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§ 15a GfbWBV - Übergangsvorschrift

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Weiterbildung in Gesundheitsfachberufen
Redaktionelle Abkürzung
GfbWBV,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21064

(1) Hebammen und Entbindungspfleger, die vor dem 1. Januar 2010 eine Qualifizierungsmaßnahme zur Familienhebamme oder zum Familienentbindungspfleger mit einem Umfang von mindestens 170 Unterrichtsstunden begonnen haben, erhalten auf Antrag die Erlaubnis zum Führen der Weiterbildungsbezeichnung nach § 1 Nr. 11, wenn sie

  1. 1.

    die Qualifizierungsmaßnahme abgeschlossen haben,

  2. 2.

    mindestens ein Jahr lang als Familienhebamme oder Familienentbindungspfleger tätig gewesen sind und

  3. 3.

    vor dem 1. Januar 2015 eine verkürzte Weiterbildung (Absatz 2) mit einer staatlichen Prüfung (Absatz 3) abgeschlossen haben.

(2) Die verkürzte Weiterbildung ist an einer niedersächsischen staatlich anerkannten Weiterbildungsstätte zu absolvieren. Sie muss 230 Unterrichtsstunden in Theorie und Praxis in den folgenden Weiterbildungseinheiten umfassen:

  1. 1.

    Psychosoziale Kompetenz (mindestens 48 Unterrichtsstunden) Hierzu zählen insbesondere:

    1. a)

      Beratungskompetenz,

    2. b)

      motivationales Interview,

    3. c)

      Aggressionsbewältigung,

    4. d)

      Ressourcen-Orientierung,

    5. e)

      lösungsorientierte Beratung,

    6. f)

      professionelle Distanz,

    7. g)

      Selbstpräsentation.

  2. 2.

    Gesundheitsförderung, Work-Life-Balance und Stressbewältigung (mindestens 32 Unterrichtsstunden)

  3. 3.

    Entwicklung des Kindes (mindestens 32 Unterrichtsstunden)

    Hierzu zählen insbesondere:

    1. a)

      emotionale und somatische Entwicklung des Kindes,

    2. b)

      Ernährung,

    3. c)

      chronische Krankheiten,

    4. d)

      Betreuung von ,,Schreibabies".

  4. 4.

    Strukturelle und rechtliche Aspekte der Tätigkeit als Familienhebamme oder Familienentbindungspfleger (mindestens 32 Unterrichtsstunden)

    Hierzu zählen insbesondere:

    1. a)

      Berufsbild der Familienhebamme und des Familienentbindungspflegers,

    2. b)

      fallbezogene Netzwerkarbeit,

    3. c)

      Rechtsvorschriften zum Schutz von Kindern,

    4. d)

      Schweigepflicht.

  5. 5.

    Probleme der Eltern (mindestens 32 Unterrichtsstunden)

    Hierzu zählen insbesondere:

    1. a)

      Betreuung psychisch kranker Eltern,

    2. b)

      Sucht und Missbrauch von Noxen,

    3. c)

      zielgruppenspezifisches Arbeiten,

    4. d)

      häusliche Gewalt.

  6. 6.

    Qualitätsmanagement (mindestens 24 Unterrichtsstunden)

    Hierzu zählen insbesondere:

    1. a)

      standardisierte Dokumentation,

    2. b)

      Problem- und Zielanalyse,

    3. c)

      standardisierte Fallbeschreibung,

    4. d)

      Präsentation.

(3) Für die staatliche Prüfung gelten die §§ 5 bis 14 entsprechend.