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Anlage 1 EB-VO-GO - Aufnahme von Schülerinnen und Schülern mit im Ausland erworbenen Zeugnissen in die gymnasiale Oberstufe

Bibliographie

Titel
Ergänzende Bestimmungen zur Verordnung über die gymnasiale Oberstufe (EB-VO-GO)
Amtliche Abkürzung
EB-VO-GO
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410

(zu Nr. 2.2)

Bezug:

Bewertungsvorschläge der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen bei der Kultusministerkonferenz der Länder;
(http://anabin.kmk.org)

A.
Aufnahme mit ausländischen Bildungsnachweisen

1.
Folgende ausländische Zeugnisse sind dem Erweiterten Sekundarabschluss I gleichwertig und berechtigen zur Aufnahme:

1.1
Zeugnis über die Versetzung in den Schuljahrgang 11 einer ausländischen Schule, deren Abschlusszeugnis den direkten Hochschulzugang nach den Bewertungsvorschlägen in der Bundesrepublik Deutschland eröffnet.

1.2
Zeugnis über die Versetzung in den Abschlussjahrgang einer ausländischen Schule, deren Abschlusszeugnis mit anschließender ausländischer Hochschulaufnahmeprüfung den direkten Hochschulzugang eröffnet.

1.3
Abschlusszeugnis einer ausländischen Schule, das nach den Bewertungsvorschlägen in der Bewertungsgruppe "Hochschulzugang über die Feststellungsprüfung (Studienkolleg)" klassifiziert ist.

1.4
Abschlusszeugnis einer ausländischen Schule in Verbindung mit einer ausländischen Hochschulaufnahmeprüfung, wenn hierdurch diese Bildungsnachweise nach den Bewertungsvorschlägen in der Bewertungsgruppe "Hochschulzugang über die Feststellungsprüfung (Studienkolleg)" klassifiziert sind.

1.5
Abschlusszeugnis einer ausländischen Schule in Verbindung mit einem Studiennachweis einer staatlichen oder staatlich anerkannten ausländischen Hochschule über ein mindestens einjähriges erfolgreiches Studium.

1.6
Spätaussiedler/BVFG-Berechtigte aus der ehemaligen Sowjetunion mit einem Attestat o srednem bzw. einem gleichwertigen Diplom einer Fachmittelschule / einem College.

1.7
Ein High School Diploma (HSD) der USA, wenn Schuljahreskurse (academic unit mit credit-Bewertung) in Englisch, in einer weiteren Fremdsprache, in Mathematik, in einer der Naturwissenschaften Physik, Chemie oder Biologie und in einem Fach des gesellschaftswissenschaftlichen Aufgabenfeldes erfolgreich nachgewiesen werden. Bei einem nur einjährigen High School-Besuch bis zum Erwerb eines HSD sind die academic units in allen fünf Fächern im Schuljahr durchgehend zu absolvieren. Bei einem mehr als ein Schuljahr dauernden oder vollständigen Besuch einer High School (grade 9 - 12) müssen folgende academic units belegt worden sein: vier units Englisch, je drei units Mathematik, Naturwissenschaft, eines Faches des gesellschaftswissenschaftlichen Aufgabenfeldes, zwei units in der weiteren Fremdsprache. Das HSD kann durch ein HED (High School Equivalency Diploma) nicht ersetzt werden. Die weitere Fremdsprache nach Satz 1 und 3 kann für ausländische Staatsangehörige mit einer anderen Muttersprache als Deutsch auch German sein; Deutsche können German dagegen nicht einbringen.

1.8
Ein General Certificate of Secondary Education (GCSE) bzw. ein General Certificate of Education (GCE), Ordinary Level, aus Großbritannien (England, Wales, Nordirland), sofern auf der Grundlage eines abgeschlossenen mindestens zehnjährigen aufsteigenden Schulbesuchs ein Prüfungsniveau mit den Bestehensnoten A*, A, B, C bzw. 9 bis 4 mindestens in den fünf Fächern Englisch und in einer weiteren Fremdsprache, in Mathematik, in einer Naturwissenschaft (Physik, Chemie oder Biologie) und in einem Fach des gesellschaftswissenschaftlichen Aufgabenfeldes erreicht und nachgewiesen wird. "Provisional Results" können dabei das amtliche Abschlusszeugnis ersetzen, sofern aus diesen Unterlagen der Abschluss zweifelsfrei zu erkennen ist. Die weitere Fremdsprache nach Satz 1 kann für ausländische Staatsangehörige mit einer anderen Muttersprache als Deutsch auch German sein; Deutsche können German dagegen nicht einbringen.

2.
Wenn in den Fallgruppen 1.1 bis 1.3 sowie 1.7 und 1.8 ein Schulbesuch von mindestens elf aufsteigenden Schuljahrgängen nachgewiesen werden kann und die für die Schuljahrgänge des Sekundarbereichs I sowie der Einführungsphase eines Gymnasiums oder einer Gesamtschule geltenden Fremdsprachenverpflichtungen von mindestens durchgehend vier Schuljahren erfüllt sind, kann darüber hinaus die direkte Aufnahme in die Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe erfolgen.

3.
In Zweifelsfällen ist die Entscheidung der Schulbehörde einzuholen.

B.
Feststellungsverfahren

1.
Auf Grund eines Feststellungsverfahrens kann im Einzelfall der Besuch der gymnasialen Oberstufe gestattet werden, wenn kein ausländisches Zeugnis nach Abschnitt A Nr. 1 erworben worden ist. Voraussetzung ist jedoch, dass ein mindestens zehnjähriger aufsteigender Schulbesuch erfolgreich absolviert worden ist und dabei ein Bildungsgang begonnen wurde, der über den mit der Erfüllung der Schulpflicht verbundenen Bildungsabschluss im Herkunftsland hinausgeht und zu einer ausländischen Studienberechtigung führt oder bei Vollendung des ausländischen Bildungsweges geführt hätte. In anderen Fällen, insbesondere wenn ein Zeugnis vorgelegt wird, das nach Abschnitt A Nr. 1 nicht zur Aufnahme berechtigt, und wenn keine zwingenden Gründe für die Unterbrechung des ausländischen Schulbesuchs vorliegen, ist von einem Feststellungsverfahren abzusehen. Abschnitt A Nr. 3 gilt entsprechend.

2.
In dem Verfahren verschafft sich die aufnehmende Schule durch ein umfassendes Kolloquium, ggf. auch durch schriftliche Leistungsnachweise, ein Bild vom derzeitigen Kenntnisstand und dem voraussichtlichen Leistungsvermögen, bei ausländischen Schülerinnen und Schülern zusätzlich von den deutschen Sprachkenntnissen, und stellt fest, ob die Voraussetzungen für eine erfolgreiche Mitarbeit im Unterricht der Einführungsphase oder der Qualifikationsphase gegeben sind. Über das Feststellungsverfahren ist eine Niederschrift anzufertigen. Ein Feststellungsverfahren kann im begründeten Einzelfall auch durchgeführt werden nach einem Schulbesuch im Ausland nach § 4 Abs. 2.

3.
Die Schule entscheidet, ob ein Feststellungsverfahren nach Nr. 2 in den Fällen nach § 4 Abs. 2 durchgeführt werden soll.