Abschnitt 4 MBl.-/VORIS-RdErl - Verfahren und Form der Veröffentlichung im Nds. MBl.
Bibliographie
- Titel
- Veröffentlichungen im Niedersächsischen Ministerialblatt und Aufnahme im Niedersächsischen Vorschrifteninformationssystem (MBl.- und VORIS-Erlass)
- Redaktionelle Abkürzung
- MBl.-/VORIS-RdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 11500
4.1 Bei dem Erlass oder der Änderung bestehender VV sind von den Ministerien die von der StK herausgegebenen "Prüffragen zum Erlass von Verwaltungsvorschriften" (Anlage 3) zu beachten.
4.2 Für jede VV wird von der veröffentlichenden Stelle vor Weiterleitung an die StK eine fünfstellige VORIS-Nummer vergeben. Bei der Änderung bestehender VV wird die bereits vergebene VORIS-Nummer weiterverwendet, auch wenn diese mehr als fünf Stellen hat.
Besteht eine im Gliederungsplan enthaltene Nummer für den betreffenden Sachbereich aus weniger als fünf Ziffern, so ist sie mit Nullen auf fünf Stellen zu ergänzen.
4.3 Im Bezug einer VV sind mit Datum, Fundstelle, letzter Änderung und VORIS-Nummer alle VV und Beschl. aufzunehmen,
die geändert oder aufgehoben werden,
auf die im Text verwiesen wird.
Dabei ist sicherzustellen, dass grundsätzlich nur solche Vorschriften zitiert werden, die noch gelten und - mit Ausnahme der in Nummer 2.3 genannten Vorschriften - auch veröffentlicht wurden. Im Text der Vorschrift wird dann nur noch auf den jeweiligen Bezug verwiesen (z. B. "Bezugserlass zu b"). Soweit VV und Beschl. vollständig entfallen sollen, sind sie am Schluss der Vorschrift ausdrücklich aufzuheben.
4.4 Diejenigen Stellen, die die Veröffentlichung zu beachten oder ihre Ausführung zu veranlassen haben, sind am Schluss der Veröffentlichung anzuführen (Adressatinnen und Adressaten). Dabei werden Sammelbezeichnungen verwendet, die den Kreis der Adressatinnen und Adressaten bestimmbar eingrenzen.
4.5 Änderungen von VV oder Beschl. sind so zu formulieren, dass die Erstellung einer konsolidierten Fassung möglich ist.
4.6 Es gibt ein Verzeichnis der Abkürzungen von Rechtsvorschriften, Einrichtungen des Landes und sonstigen gebräuchlichen Begriffe. Diese Abkürzungen werden in den Veröffentlichungen ohne vorherige Einführung und ohne nähere Erläuterung verwendet. Amtliche Abkürzungen von Rechtsvorschriften des Bundes und des Landes werden in der Regel auch dann ohne vorherige Einführung und ohne nähere Erläuterung verwendet, wenn sie nicht im Abkürzungsverzeichnis aufgeführt sind.
4.7 Die Vorlagen zur Veröffentlichung sind der StK elektronisch in veröffentlichungsfähiger Form und in einem bearbeitbaren Format unter Beachtung der von der StK herausgegebenen "Hinweise zur einheitlichen rechtsförmlichen Gestaltung von Verwaltungsvorschriften" (Anlage 4) zuzuleiten. Die StK veranlasst nach vorheriger rechtsförmlicher Prüfung und redaktioneller Überarbeitung auf Grundlage dieser Hinweise die Veröffentlichung.
Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 7 Satz 1 des RdErl. vom 6. Dezember 2023 (Nds. MBl. S. 995)