Oberlandesgericht Celle
Urt. v. 23.11.2022, Az.: 14 U 90/22

Vergütung für Tragwerksplanungsleistungen; Anrechenbare Kosten; Abweichende Kostenberechnungen und -ermittlungen des Auftraggebers und des Auftragnehmers; Beweis durch Sachverständigengutachten

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
23.11.2022
Aktenzeichen
14 U 90/22
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2022, 42674
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGCE:2022:1123.14U90.22.00

Verfahrensgang

vorgehend
LG Hannover - 07.06.2022 - AZ: 32 O 30/20

Fundstellen

  • IBR 2023, 115
  • NJW 2023, 8
  • NZBau 2023, 394-397
  • ZfBR 2023, 357-360

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Unterschiedliche Auffassungen über die anrechenbaren Kosten, über die der Auftraggeber (Bauherr) Auskunft erteilt hat, begründen ohne weitere gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass die Auskunft ohne die erforderliche Sorgfalt erteilt wurde, keinen Anspruch des Auftragnehmers (hier des Tragwerkplaners) auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung.

  2. 2.

    Hinsichtlich der maßgeblichen Höhe der anrechenbaren Kosten zur Berechnung des Honorars des Tragwerkplaners ist bei Vorliegen abweichender Kostenberechnungen/-ermittlungen des Auftraggebers und des Auftragnehmers grundsätzlich im Rahmen der dritten Stufe Beweis (insbesondere durch Sachverständigengutachten) zu erheben.

  3. 3.

    Ein unzulässiges Teilurteil liegt wegen der Gefahr sich widersprechender Entscheidungen grundsätzlich vor, wenn isoliert über die Grundleistungen neben zugleich u.a. weiter streitigen Besonderen Leistungen und Leistungen der Fachbauleitung entschieden wird.

  4. 4.

    Eine Wertaddition gemäß § 45 Abs. 1 S. 2 GKG ist nicht vorzunehmen, wenn keine der Rechtskraft fähige Entscheidung über den Hilfsantrag erfolgt.

Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das am 07. Juni 2022 verkündete Teilurteil der 7. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Hannover - 32 O 30/20 - wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits 1. Instanz bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 22.757,42 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte der Klägerin weitere Vergütung für Tragwerksplanungsleistungen für den ersten Bauabschnitt des Bauvorhabens "Sanierung, Umbau und Ergänzung des Bestandsgebäudes 'A. P. ', L.straße ..., H.-K." schuldet.

Die Entwurfsplanung für das Vorhaben erarbeitete der Architekt N.; sie datiert vom 30. März 2015.

Ursprünglich war ein anderes Büro mit der Tragwerkplanung beauftragt gewesen; die Klägerin war dann ab dem 18. März 2015 in das Projekt einbezogen. Mit Schreiben vom 26. Juni 2015 unterbreitete sie der Beklagten einen schriftlichen "Honorarvorschlag Tragwerkplanung" (Anlage K 2) betreffend die Honorarermittlung nach §§ 49 - 52 HOAI 2013 für den ersten Bauabschnitt des Bauvorhabens in H.-K. Der Berechnung der Klägerin liegen angenommene Herstellungskosten in Höhe von 1.200,00 Euro/m² Wohnfläche zugrunde.

Die Planung der Dachgeschosse war ergänzungsbedürftig. Die Änderung des Bauantrags wurde am 17. März 2016 eingereicht.

Nachfolgend beauftragte die Beklagte die Klägerin mit "Ingenieurvertrag für Leistungen der Tragwerkplanung" vom 24. März / 27. April 2016 (Anlage K 1 = Anl. B 2), die Tragwerkplanung gem. § 51 HOAI Leistungsphasen 2 bis 6 für die Sanierung und den Umbau des Gebäudes "A. P." durchzuführen. Für die Grundleistungen vereinbarten die Parteien ein Pauschalhonorar in Höhe von € 190.000,00 netto (§ 9 Abs. 1 des Vertrags); für nach Vertragsschluss übertragene Besondere Leistungen vereinbarten sie eine Vergütung auf der Grundlage festgelegter Stundensätze (§ 9 Abs. 2 des Vertrags).

§ 4 ("Wirtschaftlichkeit") des Vertrages lautet:

1) Dem Auftragnehmer ist bekannt, dass dem Auftraggeber zur Realisierung des vertragsgegenständlichen Projektes/Bauvorhabens nur ein Investitionsrahmen/Budget in Höhe von brutto 1.200,- €/m² Wohnfläche inkl. der zugehörigen Nutzflächen zur Verfügung steht. Eine Tiefgarage ist bei den zuvor genannten Kosten nicht einbezogen. Unter Berücksichtigung der bisher vom AN gemachten Flächenannahmen von 6.680 qm Wohnfläche liegt das Gesamtbudget für die ehemalige P. damit in der Summe aller Maßnahmen bei netto 6.736.135 €. Bei den vorgenannten Kosten handelt es sich um anrechenbare Baukosten der Kostengruppen 300 und 400 nach der DIN 276 in der Fassung vom Dezember 2008. Die Budgetvorgabe bildet die Grundlage für die Ermittlung der anrechenbaren Kosten gemäß § 6 Abs. 1 HOAI. Sie gilt, sollten die Vertragsparteien keine übereinstimmend getroffene Anpassung der Kostenberechnung zum Abschluss der Lph. 3 vereinbart haben, bis zur Fertigstellung / Abnahme des Bauvorhabens - soweit das durch den AN im Rahmen seiner Beauftragung beeinflussbar ist - und wird in den Projektbesprechungen fortgeschrieben. Wenn erkennbar wird, dass die erwarteten Baukosten überschritten werden, hat der Auftragnehmer den Auftraggeber unverzüglich unter Darlegung der aus seiner Sicht möglichen Handlungsvarianten und über deren Auswirkung auf Qualität, Kosten, Termine und Wirtschaftlichkeit des Bauvorhabens schriftlich oder durch eine Protokollnotiz in den Projekt- und Baubesprechungen zu unterrichten.

2) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die zur Rückführung in das Budget erforderlichen Planungsänderungen/Umplanungen für den Auftraggeber unentgeltlich und unverzüglich zu erbringen, soweit die Kostenüberschreitungen auf die Planung bzw. auf die sonstigen Leistungen des Auftragnehmers zurückzuführen sind und damit in den Verantwortungsbereich des Auftragnehmers fallen.

Im Frühjahr 2017 wurde der Architekt N. durch die Architektin F. abgelöst. In einer Planungsbesprechung vom 12. Juni 2017 ordnete die Beklagte an, dass die Balkonanlage nunmehr durch Befestigung von Balkonplatten über Isokörbe an den Stahlbetondecken erfolgen solle.

Mit Schreiben vom 19. Januar 2018 (Anlage K 14) beauftragte die Beklagte die Klägerin auf der Grundlage eines Angebots vom 24. November 2017 sowie des Ingenieurvertrags mit der "Fachbauleitung Tragwerk" mit einer Stundensatzvergütung in Höhe von € 92,00 netto.

Am 21. Februar 2018 teilte der Geschäftsführer der Klägerin per E-Mail (Ausdruck: Anlage K 17) Herrn N. von der Beklagten mit, sie (die Klägerin) nehme den Auftrag, die Balkonanlage für eine Lösung in Teilfertigteilen/Fertigteilen zu überarbeiten, an. Die E-Mail enthält Ausführungen zum Honorar.

Anfangs hat die Klägerin auf der Grundlage von ihr geschätzter Kosten in Höhe von 2.600 Euro/m² einen konkret bezifferten Betrag in Höhe von 255.938,86 € nebst Zinsen gefordert. Im Laufe des Rechtsstreits hat sie zunächst Zahlungsansprüche bezogen auf zwei weitere Beträge (nebst Zinsen) geltend gemacht, denen zum einen die Rechnung 15020BA1-FB1 über 7.116,20 € (Anlage K 15) und zum anderen der vorgerichtlich von der Beklagten angesetzte Kürzungsbetrag in Höhe von 7.886,36 € betreffend die Abschlagsrechnung 15020BA1-7 vom 03.03.2019 zugrunde gelegen haben.

Zuletzt geht die Klägerin unter Hinweis auf Angaben der Architektin F. in einem Telefongespräch am 7. Januar 2022 gegenüber ihrem Geschäftsführer von Herstellungskosten von mindestens 3.000 Euro/m² aus und möchte ihre Vergütung auf eine von der Beklagten vorzulegende tatsächliche Kostenberechnung des Architekten oder sonstige nachvollziehbare Kostenermittlung stützen. Sie meint, an ihre zunächst vorgenommene Schätzung sei sie nicht gebunden. Vorliegend gehe es nicht um eine quasi anlasslose reine Baukostensteigerung, sondern um Kostensteigerungen durch Änderungen und Verzögerungen beim Bauablauf.

Die Klägerin hat sodann im Laufe des Rechtsstreits ihre bezifferte Zahlungsklage in eine unbezifferte Stufenklage umgestellt. Die Auskunftsstufe hat die Klägerin mit Blick auf die zwischenzeitlich mit Schriftsatz der Beklagten vom 31. Januar 2022 (Bl. 250 ff. d.A.) vorgelegte Kostenberechnung vom 09. Dezember 2015 (Anlage B15 = Bl. 298 ff. d.A.) für erledigt erklärt und den Antrag aus der 2. Stufe auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung sowie den angekündigten Hilfsantrag auf Zahlung gestellt. Die Beklagte hat der Teilerledigungserklärung widersprochen.

Mit am 07. Juni 2022 verkündeten Urteil, auf das gemäß § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen, des Vorbringens der Parteien im Einzelnen und der erstinstanzlichen Anträge Bezug genommen wird, hat das Landgericht hinsichtlich der Auskunftsstufe unter Annahme eines Auskunftsanspruchs der Klägerin die Erledigung des Rechtsstreits festgestellt, die Klage hinsichtlich der 2. Stufe bzgl. der Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung abgewiesen und über den Hilfsantrag nicht entschieden. Zur Begründung hat das Landgericht hinsichtlich der Abweisung der klägerseits begehrten Verurteilung der Beklagten zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung zur erteilten Auskunft ausgeführt, dass Umstände, die vorliegend eine Annahme, die erteilte Auskunft könnte vorsätzlich oder fahrlässig unvollständig oder sonst fehlerhaft sein, rechtfertigen könnten, für die Kammer nicht ersichtlich seien. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass die Anlage B 15 eine unvollständige oder sonst unrichtige Wiedergabe des Originals der Kostenberechnung sei oder eine falsche Ausstellerangabe enthalte. Auch gebe es keine Anhaltspunkte dafür, dass die Angaben der Beklagten dazu, wann und in welchem Zusammenhang sie jene Kostenberechnung vom Architekten erhalten haben wolle, unzutreffend sein könnten. Gleiches gelte im Übrigen für die Angaben der Beklagten zu nachfolgenden Kostenberechnungen, worauf es allerdings nicht weiter ankomme, weil jener Teil der Auskunft der Beklagten nicht vom Antrag der Klägerin auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung erfasst sei.

Über den Hilfsantrag sei nicht zu entscheiden. Dieser wäre nur bei Abweisung der Stufenklage als unzulässig oder insgesamt unbegründet zum Tragen gekommen.

Gegen dieses Urteil wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung, mit der sie ihr Begehren, die Beklagte hinsichtlich der erteilten Auskunft mit Vorlage der Anlage B15 zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung, sowie hilfsweise zur Zahlung in Höhe von 270.941,42 € zu verurteilen, weiterverfolgt.

Dabei wendet sich die Klägerin zunächst gegen die vom Landgericht vorgenommene Würdigung der Pauschalpreisabrede und insofern die Begründung des bestehenden Auskunftsanspruchs. Das Landgericht habe sich nicht mit § 4 des Vertrages (Anlage K1) befasst. Insofern habe der 14. Zivilsenat wortgleiche AGB der Beklagten dahingehend ausgelegt, dass nur Erhöhungen der anrechenbaren Kosten infolge einer mangelbehafteten Planung der Klägerin nicht beachtlich sein sollten. Vorliegend seien die Entwurfsänderungen sämtlichst nicht durch die Klägerin verursacht worden. Eine Bindung der Klägerin an die ursprüngliche Pauschalhonorarabrede könne und dürfe nicht festgestellt werden. Dies auch deshalb, weil sich der Honoraranspruch der Klägerin gem. § 7 Abs. 1 HOAI 2013 zumindest auf das Mindestsatzhonorar belaufe. Diese Regelung sei nach der aktuellen BGH-Rechtsprechung weiter anwendbar. Eine Treuwidrigkeit der Klägerin scheide angesichts der Umstände aus. Überdies seien durch Bauzeitverzögerungen nicht unerhebliche Kostensteigerungen zu berücksichtigen.

Hinsichtlich der Abweisung des Antrags auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung durch die Beklagte bzgl. der Richtigkeit der über die Anlage B15 erteilten Auskunft habe das Landgericht zunächst den ursprünglich angekündigten Antrag zu 1. auf Erteilung einer nachvollziehbaren Auskunft durch Vorlage der fortgeschriebenen Kostenberechnung nicht gewürdigt. Streitgegenständlich sei die richtige Bemessungsgrundlage gemäß §§ 50, 6, 4 HOAI 2013, so dass es auf den Planungsumfang der Klägerin noch nicht ankomme. Den substanzlosen Behauptungen der Beklagten, die Tekturen hätten zu Kosteneinsparungen geführt, sei die Klägerin mit der Kostenermittlung T. (Anlage K3) sowie dem Vortrag zu den telefonischen Angaben der Architekten F. entgegengetreten. Es könne nicht im Belieben des Auftraggebers stehen, was er als notwendige und vertraglich geschuldete Grundlage für die Abrechnung des vom Tragwerkplaner zu beanspruchenden Honorars übergebe. Aus der Kostenberechnung vom 09. Dezember 2015 (Anlage B15) sei nicht nachvollziehbar, dass sich die Kosten trotz üblicher Preissteigerungen, zwei weiterer Tekturen des Entwurfs bis Ende 2019 sowie weiterer vorgetragener Veränderungen nicht erhöht hätten. Insofern habe die Beklagte die Kenntnis weiterer Kostenberechnungen des Architekten N. eingeräumt und dabei nicht nachvollziehbar betont, die vom 09. Dezember 2015 sei die richtige, wobei sie diese selbst im Schriftsatz vom 31.Januar 2022 als nicht korrekt qualifiziert habe. Aufgrund der vorgenannten Umstände hätte das Landgericht zu dem Ergebnis kommen müssen, dass evidente Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der über die Anlage B15 erteilten Auskunft zu den anrechenbaren Kosten bestünden. Außerdem habe das Landgericht nicht gewürdigt, dass die Klägerin bereits im August 2018 Auskunft von der Beklagten gefordert habe, diese jedoch die Auskunft und die Herausgabe der ihr bereits vor Vertragsschluss bekannten Kostenberechnung (Anlage B15), die deutlich höhere anrechenbare Kosten auswies, als gegenüber der Klägerin mitgeteilt, bis zur Erhebung der Stufenklage verweigert und sich so vertragswidrig verhalten habe. Dabei fehlten der Auskunft die notwendigen Angaben zur notwendigen Fortschreibung der Kostenberechnung aufgrund der dargelegten Umstände. Die Auskunft sei nachweislich unvollständig. Dem Landgericht habe sich offenbar der Zusammenhang zwischen dem mehrfach grundlegend geänderten Entwurf und der darauf bezogenen einzig richtigen Abrechnungsgrundlage in Gestalt der auf die objektiv richtigen Kosten mit Stand 2019 fortzuschreibenden Kostenberechnung nicht erschlossen.

Das Landgericht habe auch rechtsfehlerhaft über den gestellten Hilfsantrag nicht entschieden. Wenn die Beklagte die Kostenberechnung vom 09. Dezember 2015 (Anlage B15) als richtige vorlegen könne, könne die Klägerin ihren Zahlungsanspruch nur erfolgreich unter Zugrundelegung der Ermittlung der anrechenbaren Kosten gemäß Ermittlung des Entwurfsarchitekten T. (Anlage K3), denen die Beklagte nicht beachtlich entgegengetreten sei, wiederaufleben lassen. Eine weitergehende Bezifferung sei hingegen realistisch nicht möglich. Das Grundleistungshonorar gemäß Abrechnung Anlage K3 sei unstreitig und zuzusprechen. Das über Besondere Leistungen abgerechnete Honorar (Anlage K4) sei streitig wie auch die abgerechnete Fachbauleitung (Anlage K5, K15).

Die Klägerin beantragt,

1. das Teilurteil des Landgerichts Hannover zu 32 O 30/20 vom 07.06.2022 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, die Richtigkeit und Vollständigkeit ihrer mit Schriftsatz vom 31.01.2022 durch Vorlage der Anlage B15 erteilten Auskunft gegenüber der Klägerin an Eides statt zu versichern;

2. den Rechtsstreit an das Landgericht Hannover zur Verhandlung und Entscheidung über die 3. Stufe zurückzuverweisen;

hilfsweise: die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 270.941,42 EUR zzgl. Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 255.938,86 EUR seit Rechtshängigkeit der Klage sowie auf weitere 15.002,56 EUR seit Rechtshängigkeit des Schriftsatzes vom 14.09.2020 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt das landgerichtliche Urteil hinsichtlich der Abweisung des Antrags auf Verurteilung zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung sowie der Nichtentscheidung über den Hilfsantrag. Sie führt unter Verweis auf ihren erstinstanzlichen Vortrag aus, dass die Kostenberechnung Anlage B15 die richtige sei. So sei es nach Beendigung des Auftrags für den Architekten N. insbesondere zu einer vereinfachten Planung der Balkonanlage und insgesamt zu reduzierten Kosten gekommen. Im Übrigen habe die Klägerin für die Balkone bereits ein Mehrhonorar in beträchtlichem Umfang erhalten, obwohl die Planung der Balkonanlage eine Grundleistung darstelle.

Die Auskunft sei rechtzeitig und zutreffend erfolgt, nachdem die Klägerin erst im Termin vom 11. Januar 2022 einen Auskunftsanspruch hinsichtlich der anrechenbaren Kosten im Verfahren geltend gemacht habe. Ausgehend davon, dass die Klägerin nach HOAI abrechnen könne, sei hierfür die Kostenberechnung N. für die Honorarberechnung zutreffend. Die Beklagte habe insofern umfassend dargestellt, warum es in der Folge nicht zu einer Erhöhung der Baukosten gekommen sei.

Die Klägerin habe nicht substantiiert dargelegt, warum Zweifel an der Richtigkeit des Inhaltes der Kostenberechnung N. bestünden. Einzelne unrichtige Punkte würde nicht benannt. Insofern sei ergänzend darauf hinzuweisen, dass die Beklagte auch Auskunft über das laufende Verfahren zwischen ihr und dem Architekten N. erteilt habe, wo über die der Honorarforderung des Architekten N. tatsächlich zu Grunde zulegenden anrechenbaren Kosten Sachverständigenbeweis erhoben werde.

Der Hilfsantrag scheitere auch daran, dass es weiter an einer prüfbaren Schlussrechnung der Klägerin fehle. Die Honorarforderung sei auch unrichtig, da eine Kostenberechnung oder hilfsweise eine Kostenschätzung nicht beigefügt sei, sondern sich auf nicht plausible Kosten des Architekten T. stütze, die nicht als Kosten einer Kostenberechnung zu qualifizieren und von der Beklagten bestritten worden seien.

II.

Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg.

1. Die Klägerin hat im Hinblick auf die erteilte Auskunft zu den anrechenbaren Kosten mit Vorlage der Anlage B15 keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung, weder aus §§ 259 Abs. 2, 260 Abs. 2 BGB noch aus einem sonstigen Rechtsgrund.

a) Zunächst besteht insoweit hinsichtlich der nach Auffassung der Klägerin fehlerhaften Begründung des durch das Landgericht voll zugesprochenen ursprünglichen Auskunftsanspruchs kein Anspruch auf eine Überprüfung oder Korrektur durch das Berufungsgericht. Eine Berufung hinsichtlich der festgestellten Erledigung der Auskunftsstufe wäre unzulässig. Denn die Klägerin ist bereits nicht beschwert, wie sich auch ihren Berufungsanträgen ergibt, der insoweit hinsichtlich der Auskunft bzw. der Feststellung der Erledigung des Auskunftsantrags keine Abänderung des landgerichtlichen Urteils verfolgt. Die Beurteilung der Frage, ob eine Beschwer vorliegt, richtet sich grundsätzlich nach dem Urteilstenor. Nach diesem wurde dem Begehren der Klägerin, also ihrem umgestellten Antrag zu 1. auf Erledigung der Auskunftsstufe, voll entsprochen. Eine Beschwer der Klägerin ist nicht ersichtlich. Sie ergibt sich nicht schon aus dem Rechtsmittelkläger unerwünschten Feststellungen. Das Landgericht hat dabei auch nicht etwaige weitere Teilansprüche des Klägers mitbeschieden, insbesondere nicht abgewiesen (siehe BGH, Urteil vom 20. Juli 1999 - X ZR 175/98 -, juris Rn. 9 mwN; vgl. Heßler in: Zöller, ZPO, 34. Auflage 2022, Vorbemerkungen zu §§ 511-541 Rn. 10). Im Termin zur mündlichen Verhandlung hat der Klägervertreter auch noch einmal klargestellt, dass die Klägerin sich mit der Berufung nicht gegen ihre Erledigungserklärung wendet. Dass insbesondere § 7 Abs. 5 HOAI (2013) zwischen Privatpersonen unbeschadet des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 4. Juli 2019 (C-377/17) grundsätzlich weiterhin anwendbar ist, hat der BGH in mehreren Entscheidungen vom 2. Juni 2022 (Urteile vom 2. Juni 2022 - VII ZR 229/19, VII ZR 174/19 und VII ZR 12/21 -, juris) klargestellt.

b) Das Landgericht hat im Ergebnis zutreffend den Antrag der Klägerin auf Verurteilung der Beklagten zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung bezogen auf die mit Anlage B15 erteilte Auskunft abgewiesen. Denn es liegen keine Umstände vor, die den Verdacht begründen würden, die Auskunft sei mangels hinreichender Sorgfalt unvollständig oder unrichtig.

Ein Anspruch der Klägerin auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung setzt voraus, dass die Beklagte zur Erteilung der Auskunft rechtlich verpflichtet war und Grund zu der Annahme besteht, die geschuldete Auskunft sei nicht mit der erforderlichen Sorgfalt erteilt worden und infolgedessen inhaltlich unrichtig oder unvollständig (OLG Hamm, Teilurteil vom 14. September 2017 - 18 U 57/09 -, juris Rn. 41; vgl. BGH, Urteil vom 3. Juli 1984 - X ZR 34/83 -, Rn. 12, juris)

Die mangelnde Sorgfalt sowie die hierauf beruhende Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit müssen zwar nicht feststehen. Ausreichend ist bereits ein dahingehender Verdacht. Dieser muss sich jedoch auf Tatsachen gründen, die der Anspruchsteller darlegen und erforderlichenfalls beweisen muss. (OLG Hamm, aaO. Rn. 42 mwN). Dabei genügt es nicht, dass der Auskunftsschuldner früher die Auskunft verweigert oder Belege verspätet vorgelegt hat. Auch Unrichtigkeiten oder Unvollständigkeiten begründen keinen Anspruch auf Abgabe der Versicherung, wenn sie auf entschuldbarer Unkenntnis oder einem unverschuldeten Irrtum beruhen, außer sie hätten bei erforderlicher Sorgfalt vermieden werden können (vgl. Grüneberg in: Grüneberg, BGB, 81. Aufl. 2022, § 259 Rn. 13 mwN). Grund zur Annahme mangelnder Sorgfalt des Verpflichteten ist unter anderem dann regelmäßig gegeben, wenn Angaben mehrfach berichtigt wurden oder aus unplausiblen Erklärungen darüber bestehen, warum weitergehende Auskünfte nicht erteilt werden könnten; ebenso bei fortlaufenden Auskunftsverweigerungen und dem Bemühen des Auskunftspflichtigen, die Ansprüche als nicht vorhanden hinzustellen oder den wahren Sachverhalt nicht offenzulegen oder bei widersprüchlichen Angaben (OLG Hamburg Urt. v. 16.8.2018 - 3 U 132/17, BeckRS 2018, 48358 Rn. 23; vgl. Grüneberg, aaO.).

Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe liegen hier keine durchgreifenden Gründe vor, die den Verdacht begründen, dass aufgrund mangelnder Sorgfalt durch die Beklagte eine unrichtige oder unvollständige Auskunft mit Vorlage der Kostenberechnung aus Dezember 2015 (Anlage B15) erteilt wurde.

Soweit die Klägerin ausführt, dass zu berücksichtigten sei, dass sie mit ihrem ursprünglich gestellten Antrag zu 1. beantragt habe, nachvollziehbar durch Vorlage der fortgeschriebenen Kostenberechnung samt der für deren Aufstellung verwendeten Belege über die beim streitbefangenen Vorhaben "Sanierung, Umbau und Ergänzung des Bestandsgebäudes 'A. P. ', L.straße ..., H. K." (Bauabschnitt 1) gemäß den §§ 50, 4, 6 HOAI 2013 anzusetzenden anrechenbaren Kosten Auskunft zu erteilen, hat sie im Schriftsatz vom 01. Februar 2022 die mit Anlage B15 vorgelegte Kostenberechnung vom 09. Dezember 2015 und damit die erteilte Auskunft grundsätzlich als seriös eingestuft (Bl. 302 d.A.). Nach ihrer Auffassung soll dies aber nicht die richtige Kostenberechnung sein. Dennoch hat sie die Auskunftsstufe im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 05. April 2022 für erledigt erklärt (Bl. 323 d.A.). Dass mit der Anlage B15 keine bis 2019 fortgeschriebene Kostenermittlung vorliegt, ist dabei angesichts des Datums offensichtlich. Insofern könnte bereits das Rechtsschutzinteresse der Klägerin an der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung zweifelhaft sein.

Durchgreifende Gründe für die Annahme eines der Auskunft anhaftenden Sorgfaltsmangels lassen sich entgegen der Auffassung der Klägerin auch nicht aus dem Verhalten der Beklagten im Zusammenhang mit der Auskunftserteilung ableiten. Die Beklagte hat insoweit neben der erteilten Auskunft mit Anlage B15 mit Schriftsatz vom 19. April 2022 die Schlussrechnung des Architekten N. mit Anlage B17 (= Bl. 335 ff. d.A.) vorgelegt und erklärt, dass sie noch weitere Kostenberechnungen des Architekten N. habe, die sie stets als unrichtig bestritten habe und weswegen jetzt in einem Parallelrechtstreit der Beklagten mit dem Architekten N. vom Landgericht Hannover ein Gutachten zu den anrechenbaren Kosten eingeholt werde (Bl. 332 d.A.). Den Behauptungen der Klägerin, wegen der üblichen Preissteigerungen, zweier weiterer Tekturen des Entwurfs bis 2019 sowie weiterer vorgetragener Veränderungen könne die nicht fortgeschriebene Kostenberechnung aus 2015 (Anlage B15) nicht richtig sein und die anrechenbaren Kosten würden auch angesichts der Berechnung T. (Anlage K3) und der Angaben der Architektin F. deutlich höher liegen, stehen die gegenteiligen, unter Beweisantritt erfolgten Behauptungen der Beklagten, dass es insbesondere zu einer vereinfachten Planung der Balkonanlage und damit insgesamt zu reduzierten Kosten gekommen sei, gegenüber. Es wird deutlich, dass die Beklagte der Auffassung ist, dass die von ihr vorgelegte Kostenberechnung (B15) die richtige und für den Honoraranspruch der Klägerin maßgebliche ist. Hinsichtlich vorgenommener Veränderungen der Planung zuletzt noch 2019 mögen insoweit zwar Bedenken möglich sein, der konkrete Verdacht einer unsorgfältigen und deshalb unrichtigen Auskunft ergibt sich daraus aber nicht.

Die Klägerin zeigt auch mit der Berufungsbegründung nicht auf, hinsichtlich welcher konkreten Punkte die Kostenberechnung vom 09. Dezember 2015 nicht - mehr - zutreffend sein soll. Sie beschränkt sich darauf, unter Bezugnahme auf allgemeine Kostensteigerungen und geänderter Pläne und Angaben anderer am Bau beteiligter Architekten zu behaupten, dass diese unrichtig, da zu niedrig, sei. Konkrete zu niedrige Positionen aufgrund der vorgetragenen Planänderungen oder Kostensteigerungen werden aber nicht - auch nicht unter zur Hilfenahme der ihr vorliegenden Kostenermittlung T. (Anlage K3) - aufgezeigt. Die korrekte Höhe der zugrunde zu legenden anrechenbaren Kosten wird sich - wie bei derartigen Honorarstreitigkeiten üblich - nur durch ein Sachverständigengutachten klären lassen. Mit der Anlage B15 liegt auch ein konkretes Bestreiten der durch die Klägerin nach Anlage K3 in Ansatz gebrachten Kosten durch die Beklagte vor.

Über die konkrete Höhe der anrechenbaren Kosten bzgl. des streitigen Bauvorhabens wird in dem Rechtsstreit der Beklagten mit dem Architekten N. bei dem Landgericht Hannover - Az. 14 O 213/20 - auch bereits ein Sachverständigengutachten zur Höhe der anrechenbaren Kosten betreffend das Architektenhonorar eingeholt (Anlage B16 = Bl. 333 d.A.). Hier wäre neben der konkreten Höhe der anrechenbaren Kosten ggf. auch zu klären, inwieweit der Auftragsumfang der Klägerin hierdurch betroffen ist bzw. inwiefern die Klägerin durch zusätzliche Zahlungen bereits eine ausreichende Vergütung für etwaige Planänderungen erhalten hat. Im Hinblick auf die Regelungen in § 4 des Vertrags wäre ggf. auch zu klären, ob die Klägerin die Beklagte auf steigende Kosten - etwa durch Bauzeitverzögerungen, zusätzliche Planungen oder Preisanstiege - hätte hinweisen müssen. Auf die Ausführungen des Senats im Verfahren 14 U 4/21 (Anlage K19 = Bl. 150 ff. d.A.) wird insoweit Bezug genommen.

Das Gesamtverhalten der Beklagten rechtfertigt den Verdacht mangelnder Sorgfalt auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass sie nicht bereits aufgrund der außergerichtlichen Aufforderung zur Auskunft im August 2018 die entsprechenden Unterlagen vorgelegt und Auskunft erteilt hat, nicht. Die Beklagte hat nach Umstellung der zunächst bezifferten Klage auf eine Stufenklage die begehrte Auskunft umgehend erteilt. Mehrfache vorherige Aufforderungen und damit ein hartnäckiges Verweigern der Beklagten sind nicht ersichtlich und auch nicht vorgetragen. Es wurde auch nichts nachgeschoben oder sonst die Auskunft durch die Beklagte korrigiert. Die Klägerin hat aufgrund ihr vorliegender Unterlagen auch zunächst einen bezifferten Zahlungsantrag im Wege der Schätzung gestellt. Im Übrigen hätte dann, wenn bereits die außergerichtliche Ablehnung der Auskunftserteilung bzw. die schlichte vorgerichtliche Nichterteilung einer Auskunft für die Annahme einer mangelnden Sorgfalt ausreichen würde, bei einer Stufenklage die Verurteilung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung regelmäßig zu erfolgen. Denn dem gerichtlichen Auskunftsantrag wird regelmäßig mindestens eine erfolglose außergerichtliche Aufforderung vorangegangen sein. Hinzu kommt vorliegend, dass bis zu den Entscheidungen des BGH vom 2. Juni 2022 (aaO.) in der obergerichtlichen Rechtsprechung umstritten gewesen ist, ob hinsichtlich der oben zitierten Entscheidung des EuGH zur Mindestsatzregelung in § 7 HOAI getroffene Pauschalpreisabreden unabhängig von etwaigen Unterschreitungen des Mindestsatzes nach HOAI bindend seien. Insofern haben auch die Parteien eine grundsätzlich mögliche Pauschalhonorarabrede treffen können, die nach der bis zu den Entscheidungen des BGH vom Senat vertretenen Auffassung bindend gewesen wäre (u.a. Urteil des Senats vom 16. Dezember 2020 - 14 U 113/20 - juris). Ausgehend von dieser Auffassung wäre diskutabel gewesen, inwiefern die Auskunftserteilung über die anrechenbaren Kosten erforderlich ist. Damit trägt diese Erwägung der Klägerin hier - auch unter Berücksichtigung der gesamten Umstände - nicht für den Verdacht, einer unsorgfältigen und deshalb unrichtigen oder unvollständigen Auskunft.

Anhaltspunkte für eine mangelnde Sorgfalt der Beklagten bei der Auskunftserteilung und die dadurch begründete Erteilung einer unrichtigen Auskunft sind danach insgesamt nicht ersichtlich und werden auch mit der Berufungsbegründung nicht konkret vorgetragen. Die Parteien haben unterschiedliche rechtliche Auffassungen über die Höhe der anrechenbaren Kosten zur Ermittlung des Honorars der Klägerin. Ergänzend wird insofern auf die Ausführungen des Landgerichts auf S. 10 LGU Bezug genommen.

2. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung weiterer Vergütung in Höhe von 270.941,42 €. Das Landgericht hat zutreffend über den hilfsweise gestellten Zahlungsantrag unter Zugrundelegung der mit Anlage K3 vorgelegten Kostenermittlung des Architekten T. (Bl. 22/22 R d.A.) nicht entschieden. Anders als in dem vom OLG München (Urteil vom 9. Mai 2012 - 3 U 4645/11 -, juris) entschiedenen Fall hat das Landgericht den Antrag vorliegend gesehen und eine Entscheidung darüber u.a. mit der Begründung abgelehnt, dass über die dritte Stufe, also die Zahlungsstufe, mit dem Teilurteil nicht entschieden werde. Die Klägerin hat diesen Antrag im Schriftsatz vom 13. Januar 2022 auch als Alternative für die begehrte Auskunft, also den Antrag zu 1. und nicht für den Antrag zu 2. gestellt (Bl. 240 d.A.). Der Auskunftsanspruch wurde im Rahmen des Feststellungsanspruchs für die Klägerin positiv beschieden, so dass insoweit bereits kein Raum (mehr) für den Hilfsantrag (zum Antrag zu 1.) besteht.

Der Hilfsantrag ist - auch hinsichtlich der geltend gemachten weiteren Grundleistungen - ohnehin nicht zur Entscheidung reif. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist für den Fall, dass die Beklagte keine eidesstattliche Versicherung abgeben muss und sie deshalb keine weitere Auskunft bekommt, bzgl. des restlichen Honorars für die Grundleistungen nach HOAI nicht ohne weitere Beweisaufnahme die Berechnung des Architekten T. für die anrechenbaren Kosten zu Grunde zu legen.

Diese Kostenermittlung T. hat sie ihrer Rechnung vom 24. April 2020 (Anlage K3 = Bl. 21 ff. d.A.) zu Grunde gelegt und weitere 182.059,38 € für erbrachte Grundleistungen gefordert.

Mit Schriftsatz vom 06. Dezember 2021 (Bl. 180 ff.) hat sie dann das Schlussrechnungssaldo in Höhe von 270.941,42 € geltend gemacht (Bl. 180R d.A.) und diesen Betrag, wie mit Schriftsatz vom 13. Januar 2022 (Bl. 238R d.A.) angekündigt, in der mündlichen Verhandlung als Hilfsantrag gestellt. Der Betrag des Hilfsantrags setzt sich nach den Ausführungen des klägerischen Schriftsatzes vom 06. Dezember 2021 (Bl. 180R d.A.) wie folgt zusammen:

BA1-8

182.059,38 €

entsprechend Abrechnung K3

BA1-BL7

68.296,00 €

abgerechnete Besondere Leistungen, Bl. 112R d.A. 7.886,36 € unberechtigte Kürzung Bekl. der Rg. v. 3.3.19

5.583,48 €

Fachbauleitung (Bl. 112R d.A.)

7.116,20 €

Fachbauleitung (Bl. 112R d.A., K15)

= 270.941,42 €

Dabei trägt die Klägerin mit ihrer Berufungsbegründung selbst vor, dass hinsichtlich des Hilfsantrags auch nach ihrer Auffassung die Besonderen Leistungen und die Abrechnungen zur Fachbauleitung streitig seien. Fraglich ist insofern bereits, wozu die Klägerin die weiter geltend gemachten 7.886,36 € für ihrer Meinung nach zu Unrecht erfolgte Kürzungen zählt.

Dies kann aber dahinstehen, denn entgegen der Auffassung der Klägerin sind auch die anrechenbaren Kosten zur Berechnung der Höhe der Grundleistungen streitig, so dass auch insoweit keine Entscheidungsreife besteht. Denn es liegt ein ausreichendes Bestreiten der Beklagten zu den anrechenbaren Kosten vor. Diese legt abweichend zur Rechnungsgrundlage der Klägerin die Kostenberechnung vom 09. Dezember 2015 mit der Anlage B15 vor und behauptet unter Beweisantritt u.a. Kostensenkungen und Planungsvereinfachungen. Außerdem behauptet die Beklagte, dass die vorgelegte Kostenermittlung T. nicht plausibel und nicht als Kostenberechnung zu qualifizieren sei. Warum nun die Kostenermittlung T., die der Rechnung K3 beigefügt ist, einfach so gelten und der Kostenberechnung B15 ohne weitere Überprüfung vorgehen soll, vermag der Senat nicht nachzuvollziehen. Dass der Architekt T. auch an dem Bauvorhaben mitgewirkt hat, ist sicher nicht ausreichend und führt auch nicht zu einem unbeachtlichen Bestreiten der Beklagten. Zur Höhe der anrechenbaren Kosten für die Leistungen der Klägerin ist deshalb im Rahmen der dritten Stufe beim Landgericht Beweis (insbesondere durch Sachverständigengutachten) zu erheben.

Ohnehin läge in der Entscheidung über die Grundleistungen ein unzulässiges Teilurteil vor. Ein Teilurteil (§ 301 ZPO) darf nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung auch bei subjektiver oder objektiver Klagehäufung oder grundsätzlicher Teilbarkeit des Streitgegenstandes nur ergehen, wenn die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen - auch infolge abweichender Beurteilung durch das Rechtsmittelgericht - ausgeschlossen ist. Eine Gefahr sich widersprechender Entscheidungen ist dann gegeben, wenn in einem Teilurteil eine Frage entschieden wird, die sich dem Gericht im weiteren Verfahren über andere Ansprüche oder Anspruchsteile noch einmal stellt oder stellen kann. Das gilt auch insoweit, als es um die Möglichkeit einer unterschiedlichen Beurteilung von bloßen Urteilselementen geht, die weder in Rechtskraft erwachsen noch das Gericht nach § 318 ZPO für das weitere Verfahren binden (vgl. nur BGH, Urteil vom 25. Mai 2021 - VII ZR 14/29, Rn. 17 mwN). Vorliegend handelt es sich insgesamt um einen offenen restlichen Honoraranspruch, der gerade hinsichtlich der Grundleistungen und besonderen Leistungen zusammenhängen kann, aber auch hinsichtlich der Fachbauleitung, da nach dem Beklagtenvortrag diese in den Grundleistungen enthalten sein sollen. Eine Teilentscheidung über den Hilfsantrag kommt auch deshalb nicht in Betracht.

III.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 97, 91 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

IV.

Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und der Senat nicht von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes oder eines anderen Oberlandesgerichts abweicht, so dass auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern, § 543 ZPO.

V.

Der Streitwert des Anspruchs auf eidesstattliche Versicherung ergibt sich aus dem Interesse der Klägerin und Berufungsklägerin an der begehrten Abänderung, hier dem geschätzten erhofften Mehrbetrag durch Zwang zur wahrheitsgemäßen Auskunft gem. § 48 Abs. 1 S. 1 iVm § 3 ZPO, wobei er nicht höher sein kann als der Wert des Rechnungslegungs- oder Auskunftsanspruchs und regelmäßig mit 50 % des Auskunftswertes anzunehmen ist (vgl. BeckOK KostR/Schindler, 39. Ed. 1.10.2022, GKG § 44 Rn. 12 mwN; vgl. BDZ/Dörndorfer, 5. Aufl. 2021, GKG § 44 Rn. 4 mwN). Damit ist der Streitwert für die zweite Stufe hier mit 22.757,42 € zu bemessen, nämlich erhoffter Mehrbetrag für die Grundleistungen geschätzt 182.059,38 € gemäß Anlage K3, davon 1/4 für die Auskunftsstufe ergibt 45.514,84 €, davon 50 % für den Anspruch auf eidesstattliche Versicherung.

Hinsichtlich des Hilfsantrags war gemäß § 45 Abs. 1 S. 2 GKG vorliegend keine Wertaddition vorzunehmen, da keine der Rechtskraft fähige Entscheidung über den Hilfsantrag erfolgt ist. Dieser ist, wie ausgeführt, jedenfalls nicht zur Entscheidung reif und die Anspruchshöhe durch weitere Beweisaufnahme zu klären (vgl. NK-GK/Ralf Kurpat, 3. Aufl. 2021, GKG § 45 Rn. 12 mwN; vgl. Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 15. Juli 1997 - 7 W 21/97 -, juris).