§ 32 NMedienG - Belegung von Medienplattformen
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Mediengesetz (NMedienG)
- Amtliche Abkürzung
- NMedienG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22620
(1) Die Belegung von Medienplattformen nach § 2 Abs. 5, die Rundfunkprogramme ausschließlich terrestrisch verbreiten, richtet sich nach § 81 MStV mit der Maßgabe, dass bei der Anwendung von dessen Absatz 4 Nr. 2 auf Zuordnungs- und Zuweisungsentscheidungen nach diesem Gesetz abzustellen ist.
(2) 1Betreiber von Kabelanlagen und Anbieter von Medienplattformen nach Absatz 1 in einem nach § 26 Abs. 1 festgelegten Zulassungsgebiet für Bürgerrundfunk sind verpflichtet, zur Verbreitung der Programme dort zugelassener Veranstalter von Bürgerrundfunk auf deren Verlangen technische Kapazitäten
- 1.
in Kabelanlagen für ein Fernsehprogramm und ein Hörfunkprogramm unentgeltlich und
- 2.
auf Medienplattformen nach Absatz 1 für ein Fernsehprogramm und ein Hörfunkprogramm
zur Verfügung zu stellen. 2Werden in einem Verbreitungsgebiet einer Kabelanlage oder Medienplattform nach Absatz 1 mehrere Bürgerrundfunkprogramme verbreitet und ist eine Auseinanderschaltung auf die jeweiligen Zulassungsgebiete nicht möglich, so ist im Hörfunk das Programm unentgeltlich zu verbreiten, das im Rahmen der UKW-Verbreitung innerhalb des betrachteten Verbreitungsgebietes die meisten Hörerinnen und Hörer erreichen kann. 3Die UKW-Verbreitung wird gemäß aktuellem Verfahren der Bundesnetzagentur zur Festlegung der Frequenzzuteilungsgebühren festgestellt.
(3) Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Medienstaatsvertrages.