hauptsacheverfahren 6 A 6923/05 gegen den Bescheid vom 19. September 2005 Klage erhoben. Sie hat am selben Tag einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gestellt. Zur Begründung ihres Rechtsschutzbegehrens macht sie geltend:
Die Antragsgegnerin habe das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung der Kanalbelegungsentscheidung nicht in einer den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO entsprechenden Weise dargelegt, sondern zur Begründung denselben Textbaustein wie in den vorangegangenen Kanalbelegungsentscheidungen in den Bescheiden vom 19. Mai 2004 sowie 26. Mai 2005 verwendet. Dieser habe einen floskelartigen Inhalt und lasse jede Auseinandersetzung mit den konkreten Umständen des Einzelfalls vermissen. Auch sei sie zur Anordnung des Sofortvollzuges im Bescheid vom 19. September 2005 nicht angehört worden.
Es liege auch kein sich aus den besonderen Umständen ergebendes besonderes öffentliches Interesse oder überwiegendes privates Interesse an dem sofortigen Vollzug des streitgegenständlichen Bescheides vor. Bei nicht evident rechtmäßigen Kanalbelegungsentscheidungen sei kein aus der Natur der Sache resultierendes Dringlichkeitsinteresse anzunehmen. Schließlich sei auch nicht ersichtlich, warum das Vollziehungsinteresse der von der streitgegenständlichen Kanalbelegungsentscheidung begünstigten Fernsehveranstalter und Mediendienste dem Aussetzungsinteresse der Antragsgegnerin, deren Programm A. aufgrund der streitgegenständlichen Kanalbelegungsentscheidung nicht mehr über Kabel in Niedersachsen verbreitet werden solle, vorgehe.
Auch der Bescheid vom 19. September 2005 selbst sei verfahrensfehlerhaft ergangen.
Die Antragsgegnerin habe zwar im Anschluss an die im Verfahren 6 B 3519/05 ergangene gerichtliche Entscheidung allen Veranstaltern nicht gesetzlich bestimmter Fernsehprogramme und Mediendienste die Möglichkeit eingeräumt, ergänzend zu den für ihre Kanalbelegungsentscheidung entscheidungserheblichen Tatsachen Stellung zu nehmen, dabei aber nicht darauf hingewiesen, dass sie ihrer Auswahlentscheidung nunmehr ein neues Auswahlverfahren zugrunde legen werde.
Der Kanalbelegungsbescheid sei auch offensichtlich rechtswidrig, weil die Versammlung der Antragsgegnerin wesentliche Teile des entscheidungserheblichen Sachverhalts nicht oder nur unvollständig ermittelt habe. Auch hätten 11 der 23 über den Bescheid beschließende Versammlungsmitglieder keine oder nur unvollständige Kenntnis von dem neu eingeführten Auswahlverfahren erlangt.
Dem Protokoll der Versammlungssitzung vom 7. September 2005 zufolge sei das nunmehr angewandte Auswahlsystem nicht in der Sitzung behandelt, sondern nur von einigen Versammlungsmitgliedern in den Fachausschüssen rudimentär erörtert worden. 11 der in der Versammlungssitzung vom 7. September 2005 anwesenden 23 abstimmungsberechtigten Versammlungsmitgliedern hätten nicht an den vorangegangenen Sitzungen des Programmausschusses und des Ausschusses für Haushalt und Recht teilgenommen und damit keine Informationen zu dem neuen Auswahlverfahren gehabt. Diese Mitglieder seien auch in der Sitzungseinladung vom 17. August 2005 nicht über das neue Auswahlverfahren informiert worden. Eine angemessene Auseinandersetzung mit dem Verfahren habe wegen der Kürze der von 14.30 bis 16.15 Uhr stattfindenden Sitzung, in welcher insgesamt neun weitere Tagesordnungspunkte behandelt worden seien, offensichtlich nicht erfolgen können.
Der von den Fachausschüssen für die Versammlung vorbereiteten Entscheidungsgrundlage habe ein unrichtiger Sachverhalt zugrunde gelegen. Aus dem Protokoll der Sondersitzung des Programmausschusses vom 31. August 2005 gehe hervor, dass die von der Antragstellerin erneut im Zuge der Anhörung mit Schreiben vom 31. August 2005 vorgetragene erhöhte Zuschauerakzeptanz dem Programmausschuss nicht einmal zur Kenntnis gegeben worden sei. Anstelle der von ihr, der Antragstellerin, dargelegten bis zu 0,6% gestiegenen Zuschauerakzeptanz von A. in Niedersachsen im ersten Quartal des Jahres 2005 hätten dem Programmausschuss erneut nur die veralteten GfK-Daten für das Jahr 2004, und zwar bezogen auf das ganze Bundesgebiet, vorgelegen. Die darauf basierende Entscheidungsvorlage des Programmausschusses habe in der Folge sowohl dem Ausschuss für Haushalt und Recht als Beratungsgrundlage in dessen Sitzung vom 1. September 2005 als auch der Versammlungssitzung vom 7. September 2005 als Entscheidungsvorlage vorgelegen. Soweit die Antragsgegnerin in der Begründung des angefochtenen Bescheides ausführe, die Versammlung habe sich mit dem Sachvortrag zur erhöhten Zuschauerakzeptanz in ihrer Sitzung vom 7. September 2005 ausführlich auseinandergesetzt, sei dies offensichtlich unrichtig. Vielmehr sei dem Protokoll der Versammlungssitzung zu entnehmen, dass lediglich die Programme AG. sowie AH. /AI. ausführlich erörtert worden seien.
Der Bescheid vom 19. September 2005 enthalte auch keine Begründung dafür, dass die Antragsgegnerin nunmehr auf die Bildung von Programmsparten verzichtet habe. Auch sei jede Anhörung der Beteiligten zur der grundlegend neuen Vorgehensweise der Antragsgegnerin, keine Programmkategorien mehr für die Auswahl zu bilden, unterblieben.
Vielmehr habe die Antragsgegnerin zur Bewertung der Ergänzung der Vielfalt gesetzlich bestimmter Programme die Kategorien erhebliche Ergänzungsfunktion, Ergänzungsfunktion und keine oder geringe Ergänzungsfunktion gebildet. Anschließend habe sie eine Abwägung des jeweiligen Vielfaltsbeitrages in zwei Schritten vorgesehen, und zwar zunächst gegenüber den gesetzlich bestimmten Programmen und dann gegenüber den übrigen Programmen. An dieses System der Einzelabwägung habe sich die Antragsgegnerin aber nur vereinzelt gehalten.
In dem Bayerischen Fernsehen habe die Antragsgegnerin nicht zuletzt wegen des Einflusses der in Bayern regierenden CSU eine erhebliche Ergänzung der gesetzlich bestimmten Programme gesehen, eine Abwägung dieses Programms mit den übrigen nicht gesetzlich bestimmten Fernsehprogrammen aber nicht vorgenommen. Außerdem beruhe die Auswahlentscheidung mit ihrem Hinweis auf den Einfluss der in Bayern regierenden CSU auf einer sachfremden Erwägung.
In ihren Ausführungen zum Ergänzungsbeitrag des Programms AG. sei die Antragsgegnerin zwar zunächst davon ausgegangen, dass AG. in der Zeit von 00.00 bis 06.00 Uhr sog. "Erotikformate" und Dauerwerbesendungen ausstrahle. In dem nachfolgenden Vielfaltsvergleich von AG. mit den anderen nicht gesetzlich bestimmten Programmen sei sie dann aber unzutreffend davon ausgegangen, dass auch in der Nachtschiene von AG. ein Sportprogramm gesendet werde. Dieses habe die Antragsgegnerin auf Seite 22 des Bescheides als wesentlichen Grund für eine unpartagierte Kanalplatzzuweisung an AG. genannt. Ferner habe die Antragsgegnerin den unzutreffenden Inhalt des Nachtprogramms von AG. nicht selbst ermittelt. Vielmehr habe sie die im Bescheid vom 19. September 2005 angeführte "Entschärfung" der Nachtschiene von AG. ungeprüft aus der Stellungnahme des Programmveranstalters AG. übernommen und die erforderliche eigene Sachverhaltsermittlung erst für die nächste Kanalbelegungsentscheidung im Jahr 2006 eingeplant. Tatsächlich würden aber von 00.00 bis 06.00 Uhr im Programm AG. nach wie vor ausschließlich Erotikclips im Wechsel mit Telefonsex-Angeboten ausgestrahlt, wie sich einer exemplarisch beigefügten Programmübersicht von AG. für den 9. November 2005 entnehmen lasse. Im Übrigen sei A. Deutschlands erster und bislang einziger reiner Quizsender. Er leiste damit einen erheblichen Beitrag zur Vielfalt im Kabel in Niedersachsen, was auch für die Nachtschiene gelte. Zwar strahle A. in der Nachtschiene ab 02.00 Uhr ebenfalls ein Erotikprogramm aus. Dabei handele es sich aber im Gegensatz zu dem Erotikprogramm von AG. um ein stark entschärftes Programm. Die Antragsgegnerin habe sich jedoch nicht einmal die Mühe gemacht, insoweit einen Programm- und Vielfaltsvergleich zwischen A. und AG. durchzuführen.
Die Antragsgegnerin habe ferner den Programmen Hessen Fernsehen und WDR Fernsehen im Vergleich zu den gesetzlich bestimmten Programmen eine "deutliche Ergänzungsfunktion" zugemessen, aber den in ihrem Auswahlsystem vorgesehenen zweiten Schritt, nämlich die Einzelabwägung des Vielfaltsbeitrags im Vergleich zu den übrigen nicht gesetzlich bestimmten Programmen, aber nicht durchgeführt, sondern pauschal die länderspezifische Berichterstattung als Kriterium für eine Berücksichtigung von Hessen Fernsehen und WDR Fernsehen genannt.
Hinsichtlich des Programms AJ. sei die Antragsgegnerin zwar der Auffassung, dass diesem Programm aufgrund seiner "Mainstream"-Ausrichtung im Vergleich zu den gesetzlich bestimmten Programmen nur eine geringe Ergänzungsfunktion zukomme. Im Zuge des Vergleichs mit den nicht gesetzlich bestimmten Programmen habe sie als eine Erwägung für die jedenfalls partagierte Kanalzuweisung an AJ. dann aber die Sicherung der Spartenvielfalt genannt und eine Abwägung mit dem Programm A., das neben AH. Europe in der Gruppe der nicht gesetzlich bestimmten Programme das einzige weitere Programm der Sparte Unterhaltung sei, nicht durchgeführt.
Die Antragsgegnerin habe ferner nicht geprüft, ob das Programm AK. eine Ergänzungsfunktion in Bezug auf die gesetzlich bestimmten Programme übernehme, sondern im Vergleich mit den übrigen nicht gesetzlich bestimmten Musikprogrammen nur ausgeführt, dass diese Programme eine große Ähnlichkeit aufwiesen. Dennoch habe sie AK. mit Hinweis auf die sonst nicht verwirklichte Spartenvielfalt berücksichtigt, einen Vergleich mit dem Programm der Antragstellerin, dessen Senderprofil durch interaktive Inhalte gekennzeichnet sei, aber unterlassen.
Abgesehen von einer kurzen Erwähnung in Zusammenhang mit der Programmbeschreibung von AH. Europe habe die Antragsgegnerin das Programm A. in keine Abwägung mit anderen nicht gesetzlich bestimmten Programmen einbezogen. Im Vergleich zu den gesetzlich bestimmten Programmen gehe die Antragsgegnerin davon aus, dass A. keine "nennenswerte Ergänzungsfunktion" zukomme, da Quizshows und Gewinnspielformate auch im Programm von AL. und AF. enthalten seien. Dabei habe sie offenbar einen falschen Sachverhalt zugrunde gelegt und übersehen, dass AF. sich nunmehr als reiner Spielfilmsender präsentiere. Zwar werde in der Nachmittagsschiene von AF. auch eine Quizsendung ausgestrahlt. Dies allein könne aber den Vielfaltsbeitrag von A. nicht schmälern. Gleiches gelte für die im geringfügigen Umfang im Programm von AL. und AG. ausgestrahlten Quizsendungen. Im Programm von AL. seien Quizshows nur in einem minimalen Umfang von 1 - 1,5 Sendestunden in der Nachtzeit zu finden. Im Vergleich mit dem Programm AG., welches in der Nachtschiene von 0.00 bis 6.00 Uhr lediglich Erotik-Clips und Dauerwerbesendungen anbiete, gehe die Antragsgegnerin nicht darauf ein, dass AG. in dieser Zeit weder Übereinstimmungen mit A. noch einen Vielfaltsbeitrag aufweise. Insoweit lasse der Bescheid jede Begründung dafür vermissen, dass A. auch in der Nachtschiene nicht zur Einspeisung berücksichtigt worden sei.
Wiederum habe die Antragsgegnerin die im Zuge der Anhörung von der Antragstellerin konkret dargelegte erhöhte Zuschauerakzeptanz in Niedersachsen nicht berücksichtigt, sondern aufgrund der GfK-Daten für das gesamte Bundesgebiet darauf abgestellt, dass die Zuschauerakzeptanz von A. um ein Drittel zurückgegangen sei. Soweit die Antragsgegnerin darauf hinweise, dass A. zur Zuschauerakzeptanz nur bezogen auf bestimmte Tageszeiten vorgetragen habe und es im übrigen an Sachvortrag mangele, wie sich die Zuschauerakzeptanz von A. in Niedersachsen im Vergleich zum Bundesdurchschnitt während des gesamten Tages darstelle, sei dem entgegenzuhalten, dass die Antragsgegnerin im Zuge der Anhörung zu diesem Sachverhalt keine weiteren Rückfragen an die Antragstellerin gestellt habe.
Hinsichtlich der Auswahl der zu berücksichtigenden Mediendienste habe die Antragsgegnerin nur floskelhaft und teilweise mit sachfremden Erwägungen ausgeführt, warum sie die jeweiligen Mediendienste in ihrer Auswahlentscheidung nach Vielfaltsgesichtspunkten berücksichtigt habe. Die Mediendienste AM., X. und AN. seien nur mit der gleichen pauschalen Begründung, dass diese lokale Wetterinformationen böten und damit ein entsprechendes Informationsbedürfnis deckten, berücksichtigt worden. Der besondere Vielfaltsbeitrag von ST. Shop solle sich dagegen aus dem breiten Angebot des angebotenen Warensortiments im Bereich Elektronik/Multimedia und Handwerk/Haushalt ergeben. Hinsichtlich des Mediendienstes SE. enthalte der Bescheid keine Begründung, warum SE. unter Vielfaltsgesichtspunkten berücksichtigt worden sei. Bei dem Mediendienst M. sehe die Antragsgegnerin die Art der Preisfindung als geeignetes Auswahlkriterium an, und im Fall des Informationskanals der U. GmbH führe sie lediglich aus, dass es sich um einen Mediendienst zur Absatzförderung des digitalen Kabelangebots der U. GmbH handele.
Die Antragsgegnerin habe schließlich im Bescheid vom 19. September 2005 erneut darauf abgestellt, dass A. in der Zeit zwischen 22.00 und 02.00 Uhr auf dem Kanal des AO. Shop empfangen werden könne. Hier sei aber schon in der Anhörung zum vorangegangenen Kanalbelegungsbescheid sowie im Eilverfahren 6 B 3519/05 dargelegt worden, dass die Zusammenarbeit mit AO. Shop nicht auf Dauer angelegt sei, sondern sich in einer Testphase befinde.
Die Antragstellerin beantragt,
die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 19. September 2005 wiederherzustellen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Die Antragsgegnerin macht geltend, das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung sei in dem Bescheid vom 19. September 2005 ausreichend dargelegt worden und geeignet, die Anordnung des Sofortvollzuges, zu der die Antragstellerin nicht habe angehört werden müssen, zu tragen. Allen Kabelbelegungsentscheidungen der Antragsgegnerin sei gemein, dass sie die Belegung des analogen Kabelnetzes in Niedersachsen für den Zeitraum eines Jahres regelten und sich deshalb im Interesse der Vielfaltssicherung in der Kabelanlage mit der dynamischen Optimierung der Programmangebote befassen müssten. Diese Zielsetzung würde verfehlt, wenn der Ausgang des Hauptsacheverfahrens abgewartet werden müsste.
Sie, die Antragsgegnerin, sei auch nicht verpflichtet gewesen, die Antragstellerin wegen der Veränderung des Auswahlverfahrens anzuhören. Solche entscheidungsvorbereitende Maßnahmen lösten die Anhörungspflicht noch nicht aus. Diese entstehe erst für die abschließende Entscheidung, welche mit unmittelbarer Rechtswirkung in die Rechtsstellung der Beteiligten eingreife. Im Übrigen hätte die Antragstellerin angesichts der vorangegangenen gerichtlichen Entscheidungen in den Eilverfahren zur Kabelbelegungsentscheidung vom 26. Mai 2005 mit einer Veränderung der Entscheidungssystematik rechnen müssen.
Völlig unzutreffend sei die Behauptung der Antragstellerin, das veränderte Auswahlverfahren sei nur von einigen Versammlungsmitgliedern rudimentär erörtert worden. Wie sich aus dem vorliegenden Protokoll der Sitzung des Ausschusses für Programm vom 31. August 2005 ergebe, seien das veränderte Auswahlverfahren und die Gründe, die zu der Veränderung führten, in dieser Sitzung ausführlich erörtert worden. Die mit Beschluss des Programmausschusses empfohlenen Abwägungsschritte des neuen Auswahlverfahrens habe sich die Versammlung der Antragsgegnerin zu Eigen gemacht. Auch seien mit den am 31. August 2005 versandten Unterlagen alle Mitglieder der Versammlung, unabhängig von ihrer Anwesenheit bei den Ausschusssitzungen, über das veränderte Auswahlverfahren informiert worden. Richtig sei, dass für die Diskussion des Auswahlverfahrens nicht besonders viel Zeit erforderlich gewesen sei, denn die Mitglieder der Versammlung hätten ihre Meinungsbildung überwiegend in den Diskussionen in den Ausschüssen vorbereitet. Jedenfalls habe keines der anwesenden Versammlungsmitglieder vor der Entscheidung der Versammlung eine nicht ausreichende Information über die Entscheidungsgrundlagen oder das Auswahlsystem gerügt.
Das erst am 31. August 2005 verfasste und am selben Tag per Telefax übermittelte Schreiben der Antragstellerin zur Zuschauerakzeptanz von A. in Niedersachsen sei den Mitgliedern des Ausschusses für Programm noch rechtzeitig zur Sitzung um 11 Uhr am 31. August 2005 als Tischvorlage vorgelegt worden. Der Ausschuss habe den Inhalt dieses Schreibens auch zur Kenntnis genommen.
Für die Rangfolgeentscheidung sei die Vielfaltsleistung des Bayerischen Fernsehens ausdrücklich mit allen anderen nicht gesetzlich bestimmten Programmen abgewogen worden. Das ergebe sich bereits aus dem Protokoll der Sitzung des Ausschusses für Programm vom 31. August 2005. Die dem Bayerischen Fernsehen zugebilligte erhebliche Ergänzungsfunktion gegenüber den gesetzlich bestimmten Programmen ergebe sich danach nicht aus den politischen Gegebenheiten in Bayern, sondern allein aus den Programminhalten. Die in den Beratungen des Ausschusses genannten Magazine "Rundschau" und "Münchener Runde" seien für Zuschauer in Niedersachsen interessant und könnten hier einen Vielfaltsbeitrag leisten, da sie bundespolitisch interessante Themen mit einer besonderen bayerischen Betrachtungsweise präsentierten. Eine derartige Berichterstattung finde sich in den anderen nicht gesetzlich bestimmten Programmen oder gesetzlich bestimmten Programmen nicht. Dies gelte für alle nicht gesetzlich bestimmten Programme, auch für das Programm der Antragstellerin.
Sie, die Antragsgegnerin, sei sich dessen bewusst gewesen, dass das Programm des AG. auch weiterhin in der Nacht von 00.00 bis 06.00 Uhr aus Erotikangeboten bestehe, was schon eindeutig aus der Begründung des angegriffenen Bescheides folge. Sie habe daher nicht unterstellt, dass AG. in der Nacht Sportinhalte ausstrahle, sondern lediglich im Rahmen der Abwägung der anderen nicht gesetzlich bestimmten Programme mit dem AG. festgestellt, dass auch kein anderes nicht gesetzlich bestimmtes Programm nachts Sportinhalte sende. Die Antragsgegnerin habe auch nicht die Behauptung des AG., die Nachtschiene sei "entschärft" worden, ungeprüft übernommen, sondern vor der Entscheidung der Versammlung eine besondere Beobachtung der Nachtschiene des AG. durchgeführt, was die Veränderung der Inhalte des Nachtprogramms von AG. tatsächlich bestätigt habe.
A. strahle zwar in der Zeit von 00.00 Uhr bis 02.00 Uhr keine Erotikinhalte aus. Jedoch sei eine Berücksichtigung des Programms für diese Zeit nicht erforderlich gewesen, weil A. derzeit im Rahmen einer Kooperationsvereinbarung täglich in der Zeit von 22.00 Uhr bis 02.00 Uhr schon auf dem Kanalplatz des AO. Shop Verbreitung finde. Die Verbreitung über den Kanal von AO. Shop habe die Antragstellerin mit ihrem Schriftsatz vom 19. Juni 2005 in dem vorgehenden gerichtlichen Verfahren zur Kabelbelegungsentscheidung 6 B 3519/05 sowie in der mündlichen Anhörung vom 14. April 2005 eingeräumt. Dort spreche sie zwar von einer begrenzten Zusammenarbeit im Rahmen einer Testphase. Jedoch habe die Antragstellerin bis heute weder im Termin der mündlichen Anhörung zur vorgehenden Kabelbelegungsentscheidung noch schriftsätzlich mitgeteilt oder einen Hinweis darauf gegeben, wann und ob diese Testphase beendet werden solle oder für welche Dauer diese angelegt sei.
Die Antragstellerin verkenne, dass dem Hessen Fernsehen und dem WDR Fernsehen im Rahmen der Abwägung nach § 37 Abs. 2 Satz 3 NMedienG regionale und länderübergreifende Informationsbedürfnisse zugute kämen. Beide Programme bedienten ein besonderes regionales Informationsbedürfnis hinsichtlich der Belange des jeweiligen Nachbarlandes.
Im Rahmen der Abwägung des Programms der Antragstellerin mit dem Programm AJ. habe die Antragstellerin die Nennung des Begriffs der Spartenvielfalt missverstanden. Die Spartenvielfalt sei kein Kriterium zur Vielfaltsbewertung mehr. Für die Auswahlentscheidung seien keine Programmsparten mehr gebildet worden. Vielmehr habe sie, die Antragsgegnerin, den weitaus umfassenderen Weg einer Abwägung aller Programme untereinander gewählt. Dabei seien der Ausschuss für Programm und später die Versammlung der Antragsgegnerin zu der Auffassung gelangt, dass an Musikprogrammen aufgrund der Breite der verschiedenen Musikrichtungen und des relativ hohen Zuschauerinteresses an diesen insgesamt ein höherer Bedarf bestehe. Das Programm AJ. erreiche mit 0,4% Reichweite im 1. Halbjahr 2005 bundesweit prozentual doppelt so viele Zuschauer, wie das Programm der Antragstellerin. Die besondere Berücksichtigung des höheren Zuschauerinteresses bei Musikprogrammen und damit die Berücksichtigung des Wunsches nach musikalischer Unterhaltung sei aber ein zulässiges Kriterium.
Der Einwand der Antragstellerin, die Antragsgegnerin habe nicht festgelegt, ob AK. eine Ergänzungsfunktion gegenüber den gesetzlich bestimmten Programmen aufweise, sei falsch, wie die Begründung auf Seite 43 des angegriffenen Bescheides zeige, wonach AK. besonders im Bereich der (musik-) kulturellen Vielfalt eine Ergänzungsfunktion gegenüber den gesetzlich bestimmten Programmen zukomme.
Falsch sei ferner die Behauptung der Antragstellerin, die Antragsgegnerin habe bei ihrer Bewertung der Ergänzungsleistung des Programms A. einen falschen Sachverhalt hinsichtlich AF. zugrunde gelegt. Richtig sei, dass AF. sowohl zum Zeitpunkt der Entscheidung als auch aktuell im Programm die von der Antragsgegnerin aufgeführten Gewinnspielsendungen, die dem Programm A. sehr ähnlich seien, in erheblichem Umfang ausstrahle. Allein die Sendung "Spielemacher", welche als interaktives Element beschrieben werde, umfasse werktags den gesamten Nachmittag von 13.00 bis 18.00 Uhr. Dies bestätige exakt den von der Antragsgegnerin zugrunde gelegten Sachverhalt auf Seite 47 des angegriffenen Bescheides. Die Inhalte dieser Sendung seien nach Auffassung der Versammlung der Antragsgegnerin den Inhalten des Programms A. so ähnlich, dass der Zuschauer die Programme teilweise nur durch das eingeblendete Senderlogo unterscheiden könne.
Sie, die Antragsgegnerin, habe auch die von der Antragstellerin vorgetragene erhöhte Zuschauerakzeptanz von A. in Niedersachsen berücksichtigt. Mit dem von der Antragstellerin hierzu in ihrem Schreiben vom 31. August 2005 vorgetragenen Sachverhalt habe sich die Versammlung der Antragsgegnerin ausführlich befasst und dabei den Vortrag der Antragstellerin gewürdigt. Die Ausführungen der Antragstellerin zu Anruferzahlen und zu prozentualen Angaben des Anteils von Niedersachsen an der Gesamtheit ihrer Zuschauer habe die Versammlung dagegen für nicht geeignet gehalten, um daraus eine höhere Beliebtheit des Programms A. in Niedersachsen abzuleiten. Zudem sei die Zuschauerakzeptanz nur eines von mehreren Kriterien der Vielfaltsabwägung und eine leicht erhöhte Akzeptanz des Programms A. in Niedersachsen hätte angesichts der Gleichartigkeit der Programminhalte mit AF., AG. und AL. im Rahmen der Vielfaltsabwägung nicht zu einer anderen Entscheidung geführt.
Die Einwände der Antragstellerin hinsichtlich der Auswahl der Mediendienste griffen ebenfalls nicht durch. Zugunsten der Mediendienste AM., X. Rundfunk und AN. sei nach § 37 Abs. 2 Satz 3 NMedienG zu berücksichtigen, dass diese aufgrund ihrer klar regionalen Ausrichtung in den Angeboten einen besonderen Vielfaltsbeitrag in der von ihnen versorgten Region leisteten.
Dass der besondere Beitrag von ST. Shop sich primär aus der Art des Angebotes ergeben könne, sei in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 29. August 2005 im Verfahren 6 B 3675/05 bestätigt worden. Deshalb liege auch in der Berücksichtigung der durch M. verwendeten innovativen und bisher nicht vorkommenden Angebotsform keine sachfremde Erwägung. Dass der angegriffene Bescheid zu SE. insbesondere Ausführungen zur Abgrenzung und zum Vergleich des Angebotes von SE. mit jenem von ST. Shop mache, liege darin begründet, dass beides Teleshopping-Angebote mit vergleichbarer inhaltlicher Ausrichtung seien, welche in direkter Konkurrenz stünden. Dies ändere jedoch nichts daran, dass SE. auch mit den Angeboten der anderen Mediendienste verglichen worden sei und eine umfassende Abwägung aller Mediendienste untereinander stattgefunden habe.
Es treffe nicht zu, dass sie dem Informationsangebot der U. GmbH einen unpartagierten Kanalplatz zugewiesen habe. Vielmehr sei der Kanalplatz zu Nr. 33 mit dem Mediendienst M. partagiert worden. Die Antragstellerin verkenne auch, dass alle Verteildienste den Zweck verfolgten, den Absatz von Waren oder Dienstleistungen gegen Entgelt in Form von direkten Angeboten an die Öffentlichkeit zu fördern. Diese Wertung stellt gerade die Grundlage der Einordnung als Mediendienst dar. Ein solcher Mediendienst ist auch der partagiert und zeitlich begrenzt bis zum 31. März 2006 berücksichtigte Informationskanal der U. GmbH. Dieser Mediendienst biete eine technische Dienstleistung an, die kein anderer Mediendienst anzubieten vermöge.
Sie, die Antragsgegnerin, habe auch nicht Mediendienste unangemessen stark berücksichtigt. Insgesamt seien lediglich neun Mediendienste berücksichtigt worden, zwei davon nur bis zum 31. März 2006 (Nummer 33 des Tenors). Nur ein Mediendienst habe einen unpartagierten Programmplatz erhalten.
Die Beigeladenen stellen keine Anträge.
Die Beigeladene zu 4. trägt vor, die Antragsgegnerin habe bei ihrer Entscheidung lediglich neun Mediendienste berücksichtigt und nur 9,59% der Kapazitäten der Kabelanlage an Mediendienste vergeben. Für die Beantwortung der Frage, ob dieser Anteil im Sinne von § 37 Abs. 2 Satz 2 NMedienG angemessen sei, bestehe ein Beurteilungsspielraum der Antragsgegnerin. Diese habe sich mit der Frage der Angemessenheit der Berücksichtigung der Mediendienste ausführlich auseinandergesetzt, ohne dass insoweit Bewertungs-fehler erkennbar wären. Die Auffassung der Antragstellerin, die Zuweisung eines Kanalplatzes an ST. Shop beruhe auf zweifelhaften Erwägungen, sei unzutreffend. Einerseits unterscheide sich das Angebot der Beigeladenen zu 4. in seiner inhaltlichen Ausrichtung deutlich von dem anderer Anbieter. Andererseits habe die Antragsgegnerin den Vielfaltsbeitrag von ST. Shop in der Begründung des angefochtenen Bescheides explizit herausgearbeitet.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten verweist die Kammer ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakten 6 B 6924/05, 6 A 6923/05 und 6 B 3519/05 und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin (Beiakte A).
II.
Der gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 und § 80 a Abs. 3 Satz 2 VwGO zulässige Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der im Hauptsacheverfahren 6 A 6923/05 erhobenen Klage ist nicht begründet.
Die Antragsgegnerin hat in ihrem Bescheid vom 19. September 2005 form- und verfahrensfehlerfrei die sofortigen Vollziehung der allen Bewerbern um eine Weiterverbreitung ihres jeweiligen Fernsehprogramms oder Mediendienstes gegenüber getroffenen Rangfolgeentscheidung im Besonderen öffentlichen Interesse nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnet.
Der Bescheid enthält auf den Seiten 60 und 61 zweifelsfrei eine dem Formerfordernis des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO entsprechende schriftliche Begründung für die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Rangfolgeentscheidung. Ergänzend weist die Kammer darauf hin, dass sie weiterhin an ihrer im Beschluss vom 25. Januar 2002 - 6 B 5101/01 - (AfP 2002 S. 269) geäußerten Rechtsauffassung festhält. Danach kann sich auch bei Verwaltungsakten der vorliegenden Art das besondere öffentliche Vollzugsinteresse aus der durch die Natur der Sache vorgegebene Dringlichkeit einer Entscheidung ergeben. Der Vollzug einer zeitlich befristeten Rangfolgeentscheidung ist regelmäßig besonders eilbedürftig, wenn die Kapazität der Kabelanlage nicht ausreicht, um allen Anträgen der Anbieter von nicht gesetzlich bestimmten Fernsehprogrammen und von Mediendiensten auf Weiterverbreitung ihres Angebots uneingeschränkt stattzugeben. Ein Vergleich des dem Bescheid vom 19. September 2005 zugrunde liegenden Sachverhalts mit der Entscheidungsgrundlage der Rangfolgeentscheidung des Vorjahres vom 19. Mai 2004 zeigt deutlich auf, dass das Medium Fernsehen nicht nur in technischer Hinsicht, sondern auch in Bezug auf den Bewerberkreis und die Inhalte privater Fernsehangebote und Mediendienste einem stetigen Wandel und der Entwicklung neuer Inhalte unterworfen ist. Angesichts dieser Sachlage kann die von der Antragsgegnerin wahrgenommene öffentliche Aufgabe aus Art. 52 Abs. 1 RStV und § 37 NMedienG, die Rangfolge der Weiterverbreitung von Fernsehprogrammen und Mediendiensten in einer Kabelanlage hoheitlich zu regeln, effektiv nur wahrgenommen werden, wenn die Behördenentscheidung vor einem erneuten Eintritt veränderter Bedingungen für den Mindestzeitraum von einem Jahr (§ 37 Abs. 3 NMedienG) tatsächlich umgesetzt und dem Willen des Gesetzgebers Rechnung getragen werden kann.
Die mit der Antragsbegründung im Ergebnis aufgeworfene Frage, ob die Begründung der Rangfolgeentscheidung und der Anordnung ihrer sofortigen Vollziehung nachvollziehbar sind und die sofortige Durchsetzung der Behördenentscheidung vom 19. September 2005 in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht tragen, betrifft dagegen nicht die formelle, sondern die materielle Rechtmäßigkeit des im Hauptsacheverfahren angefochtenen Bescheides. Ihr ist im Rahmen der folgenden Interessenabwägung nachzugehen.
Dass die Antragstellerin nicht zu der Entschließung der Antragsgegnerin, die sofortige Vollziehung der Rangfolgeentscheidung anzuordnen, angehört worden ist, führt nicht zu der mit dem Sachantrag beantragten Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage. Dabei kann es dahingestellt bleiben, ob und mit welcher Begründung das Anhörungsgebot des § 28 Abs. 1 VwVfG auf eine Vollzugsanordnung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO Anwendung finden kann. Jedenfalls hat die Antragstellerin die Möglichkeit, ihre Einwände gegen die sofortige Vollziehung des Verwaltungsakts vom 19. September 2005 im vorliegenden gerichtlichen Verfahren zu erheben. Diese sind von dem Verwaltungsgericht bei seiner eigenen Abwägungsentscheidung von Amts wegen zu berücksichtigen, so dass ein entsprechender Verfahrensfehler der Antragsgegnerin nicht zum Verlust des rechtlichen Gehörs der Antragstellerin führen würde (OVG Lüneburg, Beschluss vom 28.4.1989, OVGE 41, 402 = DVBl. 1989 S. 887) und ein eventueller Anhörungsmangel dadurch geheilt wäre.
Die im Verfahren nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO von dem Verwaltungsgericht zu treffende Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Durchsetzung der Rangfolgeentscheidung vom 19. September 2005 und dem Interesse der Antragstellerin, vorerst für die Dauer des Hauptsacheverfahrens vom Vollzug dieser Entscheidung verschont zu bleiben, geht zu Ungunsten der Antragstellerin aus. Ihre im Hauptsacheverfahren erhobene Anfechtungsklage wird sich nach dem gegenwärtigen Sachstand - mit Verbindlichkeit der rechtlichen Abschätzung für das vorliegende Eilverfahren - als unbegründet erweisen, weil der Bescheid vom 19. September 2005 offensichtlich rechtmäßig ist. Unter diesen Gegebenheiten besteht das oben dargestellte überwiegende öffentliche Vollzugsinteresse an der sofortigen Umsetzung der für die Kabelanlagen in Niedersachsen einheitlich getroffenen Rangfolgeentscheidung auch im Rechtsverhältnis zwischen den Beteiligten des vorliegenden Verfahrens.
Zunächst ist nichts dafür ersichtlich, dass die Sachentscheidung der Antragsgegnerin vom 19. September 2005 an Verfahrensfehlern leiden könnte. Der Umstand, dass die Antragstellerin von der Antragsgegnerin nicht darauf hingewiesen worden ist, dass die Landesmedienanstalt ihrer Auswahlentscheidung nunmehr ein neues Auswahlverfahren zugrunde legen werde, kennzeichnet weder einen Anhörungsmangel, noch eine Verletzung der behördlichen Hinweispflicht. Zum näheren Verständnis ist insoweit klarzustellen, dass die Antragsgegnerin für die Rangfolgeentscheidung vom 19. September 2005 kein Verwaltungsverfahren durchgeführt hat, das gegenüber dem zuvor durchgeführten "neu" im Sinne eines anders gestalteten Verfahrens gewesen wäre. Vielmehr hat die Antragsgegnerin ihre Auswahlentscheidungen auf ein neues System zur Beurteilung der Vielfaltsbeiträge der nicht gesetzlich bestimmten Fernsehprogramme und der Mediendienste gestützt. Maßgeblich hierfür war, dass der Bescheid der Antragsgegnerin vom 26. Mai 2005 und die Antragserwiderungen der Antragsgegnerin im Verfahren 6 B 3519/05 nicht hatten erkennen lassen, dass die Landesmedienanstalt zur Ausfüllung des ihr danach zustehenden weiten Beurteilungsspielraumes ein nachvollziehbares Beurteilungssystem entwickelt hatte, in welches gleichrangig alle nicht gesetzlich bestimmten Fernsehprogramme und Mediendienste einbezogen und sodann nach Maßgabe sachgerechter, einheitlich angewandter Kriterien der für die Bestimmung ihres Weiterverbreitungsranges notwendigen Beurteilung des Vielfaltsbeitrags unterzogen worden waren. Insoweit wird auf die Gründe des den Beteiligten bekannten Beschlusses der Kammer vom 16. August 2005 - 6 B 3519/05 - verwiesen. Der durch das Beurteilungssystem der Behörde vorgegebene Weg der Entscheidungsfindung ist keine "entscheidungserhebliche Tatsache" im Sinne von § 28 Abs. 1 VwVfG, zu welcher ein Beteiligter des Verwaltungsverfahrens angehört werden müsste. Da das neue Beurteilungssystem der Antragsgegnerin nur der behördeninternen Entscheidungsfindung und -begründung diente, konnte seine Einführung auch nicht die Geltendmachung der eigenen Rechte und Pflichten der Antragstellerin im Verwaltungsverfahren berühren. Eines diesbezüglichen Hinweises der Antragsgegnerin an die Beteiligten bedurfte es daher nach § 25 VwVfG nicht.
Nicht ersichtlich ist ferner, dass die für die Beschlussfassung über die Rangfolgeentscheidung nach § 44 Abs. 1 Nr. 10 NMedienG zuständige Versammlung der Antragsgegnerin von einem unvollständigen oder unrichtigen Sachverhalt ausgegangen wäre.
Zunächst lässt sich nach dem Protokoll der Versammlungssitzung vom 7. September 2005 (Bl. 155 - 165 Beiakte A) ausschließen, dass das angewandte Auswahlsystem nicht in der Sitzung der Versammlung behandelt, sondern nur von einigen Versammlungsmitgliedern in den Fachausschüssen rudimentär erörtert worden wäre. Das Auswahlsystem der Antragsgegnerin ist den Mitgliedern der Versammlung auf den Seiten 4 bis 9 der Beschlussvorlage dargestellt worden. Überdies enthält das Protokoll vom 7. September 2005 selbst die Feststellung, dass den Versammlungsmitgliedern die Beratungsschritte und Bewertungen des Programmausschusses erläutert worden sind (Bl. 159 Beiakte A). Dieser hatte zuvor in seiner Sitzung am 31. August 2005 unter Berücksichtigung der vorliegenden gerichtlichen Entscheidungen eingehend die neu entwickelten Schritte zur Beurteilung der Vielfaltsbeiträge behandelt (Bl. 121 -123 Beiakte A) und das Ergebnis seiner Beratungen zum Gegenstand der Beschlussvorlage für die Entscheidung der Versammlung gemacht.
Der Umstand, dass die Sitzung der Versammlung von 14.30 bis 16.15 Uhr stattfand und dabei insgesamt neun weitere Tagesordnungspunkte zum Gegenstand hatte, ist kein ernsthaftes Indiz dafür, dass sich die Versammlungsmitglieder nicht mit dem neuen Beurteilungssystem befasst hätten. Beratungen und Beschlussfassungen von Entscheidungsgremien, die wie die vorliegende in Ausschüssen ausführlich diskutiert und vorbereitet worden sind, zeichnen sich häufig dadurch aus, dass sie zügig und ohne längere Diskussion erfolgen. Daraus kann nicht ernsthaft geschlossen werden, dass die Beschließenden sich zuvor nicht ausreichend über die Gegenstände der Beratung und Entschließung informiert hätten. Ebenso wenig lässt sich dem Protokoll der Versammlungssitzung entnehmen, dass nicht die Zuschauerakzeptanz von A., sondern nur der Inhalt der Programme AG. sowie AH. /AI. ausführlich erörtert worden wäre.
Durchgreifende Zweifel an der materiellen Rechtmäßigkeit der im Hauptsacheverfahren angefochtenen Rangfolgeentscheidung vom 19. September 2005 bestehen ebenfalls nicht.
Rechtsgrundlage der Entscheidung der Antragsgegnerin über die Belegung der Kanäle von Kabelanlagen für analog zu empfangende Fernsehprogramme und Mediendienste ist § 37 Abs. 2 Satz 1 und 2 i.V.m. Abs. 1 des Niedersächsischen Mediengesetzes (NMe-dienG) vom 1. November 2001 (Nds. GVBl. S. 680). Nach § 37 Abs. 1 Satz 1 NMedienG sind die Kabelanlagen, über die Fernsehprogramme analog empfangen werden sollen, so einzurichten, dass zumindest die Fernsehprogramme empfangen werden können, die nach diesem Gesetz zur terrestrischen Verbreitung oder zur Verbreitung in Kabelanlagen zugelassen worden sind oder nach einem anderen niedersächsischen Gesetz für Niedersachsen veranstaltet werden (sog. gesetzlich bestimmte Programme). Stehen für weitere Fernsehprogramme Kabelkanäle nicht in ausreichender Zahl zur Verfügung, so legt die Landesmedienanstalt die Rangfolge fest, nach der die nicht nach Absatz 1 berücksichtigten Fernsehprogramme einen Kabelkanal erhalten, § 37 Abs. 2 Satz 1 NMedienG. Dabei bezieht sie gemäß § 37 Abs. 2 Satz 2 NMedienG auch Mediendienste nach dem Staatsvertrag über Mediendienste angemessen ein.
Bei der Beurteilung, ob und in welchem Maße ein Fernsehprogramm oder ein Mediendienst zur Vielfalt in der Kabelanlage beiträgt und mit welchem Ergebnis dabei regionale und länderübergreifende Informationsbedürfnisse zu berücksichtigen sind, steht der Antragsgegnerin nach ständiger Rechtsprechung der Kammer ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zusteht (vgl. VGH Mannheim, VBlBW 2003 S. 317 [319] [VGH Baden-Württemberg 13.12.2002 - 1 S 2480/02]; OVG Berlin, DVBl. 1991 S. 1265 [1268]). In diesen darf das Verwaltungsgericht nicht eindringen, indem es eigene Bewertungskriterien aufstellt oder aufgrund der Bewertungskriterien der Landesmedienanstalt eine eigene Bewertung des jeweiligen Beitrages vornimmt. Vielmehr hat das Verwaltungsgericht nur zu prüfen, ob die Landesmedienanstalt bei der Entscheidung über die Rangfolge der Weiterverbreitung im Kabelnetz die anzuwendenden Rechtsvorschriften außer Acht gelassen oder fehlerhaft angewandt hat, von einem unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalt ausgegangen ist, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen allgemein anerkannte Bewertungsmaßstäbe verstoßen hat. Diese Grundsätze gelten für die Beurteilung der Rangfolge von Fernsehprogrammen nach Maßgabe des § 37 Abs. 2 NMedienG ebenso wie für die von Mediendiensten. Insoweit hat sich dadurch, dass die Vorläuferregelung des § 52 Abs. 4 Satz 2 des Niedersächsischen Landesrundfunkgesetzes (vom 9.11.1993, Nds. GVBl. S. 523 - LRG -) durch die Regelungen des am 10. November 2001 in Kraft getretenen NMedienG ersetzt worden sind, nichts geändert.
Diesen Anforderungen hält die Rangfolgeentscheidung der Antragsgegnerin vom 19. September 2005 Stand.
Zunächst geben weder der Vortrag der Antragstellerin noch der übrige entscheidungserhebliche Sachverhalt greifbare Anhaltspunkte dafür her, dass die Antragsgegnerin ihrer Entscheidung, dass das Fernsehprogramm der Antragstellerin keine Weiterverbreitung im niedersächsischen Kabelnetz finden soll, einen unvollständigen oder unzutreffenden Sachverhalt zugrunde gelegt hätte. Die diesbezüglichen Einwendungen der Antragstellerin gegen die Rangfolgentscheidung vom 19. September 2005 greifen offensichtlich nicht durch:
Insbesondere hat die Antragstellerin mit ihrer Antragsbegründung keine Tatsachen bezeichnet, die darauf schließen oder es nur vermuten ließen, die Versammlung der Antragsgegnerin hätte den Vortrag der Antragstellerin zu den Zuschauerdaten von A. in Niedersachsen nicht zur Kenntnis genommen. Der Vermutung der Antragstellerin, dass ihr Telefax vom 31. August 2005 nicht bei der Beratung und Beschlussfassung der am selben Tag einberufenen Sondersitzung des Programmausschusses berücksichtigt worden sei, ist die Antragsgegnerin unter Beweisantritt mit dem substantiierten Vortrag, das Telefax sei den Mitgliedern des Ausschusses für Programm als Tischvorlage vorgelegt worden, entgegen getreten. Irgendwelche Anhaltspunkte dafür, dass sich die Vermutung der Antragstellerin mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf einen Tatsachenhintergrund stützen könnte, gibt der vorliegende Sachverhalt nicht her. Sie lässt sich auch nicht auf den Inhalt der beigezogenen Verfahrensakten der Landesmedienanstalt stützen. So lässt sich keineswegs allein aus der Feststellung im Protokoll, wonach es nach Mitteilung der Verwaltung aufgrund veränderter Sachlagen bei den Programmen AG., AH. und AL. zu einer Veränderung der Vielfaltsbewertung kommen könnte, der Schluss ziehen, dass der Vortrag der Antragstellerin in ihrem Schreiben vom 31. August 2005 von dem Ausschuss nicht zur Kenntnis genommen worden wäre. Es ist offensichtlich, dass die von der Antragsgegnerin angefertigten Sitzungsniederschriften angesichts der Komplexität der Rangfolgeentscheidung sowie der Vielzahl und Individualität der Mitbewerberinnen der Antragstellerin nicht sämtliche Erwägungen und Diskussionsbeiträge in den Ausschüssen und in der Versammlung der Landesmedienanstalt, die sich im Verlauf des Verfahrens zur Beurteilung der Vielfaltsbeiträge aller konkurrierenden Fernsehprogramme und Mediendienste ergeben haben, enthalten. Das macht bereits die umfangreiche und detaillierte Begründung des Bescheides vom 19. September 2005 deutlich. Vor diesem Hintergrund ist das Vorbringen der Antragstellerin, der angefochtene Bescheid leide an einem Verfahrensmangel, weil er bezogen auf die erhöhte Zuschauerakzeptanz von A. in Niedersachsen auf einem falschen Sachverhalt beruhe, nicht nachvollziehbar. Denn der Bescheid vom 19. September 2005 setzt sich auf den Seiten 48 und 49 ausdrücklich mit der Argumentation "von A. aus dem Schriftsatz vom 31. August 2005" auseinander; er gibt dazu im Einzelnen die Tatsachenangaben der Antragstellerin aus ihrem Schreiben zutreffend wieder und bewertet diese.
Den beigezogenen Verfahrensvorgängen lässt sich auch nicht entnehmen, dass die Antragsgegnerin den Inhalt des Fernsehprogramms AG., welches wie das Programm der Antragstellerin nachts sog. Erotik-Clips sendet, nicht zutreffend zur Kenntnis genommen hätte, insbesondere keine eigene Bewertung der "Schärfe" oder "Entschärfung" des Programms vorgenommen hätte. Eine solche Annahme liegt schon deshalb fern, weil dieser Inhalt des Nachtprogramms von AG. ein maßgeblicher Grund für die Antragsgegnerin war, die Weiterverbreitung dieses Programms mit der später zurückgenommenen Rangfolgeentscheidung vom 26. Mai 2005 auf die Zeit von 06.00 bis 24.00 Uhr zu beschränken. Die Bedeutung des Erotik-Programms von AG. für die Finanzierung eines "attraktiven Sportspartenangebots" und seine Berücksichtigung im Rahmen der Bewertung des Vielfaltsangebots von AG. waren vielmehr ein Kernpunkt der Auseinandersetzung zwischen der Veranstalterin dieses Fernsehprogramms und der Antragsgegnerin im Verfahren 6 B 3817/05 (vgl. Beschluss der Kammer vom 8.9.2005 - 6 B 3817/05 -). Die von der Antragstellerin in diesem Zusammenhang zitierten Passagen aus dem Protokoll der Sitzung der Versammlung vom 7. September 2005 beweisen, dass die Bedeutung der Inhalte des Nachtprogramms von AG. in der Versammlung der Antragsgegnerin kontrovers diskutiert worden ist, was ohne Weiteres darauf schließen lässt, dass - wie es in der Regel für wichtige Versammlungsentscheidungen zu vermuten ist - den Mitgliedern der Versammlung der Antragsgegnerin die konkreten Inhalte der zu vergleichenden Fernsehprogramme schon aus eigener Wahrnehmung bekannt waren.
Soweit die Antragstellerin in diesem Zusammenhang darauf hinweist, dass in der Begründung des angefochtenen Bescheides ausgeführt werde, kein anderes Programm als AG. biete in der Nacht nennenswerte Sportanteile, lässt sich ebenfalls kein Fehler der Antragsgegnerin bei der Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts feststellen. Hierzu heißt es im Bescheid vom 19. September 2005:
"Auch ein Vergleich mit anderen Angeboten der nicht gesetzlich bestimmten Programme führt zu keinem anderen Ergebnis. Ein anderes Programm, welches in der Nacht nennenswerte Sportanteile bietet, existiert nicht. Ein Vielfaltsbeitrag eines anderen, nach dieser Entscheidung nicht berücksichtigten Programms während der Zeit von 00.00 Uhr bis 06.00 Uhr, der eine Partagierungsentscheidung tragen könnten, ist nicht ersichtlich."
Die negative Aussage "Ein anderes Programm, welches in der Nacht nennenswerte Sportanteile bietet, existiert nicht" lässt weder isoliert noch in ihrem Textzusammenhang auf die Annahme zu schließen, die Antragsgegnerin wäre (positiv) davon ausgegangen, im Programm von AG. ließen sich nachts Sportanteile finden. Vielmehr lässt sich dieser Begründungstext auch in dem von der Antragsgegnerin verstandenen Sinne auf die Aussage reduzieren, dass es kein anderes nicht gesetzlich bestimmtes Programm gebe, welches in der Nacht Sportinhalte ausstrahle. Das macht deutlich, dass Sprache grundsätzlich ein unsicheres Medium ist. Deshalb ist auch bei dem Verständnis der Lektüre von behördlichen Bescheiden wie bei allen rechtlich relevanten Erklärungen der wirkliche Wille der gewählten Aussage zu erforschen und nicht allein am buchstäblichen Sinn des sprachlichen Ausdrucks zu haften. Bei natürlicher Betrachtung der zitierten Begründungspassage vom 19. September 2005 lässt es sich ausschließen, dass der Antragsgegnerin das wahre Nachtprogramm von AG. nicht bekannt gewesen wäre. Dass das Fernsehprogramm AG. im Nachtprogramm von 00.00 bis 06.00 Uhr keine Programmanteile der Sparte Sport enthielt, war bereits Tatsachengrundlage des vorangegangenen Verfahrens zur Vergabe der Kanalplätze im Kabelnetz und Gegenstand sowohl der Sachverhaltsdarstellung im Bescheid der Antragsgegnerin vom 26. Mai 2005 (Seite 26) als auch der Erwägungen im Bescheid vom 19. September 2005 zu der Entscheidung der Antragsgegnerin für eine (nunmehr) unpartagierte Weiterverbreitung von AG..
Die Rangfolgentscheidung vom 19. September 2005 hält sich offensichtlich auch im Rahmen des der Landesmedienanstalt für die Auswahl der Rangfolge nach § 37 Abs. 2 NMedienG eröffneten Beurteilungsspielraumes.
Zunächst lässt sich der Begründung des Bescheides entnehmen, dass die Antragsgegnerin, anders als dieses bei der zurückgenommenen Rangfolgentscheidung vom 26. Mai 2005 der Fall war, ein nachvollziehbares Beurteilungssystem entwickelt hat, in welches sie gleichrangig alle nicht gesetzlich bestimmten Fernsehprogramme und Mediendienste einbezogen hat. Anhand dieses Systems hat sie die Fernsehprogramme und Mediendienste nach Maßgabe einheitlich angewandter Kriterien der für die Bestimmung ihres Weiterverbreitungsranges notwendigen Beurteilung ihres Vielfaltsbeitrags unterzogen.
Insbesondere hat die Antragsgegnerin der Rechtslage nach § 37 NMedienG entsprechend die Regionalmagazine des Norddeutschen Rundfunks (NDR Landesfenster Hamburg) und von Radio Bremen TV in die Abwägung der Vielfaltsbeiträge aller nicht zur Weiterverbreitung in der Kabelanlage gesetzlich bestimmten Programme einbezogen und damit der Forderung des Gesetzgebers nach einer vereinfachten und gleichberechtigten Rangfolgeentscheidung Rechnung getragen. Das gilt auch für die Vollprogramme Hamburg 1 (HH), Hessen Fernsehen (HR), MDR-Fernsehen (MDR), WDR-Fernsehen (WDR) und Bayern Fernsehen (BR). Insoweit hat die Antragsgegnerin die noch für die Rangfolgeentscheidung vom 26. Mai 2005 vorgenommene Kategorisierung dieser Programme aufgegeben und damit verbundene und in den vorangegangenen gerichtlichen Verfahren beanstandete Einräumung eines Vorrangs im Sinne einer bevorzugten Vorabentscheidung (vgl. Beschluss der Kammer vom 8.9.2005 - 6 B 3817/05 -) aufgegeben.
Der nunmehr einheitlich für die Bewertung des Angebots aller nicht gesetzlich bestimmten Fernsehprogramme und Mediendienste entwickelte dreistufige Maßstab zur Bewertung des jeweiligen Vielfaltsbeitrages verstößt nicht gegen anerkannte Beurteilungsgrundsätze. Insbesondere lässt es sich angesichts der zwingenden must-carry-Regelung in § 37 Abs. 1 NMedienG sachlich begründen, die Beiträge als besonders wünschenswert einzustufen, die sich inhaltlich von denen der gesetzlich bestimmten Fernsehprogramme unterscheiden und damit in besonderer Weise die Vielfalt in der Kabelanlage tragen. Deshalb ist prinzipiell nichts dagegen einzuwenden, dass nach dem System der Antragsgegnerin in der Regel ein unpartagierter Kanalplatz nur solchen Fernsehprogrammen zugewiesen wird, die in Bezug auf ihren Inhalt eine erhebliche Ergänzungsfunktion übernehmen und andererseits - bei nicht ausreichenden Weiterverbreitungskapazitäten - in der Regel die Programme nicht berücksichtigt werden, denen keine oder nur eine geringe Ergänzungsfunktion zukommt. Die für die Auswahl zwischen den in ihrer Ergänzungsfunktion gleich beurteilten Fernsehprogrammen und die Berücksichtigung von Mediendiensten aufgestellten und auf Seite 12 des Bescheides vom 19. September 2005 dargestellten 10 Vielfaltskriterien sind sachbezogen und halten sich im Rahmen des unbestimmten Rechtsbegriffs der "Vielfalt in der Kabelanlage". Ihre Eignung ist von Seiten der Antragstellerin auch nicht angegriffen worden.
Danach ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin das Fernsehprogramm der Antragstellerin nicht für eine Weiterverbreitung in der Kabelanlage vorgesehen hat, denn diesem Programm kommt nach fachlicher Einschätzung der Antragsgegnerin eine nennenswerte Funktion zur Ergänzung der Angebote der gesetzlich bestimmten Fernsehprogramme nicht zu. Dass das Urteil der Antragsgegnerin, das Fernsehprogramm A. sei von nur geringer Bedeutung für die Ergänzung der Inhalte der gesetzlich bestimmten Fernsehprogramme, seinerseits auf einem unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalt beruhen oder gegen anerkannte Grundsätze des Beurteilungsspielraumes verstoßen könnte, ist nicht ersichtlich. Denn nach dem vorliegenden Sachverhalt werden Quiz- und Spielshows auch von gesetzlich bestimmten Programmen wie AL. und AF. angeboten, wobei es dahingestellt bleiben kann, in welchem Maße diese Sendungen denen von A. sehr ähnlich oder mit diesen nahezu identisch sind. Jedenfalls ist die Erwägung, dass es nicht wesentlich zur Vielfalt in der Kabelanlage beiträgt, wenn bereits vorhandene vergleichbare Programminhalte durch ein nicht gesetzlich bestimmtes Programm ergänzt werden, nicht sachwidrig. Welches Maß an Sendungen einer bestimmten Programmsparte dabei in der Kabelanlage zur Erreichung einer ausreichenden Vielfalt vertreten sein muss, bestimmt die Antragsgegnerin in Ausschöpfung ihres Beurteilungsspielraumes, in den das Verwaltungsgericht nicht eingreifen kann. Dazu zählt auch die Frage, ob A. als einziger reiner Quizsender nach Auffassung der Antragstellerin einen erheblichen Beitrag zur Vielfalt im Kabel in Niedersachsen leistet. Demzufolge lässt sich der Abwägung der Antragsgegnerin, A. komme angesichts der vorhandenen Angebote einiger gesetzlich bestimmter Programme ein nennenswerter Vielfaltsbeitrag nicht zu, nicht entgegenhalten, dass A. unter den übrigen Fernsehprogrammen das Einzige der Sparte Unterhaltung darstelle und die Antragsgegnerin dem Erfordernis einer inhaltlichen Ergänzung des vorhandenen Angebots dieser Sparte nicht dieselbe Bedeutung beimesse wie der Programmvielfalt innerhalb der Sparten Musik und Sport.
Ein freier Beurteilungsspielraum steht der Antragsgegnerin auch für die fachliche Einschätzung zu, ob und in welchem Umfang sie die Zuschauerakzeptanz eines Fernsehprogramms als Indiz für die vielfaltsbedingte Notwendigkeit eines bestimmten Maßes an Unterhaltungssendungen im Kabelnetz heranzieht. Das Kriterium der Zuschauerakzeptanz ist nach dem von der Antragsgegnerin gewählten Beurteilungssystem nur eines von 10 Auswahlkriterien, wobei sich aus der Begründung des Bescheides vom 19. September 2005 nicht ergibt, dass diesem Kriterium grundsätzlich ein bestimmter Vorzug vor den anderen Bewertungskriterien zukommen soll. Anderes ergibt sich auch nicht aus den einzelfallbezogenen Erwägungen der Antragsgegnerin zur Bewertung des Vielfaltsbeitrages von A.. Vielmehr folgt aus der Begründung auf Seite 49 des Bescheides vom 19. September 2005 eindeutig, dass die Antragsgegnerin in der um 0,1% höheren Zuschauerakzeptanz von A. in Niedersachsen keine entscheidende Tatsache gesehen hat, um die von ihr eingeschätzte, grundsätzlich geringere Bedeutung von Programmelementen wie Quizsendungen und Gewinnspielen für die Vielfalt in der Kabelanlage (Seite 47 f. des Bescheides vom 19.9.2005) auszugleichen. Dass die Antragsgegnerin dabei nicht nur auf die Tatsachenangaben der Antragstellerin in deren Schreiben vom 31. August 2005, sondern als ergänzendes Argument zusätzlich auf einen Rückgang der Zuschauerzahlen im Bundesdurchschnitt um 0,1% im Jahr 2004 abgestellt hat, wird zwar von der Antragstellerin gerügt. Diese Erwägung der Antragstellerin ist aber ebenfalls sachbezogenen, denn mit einem Rückgang der Zuschauerzahlen im Bundesdurchschnitt wird naturgemäß der von der Antragstellerin geltend gemachte Anstieg der Zuschauerzahlen in Niedersachsen relativiert, und die Antragstellerin hat auch nicht geltend gemacht, dass die von der Antragsgegnerin hierzu herangezogenen Zahlenwerte unzutreffend wären. Soweit die Antragstellerin rügt, dass die Antragsgegnerin in Bezug auf die erhöhte Zuschauerakzeptanz von A. zu bestimmten anderen Tageszeiten keine weiteren Rückfragen an die Antragstellerin gestellt habe, hat sie nicht dargelegt, dass und warum sich aus ihren Angaben im Verwaltungsverfahren sowie in dem Verfahren, das zu der Rangfolgeentscheidungen vom 26. Mai 2005 geführt hatte, insoweit eine weitere Sachaufklärung hätte aufdrängen müssen. Aus ihrem Schreiben vom 31. August 2005 ergeben sich keine Zweifel an der Vollständigkeit der Tatsachengrundlage, denn in diesem Schreiben hat die Antragsgegnerin den von ihr hervorgehobenen Zuschaueranteil von 0,6% in Niedersachsen ausdrücklich auf die Tageszeit von 06.00 bis 07.00 Uhr beschränkt.
Dasselbe gilt im Ergebnis, soweit sich die Antragstellerin dagegen wendet, dass die Antragsgegnerin im Rahmen der Vielfaltsbewertung von A. die Einspeisung dieses Programmes in der Zeit von 22.00 und 02.00 Uhr auf dem Kanal des AO. Shop berücksichtigt hat. Wenn die "Testphase" der Verbreitung von A. im Kanal von AO. Shop nach den zwischen den Veranstaltern getroffenen Vereinbarungen noch vor Ablauf der Mindestgeltung der Rangfolgentscheidung von einem Jahr (§ 37 Abs. 3 NMedienG) enden sollte, wäre es Sache der Antragstellerin gewesen, dieses der Antragsgegnerin mitzuteilen. Das ist aber nach dem bisher bekannten Sachverhalt nicht geschehen.
Die Rangfolgeentscheidung vom 19. September 2005 lässt auch nicht erkennen, dass die Antragsgegnerin von ihrem Beurteilungsspielraum bei der Bewertung der Vielfaltsbeiträge anderer Fernsehprogramme oder der Mediendienste einen rechtsfehlerhaften Gebrauch gemacht hätte.
Die Kammer teilt nicht die Auffassung der Antragstellerin, wonach die Abwägung des Vielfaltsbeitrags des Programms Bayern Fernsehen (BR) mit den Übrigen nicht gesetzlich bestimmten Fernsehprogrammen rechtsfehlerhaft wäre. Die Antragsgegnerin hat für die Rangfolgeentscheidung vom 19. September 2005 einen erheblichen Ergänzungsbeitrag dieses Programms in einer für Zuschauer in Niedersachsen interessanten Mischung der Programmanteile mit Bundes- und Landesbezug gesehen und dabei dem hohen Informationsanteil auch bezüglich bayerischer Themen und bayerischer Kultur besondere Bedeutung beigemessen. Dass derart landestypische, nicht durch andere Rundfunkveranstalter angebotene Programminhalte die Vielfalt in der Kabelanlage eines anderen Bundeslandes erhöhen können, liegt in der Natur der Sache. Die Frage, von welchem Gewicht die von der Antragsgegnerin genannten politischen und kulturellen Besonderheiten in Bayern für die Vielfalt der Kabelanlage in Niedersachsen sein dürfen, obliegt dagegen der Beurteilung der Antragsgegnerin. Insoweit liegt nach Auffassung der Kammer kein rechtlich zu beanstandendes Ungleichgewicht bei der Abschätzung der Vielfaltsbeiträge vor, wenn und solange das Vollprogramm eines anderen Bundeslandes in Niedersachsen tatsächlich auf ein greifbares Zuschauerinteresse stößt, welches dem Interesse an anderen zur Auswahl anstehenden nicht gesetzlich bestimmten Fernsehprogrammen größenmäßig gleichkommt. Dieses dürfte bei einer Zuschauerakzeptanz des Programms Bayern Fernsehen (BR) von 1,1% in Niedersachsen zweifellos der Fall sein. Insoweit kann darauf verwiesen werden, dass das Programm AP. mit einem Marktanteil von 0,5% von der Antragsgegnern ebenfalls noch als Informationsprogramm mit "vergleichsweise hoher Akzeptanz" angesehen wird und die Antragstellerin mit einem Markanteil 0,3% in Niedersachsen für ihr Fernsehprogramm der Sparte Unterhaltung selbst eine hohe Zuschauerakzeptanz in Anspruch nimmt. Danach ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin insoweit dem Programm Bayern Fernsehen wegen der Besonderheiten dieses Vollprogramms eine erhebliche Ergänzungsfunktion beigemessen hat. Dass die Antragsgegnerin in Anschluss an diese Bewertung das Programm Bayern Fernsehen (BR) nicht mehr mit den Übrigen nicht gesetzlich bestimmten Fernsehprogrammen, denen keine erhebliche Ergänzungsfunktion zukommt, verglichen hat, folgt aus dem von ihr entwickelten dreistufigen Bewertungsmaßstab, der bei Programmen mit erheblicher Ergänzungsfunktion zur Vergabe eines unpartagierten Kanalplatzes führt und damit einen Vergleich mit den Vielfaltsbeiträgen der übrigen, nicht mit demselben Ergebnis bewerteten Fernsehprogrammen erübrigt.
Zu beanstanden ist ferner nicht, dass die Antragsgegnerin den in Hamburg (NDR Landesfenster Hamburg) und Bremen ausgestrahlten Regionalprogrammen des Norddeutschen Rundfunks und von Radio Bremen TV sowie den weiteren Vollprogrammen aus benachbarten Bundesländern Hamburg 1 (HH), Hessen Fernsehen (HR), MDR-Fernsehen (MDR) und WDR-Fernsehen (WDR) eine erhebliche Ergänzungsfunktion beigemessen hat. Damit hat sie ausweislich der Begründung des angefochtenen Bescheides der nach § 37 Abs. 2 Satz 3 NMedienG vorgeschriebenen Berücksichtigung regionaler und länderübergreifender Informationsbedürfnisse in Niedersachsen Rechnung getragen, was sich rechtlich nicht beanstanden lässt. Hierzu hat die Kammer bereits im Beschluss vom 16. August 2005 - 6 B 3519/05 - darauf hingewiesen, dass die regionalen Landesprogramme sowie die Dritten Programme der angrenzenden Bundesländer Nordrhein-Westfalen, Sachsen-Anhalt und Thüringen sowie Hessen und das in Hamburg verbreitete Umlandprogramm HH1 Programme sind, die einerseits auf ein regionales Informationsbedürfnis in den Bereichen der örtlichen Kabelnetze in Niedersachsen stoßen, die an die Bundesländer Nordrhein-Westfalen, Hessen und Hamburg angrenzen, dort zugleich ortsübliche Programme sind und andererseits auch das länderübergreifende Informationsbedürfnis für Vorgänge in den benachbarten Bundesländern wecken und damit gemäß § 37 Abs. 2 Satz 3 NMedienG schon aus diesen Gründen für eine Weiterverbreitung in der Kabelanlage berücksichtigt werden dürfen.
Nach dem bisher bekannten Sachverhalt lässt es sich auch nicht rechtlich beanstanden, dass die Antragsgegnerin in Abweichung von ihrer Entscheidung vom 26. Mai 2005 nunmehr dem Fernsehprogramm AG. einen Rang zuerkannt hat, der eine unpartagierte Weiterverbreitung im Kabelnetz beinhaltet. Maßgebend hierfür ist jedoch abweichend vom Vorbringen der Antragstellerin nicht ausschließlich die von ihr bestrittene "Entschärfung" des nächtlichen Erotik-Programms von AG.. Vielmehr folgt aus der Begründung des Bescheides zweifelsfrei, dass tragender Gesichtspunkt für eine uneingeschränkte Weiterverbreitung des Programms AG. der Erwerb weiterer Verwertungsrechte des Veranstalters von AG. im Bereich der Sportberichterstattung über Fußballspiele ist. Im Übrigen wird aus der Begründung des angefochtenen Bescheides deutlich, dass die Antragsgegnerin ihre Erwägungen zum Umfang der Ergänzung des gesetzlich bestimmten Fernsehprogramms Eurosport überdacht und insoweit im Hinblick auf die Schwerpunktsetzung von AG. bei einzelnen Sportarten wie Handball, American Football, Eishockey und Billard nunmehr von einer erheblichen Ergänzungsfunktion des Programms AG. im Bereich der Sportberichterstattung ausgeht. Dass die Antragsgegnerin hierbei von unzutreffenden Tatsachen ausgegangen wäre, ist weder ersichtlich noch von der Antragstellerin geltend gemacht worden. Angesichts des aus den Veranstaltungen allgemein bekannten und über ein bloßes Minderheiteninteresse hinausgehenden erheblichen Zuschauerinteresses gerade an den Hallensportarten Handball und Eishockey lässt sich insoweit ein Ungleichgewicht der Abwägung des Vielfaltsbeitrags dieses Sportsenders nicht feststellen. Schließlich ist es der Antragsgegnerin nicht verwehrt, sich mit dem Argument des Veranstalters von AG. aus dem vorangegangenen Rangfolgeverfahren, die ursprüngliche Wertung der Landesmedienanstalt, die Sportberichterstattung in den gesetzlich bestimmten Programmen sei durch den Statuswechsel von Eurosport zu einem gesetzlich bestimmten Programm deutlich verbessert worden, sei in der Sache unzutreffend, in der neuen Sachentscheidung vom 19. September 2005 erneut zu befassen und den diesbezüglichen Vorbringen des Veranstalters aus dem Verfahren 6 B 3817/05 Rechnung zu tragen. Dasselbe gilt für die rechtlichen Bedenken, welche die Kammer in ihrem Beschluss vom 16. August 2005 - 6 B 3519/05 - (s. 20 f. des Beschlussabdrucks) gegen die mit der Entscheidung vom 26. Mai 2005 angestellten Erwägungen zur Auswahl von AG. im Einzelnen dargelegt hatte. Diese lassen es der Antragsgegnerin unbenommen, mit der Rücknahme des Bescheides vom 26. Mai 2005 eine neue, auf andere Erwägungen gestützte Auswahlentscheidung zu treffen.
Dabei kann es nach Auffassung der Kammer auch offen bleiben, ob sich die nunmehr auch von der Antragsgegnerin geteilte Auffassung des Veranstalters von AG., das nächtliche Erotik-Programm schmälere den Vielfaltsbeitrag des Sportsenders nicht, weil der Veranstalters des Fernsehprogramms die Einnahmen aus diesem Programmteil benötige, um die Sportberichterstattung zu finanzieren, einerseits auf einer zutreffenden Tatsachengrundlage beruht und sich andererseits mit dem Vielfaltsgebot aus § 37 Abs. 2 Satz 3 NMedienG vereinbaren lässt. Jedenfalls dienen die diesbezüglichen Erwägungen der Antragsgegnerin auf Seite 22 des Bescheides vom 19. September 2005 ebenso wie die Ausführungen zur "Entschärfung" des Erotik-Programmes nicht dazu, eine Ergänzungsfunktion des Programms von AG. zu begründen. Vielmehr zeigt der einleitende Hinweis der Antragsgegnerin darauf, dass die Erwägungen des Bescheides vom 26. Mai 2005 insoweit nach wie vor Geltung fänden (Seite 22 des Bescheides vom 19.9.2005), dass die nicht vielfaltsrelevanten Programminhalte von AG. in der Zeit von 00.00 bis 06.00 Uhr nach Einschätzung der Landesmedienanstalt die Bedeutung des in der übrigen Sendezeit verbreiteten Sportprogramms für die Ergänzungsfunktion von AG. nicht schmälern. Vor dem Hintergrund, dass auch in den Übrigen nicht gesetzlich bestimmten Programmen in der Sendezeit von 00.00 bis 06.00 Uhr unstreitig keine nennenswerten Anteile von Sportberichterstattung enthalten sind, lässt sich allein aus diesen Erwägungen der Antragsgegnerin noch kein durchgreifender Rechtsfehler ableiten.
Die Begründung des Bescheides lässt ferner erkennen, dass sich die Antragsgegnerin auch bei der Bewertung der Vielfaltsbeiträge der Fernsehprogramme AJ. und AK. im Rahmen des von ihr selbst entwickelten Beurteilungssystems gehalten und sich danach für eine zeitlich eingeschränkte Weiterverbreitung beider Programme entschieden hat. Zunächst teilt die Kammer nicht die Auffassung der Antragstellerin, die Antragsgegnerin sei der Auffassung, dass AJ. aufgrund seiner Programmausrichtung im Vergleich zu den gesetzlich bestimmten Programmen nur eine geringe Ergänzungsfunktion zukomme. Zwar mag die Formulierung auf Seite 41 des Bescheides, wonach der Aspekt der "Mainstream"-Ausrichtung die Ergänzungsleistung von AJ. "nicht vollständig entfallen" lasse, zunächst den Eindruck erwecken, die Antragsgegnerin wolle damit ausdrücken, dass der Ergänzungsbeitrag von AJ. gering sei. Wäre dieses der Fall, hätte sie den Ergänzungsbeitrag von AJ. in Vollzug ihres dreistufigen Bewertungssystems tatsächlich gegen den von A. abwägen müssen. Allerdings ist der Antragstellerin auch in diesem Punkt entgegenzuhalten, dass zum Verständnis der Begründung behördlicher Bescheide nach dem wirklichen Wille der Behörde zu suchen ist. An missverständlichen Wendungen kann die Behörde angesichts der Vieldeutigkeit des sprachlichen Ausdrucks nicht festgehalten werden, wenn sich aus dem Gesamtzusammenhang der Begründung etwas Anderes ergibt. Dass die Antragsgegnerin von einem beachtlichen, und damit für eine partagierte Weiterverbreitung entscheidenden Ergänzungsbeitrag des Programms AJ. ausging, folgt schon aus dem einleitenden Satz des diesbezüglichen Begründungsabschnitts auf Seite 41 (oben) des Bescheides vom 19. September 2005 und den Ausführungen im nachfolgenden Abschnitt zu dem den Ergänzungsbeitrag auch begründenden erheblichen Zuschauerinteresse. Dasselbe gilt im Ergebnis für die Begründung der (weitergehenden) Partagierung des Musikprogramms AK.. Auch insoweit lässt die Begründung des angefochtenen Bescheides noch erkennen, dass die Antragsgegnerin trotz der Schmälerung des musiktypischen Profils dieses Programms durch interaktive Elemente noch von einer Ergänzungsfunktion ausgeht, die nicht nur als gering einzuschätzen wäre. Im Verfahren auf vorläufigen Rechtsschutz reicht die Kürze der Begründung nach Auffassung der Kammer noch aus, um zu erkennen, dass die Antragsgegnerin insoweit von ihrem Beurteilungsspielraum Gebrauch gemacht und sich an das von ihr für alle nicht gesetzlich bestimmten Fernsehprogramme entwickelte Beurteilungssystem gehalten hat.
Soweit die Antragsgegnerin Einwendungen gegen die Berücksichtigung und Auswahl von Mediendiensten erhebt, greifen diese ebenfalls nicht durch. Die Antragsgegnerin hat mit ihrer Entscheidung vom 19. September 2005 nicht mehr Mediendienste als zuvor berücksichtigt, sondern zu Ungunsten von AO. Shop und AQ. TV eine über die ursprüngliche Entscheidung vom 26. Mai 2005 hinausgehende Partagierung angeordnet. Die Kammer hält daher an ihrer in den vorangegangenen Verfahren vertreten Auffassung fest, dass die Antragsgegnerin weder eine unangemessen große Anzahl von Mediendiensten zu Lasten der Fernsehprogramme noch eine zu große Anzahl von Fernsehprogrammen zu Lasten der Mediendienste bei der Rangfolgeentscheidung berücksichtigt hätte. Insoweit verweist die Kammer auf ihre nachfolgend wiedergegebenen Ausführungen im Beschluss vom 29. August 2005 - 6 B 3675/05 -:
"Auch für die Entscheidung, welche Zahl und Art von Mediendiensten im Sinne von § 37 Abs. 2 Satz 2 NMedienG angemessen ist, steht der Landesmedienanstalt ein Beurteilungsspielraum zu. Das folgt notwendigerweise aus der Komplexität der Kabelbelegungsentscheidung, die unter anderem bedingt, dass einerseits abgewogen werden muss, welche Art von Angeboten der Mediendienste für die Herstellung einer Dienstevielfalt wünschenswert ist, andererseits aber nicht getroffen werden kann, ohne dass zugleich abgewogen wird, welche Fernsehprogramme uneingeschränkt oder eingeschränkt in die Rangfolgeentscheidung einbezogen werden solle, um eine möglichst große Programmvielfalt in der Kabelanlage herzustellen. Dabei kann sich je nach Sachlage für die Weiterverbreitung von Mediendiensten eine größere oder geringere Kapazität ergeben, wenn beispielsweise bestimmte Kategorien oder/und Sparten von Fernsehprogrammen aus Gründen der Vielfalt wünschenswert sind. Vorliegend hatten sich um die nach § 37 Abs. 2 NMedienG vorzunehmende Verteilung der 12 freien Kabelkanäle insgesamt 25 Fernsehprogramme und 10 Mediendienste beworben. Hiervon hat die Antragsgegnerin bis auf ein Fernsehprogramm und einen Mediendienst alle Programme und Dienste zur - teilweise zeitlich eingeschränkten bzw. begrenzten - Weiterverbreitung in der Kabelanlage vorgesehen. Schon daraus folgt offensichtlich, dass weder von einer unangemessenen Berücksichtigung der Fernsehprogramme noch einer solchen der Mediendienste die Rede sein kann."
In der Sache teilt die Kammer die Auffassung der Antragsgegnerin, dass § 37 Abs. 2 Satz 3, 2. Halbsatz NMedienG, wonach regionale und länderübergreifende Informationsbedürfnisse bei der Rangfolgeentscheidung zu berücksichtigen sind, nicht zwischen Fernsehprogrammen und Mediendiensten unterscheidet. Insoweit gelten die Auswahlerwägungen zur Berücksichtigung eines besonderen regionalen Interesses an bestimmten Fernsehprogrammen (s.o.) für Mediendienste entsprechend. Insoweit ist gegen die Berücksichtigung der lokalen und regionalen Mediendienste AM., X. Rundfunk und AN. aus diesem Gesichtspunkt grundsätzlich nichts einzuwenden.
Auch die Auswahl der übrigen in der Antragsbegründung genannten Mediendienste ist nicht zu beanstanden. Dieses gilt auch für die Teleshoppingdienste, bei denen die Produktpalette eines Anbieters grundsätzlich ein Kriterium darstellen kann, welches seinen Mediendienst von anderen wesentlich unterscheidet und damit zur Vielfalt der in einem Kabelnetz vorhandenen Dienste beiträgt, denn begriffsbestimmend unter anderem für Teleshopping ist gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1 Mediendienste-Staatsvertrag gerade das direkte Anbieten u.a. von Waren und Dienstleistungen an die Öffentlichkeit gegen Entgelt. Daraus folgt ohne Weiteres, dass gerade der Gegenstand des Angebots, die Art des Anbietens sowie die Abwicklung der vereinbarten Leistungen Kriterien sein können, welche die Unterschiede zwischen einzelnen Diensten ausmachen und damit im Bereich des Teleshoppings vielfaltsbegründend sein können (Beschluss der Kammer vom 29.8.2005 - 6 B 3675/05 -). Dasselbe gilt für reine Spieleprogramme wie AQ. TV, auch wenn sich diese Dienste in der Art ihrer Präsentation ihrer angebotenen Dienstleitung grundlegend von dem unterscheiden, was ein Fernsehprogramm ausmacht.
Soweit der Antragsgegnerin die Kosten aufgegeben werden, folgt die Kostenentscheidung aus § 154 Abs. 1 VwGO. Im Übrigen entspricht es der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für nicht erstattungsfähig zu erklären. Denn sie haben keine eigenen Sachanträge gestellt und sind somit nicht das Risiko eingegangen, an den übrigen Kosten des Verfahrens beteiligt zu werden (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstands wird auf 175.000,00 Euro festgesetzt.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG. Die Höhe des festgesetzten Streitwertes orientiert sich gemäß § 52 Abs. 1 GKG mangels anderweitiger Anhaltspunkte für die Beurteilung der wirtschaftlichen Bedeutung der Sache an der Empfehlung in Nr. 37.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit - Fassung 2004 - (NVwZ 2004 S. 1327 ff.), wonach für ein Klageverfahren, welches die Kanalbelegung im Kabelnetz zum Streitgegenstand hat, in der Regel ein Streitwert in Höhe von 350.000,00 Euro vorgeschlagen wird. Allerdings ist der für ein Hauptsacheverfahren anzusetzende Streitwert von 350.000,00 Euro wegen der nur vorübergehenden Wirkung des vorliegend beantragten vorläufigen Rechtsschutzes (§ 80b Abs. 1 VwGO) zu halbieren.
Heidmann
Wagstyl