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§ 193 NJVollzG - Einrichtung automatisierter Abrufverfahren

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Justizvollzugsgesetz (NJVollzG)
Amtliche Abkürzung
NJVollzG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
34210

(1) 1Die Einrichtung automatisierter Verfahren, welche die Übermittlung personenbezogener Daten zu den in § 190 Abs. 1 Satz 2, § 191 Abs. 3 und § 192 Abs. 2 genannten Zwecken durch Abruf der zuständigen öffentlichen Stellen ermöglichen, ist zulässig, soweit dies unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der Betroffenen und der Aufgaben der beteiligten Stellen angemessen ist. 2Die Zulässigkeit des einzelnen Abrufs bestimmt sich nach den Vorschriften dieses Gesetzes.

(2) 1Die beteiligten Stellen haben zu gewährleisten, dass die Zulässigkeit des Abrufverfahrens kontrolliert werden kann. 2Hierzu haben sie die Datenempfänger, die Art der zu übermittelnden Daten, den Zweck des Abrufs sowie die wesentlichen bei den beteiligten Stellen zu treffenden Maßnahmen zur Kontrolle der Verarbeitung schriftlich festzulegen. 3Die oder der Landesbeauftragte für den Datenschutz ist vorher zu hören.