Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 07.11.2022, Az.: 9 W 87/22

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
07.11.2022
Aktenzeichen
9 W 87/22
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2022, 60409
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Hannover - 10.08.2022 - AZ: 23 O 77/22

Fundstellen

  • GmbH-Stpr. 2023, 183
  • GmbH-Stpr. 2023, 382
  • GmbHR 2023, 508-510
  • NJW-Spezial 2023, 241
  • NZG 2023, 948-950
  • SchiedsVZ 2023, 173-175

In der Beschwerdesache gemäß §§ 51 a, 51 b GmbHG
pp.
hat der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle durch die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht ..., den Richter am Oberlandesgericht ... und den Richter am Oberlandesgericht ... am 7. November 2022 beschlossen:

Tenor:

Auf die (zugelassene) Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss der 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Hannover vom 10. August 2022 aufgehoben.

Auf den Antrag des Antragstellers auf Auskunftserteilung vom 20. Januar 2022 wird die Antragsgegnerin verpflichtet, durch ihre Geschäftsführer dem Antragsteller folgende Auskünfte zu erteilen:

  1. 3.

    Hat die K. C. GmbH & Co. KG im Jahre 2021 1.500.000,00 € an die K. C. PTE Ltd. ausgezahlt? Wenn ja, auf Grundlage welchen Darlehensvertrages oder sonstigen Vertrages?

  2. 4.

    Welche sonstigen Geschäftsbeziehungen bestehen zwischen der K. C. GmbH & Co. KG und der K. C. PTE Ltd. bzw. einem anderen zur Unternehmensgruppe gehörenden Unternehmen und welche Zahlungsflüsse hat es zwischen der K. C. GmbH & Co. KG und der K. C. PTE Ltd. bzw. anderen zur Unternehmensgruppe gehörenden Unternehmen im Jahre 2021 gegeben?

Die ursprünglich weitergehenden Auskunftsbegehren des Antragstellers (Anträge zu 1., 2. und 5.) sind erledigt.

Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens beider Instanzen zu tragen.

Der Gegenstandswert des Verfahrens wird - unter Abänderung der Wertfestsetzung des Landgerichts vom 27. April 2022 - auf je 2.500 € für die ursprünglichen Anträge zu 1. und 2. sowie auf je 5.000 € für die Anträge zu 3., 4. und 5. festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller ist Gesellschafter der unter HRB ... im Handelsregister des Amtsgerichts Osnabrück eingetragenen Antragsgegnerin mit Sitz in S. Ausweislich der aktuellen Gesellschafterliste hält er einen Anteil von 8,36 % des Stammkapitals. Er war/ist auch Geschäftsführer der Antragsgegnerin; über die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung seines Geschäftsführeranstellungsvertrages streiten die Parteien seit 2021 vor dem Landgericht Münster (Bl. 4 d. A.). Gegenstand des Unternehmens der Antragsgegnerin ist insbesondere die Beteiligung als persönlich haftende geschäftsführende Gesellschafterin an der K.C. GmbH & Co. KG mit Sitz in S.

Die Satzung der Antragsgegnerin enthält unter 13.1 folgende Regelung:

"Alle Streitigkeiten zwischen Gesellschaftern oder zwischen der Gesellschaft und Gesellschaftern im Zusammenhang mit dieser Satzung oder über ihre Gültigkeit oder Auslegung werden - sofern gesetzlich zulässig - nach der jeweils gültigen Fassung der Schiedsgerichtsordnung (DIS-SchO) und der Ergänzenden Regeln für Gesellschaftsrechtliche Streitigkeiten (DIS-ERGeS) der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. (DIS) unter Ausschluss des ordentlichen Rechtswegs endgültig entschieden, soweit diese Satzung nicht etwas anderes bestimmt."

Die Parteien haben erstinstanzlich darüber gestritten, ob die vorzitierte Satzungsklausel in Verbindung mit der seitens der Antragsgegnerin erhobenen Schiedseinrede der begehrten Entscheidung gem. §§ 51a, 51b GmbHG vor den ordentlichen Gerichten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entgegen steht.

Der Antragsteller ist der Auffassung, die Schiedsgerichtsklausel in 13.1 des Gesellschaftsvertrages gelte nicht für das Auskunftsrecht nach §§ 51a, 51b GmbHG. Nach dem Wortlaut der Regelung würden nur Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Satzung oder über ihre Gültigkeit oder Auslegung von der Schiedsgerichtsklausel erfasst. Die Schiedsvereinbarung hätte anderenfalls - wie in einem vom OLG Hamm am 7. März 2000 (15 W 355/99) entschiedenen Fall - dahin formuliert werden müssen, dass die umfassten Streitigkeiten "den Gesellschaftsvertrag, das Gesellschaftsverhältnis oder die Gesellschaft" beträfen. In jenem Fall habe das Auskunftsrecht im Sinne der dortigen Formulierung das Gesellschaftsverhältnis betroffen. Zudem habe die Antragsgegnerin in einem früher, nämlich vor der Sitzverlegung nach S., vor dem Landgericht Münster geführten Informationserzwingungsverfahren (24 O 1038/21) die Schiedsvereinbarung nicht eingewandt, sondern Auskunft erteilt.

Nach dem Dafürhalten der Antragsgegnerin erfasst die Schiedsklausel auch den Antrag nach § 51b GmbHG. Schiedsklauseln seien weit auszulegen. Die der von der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e. V. (DIS) vorgeschlagenen Musterklausel für den Gesellschaftsvertrag für Schiedsverfahren (weitgehend) entsprechende Schiedsklausel sei darauf ausgerichtet, sämtliche Streitigkeiten zwischen den Gesellschaftern und der Gesellschaft und ihren Gesellschaftern umfassend der Schiedsvereinbarung zu unterwerfen. Eine Trennung zwischen gesellschaftsvertraglich geregelten und gesetzlichen Ansprüchen sei kaum möglich und auch nicht gewollt, weil auch im Zusammenhang mit dem Gesellschaftsvertrag stehende Ansprüche der Schiedsvereinbarung unterworfen seien. Im Zusammenhang mit dem Gesellschaftsvertrag stünden nicht nur Beschlussmängelklagen (vgl. LG Köln, Urteil vom 8. Februar 2012 - 91 O 97/11), sondern auch der hier in Rede stehende Auskunftsanspruch.

Inhaltliche Einwände mit Substanz gegen die Verpflichtung zur Auskunftserteilung erhebt die Antragsgegnerin nicht, sie verweist vielmehr auf Geheimhaltungsinteressen ihrer Seite, derentwegen sie das Schiedsverfahren bevorzugt, sowie darauf, dass der Sachverhalt der im Beschwerdeverfahren noch im Streit stehenden Anträge zu 3 und 4 Teil eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens sei, an dem auch der Antragsteller beteiligt sei (Bl. 25-31, 63f. und 77f. d. A.).

Das Landgericht hat den Auskunftsantrag, ohne ihn in der Sache zu bescheiden, als unzulässig angesehen, weil ihm die Schiedseinrede entgegen stehe.

Dagegen richtet sich der Antragsteller mit seiner vom Landgericht in der angefochtenen Entscheidung zugelassenen Beschwerde, der das Landgericht nicht abgeholfen hat.

Nachdem der Antragsteller die begehrten Auskünfte vorprozessual nicht, schließlich während des Verfahrens zum Teil erhalten hat (Bl. 69R, 82 d. A.), hält er unter Erledigungserklärung im Übrigen, soweit für die Beschwerdeinstanz von Interesse, noch seine Anträge zu 3. und 4. aufrecht. Danach begehrt er:

Es ist festzustellen, dass die Geschäftsführer der Antragsgegnerin Auskunft wie folgt zu erteilen haben:

3.Ist es richtig, dass die Firma K. C. GmbH & Co. KG im Jahre 2021 1.500.000,00 € an die Firma K. C. PTE Ltd. ausgezahlt hat? Wenn ja, auf Grundlage welchen Darlehensvertrages oder sonstigen Vertrages?

4. Welche sonstigen Geschäftsbeziehungen bestehen zwischen der Firma K. C. GmbH & Co. KG und der Firma K. C. PTE Ltd. bzw. einem anderen zur Unternehmensgruppe gehörenden Unternehmen und welche Zahlungsflüsse hat es zwischen der Firma K. C. GmbH & Co. KG und der Firma K. C. PTE Ltd. bzw. anderen zur Unternehmensgruppe gehörenden Unternehmen im Jahre 2021 gegeben?

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes, insbesondere wegen der gestellten Anträge, wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde ist kraft Zulassung statthaft; sie ist auch in zulässiger Weise erhoben und hat in der Sache Erfolg.

1. Zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass die berechtigte Erhebung der Schiedseinrede auch im Verfahren nach dem FamFG analog § 1032 Abs. 1 ZPO ein Verfahrenshindernis darstellen kann.

2. Weiter zutreffend hat das Landgericht angenommen, dass die auf § 51a GmbHG beruhenden Auskunfts- und Einsichtsrechte des Gesellschafters objektiv schiedsfähig sind.

Gegen einzelne Bestimmungen der nicht einmal vorgelegten vereinbarten Schiedsregeln erhebt selbst der Antragsteller keine Bedenken. Allerdings gilt für den Streitfall, in dem es um ein FamFG-Verfahren geht, im Kern der Amtsermittlungsgrundsatz des § 26 FamFG.

3. Die in Nr. 13 der Satzung verankerte Schiedsklausel erfasst indes - entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin - das hier in Rede stehende Informations- und Auskunftsersuchen gemäß §§ 51a, 51b GmbHG nicht.

a) Bei der Auslegung einer Schiedsvereinbarung anhand von Wortlaut und Zweck sowie der Interessenlage der Parteien mag zwar im Zweifel davon auszugehen sein, dass eine Schiedsvereinbarung, wonach alle Rechtsstreitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit einem Vertrag durch ein Schiedsgericht entschieden werden sollen, die also Meinungsverschiedenheiten oder Streitigkeiten aus einem Vertrag allgemein einem Schiedsgericht zuweist, grundsätzlich weit auszulegen ist (BGH, Beschluss vom 31. Oktober 2018 - I ZB 17/18, juris Rn. 9 ff).

b) Um eine solche Schiedsklausel, nach der alle Streitigkeiten aus dem Gesellschaftsvertrag der Schiedsgerichtsbarkeit unterworfen werden sollen, handelt es sich indes im Streitfall schon im Ansatz nicht. Die Parteien haben nicht etwa "alle Streitigkeiten unter Gesellschaftern oder zwischen der Gesellschaft und Gesellschaftern" der Schiedsgerichtsbarkeit unterworfen, sondern haben die erfassten Streitigkeiten weiter eingeschränkt, nämlich auf solche, die "im Zusammenhang mit dieser Satzung oder über ihre Gültigkeit oder Auslegung" stehen. Wollte man die Schiedsklausel so weit verstehen wie das Landgericht, wäre der Einschub "im Zusammenhang mit dieser Satzung oder über ihre Gültigkeit oder Auslegung" ohne jede Bedeutung. Das darf bei der Auslegung nicht ohne Beachtung bleiben. Für die Auslegung des Landgerichts, die der Einschränkung keine Bedeutung beimisst, spricht daher im Streitfall nichts.

Auch Sinn und Zweck des Auskunfts- und Einsichtsrechts des Gesellschafters gemäß §§ 51a, 51b GmbHG gebieten der Annahme Einhalt, eine weite erstreckende Auslegung der Schiedsklausel auf solche Verfahren sei sinnvoll.

Das vereinbarte Schiedsverfahren mit drei Schiedsrichtern, dem Bestellungsverfahren gem. Art. 12, 13 iVm Art. 9 der DIS-SchO, Durchführung in Düsseldorf und in englischer Sprache ist auf die Beilegung und Entscheidung zwischen Parteien schwebender Streitigkeiten bzw. echter Konflikte angelegt. Für die hier in Rede stehenden - in der Tendenz sondierend vorbereitenden - Fragen betreffend die Information über einzelne Geschäftsvorfälle, aus denen ein Konflikt entstehen kann oder auch nicht, die dafür aber in engerer zeitlicher Abfolge hintereinander gereiht vorkommen können, ist das vereinbarte Verfahren eher nicht ausgelegt.

c) Nach diesem eindeutigen Auslegungsbefund, der die Anwendung der Klausel und der in Bezug genommenen Schiedsordnungen auf den Streitfall ausschließt, braucht der Senat nicht aufzuklären und zu entscheiden, ob die vertraglichen Schiedsklauseln bezogen auf Informations- und Einsichtsrechte den Anforderungen entsprechen könnten, die das Bundesverfassungsgericht in dem Verfahren 1 BvR 2103/16 an Schiedsvereinbarungen gestellt hat. Danach könnte im Streitfall zweifelhaft sein, ob das Schiedsverfahren - wie oben aufgezeigt - im Lichte des recht langwierigen und stets bei streitigen Informationsansprüchen zu wiederholenden Bestellungsverfahrens dem rechtsstaatlichen Gebot effektiven Rechtsschutzes gerecht zu werden vermöchte (vgl. BVerfG a.a.O., Rn. 44). Das gilt umso mehr, als in dem Verfahren nach §§ 51a, b GmbHG in der Regel ein Rechtsmittel allenfalls kraft Zulassung in Betracht kommt, so dass der Vorzug des Schiedsverfahrens, langwierige Instanzenzüge zu ersparen, nicht zum Tragen kommen kann.

Ferner erscheint bisher unaufgeklärt und unbeachtet und kann nur im Lichte des obigen Auslegungsergebnisses auf sich beruhen, in welcher Konstellation der Satzungsgestaltung die Schiedsklausel in den Vertrag Einzug gehalten hat. War der Antragsteller in diesem Zeitpunkt bereits Minderheitsgesellschafter und musste auch Satzungsänderungen womöglich hinnehmen, weil ein 75%-Gesellschafter die Satzung zu ändern vermochte, oder war er bei Vereinbarung der Klausel noch nicht gegenüber den Gestaltungsvorgaben einer Gesellschaftermehrheit machtlos?

4. Das Auskunftsbegehren ist auch begründet. Der Antragsteller hat Anspruch auf die von ihm noch begehrten Auskünfte zu 3. und 4.

Die begehrten Auskünfte betreffen Geschäftsvorfälle von hinreichendem Gewicht.

Die Einwände der Antragsgegnerin verfangen nicht. Dass der Antragsteller mit einem chinesischen Investor in Kontakt stehen soll, um ein Konkurrenzunternehmen zu eröffnen, hat die Antragsgegnerin nur in den Raum gestellt, aber nicht mit Tatsachen zu unterfüttern vermocht.

Ebensowenig kann sie die Auskunftsverweigerung darauf stützen, dass der Antragsteller als Zeuge in einem Strafverfahren aussagen soll, in welchem gegen Unbekannt wegen des Verrats eines Geschäftsgeheimnisses zum Nachteil der Antragsgegnerin ermittelt wird. Das Erfüllen etwaiger Zeugenpflichten macht den Antragsteller in keiner Weise verdächtig, zumal die Antragsgegnerin weder das zu untersuchende Geschehen noch des Antragstellers etwaige Verwicklung darin konkretisiert.

5. Auch die inzwischen erfüllten Auskunftsbegehren waren im Lichte der nach Erledigung gebotenen überschlägigen Sichtung bei Verfahrenseinleitung und bis zu dem Zeitpunkt begründet, in dem die Antragsgegnerin dem Antragsteller die Informationen hat zukommen lassen.

III.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 81 FamFG.

Die Antragsgegnerin hat sämtliche Kosten zu tragen, nachdem sie sich durch Auskunftserteilung hinsichtlich der erledigten Auskünfte in die Rolle des Unterlegenen begeben hat. Ebenso hat sie die Kosten bezüglich derjenigen Anträge zu tragen, über die in der Beschwerdeinstanz noch gestritten wurde, nachdem sie nichts Tragfähiges bezüglich der insoweit verlangten Auskünfte vorgebracht hat.

IV.

Die gegenüber der landgerichtlichen Entscheidung (höhere) Wertfestsetzung beruht auf § 36 Abs. 2, 3, § 79 GNotKG. Der Senat hat keinen Anlass, für die mehreren mit der Antragsschrift verfolgten Begehren nur insgesamt von einem Wert von 5.000 Euro auszugehen. Vielmehr ist jeder Antrag mit 5.000 Euro zu bemessen, wobei die Anträge zu 1. und 2. allerdings zusammenzufassen sind, weil sie auf die Mitteilung betrieblicher Kennzahlen auf einen bestimmten Stichtag gerichtet waren.

V.

Die Rechtsbeschwerde hat der Senat nicht zugelassen. Die Würdigung und Auslegung der im jeweiligen Einzelfall vereinbarten Schiedsklausel und die Frage, ob sie auf eine bestimmte zwischen den Parteien entstandene Streitigkeit Anwendung findet, hat keine generelle Bedeutung. Das gilt um so mehr, als die Parteien im Streitfall die von ihnen konkret vereinbarten Schiedsregeln nebst Zusatzbestimmungen für das Gesellschaftsrecht nicht einmal vorgelegt haben. Sie haben so eine Prüfung der Abreden im Lichte der jüngsten Entscheidung des BVerfG nicht einmal eröffnet, obwohl dies mit Blick auf Sitzverlegung, Zeitablauf seit der erstmaligen Vereinbarung der Abrede in der Satzung und die Frage, welchen Freiheiten und Zwängen sie bei der Zustimmung unterliegen/unterlagen und ob die Klausel den Veränderungen im Machtgefüge der Gesellschafter in geeigneter Weise Rechnung trägt, nahegelegen hätte.