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  • ab 01.01.2024 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 2 MBl.-/VORIS-RdErl - Veröffentlichungen

Bibliographie

Titel
Veröffentlichungen im Niedersächsischen Ministerialblatt und Aufnahme im Niedersächsischen Vorschrifteninformationssystem (MBl.- und VORIS-Erlass)
Redaktionelle Abkürzung
MBl.-/VORIS-RdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
11500

2.1
Veröffentlichungen im Nds. MBl.

2.1.1
Es sind zu veröffentlichen:

  • Beschl. der LReg mit bindender Außenwirkung für Organisation oder unmittelbares Handeln der Verwaltung;

  • alle VV der StK, der Ministerien, des Landespersonalausschusses und des LRH i. S. der Nummer 1.1, wenn nicht die Sonderregelung nach Nummer 2.2 gilt oder sie nach Nummer 2.3 von der Veröffentlichung ausgenommen sind;

  • Bek. und (Rd)Erl., deren Veröffentlichung im Nds. MBl. durch Rechtsvorschrift des Bundes oder des Landes vorgeschrieben ist;

  • Bek. der Landeswahlleitung;

  • Verordnungen nach § 1 Abs. 2 NVOZustG.

2.1.2
Außerdem werden veröffentlicht:

  • sonstige für eine Bek. geeignete Regelungen, Informationen und Hinweise der StK, der Ministerien, des Landespersonalausschusses und des LRH;

  • Bek. und Vfg. der oberen Landesbehörden mit landesweiter Zuständigkeit, wenn sie nicht in einem anderen amtlichen Verkündungsblatt veröffentlicht werden können, nach vorheriger Abstimmung zwischen der zuständigen obersten Landesbehörde und der StK.

2.2
Veröffentlichungen in anderen amtlichen Verkündungsblättern

Für den Bereich der Steuer-, der Schul- und der Justizverwaltung gelten Sonderregelungen. Es werden veröffentlicht:

2.2.1
VV des MF für den Bereich der Steuerverwaltung, die für die Allgemeinheit von besonderem Interesse sind, im BStBl I;

2.2.2
VV des MK für die Schulen und die Schulverwaltung im SVBl.;

2.2.3
AV des MJ in der Nds. Rpfl.

Die in den Nummern 2.2.1 bis 2.2.3 genannten Vorschriften werden zusätzlich im Nds. MBl. abgedruckt, wenn sie auch für den übrigen Bereich der Landesverwaltung oder die Gebietskörperschaften von Interesse sind. In diesem Fall stimmt das zuständige Ministerium die verbindliche Fassung und das Inkrafttreten der VV vor ihrer Verkündung mit der StK ab. Dabei ist die Veröffentlichung im Nds. MBl. maßgeblich.

2.3
Ausnahmen von der Veröffentlichungspflicht

Ausgenommen von der Pflicht zur Veröffentlichung nach Nummer 2.1.1 sind VV und Beschl.,

  • bei denen die Veröffentlichung dem Regelungsziel entgegenlaufen würde (z. B. wegen des Regelungsinhalts),

  • die in einen VS-Grad eingestuft sind oder

  • die im vierten Spiegelstrich von Nummer 5.1 als ausgenommen gelistet sind.

2.4
Nachträgliche Veröffentlichung

Ist der Erlass einer VV erforderlich, bevor sie in einem amtlichen Verkündungsblatt veröffentlicht werden kann (z. B. wegen Eilbedürftigkeit), so soll die verbindliche Fassung vor der Herausgabe mit der StK kurzfristig abgestimmt werden.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 7 Satz 1 des RdErl. vom 6. Dezember 2023 (Nds. MBl. S. 995)