Abschnitt 8 EB-VO-GO - Zu § 8
Bibliographie
- Titel
- Ergänzende Bestimmungen zur Verordnung über die gymnasiale Oberstufe (EB-VO-GO)
- Amtliche Abkürzung
- EB-VO-GO
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22410
Allgemeines
8.1
Dem Unterricht in der Einführungsphase kommt beim Übergang zur Qualifikationsphase eine Brückenfunktion zu. Dabei kann auch Unterricht zum Ausgleich von Kenntnisdefiziten (Förderunterricht) angeboten werden. Dabei können auch Unterricht zum Ausgleich von Kenntnisdefiziten und Schülerbetriebspraktika angeboten werden. Auf die Wahl der Schwerpunktfächer in der Qualifikationsphase sowie die Arbeitsweise in Fächern mit erhöhtem Anforderungsniveau sollen die Schülerinnen und Schüler besonders hingewiesen und in geeigneter Form vorbereitet werden. Schülerinnen und Schüler, die in der Einführungsphase nicht am Unterricht in einer zweiten Fremdsprache teilnehmen, sind darauf hinzuweisen, dass sie in der Qualifikationsphase den sprachlichen Schwerpunkt nicht wählen können und im gesellschaftswissenschaftlichen Schwerpunkt und im sportlichen Schwerpunkt eine weitere Fremdsprache als Ergänzungsfach nicht gewählt werden kann.
8.2
Unterricht in Fremdsprachen, Religion, Werte und Normen, Philosophie, Informatik oder Sport und in Wahlpflicht- und Wahlfächern kann im Klassenverband oder klassenübergreifend eingerichtet werden. Der übrige Unterricht wird in der Regel im Klassenverband erteilt.
Stundentafel
8.3
Der Fachunterricht in Politik-Wirtschaft beinhaltet zur Berufs- und Studienwahlvorbereitung
Unterricht im Umfang von einer Wochenstunde (s. Anlage 1 Fußnote 5 zu § 8 Abs. 1).
8.4
Das Fach Ernährungslehre mit Chemie kann in der Einführungsphase sowie in der Qualifikationsphase das Fach Chemie ersetzen, wenn es an der Schule als Prüfungsfach mit grundlegenden Anforderungsniveau genehmigt worden ist.
8.5
Unterricht nach dem Curriculum "Mobilität" ist Bestandteil des Pflichtunterrichts gemäß Erlass "Einführung des Curriculums 'Mobilität' in allgemein bildenden und berufsbildenden Schulen".
8.6
Am Unterricht in einer in der Einführungsphase neu beginnenden Fremdsprache sollen in der Regel Schülerinnen und Schüler nicht teilnehmen, die bereits in zwei oder mehr Schuljahren im Sekundarbereich I einer allgemein bildenden Schule durchgehend am Unterricht in dieser Fremdsprache teilgenommen haben.
8.7
Im Unterricht in den Wahlfächern nach Anlage 1 zu § 8 Abs. 1 kann zu Beginn des zweiten Schulhalbjahres ein Fach gewechselt werden. Dies gilt nicht für Fremdsprachen. Kenntnisdefizite müssen von der Schülerin oder dem Schüler selbst ausgeglichen werden.
8.8
Ein Fach darf als Wahlfach nur dann angeboten werden, wenn für das Fach Kerncurricula oder Rahmenrichtlinien sowie Bildungsstandards für die Allgemeine Hochschulreife oder Einheitliche Prüfungsanforderungen in der Abiturprüfung vorliegen sowie Lehrkräfte mit der entsprechenden Lehrbefähigung vorhanden sind.
8.9
Ergänzender Unterricht zum Ausgleich von Kenntnisdefiziten soll vor allem in Deutsch, in den Fremdsprachen und in Mathematik eingerichtet werden; die Leistungen werden nicht bewertet.
8.10
Projektunterricht ist an Sachproblemen orientiert und kann fachübergreifend und fächerverbindend sein. Projektunterricht wird zusammen mit den Schülerinnen und Schülern geplant und realisiert. Es können auch mehrere Lehrkräfte mitwirken. Projektunterricht vermittelt neben fachlichen und berufsbezogenen auch soziale Lernerfahrungen. Im künstlerischen Bereich können z.B. Chor und Orchester, Schultheater, Film- und Fotoarbeit angeboten werden. Projektunterricht ist in der Regel jahrgangsübergreifend; die Leistungen werden nicht bewertet.
8.11
Im Unterricht in Sporttheorie und in den weiteren Wahlfächern werden die Leistungen bewertet.
8.12
In der Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe werden in allen Fächern, außer im Fach Sport, Klausuren geschrieben; und zwar werden in Deutsch, in den Fremdsprachen und Mathematik drei oder vier Klausuren und in den übrigen Fächern, die in der Einführungsphase durchgängig unterrichtet werden, je nach Anlage des Unterrichts zwei oder drei Klausuren im Schuljahr, in Fächern, die nur ein Schulhalbjahr unterrichtet werden, je nach Anlage des Unterrichts eine Klausur oder zwei Klausuren geschrieben. Die Dauer soll zwei Unterrichtsstunden nicht überschreiten.
8.13
In Fremdsprachen, die in der Einführungsphase neu beginnen, sind auch mehr als die nach Nrn. 8.13 oder 8.14 vorgesehenen und dafür kürzere Klausuren zulässig. In Sporttheorie wird eine Klausur geschrieben.
Bilingualer Unterricht
8.14
Am bilingualen Unterricht kann in der Regel nur teilnehmen, wer vor Eintritt in die Einführungsphase daran mindestens zwei Schuljahre lang durchgehend teilgenommen hat; über Ausnahmen entscheidet die Schule.