Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 14.11.2022, Az.: 14 W 30/22
Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall; Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Privatgutachters (vorliegend verneint); Einfacher Sachverhalt
Bibliographie
- Gericht
- OLG Celle
- Datum
- 14.11.2022
- Aktenzeichen
- 14 W 30/22
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2022, 42672
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGCE:2022:1114.14W30.22.00
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Hannover - 16.09.2022 - AZ: 17 O 369/18
Rechtsgrundlagen
- § 33 Abs. 3 RVG
- § 47 Abs. 1 RVG
- § 56 Abs. 2 RVG
- § 56 Abs. 2 S. 2-3 RVG
Fundstellen
- AGS 2023, 19-21
- JurBüro 2023, 23-24
- RVG prof 2023, 169
- StRR 2023, 30-31
- VRR 2023, 30-32
- zfs 2023, 38-40
Amtlicher Leitsatz
An der Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Privatgutachters fehlt es grundsätzlich, wenn der zu beurteilende Sachverhalt überschaubar ist und das gerichtliche Gutachten die Beweisfragen umfassend beantwortet hat.
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss der Einzelrichterin der 17. Zivilkammer des Landgerichts Hannover - 17 O 369/18 - vom 16. September 2022 wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die nach § 56 Abs. 2, 33 Abs. 3 RVG zulässige, insbesondere form- und fristgerecht erhobene Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat zutreffend den vom Prozessbevollmächtigten des Klägers gemäß § 47 Abs. 1 RVG beantragten Kostenvorschuss für die Einholung eines Privatgutachtens zur Widerlegung bzw. Erschütterung des gerichtlichen Gutachtens zurückgewiesen.
Die Aufwendungen für die Beauftragung eines Privatgutachters sind hier zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht erforderlich.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt eine Erstattung von Kosten für einen privat beauftragten Sachverständigen in Betracht, wenn diese zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung bzw. -verteidigung notwendig waren (BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2002 - VI ZB 56/02, Rn. 13, juris; BGH, Beschluss vom 23. Mai 2006 - VI ZB 7/05, Rn. 10, juris). Die Beurteilung dieser Frage hat sich dabei daran auszurichten, ob eine verständige und wirtschaftlich vernünftige Partei die kostenauslösende Maßnahme ex ante als sachdienlich hätte ansehen dürfen (BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2002 - VI ZB 56/02, Rn. 13, juris; Beschluss vom 26. Februar 2013 - VI ZB 59/12, Rn. 5, juris). Danach kommt eine Erstattung der Kosten eines Privatgutachtens ausnahmsweise in Betracht, wenn ein Beteiligter infolge fehlender Sachkenntnisse nicht zu einem sachgerechten Vortrag in der Lage ist (vgl. BGH aaO.; OLG Köln, Beschluss vom 16. Februar 2012 - II-4 WF 11/12, BeckRS 2012, 12070). Diese Ausnahme ist insbesondere auf Zivilverfahren zugeschnitten, in denen es den Parteien nach dem sogenannten Beibringungsgrundsatz obliegt, substantiiert die gebotenen Tatsachen und Informationen vorzutragen, die als Grundlage für die Entscheidung des Gerichts erforderlich sind (vgl. hierzu Herget in: Zöller, ZPO, 34. Auflage 2022, § 91 ZPO, Rn. 13.73).
In Bezug auf prozessbegleitend eingeholte Privatgutachten ist die Erstattungsfähigkeit entsprechender Aufwendungen allerdings insoweit eingeschränkt, dass es Sache des Gerichts ist, Beweiserhebungen durch Einholung von Sachverständigen-gutachten durchzuführen. Die Rechtsprechung hat die Erstattungsfähigkeit prozessbegleitender Privatgutachten aber dann bejaht, wenn es darum geht, ein gerichtliches Gutachten zu überprüfen, zu widerlegen oder zumindest zu erschüttern (vgl. dazu OLG Stuttgart, Beschluss vom 13.11.2001, AZ: 8 W 481/01, Tn. 6, sowie Beschluss vom 11.07.2007, AZ: 8 W 265/07 Rn. 11; OLG Nürnberg, Beschluss vom 18.06.2001, AZ: 4 W 2053/01, Rn. 14; OLG Koblenz, Beschluss vom 21.08.2007, AZ: 14 W 608/07, Rn. 5; OLG Celle, Beschluss vom 25.07.2008, AZ: 2 W 148/08, Rn. 3) oder wenn eine Partei auf die Hinzuziehung eines Sachverständigen angewiesen ist, um ihrer Darlegungs- und Beweislast zu genügen, Beweisangriffe abzuwehren oder Beweisen des Gegners entgegentreten zu können (vgl. dazu OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27.02.1997, AZ: 10 W 21/97 Rn. 4; OLG Nürnberg, Beschluss vom 18.06.2001, AZ: 4 W 2053/01, Rn. 14; Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 30.08.2006, AZ: 10 W 52/06, Rn. 11; OLG Koblenz, Beschluss vom 21.08.2007, AZ: 14 W 608/07, Rn. 5; OLG Celle, Beschluss vom 25.07.2008, AZ: 2 W 148/08, Rn. 3) oder wenn die Einholung des Gutachtens der Wiederherstellung der Waffengleichheit dient (OLG Hamm, Beschluss vom 14. Mai 2013 - I-25 W 94/13 -, Rn. 12, juris mwN).
Ausgehend von diesen Maßstäben ist die Einholung eines prozessbegleitenden Privatgutachtens vorliegend auch nicht deshalb erforderlich, um das gerichtlich eingeholte Gutachten des Sachverständigen Dr. T. vom 10. Juli 2022 zu überprüfen, zu widerlegen oder zumindest zu erschüttern. Gründe für eine Ausnahme zeigt die Beschwerdebegründung nicht auf. Es wird lediglich pauschal behauptet, der Kläger sei aufgrund seiner beruflichen Ausbildung nicht in der Lage, die medizinischen Ausführungen ausreichend zu hinterfragen und etwaige Widersprüche aufzudecken. Der konkrete Fall und der Umstand, dass der Kläger einen Rechtsanwalt zur Unterstützung hat, wird nicht gewürdigt.
Dabei geht es vorliegend anders als im Fall des OLG Hamm (aaO) nicht um einen komplexen Sachverhalt mit umfassenden betriebswirtschaftliche Auswertungen und Fragen, die durch den Gerichtssachverständigen nicht zweifelsfrei beantwortet werden konnten. Hier geht es vielmehr um einen überschaubaren Sachverhalt und den Nachweis unfallbedingter Verletzungen und Beeinträchtigungen, wie es im Bereich des Verkehrsunfallrechts regelmäßig vorkommt. Dabei ist es in der Praxis bei diesen Fällen regelmäßig erforderlich, dass sich der Prozessbevollmächtigte mit der von ihm vertretenen Partei mit entsprechenden medizinischen oder unfallanalytischen Gutachten hinsichtlich der Beweisfragen auseinandersetzt und ggf. geeignete Nachfragen an den gerichtlichen Sachverständigen stellt. Dieser hat vorliegend die Beweisfragen in seinem schriftlichen Gutachten vom 10. Juli 2022 anschaulich, umfassend und nachvollziehbar beantwortet. Die Beschwerde zeigt dabei auch nicht auf, warum der Prozessbevollmächtigte des Klägers nicht in der Lage sein will, - wie seine Kollegen - Vorhalte und zielführende Nachfragen an den Sachverständigen im Rahmen einer mündlichen Erörterung zu stellen. Vielmehr sind bisher gegen das Gutachten klägerseits keine konkreten Einwände erhoben worden.
Gleiches gilt für die Fälle des OLG Stuttgart (aaO), in denen ausnahmsweise die Erstattungsfähigkeit der Kosten für prozessbegleitende Privatgutachten bejaht wurde. Hier geht es, wie ausgeführt, weder um komplexe Fragen aus dem Bereich Statik und Standsicherheit bei Vorliegen und Verwertung eines Privatgutachtens der Gegenseite (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 13.11.2001, aaO) noch um die Problematik einer Unternehmensbewertung, die einer besonderen Sachkunde bedarf, bei zugleich durch einen Privatgutachter unterstützter Gegenseite (OLG Stuttgart, Beschluss vom 11.07.2007, aaO).
Das OLG Nürnberg (Beschluss vom 18. Juni 2001, aaO) hat die Erstattung prozessbegleitender Privatgutachterkosten in einem Bauprozess abgelehnt, ebenso das OLG Koblenz (Beschluss vom 21. August 2007, aaO), wenn keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, dass die Partei nicht selbst qualifizierten Vortrag halten kann, so dass ein Gerichtsgutachten zu den streitigen Fragen einzuholen ist. Ähnlich hat das Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt (Beschluss vom 30. August 2006, aaO.) darauf abgestellt, dass eine Partei grundsätzlich die für den Vermögensverfall maßgeblichen Tatsachen selbst vortragen könne und die Beweiserhebung im Übrigen Sache des Gerichts sei. Das OLG Celle, 2. Zivilsenat (Beschluss vom 25. Juli 2008, aaO) hat betont, dass zu dem Erfordernis eines Privatgutachtens substantiiert vorzutragen und dabei jede Partei gehalten sei, die Kosten ihrer Prozessführung so niedrig zu halten, wie sich dies mit der vollen Wahrung ihrer berechtigten Belange vereinbaren lasse. Es gelte das Gebot sparsamer Prozessführung.
Nach alledem sind hier keine Gründe ersichtlich oder vorgetragen, wonach die zusätzlich zum Gerichtsgutachten begehrte Einholung eines Privatgutachtens erforderlich wäre.
Der Senat ist nach seinen Erfahrungen im Bereich des Verkehrsunfallrechts im Übrigen davon überzeugt, dass eine verständige und wirtschaftlich vernünftige Partei die begehrte kostenauslösende Maßnahme vorliegend nicht als sachdienlich ansehen würde und erst Recht - ohne PKH - bei diesem Fall, in diesem Verfahrensstand sowie auch angesichts der Höhe des im Raum stehenden Schmerzensgeldes nicht mit 2.500,00 € für ein Privatgutachten in Vorleistung treten würde.
II.
Eine Kostenentscheidung ist nach § 56 Abs. 2 S. 2, 3 RVG entbehrlich.
III.
Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde gem. § 574 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor.