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§ 192 NJVollzG - Grundsätze der Datenverarbeitung

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Justizvollzugsgesetz (NJVollzG) 
Amtliche Abkürzung
NJVollzG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
34210

(1) Die Vollzugsbehörde als Verantwortlicher schützt das Recht jeder natürlichen Person, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung ihrer personenbezogenen Daten zu bestimmen.

(2) 1Die Datenverarbeitung ist an dem Ziel auszurichten, so wenige personenbezogene Daten wie möglich zu verarbeiten. 2Sobald und soweit es mit dem Verarbeitungszweck vereinbar ist, ist vorrangig eine Anonymisierung, ansonsten eine Pseudonymisierung der gespeicherten personenbezogenen Daten vorzunehmen; die Pflicht zur Löschung bleibt unberührt.

(3) Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten ist so weit wie möglich danach zu unterscheiden, ob diese auf Tatsachen oder auf persönlichen Einschätzungen beruhen.

(4) Für die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten gilt § 25 Abs. 3 NDSG.

(5) Für eine ausschließlich auf einer automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beruhenden Entscheidung gilt § 29 NDSG.