MBl.-/VORIS-RdErl,NI - MBl.- und VORIS-Erlass

Veröffentlichungen im Niedersächsischen Ministerialblatt und Aufnahme im Niedersächsischen Vorschrifteninformationssystem
(MBl.- und VORIS-Erlass)

Bibliographie

Titel
Veröffentlichungen im Niedersächsischen Ministerialblatt und Aufnahme im Niedersächsischen Vorschrifteninformationssystem (MBl.- und VORIS-Erlass)
Redaktionelle Abkürzung
MBl.-/VORIS-RdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
11500

RdErl. d. StK v. 06.12.2023 - 201-02125-1-3-1582/2023-2663/2023 -

Vom 6. Dezember 2023 (Nds. MBl. S. 995)

- VORIS 11500 -

Bezug: RdErl. v. 12.12.2018 (Nds. MBl. S. 1440)
- VORIS 11500 -

Dieser RdErl. regelt die Veröffentlichung im Nds. MBl. sowie die Aufnahme in VORIS. Außerdem enthält dieser RdErl. Regelungen zur Prüfung von Berichtspflichten und Entscheidungsvorbehalten sowie zur Prüfung von Förderrichtlinien.

Redaktionelle InhaltsübersichtAbschnitt
Begriffsbestimmungen1
Veröffentlichungen2
Berichtspflichten, Entscheidungsvorbehalte und Förderrichtlinien3
Verfahren und Form der Veröffentlichung im Nds. MBl.4
VORIS5
Geltungsdauer von VV und Beschl. der LReg6
Schlussbestimmungen7
GliederungsplanAnlage 1
Hinweise zu Inhalt und Gestaltung einer Förderrichtlinie nach § 44 LHOAnlage 2
Prüffragen zum Erlass von VerwaltungsvorschriftenAnlage 3
Hinweise zur einheitlichen rechtsförmlichen Gestaltung von VerwaltungsvorschriftenAnlage 4

Abschnitt 1 MBl.-/VORIS-RdErl - Begriffsbestimmungen

Bibliographie

Titel
Veröffentlichungen im Niedersächsischen Ministerialblatt und Aufnahme im Niedersächsischen Vorschrifteninformationssystem (MBl.- und VORIS-Erlass)
Redaktionelle Abkürzung
MBl.-/VORIS-RdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
11500

1.1 Verwaltungsvorschriften

Verwaltungsvorschriften (VV) sind abstrakt-generelle Regelungen für eine Vielzahl von Sachverhalten innerhalb der Verwaltung, die mit landesweit bindender Wirkung von Landesbehörden an Behörden oder Bedienstete oder sonstige Träger öffentlicher Verwaltung ergehen und dazu dienen, das Handeln der Verwaltung (z. B. Gesetzesvollzug, Ermessensausübung, Zuständigkeiten oder Verwaltungsverfahren) näher zu bestimmen.

Keine VV sind Regelungen, die die interne Organisation oder den Dienstbetrieb einzelner Behörden oder Behördenzweige betreffen (z. B. Geschäftsverteilungs- und Organisationspläne, Geschäftsordnungen), Bek. von Tarifverträgen, Genehmigungen, Verwaltungsabkommen und sonstige Vereinbarungen.

1.2 Gliederungsplan

Der Gliederungsplan wird von der StK geführt und enthält einen abschließenden Katalog der Gliederungsnummern (VORIS-Nummern) für alle Sachbereiche der Landesverwaltung (Anlage 1). Über die Aufnahme weiterer VORIS-Nummern entscheidet die StK.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 7 Satz 1 des RdErl. vom 6. Dezember 2023 (Nds. MBl. S. 995)

Abschnitt 2 MBl.-/VORIS-RdErl - Veröffentlichungen

Bibliographie

Titel
Veröffentlichungen im Niedersächsischen Ministerialblatt und Aufnahme im Niedersächsischen Vorschrifteninformationssystem (MBl.- und VORIS-Erlass)
Redaktionelle Abkürzung
MBl.-/VORIS-RdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
11500

2.1
Veröffentlichungen im Nds. MBl.

2.1.1
Es sind zu veröffentlichen:

  • Beschl. der LReg mit bindender Außenwirkung für Organisation oder unmittelbares Handeln der Verwaltung;

  • alle VV der StK, der Ministerien, des Landespersonalausschusses und des LRH i. S. der Nummer 1.1, wenn nicht die Sonderregelung nach Nummer 2.2 gilt oder sie nach Nummer 2.3 von der Veröffentlichung ausgenommen sind;

  • Bek. und (Rd)Erl., deren Veröffentlichung im Nds. MBl. durch Rechtsvorschrift des Bundes oder des Landes vorgeschrieben ist;

  • Bek. der Landeswahlleitung;

  • Verordnungen nach § 1 Abs. 2 NVOZustG.

2.1.2
Außerdem werden veröffentlicht:

  • sonstige für eine Bek. geeignete Regelungen, Informationen und Hinweise der StK, der Ministerien, des Landespersonalausschusses und des LRH;

  • Bek. und Vfg. der oberen Landesbehörden mit landesweiter Zuständigkeit, wenn sie nicht in einem anderen amtlichen Verkündungsblatt veröffentlicht werden können, nach vorheriger Abstimmung zwischen der zuständigen obersten Landesbehörde und der StK.

2.2
Veröffentlichungen in anderen amtlichen Verkündungsblättern

Für den Bereich der Steuer-, der Schul- und der Justizverwaltung gelten Sonderregelungen. Es werden veröffentlicht:

2.2.1
VV des MF für den Bereich der Steuerverwaltung, die für die Allgemeinheit von besonderem Interesse sind, im BStBl I;

2.2.2
VV des MK für die Schulen und die Schulverwaltung im SVBl.;

2.2.3
AV des MJ in der Nds. Rpfl.

Die in den Nummern 2.2.1 bis 2.2.3 genannten Vorschriften werden zusätzlich im Nds. MBl. abgedruckt, wenn sie auch für den übrigen Bereich der Landesverwaltung oder die Gebietskörperschaften von Interesse sind. In diesem Fall stimmt das zuständige Ministerium die verbindliche Fassung und das Inkrafttreten der VV vor ihrer Verkündung mit der StK ab. Dabei ist die Veröffentlichung im Nds. MBl. maßgeblich.

2.3
Ausnahmen von der Veröffentlichungspflicht

Ausgenommen von der Pflicht zur Veröffentlichung nach Nummer 2.1.1 sind VV und Beschl.,

  • bei denen die Veröffentlichung dem Regelungsziel entgegenlaufen würde (z. B. wegen des Regelungsinhalts),

  • die in einen VS-Grad eingestuft sind oder

  • die im vierten Spiegelstrich von Nummer 5.1 als ausgenommen gelistet sind.

2.4
Nachträgliche Veröffentlichung

Ist der Erlass einer VV erforderlich, bevor sie in einem amtlichen Verkündungsblatt veröffentlicht werden kann (z. B. wegen Eilbedürftigkeit), so soll die verbindliche Fassung vor der Herausgabe mit der StK kurzfristig abgestimmt werden.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 7 Satz 1 des RdErl. vom 6. Dezember 2023 (Nds. MBl. S. 995)

Abschnitt 3 MBl.-/VORIS-RdErl - Berichtspflichten, Entscheidungsvorbehalte und Förderrichtlinien

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Veröffentlichungen im Niedersächsischen Ministerialblatt und Aufnahme im Niedersächsischen Vorschrifteninformationssystem (MBl.- und VORIS-Erlass)
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MBl.-/VORIS-RdErl,NI
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Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
11500

3.1 Die Ministerien prüfen die Notwendigkeit aller von ihnen vorgesehenen neuen oder veränderten regelmäßig wiederkehrenden Berichtspflichten sowie Genehmigungs-, Zustimmungs- und sonstigen Entscheidungsvorbehalte und beteiligen vor ihrer Einführung die StK. Einigen sich das Ministerium und die StK nicht über die Erforderlichkeit, so entscheidet die LReg.

3.2 Die Ministerien prüfen VV, die die Gewährung von Zuwendungen nach § 44 LHO regeln, vor ihrem Erlass oder ihrer Änderung anhand des vom MF herausgegebenen Gliederungsschemas und der von der StK herausgegebenen "Hinweise zu Inhalt und Gestaltung einer Förderrichtlinie nach § 44 LHO" (Anlage 2) und beteiligen vor ihrer Einführung die StK. Nummer 3.1 Satz 2 gilt entsprechend.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 7 Satz 1 des RdErl. vom 6. Dezember 2023 (Nds. MBl. S. 995)

Abschnitt 4 MBl.-/VORIS-RdErl - Verfahren und Form der Veröffentlichung im Nds. MBl.

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Titel
Veröffentlichungen im Niedersächsischen Ministerialblatt und Aufnahme im Niedersächsischen Vorschrifteninformationssystem (MBl.- und VORIS-Erlass)
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MBl.-/VORIS-RdErl,NI
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Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
11500

4.1 Bei dem Erlass oder der Änderung bestehender VV sind von den Ministerien die von der StK herausgegebenen "Prüffragen zum Erlass von Verwaltungsvorschriften" (Anlage 3) zu beachten.

4.2 Für jede VV wird von der veröffentlichenden Stelle vor Weiterleitung an die StK eine fünfstellige VORIS-Nummer vergeben. Bei der Änderung bestehender VV wird die bereits vergebene VORIS-Nummer weiterverwendet, auch wenn diese mehr als fünf Stellen hat.

Besteht eine im Gliederungsplan enthaltene Nummer für den betreffenden Sachbereich aus weniger als fünf Ziffern, so ist sie mit Nullen auf fünf Stellen zu ergänzen.

4.3 Im Bezug einer VV sind mit Datum, Fundstelle, letzter Änderung und VORIS-Nummer alle VV und Beschl. aufzunehmen,

  • die geändert oder aufgehoben werden,

  • auf die im Text verwiesen wird.

Dabei ist sicherzustellen, dass grundsätzlich nur solche Vorschriften zitiert werden, die noch gelten und - mit Ausnahme der in Nummer 2.3 genannten Vorschriften - auch veröffentlicht wurden. Im Text der Vorschrift wird dann nur noch auf den jeweiligen Bezug verwiesen (z. B. "Bezugserlass zu b"). Soweit VV und Beschl. vollständig entfallen sollen, sind sie am Schluss der Vorschrift ausdrücklich aufzuheben.

4.4 Diejenigen Stellen, die die Veröffentlichung zu beachten oder ihre Ausführung zu veranlassen haben, sind am Schluss der Veröffentlichung anzuführen (Adressatinnen und Adressaten). Dabei werden Sammelbezeichnungen verwendet, die den Kreis der Adressatinnen und Adressaten bestimmbar eingrenzen.

4.5 Änderungen von VV oder Beschl. sind so zu formulieren, dass die Erstellung einer konsolidierten Fassung möglich ist.

4.6 Es gibt ein Verzeichnis der Abkürzungen von Rechtsvorschriften, Einrichtungen des Landes und sonstigen gebräuchlichen Begriffe. Diese Abkürzungen werden in den Veröffentlichungen ohne vorherige Einführung und ohne nähere Erläuterung verwendet. Amtliche Abkürzungen von Rechtsvorschriften des Bundes und des Landes werden in der Regel auch dann ohne vorherige Einführung und ohne nähere Erläuterung verwendet, wenn sie nicht im Abkürzungsverzeichnis aufgeführt sind.

4.7 Die Vorlagen zur Veröffentlichung sind der StK elektronisch in veröffentlichungsfähiger Form und in einem bearbeitbaren Format unter Beachtung der von der StK herausgegebenen "Hinweise zur einheitlichen rechtsförmlichen Gestaltung von Verwaltungsvorschriften" (Anlage 4) zuzuleiten. Die StK veranlasst nach vorheriger rechtsförmlicher Prüfung und redaktioneller Überarbeitung auf Grundlage dieser Hinweise die Veröffentlichung.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 7 Satz 1 des RdErl. vom 6. Dezember 2023 (Nds. MBl. S. 995)