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  • ab 01.01.2024 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 6 MBl.-/VORIS-RdErl - Geltungsdauer von VV und Beschl. der LReg

Bibliographie

Titel
Veröffentlichungen im Niedersächsischen Ministerialblatt und Aufnahme im Niedersächsischen Vorschrifteninformationssystem (MBl.- und VORIS-Erlass)
Redaktionelle Abkürzung
MBl.-/VORIS-RdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
11500

6.1 VV treten spätestens mit Ablauf des fünften Jahres nach ihrem erstmaligen Inkrafttreten außer Kraft (z. B. 01.01.2024 bis 31.12.2029 oder 01.06.2024 bis 31.12.2029), soweit sie nicht schon früher aufgehoben werden oder anderweitig ihre Geltung verloren haben (z. B. Nummer 5.3 Abs. 4).

Das Außerkrafttreten kann einmal um bis zu zwei Jahre hinausgeschoben werden, wenn die Notwendigkeit einer Fortgeltung im Einzelfall durch die StK anerkannt worden ist (vgl. Anlage 2 Nr. 5). Das Ministerium veranlasst die Veröffentlichung des insoweit erforderlichen Änderungserlasses.

6.2 Bei der Veröffentlichung von VV ist für das Inkrafttreten und das Außerkrafttreten grundsätzlich ein taggenaues Datum anzugeben.

6.3 Ausgenommen von der begrenzten Geltungsdauer nach Nummer 6.1 sind

6.3.1
Beschl. der LReg,

6.3.2
VV, die die Errichtung von Behörden oder Einrichtungen des Landes bestimmen oder deren Aufgaben oder Zuständigkeiten begründen, übertragen oder verändern,

6.3.3
VV, die zusammenfassend alle Durchführungs- oder Ausführungsbestimmungen zum Vollzug eines Gesetzes oder einer Verordnung enthalten,

6.3.4
VV zum bundeseinheitlichen Vollzug in den Ländern,

6.3.5
VV zum Vollzug von Bundesauftragsverwaltung sowie

6.3.6
VV zur Umsetzung von Unionsrecht.

Die unbegrenzte Geltungsdauer ist mit Übersendung der zu veröffentlichenden VV an die StK formlos zu beantragen und unter Nennung einer der in den Nummern 6.3.2 bis 6.3.6 genannten Voraussetzungen kurz zu begründen.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 7 Satz 1 des RdErl. vom 6. Dezember 2023 (Nds. MBl. S. 995)