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Abschnitt 8 EB-VO-GO - Zu § 8

Bibliographie

Titel
Ergänzende Bestimmungen zur Verordnung über die gymnasiale Oberstufe (EB-VO-GO)
Amtliche Abkürzung
EB-VO-GO
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410

Allgemeines

8.1
Dem Unterricht in der Einführungsphase kommt beim Übergang zur Qualifikationsphase eine Brückenfunktion zu. Der Unterricht gibt den Schülerinnen und Schülern Gelegenheit, Arbeitsweisen und Arbeitsgebiete der gymnasialen Oberstufe kennen zu lernen. Dabei können auch Unterricht zum Ausgleich von Kenntnisdefiziten und Schülerbetriebspraktika angeboten werden. Auf die Wahl der Schwerpunktfächer in der Qualifikationsphase sowie die Arbeitsweise in Fächern mit erhöhtem Anforderungsniveau sollen die Schülerinnen und Schüler besonders hingewiesen und in geeigneter Form vorbereitet werden.

8.2
Unterricht in Fremdsprachen, Religion, Werte und Normen, Philosophie, Informatik oder Sport und im Wahlbereich kann im Klassenverband oder klassenübergreifend eingerichtet werden. Der übrige Unterricht wird in der Regel im Klassenverband erteilt.

 Stundentafel

8.3
Die Schülerhöchststundenzahl sollte die Schülerpflichtstundenzahl um nicht mehr als drei Wochenstunden überschreiten. Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann Ausnahmen genehmigen.

8.4
Im Rahmen des Fachunterrichts in Politik-Wirtschaft wird im Umfang von mindestens 10 Stunden Unterricht zur Studien- und Berufswahlvorbereitung durchgeführt.

8.5
Das Fach Ernährungslehre mit Chemie kann im zweiten Schulhalbjahr der Einführungsphase sowie in der Qualifikationsphase das Fach Chemie ersetzen, wenn es an der Schule als Prüfungsfach mit grundlegenden Anforderungsniveau genehmigt worden ist.

8.6
Unterricht nach dem Curriculum "Mobilität" ist Bestandteil des Pflichtunterrichts gemäß Erlass "Einführung des Curriculums 'Mobilität' in allgemein bildenden und berufsbildenden Schulen".

8.7
Am Unterricht in einer in der Einführungsphase neu beginnenden Fremdsprache sollen in der Regel Schülerinnen und Schüler nicht teilnehmen, die bereits in zwei oder mehr Schuljahren im Sekundarbereich I einer allgemein bildenden Schule durchgehend am Unterricht in dieser Fremdsprache teilgenommen haben. Für sie soll gesonderter Unterricht eingerichtet werden.

8.8
Im Wahlunterricht nach Anlagen 1 und 2 zu § 8 Abs. 1 kann zu Beginn des zweiten Schulhalbjahres ein Fach gewechselt werden. Dies gilt nicht für Fremdsprachen. Kenntnisdefizite müssen von der Schülerin oder dem Schüler selbst ausgeglichen werden.

8.9
Ein Fach darf im Wahlbereich nur dann angeboten werden, wenn für das Fach Rahmenrichtlinien und Einheitliche Prüfungsanforderungen in der Abiturprüfung vorliegen sowie Lehrkräfte mit der entsprechenden Lehrbefähigung an der Schule vorhanden sind.

8.10
Ergänzender Unterricht zum Ausgleich von Kenntnisdefiziten soll vor allem in Deutsch, in den Fremdsprachen und in Mathematik eingerichtet werden; die Leistungen werden nicht bewertet.

8.11
Projektunterricht ist an Sachproblemen orientiert und kann fachübergreifend und fächerverbindend sein. Projektunterricht wird zusammen mit den Schülerinnen und Schülern geplant und realisiert. Es können auch mehrere Lehrkräfte mitwirken. Projektunterricht vermittelt neben fachlichen und berufsbezogenen auch soziale Lernerfahrungen. Im künstlerischen Bereich können z.B. Chor und Orchester, Schultheater, Film- und Fotoarbeit angeboten werden. Projektunterricht ist in der Regel jahrgangsübergreifend; die Leistungen werden nicht bewertet.

8.12
Im Unterricht in Sporttheorie werden die Leistungen bewertet.

Schriftliche Arbeiten unter Aufsicht (Klausuren) in der Einführungsphase

8.13
Für die schriftlichen Arbeiten in der Einführungsphase des Gymnasiums und des Gymnasialzweigs der nach Schulzweigen gegliederten Kooperativen Gesamtschule gilt jeweils Nr. 6 des Erlasses "Die Arbeit in den Schuljahrgängen 5 bis 10 des Gymnasiums" und "Die Arbeit in den Schuljahrgängen 5 bis 10 der Kooperativen Gesamtschule". Nr. 8.14 Satz 3 gilt entsprechend.

8.14
In der Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe der nach Schuljahrgängen gegliederten Kooperativen Gesamtschule und der Integrierten Gesamtschule werden in allen Fächern, außer im Fach Sport, Klausuren geschrieben, und zwar werden in Deutsch, in den Fremdsprachen und Mathematik drei Klausuren und in den übrigen Fächern, die in der Einführungsphase durchgängig betrieben werden, zwei Klausuren im Schuljahr geschrieben, in Fächern, die nur ein Schulhalbjahr betrieben werden, wird jeweils eine Klausur geschrieben. Die Dauer soll zwei Unterrichtsstunden nicht überschreiten. In allen Fächern ist in begründeten Fällen mit Genehmigung der Schulleiterin oder des Schulleiters eine weitere Klausur im Schuljahr oder Schulhalbjahr zulässig, wenn dieses zur Feststellung der schriftlichen Leistungen in einer Lerngruppe erforderlich ist.

8.15
In Fremdsprachen, die in der Einführungsphase neu beginnen, sind auch mehr als die nach Nrn. 8.13 oder 8.14 vorgesehenen und dafür kürzere Klausuren zulässig. In Sporttheorie wird eine Klausur geschrieben.

Bilingualer Unterricht

8.16
Am bilingualen Unterricht kann in der Regel nur teilnehmen, wer vor Eintritt in die Einführungsphase daran mindestens zwei Schuljahre lang durchgehend teilgenommen hat; über Ausnahmen entscheidet die Schule.