Sozialgericht Lüneburg
Urt. v. 16.06.2005, Az.: S 25 AS 103/05

Abtretung; Anrechnung; Anzeige; Arbeitsuchender; bereites Mittel; Berücksichtigung; Bestandteil; Darlehen; Darlehenstilgung; Eigenheim; Eigenheimzulage; Einkommen; Einkommensberücksichtigung; Einnahme; Einsatz; Finanzamt; Finanzierung; Grundsicherung; Kreditanstalt; Kreditvertrag; Lebensunterhalt; Rückzahlung; schuldrechtliche Abtretung; Sicherung; Tilgung; Verbindlichkeit; Verfügungsmöglichkeit; Verwendung; Wirksamkeit; Zweck; zweckbestimmte Einnahme; Zweckbestimmung; Zweckbindung; zweckgebundene Einnahme

Bibliographie

Gericht
SG Lüneburg
Datum
16.06.2005
Aktenzeichen
S 25 AS 103/05
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2005, 51077
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Tenor:

Der Bescheid der Beklagten vom 7. März 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides der Beklagten vom 17. März 2005 wird aufgehoben.

Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens.

Tatbestand:

1

Die Klägerin wendet sich gegen die Aufhebung der Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II.

2

Die Klägerin lebt zusammen mit ihrem Ehemann, H., und der gemeinsamen dreijährigen Tochter I. in ihrem Eigenheim in J.. Sie ist seit Juli 2003 arbeitssuchend und erhielt im Anschluss an die Gewährung von Arbeitslosengeld seit dem 14. Juli 2004 Arbeitslosenhilfe gemäß Bescheid vom 1. Juli 2004 in Höhe von wöchentlich 46,02 Euro. Am 30. November 2004 beantragte die Klägerin Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem 2. Buch Sozialgesetzbuch. Dem Antrag beigefügt war in Kopie der Bescheid des Finanzamtes K. vom 14. März 2002, mit dem es der Klägerin ab 2001 eine Eigenheimzulage in Höhe von jährlich 1.763,96 Euro gewährte. In einem weiteren Zusatzblatt "Einkommenserklärung/Verdienstbescheinigung" erklärte die Klägerin unter dem 15. Oktober 2004, sie habe im März 2004 1.763,96 Euro Eigenheimzulage erhalten.

3

Mit Bescheid vom 9. Dezember 2004 bewilligte die Beklagte der Klägerin für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 30. Juli 2005 Leistungen in Höhe von monatlich 701,10 Euro.

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Mit Bescheid vom 4. März 2005 hob die Beklagte die Bewilligung von Arbeitslosengeld II ab dem 1. April 2005 auf und führte zur Begründung aus, da die Klägerin im März Eigenheimzulage in Höhe von 1.763,95 Euro bekommen habe, sei sie nicht mehr bedürftig. Für weitere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes müsse sie einen neuen Antrag stellen.

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Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin am 16. März 2005 Widerspruch ein, zu dessen Begründung sie folgendes ausführte: Sie habe sich mit ihrem Ehemann Ende 2000 zu einem Erwerbs eines Grundstücks und dem Bau eines Einfamilienhauses entschlossen. Die Finanzierung sei im Januar 2001 durch drei hypothekarisch gesicherte Darlehen über einen Gesamtbetrag in Höhe von ca. 158.000 Euro teilweise aus Mitteln der Kreditanstalt für Wiederaufbau erfolgt. Eines ihrer Darlehen über einen Betrag von knapp 50.000 Euro habe eine Aussetzung der Tilgung für den Zeitraum von drei Jahren bei Vertragsschluss vorgesehen. Aufgrund einer erheblichen Verzögerung bei der Erteilung der notwendigen Teilungsgenehmigung durch die Vermessungs- und Katasterbehörde L. sei zunächst eine Zwischenfinanzierung des Vorhabens durch die Volksbank M.-...N.eG notwendig gewesen. Auf ihren Antrag seien der Klägerin durch das Finanzamt O. durch Bescheid vom 14. März 2002 Leistungen nach dem Eigenheimzulagengesetz in Höhe von 1.763,96 Euro pro Jahr für den Zeitraum von 2001 bis 2008 bewilligt worden. Nachdem sie im Juni 2003 ihre Arbeitsstelle verloren habe, hätten die beginnenden Tilgungen zusätzlich zu den vereinbarten Annuitäten für die vorgenannten Darlehen nicht mehr aus ihren laufenden Einkünften bedient werden können. Nach Ablauf der tilgungsfreien Zeit für das Darlehen von knapp 50.000 Euro hätten sie und ihr Ehemann einen Betrag von 1.170,99 Euro halbjährlich zu zahlen gehabt, erstmals zum 30. September 2004. Um die Tilgung und aufgelaufenen Zinsen und Kosten bedienen zu können, wären sie und ihr Ehemann im Oktober 2004 gezwungen gewesen, einen Kontokorrentkredit bei der Sparkasse K. in Höhe von 6.000 Euro zur Deckung der laufenden Finanzierungskosten aus verschiedenen Darlehen bei der D-bank AG in Anspruch zu nehmen. Zur Sicherung der Rückzahlungsansprüche aus dem Kontokorrentkredit habe sich die Sparkasse K. den Anspruch der Klägerin aus dem Festsetzungsbescheid des Finanzamtes K. vom 14. März 2002 auf Auszahlung der Eigenheimzulage für die Jahre 2005 und 2006 durch Erklärung vom 27. Oktober 2004 zur Sicherheit abtreten lassen. Ebenso sei der Anspruch ihres Ehemannes auf Eigenheimzulage für die Jahre 2005 und 2006 zur Sicherheit an die Sparkasse K. abgetreten worden. Aufgrund der guten Geschäftsbeziehungen mit der Klägerin und ihrem Ehemann habe die Sparkasse K. darauf verzichtet, dem Finanzamt K. als Drittschuldner die Abtretung anzuzeigen. Eine Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin sei seit Beginn des Bedarfszeitraumes nicht eingetreten. Sie verfüge nicht über zusätzliches anrechenbares Einkommen durch die Auszahlung der Eigenheimzulage im März 2005. Zwar werde die Eigenheimzulage ihrem Konto bei der Sparkasse K. voraussichtlich angewiesen werden, ohne damit allerdings zu einem Anspruch der Kläger gegen die Sparkasse K. auf Auszahlung und damit zu einer Erhöhung ihrer tatsächlichen Einnahmen zu führen.

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Mit Widerspruchsbescheid vom 17. März 2005 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück. Zur Begründung führte sie aus, die Eigenheimzulage sei als Sonderzahlung zur Tilgung von Kreditverbindlichkeiten anzusehen. Eine Privilegierung dieser Einnahme sei nicht gegeben. Die Eigenheimzulage sei nur dann nicht zu berücksichtigen, wenn sie nicht als "bereite" Einnahme zur Verfügung stehe. Das sei dann der Fall, wenn die Eigenheimzulage bereits im Rahmen der Kreditfinanzierung wirksam an den Kreditgeber abgetreten worden sei. In diesem Fall habe der Hilfebedürftige keinen Zugriff mehr auf die Eigenheimzulage. Etwas anderes gelte, wenn die Abtretung jährlich erneuert und vom Kreditgeber dem Finanzamt angezeigt werden müsse. Hier habe die Klägerin die Eigenheimzulage nicht bereits im Rahmen der Kreditfinanzierung wirksam an die Sparkasse K. abgetreten, sondern die Abtretung sei erst am 27. Oktober 2004 erfolgt und sei dem Finanzamt nicht angezeigt worden. Die Eigenheimzulage sei somit nach eigener Einlassung dem Konto der Klägerin gutgeschrieben worden und sei als verwertbare einmalige Einnahme zu berücksichtigen.

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Am 8. April 2005 hat die Klägerin ihre Klage erhoben.

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Mit Beschluss vom 21. März 2005 hat das erkennende Gericht die aufschiebende Wirkung der Klage angeordnet (25 AS 73/05 ER).

9

Auf diesen Beschluss hin hat die Beklagte mit Bescheid vom 13. April 2005 der Klägerin erneut Leistungen in Höhe von 701,10 Euro für die Zeit vom 1. Januar bis zum 30. Juli 2005 bewilligt. Der Bescheid ist mit folgendem Zusatz versehen: "In Ausführung des Beschlusses des Sozialgerichtes Lüneburg vom 21. März 2005 – S 25 AS 73/05 ER – werden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes auch für die Monate April bis Juli bewilligt. Die bisher in diesem Zusammenhang ergangenen Entscheidungen werden insoweit aufgehoben."

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Nachdem die Beklagte mit Schriftsatz vom 25. April 2005 erklärt hat, es sei ihr nicht möglich, ein Anerkenntnis abzugeben, und ihr Bescheid vom 13. April 2005 sei nur vorläufig in Ausführung des Beschlusses des Gerichts ergangen, hält die Klägerin an ihrer Klage fest.

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Die Klägerin beantragt,

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1.den Bescheid der Beklagten vom 7. März 2005, der auf die Aufhebung des Bescheides über die Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II vom 9. Dezember 2005 gerichtet ist, in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 17. März 2005 gefunden hat, aufzuheben,
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2.die außergerichtlichen Kosten der Klägerin aus dem Widerspruchsverfahren und die weiteren Kosten dieses Verfahrens der Beklagten aufzuerlegen.
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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

16

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der beigezogenen Akten der Beklagten sowie der Gerichtsakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage bleibt zulässig, auch wenn die Beklagte in ihrem Änderungsbescheid vom 13. April 2005 die angefochtenen Bescheide ausdrücklich und unbedingt aufgehoben hat. Da die Beklagte nach ihrem Schriftsatz vom 25. April 2005 und ihren Äußerungen in der mündlichen Verhandlung den Leistungsbescheid vom 13. April 2005 nur als vorläufige Regelung in Reaktion auf die Entscheidung des Gerichts im Eilverfahren ansieht und dem Grunde nach an ihrem Aufhebungsbescheid festhalten will, ist das Rechtsschutzbedürfnis für die Klage weiterhin gegeben.

18

Die Klage hat Erfolg.

19

Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 4. März 2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 17. März 2005 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten.

20

Die Beklagte stützt die Einstellung der Leistungen zum 1. April 2005 auf § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X. Danach ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, sofern in den rechtlichen oder tatsächlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eingetreten ist.

21

Die Voraussetzungen für die Anwendung dieser Vorschrift liegen nicht vor, zumal der Klägerin bereits im Jahr 2002 die Eigenheimzulage bewilligt wurde und sich die bei Erlass des Bewilligungsbescheides am 9. Dezember 2004 bestehenden tatsächlichen Verhältnisse nicht nachträglich geändert, sondern von Anfang an unverändert bestanden haben. Die Klägerin hat bereits bei ihrem ersten Antrag auf Leistungen nach dem SGB II den Bescheid über die Eigenheimzulage vorgelegt. Seitdem ist die Sachlage unverändert. Nach der Rechtsprechung des BSG wäre bei einer derartigen Konstellation ein von Anfang an rechtswidriger Verwaltungsakt zu prüfen, bei dessen Rücknahme nach § 45 SGB X der Vertrauensschutz zu beachten ist (vgl. BSG, Urt. V. 13.12.1984 – 9 a RV 40/83 – BSGE 57, 274 [BSG 13.12.1984 - 9a RV 40/83]; ebenso Waschull in LPK-SGB X, 1. Aufl. 2004, § 48 Rn. 13 m.w.N.). Hier steht einer Rücknahme des Leistungsbescheides bereits der Vertrauensschutz entgegen, zumal die Klägerin im Hinblick auf die sie überfordernde Hausfinanzierung erhebliche Vermögensdispositionen getroffen, andererseits aber die Eigenheimzulage von Anfang an angegeben hat (§ 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X) und im Hinblick darauf wie auch auf die schwierige rechtliche Bewertung der Abtretung nicht grob fahrlässig handelte.

22

Ferner ist der aufgehobene Leistungsbescheid der Beklagten vom 9. Dezember 2005 auch nicht rechtswidrig, denn die der Klägerin zustehende Eigenheimzulage kann nicht als Einkommen ab März 2005 angerechnet werden.

23

Die Anrechnung der Eigenheimzulage als Einkommen gemäß § 11 SGB II ist grundsätzlich nicht deshalb ausgeschlossen, weil sich die Klägerin auf eine Abtretung beruft. Allerdings kann eine Abtretung im Einzelfall dazu führen, dass der Hilfebedürftige tatsächlich nicht mehr über diese Forderung verfügen kann. In diesem Fall stünde dem Hilfeberechtigten die Eigenheimzulage nicht (mehr) als sog. "bereite Mittel" zur Verfügung (vgl. hierzu BVerwG, in BVerwGE 67, 163, 166, 168 [BVerwG 05.05.1983 - BVerwG 5 C 112.81]). Dieser Grundsatz, der zum sog. Nachranggrundsatz in § 2 BSHG entwickelt worden ist, dürfte aufgrund der Regelungen in §§ 3 Abs. 3, 1 Abs. 1 Satz 1 SGB II auch im SGB II entsprechend gelten (vgl. Münder in LPK – SGB II, Kommentar, § 3 Rn 21). Es kommt also maßgeblich darauf an, ob die Eigenheimzulage im Einzelfall tatsächlich zur Sicherung des Lebensunterhaltes eingesetzt werden kann, oder ob der Hilfebedürftige jegliche Verfügungsmöglichkeit hierüber verloren hat (so auch SG Braunschweig, Beschluss vom 9. März 2005, S 19 AS 76/05, S. 5; SG Oldenburg, Beschluss v. 8.3.2005, S 46 AS 95105 ER). Hier liegt zwar – wie die Beklagte richtig erkannt hat – nur eine verdeckte Abtretung vor, die dem für die Auszahlung zuständigen Finanzamt nicht angezeigt wurde, so dass die Eigenheimzulage zunächst auf das Girokonto der Klägerin bzw. ihres Ehemannes gezahlt worden ist. Abweichend von den bislang von den Sozialgerichten entschiedenen Fällen ist hier jedoch die Sparkasse, bei der das Konto der Klägerin wie auch das ihres Ehemannes geführt werden, zugleich auch Gläubigerin der (wohl nur schuldrechtlichen) Abtretung, so dass der Klägerin ein (vertragswidriger) Zugriff auf die Eigenheimzulage rein tatsächlich gar nicht möglich ist. Es fehlt daher hier bereits an "bereiten Mitteln".

24

Ferner ist nach der Rechtsprechung des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen (vgl. Beschluss v. 25.4.2005 – L 8 AS 39/05 ER –) die Eigenheimzulage als zweckgebunden im Sinne von § 11 Abs. 3 Nr. 1 SGB II anzusehen und kann deshalb nicht als Einkommen berücksichtigt werden, wenn die Eigenheimzulage tatsächlich zur Herstellung oder Anschaffung des selbstgenutzten Wohneigentums eingesetzt wird. Eine solche zweckentsprechende Verwendung ist nach der o. g. Entscheidung gegeben, wenn die zu erwartende Eigenheimzulage fester Bestandteil der geplanten Wohnraumfinanzierung ist und deshalb an den Darlehensgeber zur Erfüllung der Kreditverbindlichkeiten abgeführt wird. Diese Voraussetzungen sind hier nach den Darlegungen der Klägerin zu ihrer Hausfinanzierung gegeben. Eine nicht gegenüber dem Finanzamt angezeigte Abtretung ist hierfür ausreichend.

25

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG.

26

Die Berufung ist nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG entgegen der Einschätzung des Gerichts in der mündlichen Verhandlung nicht zulassungsabhängig, denn die Klage betrifft Geldleistungen im Wert über 500 €.