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  • ab 01.08.2005 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 6 EB-VO-GO - Zu § 6

Bibliographie

Titel
Ergänzende Bestimmungen zur Verordnung über die gymnasiale Oberstufe (EB-VO-GO)
Amtliche Abkürzung
EB-VO-GO
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410

6.1
Die Entscheidung trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter nach Rücksprache mit der betreffenden Fachlehrkraft.