Anlage 4 MBl.-/VORIS-RdErl - Hinweise zur einheitlichen rechtsförmlichen Gestaltung von Verwaltungsvorschriften
Bibliographie
- Titel
- Veröffentlichungen im Niedersächsischen Ministerialblatt und Aufnahme im Niedersächsischen Vorschrifteninformationssystem (MBl.- und VORIS-Erlass)
- Redaktionelle Abkürzung
- MBl.-/VORIS-RdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 11500
VV in "veröffentlichungsfähiger Form" (Nummer 4.7 des MBl.- und VORIS-Erlasses) werden von der StK (Amtsblattstelle) auf ihre Rechtsförmlichkeit geprüft und überarbeitet. Diese Prüfung und Überarbeitung richtet sich nach den nachstehenden Hinweisen zur einheitlichen rechtsförmlichen Gestaltung von VV.
Die "Hinweise zur einheitlichen rechtsförmlichen Gestaltung der Entwürfe von Gesetzen und Verordnungen" sind insbesondere hinsichtlich der Verwendung von Änderungsbefehlen und für die Zitierung von EU-Vorschriften ergänzend anzuwenden, soweit speziellere Vorgaben für die Erstellung von VV nicht bestehen.
1. Im "Kopf" einer Veröffentlichung sind anzugeben:
die Überschrift (Betreff),
die Art der Veröffentlichung ("RdErl." = mehrere Adressatinnen/Adressaten, "Erl." = eine Adressatin/ein Adressat, "Beschl. d. LReg", "Bek.", "AV", "Allgemeinverfügung"),
veranlassendes Ressort/veranlassende Behörde,
das Datum,
das Aktenzeichen des Ressorts/der Behörde sowie
die VORIS-Nummer (bei neuen RdErl./Erl. nur noch 5-stellig, siehe VORIS-Gliederungsplan; bei Änderungserlassen ist die bisherige 5- oder 14-stellige VORIS-Nummer des zu ändernden RdErl./Erl. zu übernehmen). Allgemeinverfügungen i. S. des VwVfG und Bek. sind keine VV und benötigen daher keine VORIS-Nummer.
2. Im Bezug sind alle VV (z. B. Erl. oder RdErl.) mit Datum, Fundstelle und - soweit vorhanden - VORIS-Nummer aufzuführen, auf die sich die Veröffentlichung bezieht, die mit dieser Veröffentlichung geändert oder aufgehoben werden sollen und auf die in dieser Veröffentlichung verwiesen wird, sofern sie veröffentlicht wurden und (noch) gelten.
3. Bei der Gestaltung des Textes muss gewährleistet sein, dass aus dem Text einzelne Passagen zitiert werden können, d. h. der Text muss eine klare Gliederung (in Absätze und Nummern) aufweisen. Automatische Nummerierungen und Aufzählungszeichen (Word-Funktion) dürfen verwendet werden. Bei der Gliederung in Nummern sind arabische Ziffern zu verwenden. Auf eine Gliederung mit römischen Ziffern oder auf eine kombinierte Gliederung mit römischen und arabischen Ziffern ist zu verzichten.
Bei Änderungserlassen muss eindeutig bestimmbar sein, welche Textpassage des Ausgangserlasses geändert wird und wie der neue Text lautet, damit eine konsolidierte Textfassung erstellt werden kann.
4. Soweit Abkürzungen von Gesetzen, Verordnungen, Behördenbezeichnungen o. Ä. im Abkürzungsverzeichnis enthalten sind, sind diese ohne weitere Erklärung zu verwenden (siehe Nummer 4.6 des MBl.- und VORIS-Erlasses). Anderenfalls wird bei der ersten Zitierung die vollständige Bezeichnung mit der Abkürzung in Klammern und im weiteren Text nur die Abkürzung verwendet. Rechtsvorschriften (des Bundes und des Landes), die mit einer (amtlichen) Abkürzung verabschiedet wurden, sind mit dieser zu zitieren (z. B. NBrandSchG). Die vorherige Nennung der vollständigen Bezeichnung (z. B. Niedersächsisches Gesetz über den Brandschutz und die Hilfeleistungen der Feuerwehren) oder der Kurzbezeichnung (z. B. Niedersächsisches Brandschutzgesetz) unterbleibt.
5. Der MBl.- und VORIS-Erlass mit seinen Anlagen steht zum Herunterladen im Landesintranet (intra.niedersachsen.de) unter "Recht" > "Amtsblattstelle" zur Verfügung.
6. Im Anhang 1 sind zwei Muster veröffentlichungsfähiger neuer RdErl. sowie ein Muster eines Änderungserlasses als Arbeitshilfen dargestellt. Die Verwendung der dortigen Angaben in Klammern ist optional.
7. Im Anhang 2 finden sich Beispiele für weitere Abkürzungen, Schreibweisen, Zitierungen, Schlussbestimmungen und Angaben zu Adressatinnen und Adressaten. Die Verwendung der dortigen Angaben in Klammern ist optional.
Anhang 1
Muster "Eins" - RdErl.
(Gem.) RdErl. d. ... (u. d. übr. Min.) v. TT.MM.JJJJ - 123-12345/12345 -
- VORIS ..... -
(- Im Einvernehmen mit dem ... -)
Bezug: | (Gem.) RdErl. v. TT.MM.JJJJ (Nds. MBl. S. ...) |
---|---|
- VORIS ..... - |
1. Mit diesem (Gem.) RdErl. werden das Verfahren und die Gestaltung von Veröffentlichungsersuchen im Nds. MBl. festgelegt. Vorgaben für die Gestaltung von Änderungserlassen werden im "Muster Änderungserlass" gesondert aufgeführt. Für das Nds. MBl. gelten besondere Schreibweisen und Abkürzungen (siehe Anhang 2 ).
2. Dieser (Gem.) RdErl. tritt am TT.MM.JJJJ in Kraft und mit Ablauf des TT.MM.JJJJ außer Kraft (siehe Nummer 6 des MBl.- und VORIS-Erlasses).
An die
....
(Nachrichtlich:
An
....)
Muster "Zwei" - RdErl. mit umfassendem (Regelungs-)Inhalt
(Gem.) RdErl. d. ... (u. d. übr. Min.) v. TT.MM.JJJJ - 123-12345/12345 -
- VORIS ..... -
(- Im Einvernehmen mit dem ... -)
Bezug: | (Gem.) RdErl. v. TT.MM.JJJJ (Nds. MBl. S. ...) |
---|---|
- VORIS ..... - |
1. Regelungsinhalt
Mit diesem (Gem.) RdErl. werden das Verfahren und die Gestaltung von Veröffentlichungsersuchen im Nds. MBl. festgelegt. Vorgaben für die Gestaltung von Änderungserlassen werden im "Muster Änderungserlass" gesondert aufgeführt. Für das Nds. MBl. gelten besondere Schreibweisen und Abkürzungen (siehe Anhang 2 ).
2. Verfahren
Zum weiteren Verfahren ergehen folgende Hinweise:
2.1
Das Veröffentlichungsersuchen ist der Amtsblattstelle zu übersenden.
2.2
Die Amtsblattstelle prüft das Veröffentlichungsersuchen und nimmt erforderliche Korrekturen - ggf. nach Rücksprache mit der veranlassenden Behörde/dem veranlassenden Ressort - vor.
2.3
Der von der Amtsblattstelle und der veranlassenden Behörde/dem veranlassenden Ressort Korrektur gelesene Text wird nach der Freigabe im Nds. MBl. abgedruckt.
3. Schlussbestimmungen
Dieser (Gem.) RdErl. tritt am TT.MM.JJJJ in Kraft und mit Ablauf des TT.MM.JJJJ außer Kraft (siehe Nummer 6 des MBl.- und VORIS-Erlasses). Der Bezugserlass tritt mit Ablauf des TT.MM.JJJJ außer Kraft.
An die
....
(Nachrichtlich:
An
....)
Muster "Drei" - Änderungserlass
(Gem.) RdErl. d. ... (u. d. übr. Min.) v. TT.MM.JJJJ - 123-12345/12345 -
- VORIS ..... -
(- Im Einvernehmen mit dem ... -)
Bezug: | (Gem.) RdErl. v. TT.MM.JJJJ (Nds. MBl. S. ...), (zuletzt) geändert durch |
---|---|
- VORIS ..... - |
Der Bezugserlass wird mit Wirkung vom TT.MM.JJJJ (Datum einsetzen) wie folgt geändert:
- 1.
Nummer 1 Buchst. b erhält folgende Fassung:
"b)
Dieses Muster gilt nur bei Änderungserlassen oder -bekanntmachungen. Weitere Änderungsbefehle und Formulierungen können den ‚Hinweisen zur einheitlichen rechtsförmlichen Gestaltung der Entwürfe von Gesetzen und Verordnungen‘ entnommen werden. Diese Hinweise stehen auch im Landesintranet unter ,Recht > Amtsblattstelle‘ zum Download zur Verfügung." - 2.
Nummer 3 wird wie folgt geändert:
- a)
In Absatz 4 Satz 2 werden die Worte "November bis Januar" durch die Worte "Februar bis Mai" ersetzt.
- b)
Absatz 5 wird wie folgt geändert:
- aa)
In Satz 1 werden die Worte "nach den Ausführungen des Gesetzes" gestrichen.
- bb)
Satz 2 dritter Spiegelstrich erhält folgende Fassung:
"- am Ende eines Kalenderjahres".
- cc)
Satz 5 wird gestrichen.
- 3.
Nummer 4 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
- a)
In Satz 1 wird die Angabe "§ 7 Abs. 3" gestrichen.
- b)
In Satz 3 werden am Ende der Punkt durch ein Komma ersetzt und die folgenden Worte angefügt:
"sofern der Antrag bis zum 31.08.2023 vorgelegt wurde."
- 4.
Nummer 6 wird wie folgt geändert:
- a)
Die Nummern 6.3 und 6.4 werden gestrichen.
- b)
Die bisherigen Nummern 6.5 bis 6.8 werden Nummern 6.3 bis 6.6.
- c)
In der neuen Nummer 6.5 wird das Wort "alt" durch das Wort "neu" ersetzt.
- d)
Die neue Nummer 6.6 wird wie folgt geändert:
- aa)
In Absatz 1 Satz 3 wird die Verweisung "§ 5 NGefAG" durch die Verweisung "§ 8 NPOG" ersetzt.
- bb)
Absatz 3 wird gestrichen.
An die
....
(Nachrichtlich:
An
....)
Anhang 2
1. Hinweise zu Abkürzungen und Schreibweisen
1.1
Abkürzungshinweise (siehe auch Abkürzungsverzeichnis des Nds. MBl.)
Absatz | = | Abs. (z. B. § 5 Abs. 1, VV Abs. 1; |
---|---|---|
aber: am Anfang einer Zitierung ausschreiben, z. B. "Absatz 2 der Vorschrift") | ||
Besoldungsgruppe(n) | = | BesGr. (z. B. "BesGr. A 10"; |
aber: Besoldungsgruppe(n) der Besoldungsordnung A) | ||
Buchstabe | = | Buchst. (z. B. § 5 Abs. 1 Buchst. a; |
aber: am Anfang einer Zitierung ausschreiben, z. B. "Buchstabe a der Vorschrift") | ||
circa | = | ca. |
das heißt | = | d. h. |
Entgeltgruppe | = | EntgeltGr. (z. B. "EntgeltGr. 10"; |
aber: Entgeltgruppe(n) des TV-L) | ||
et cetera | = | etc. |
Euro | = | EUR |
gegebenenfalls | = | ggf. |
(aber: am Satzanfang ausschreiben) | ||
im Sinne von/des | = | i. S. von/des |
in der Fassung | = | i. d. F. |
in Verbindung mit | = | i. V. m. (z. B. i. V. m. § 5 NBG, |
aber: in Verbindung mit dem Beamtenrecht) | ||
Milliarde(n) | = | Mrd. |
Million(en) | = | Mio. |
Nummer(n) | = | Nr. (z. B. § 5 Abs. 1 Nr. 2; VV Nr. 1 und bei Verwendung in Tabellen; die Abkürzung "Nrn." wird verwendet, wenn mehrere Nummern angeführt werden) |
aber: am Anfang einer Zitierung ausschreiben, z. B. "Nummer 2 der Vorschrift") | ||
oben angegeben | = | o. a. |
oben genannt | = | o. g. |
oder Ähnliche(s) | o. Ä. | |
Prozent | = | % (im Zusammenhang mit Ziffern, z. B. 2 %, |
aber: im Zusammenhang mit Text ausschreiben, z. B. "die Angabe erfolgt in Prozent" oder "Fünfprozentklausel"); prozentig: fünfprozentig, 5-prozentig, 5 %ige Anleihe oder 5 %-Anleihe | ||
rund | = | rd. |
sogenannt | = | sog. |
und so weiter | = | usw. |
unten genannt | = | u. g. |
unter anderem | = | u. a. |
unter Umständen | = | u. U. |
(aber: am Satzanfang ausschreiben) | ||
vergleiche | = | vgl. |
(aber: am Satzanfang ausschreiben) | ||
vom Hundert | = | v. H. (veraltet - nur noch in Änderungserlassen, damit in bestehenden Vorschriften nicht zwei unterschiedliche Schreibweisen verwendet werden) |
zum Beispiel | = | z. B. |
zum Teil | = | z. T. |
1.2
Stets ausgeschrieben werden die folgenden Worte:
Abschnitt
Artikel
einschließlich
gemäß
Halbsatz
in Höhe von
Kapitel
oder
Satz
siehe
Straße
Titel
und
1.3
Hinweise zu Schreibweisen
a) Soweit nach Einführung der neuen Rechtschreibung verschiedene Schreibweisen zugelassen sind, wird grundsätzlich die im Duden zuerst genannte Schreibweise verwendet.
Hier einige Beispiele für zu verwendende Schreibweisen häufig benutzter Wörter:
anhand
anstelle
aufgrund
infolge
infrage
mithilfe
mitveröffentlicht
selbständig
sodass
zurzeit (i. S. von derzeit: "ich arbeite zurzeit im Büro"-aber zur Zeit i. S. von damals: "sie lebte zur Zeit Karls des Großen")
b) Schreibweise eines Datums
Grundsätzliche Schreibweise in Ziffern, jeweils ohne Leerzeichen nach dem Punkt und mit führender Null, z. B. 01.01.2024 oder 25.01.2024, sodass als Platzhalter für ein Datum TT.MM.JJJJ zu schreiben ist - aber: am 5. Januar jeden Jahres.
c) Schreibweise von Zahlen
Zahlen von 1 bis 12 | = "ein/eine" bis "zwölf" |
---|---|
(in Buchstaben) - zwei Stellvertreter | |
Zahlen ab 13 | = in Ziffern - 15 Wahlberechtigte |
aber: Bei technischen Daten, vor Abkürzungen und Maßeinheiten sollen Zahlen immer in Ziffern geschrieben werden. Entsprechend soll verfahren werden, wenn die Zahlen teils über, teils unter "12" liegen.
Beispiele:
10 EUR oder 11 m
10 bis 15 Merkmale oder 5 bis 15 Mitglieder
Zahlen oder Beträge mit vier oder mehr Stellen sind durch Zwischenräume in Gruppen zu je drei Ziffern zu trennen, wobei keine Tausenderpunkte zur Einteilung zu verwenden sind (stattdessen möglichst das geschützte Leerzeichen - "Strg+Umschalt+Leertaste").
Beispiele:
1 000, 50 000, 100 000
Bruchteile innerhalb des Textes einer Vorschrift sind auszuschreiben, z. B. "zwei Drittel".
d) Schreibweise von Maßen und Gewichten
Maße und Gewichte sollen mit den festgelegten Einheitenzeichen angegeben werden (vgl. Einheitenverordnung vom 13.12.1985, BGBl. I S. 2272, zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 25.09.2009, BGBl. I S. 3169). Kommen sie nur mit ihrem Namen vor, so sind sie auszuschreiben.
e) Sonstiges zu Schreibweisen
Das Wort "beziehungsweise" soll möglichst nicht verwendet, sondern durch ein "und" oder ein "oder" ersetzt werden.
Bei Klammern innerhalb von Klammern werden eckige Klammern verwendet, z. B. "Tierbesatz (2 Großvieheinheiten [GV]/ha-Grenze)".
Statt des Wortes "inklusive" wird grundsätzlich "einschließlich" verwendet.
2. Zitierungen
Beim Zitieren von Absätzen und von Buchstaben werden die Klammerzeichen weggelassen.
Halbsätze sind Unterteilungen eines Satzes (in zwei Teile), die durch ein Semikolon voneinander getrennt werden.
Das Wort "Ziffer" anstelle des Wortes "Nummer" soll nicht verwendet werden.
Werden in einer Aufzählung mehrere Paragrafen ohne weitere Unterteilung angeführt, so sind zwei Paragrafenzeichen zu setzen. Ist die Paragrafenfolge durch Paragrafen mit einer weiteren Untergliederung unterbrochen, so wird das Paragrafenzeichen wiederholt.
Beispiel:
§ 2 Abs. 3, §§ 6 bis 8, 9 Abs. 2, § 15 Abs. 4, §§ 16 und 17
Ist das Subjekt eines Satzes eine Textstellenbezeichnung, so bezieht sich das Prädikat auf die erste darin genannte Gliederung.
Beispiel:
§ 2 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.
Mehrere Paragrafen (oder weitere Untergliederungen) erhalten den Artikel im Plural.
Beispiele:
Die §§ 12 bis 15 gelten entsprechend.
Die Absätze 6 und 7 gelten entsprechend.
Die Worte "Absatz", "Nummer" und "Buchstabe", die für sich allein oder am Beginn einer Textstellenbezeichnung stehen, sind auszuschreiben. Stehen diese Worte inmitten einer Textstellenbezeichnung, so werden sie abgekürzt (siehe auch Hinweis unter Nummer 1.1).
Beispiele:
§ 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a
Absatz 1 Nr. 1 Buchst. a oder: Nummer 1 oder: Buchstabe a
§ 2 Abs. 2 Nr. 3
§ 2 Abs. 2 Nr. 4 Buchst. c
§ 2 Abs. 2 Nrn. 5 und 6
§ 4 Abs. 1 Nr. 1 oder 2
§ 3 Satz 2 Halbsatz 2
Absatz 4
Absatz 5 Sätze 1 und 2
Absatz 7 Satz 3 oder 4
Satz 1 Nrn. 3 und 4
Nummer 5 Buchst. a und b
Buchstabe d
Weitere Beispiele für Zitierungen:
"..., geändert durch ..." oder (bei mehr als einer Änderung: "..., zuletzt geändert durch ...")
"..., geändert durch Artikel ... des Gesetzes/der Verordnung vom ..."
"..., geändert durch Gesetz/Verordnung vom ..."
"..., (zuletzt) geändert durch Erl. vom ..."
i. d. F. vom [auch bei Neubekanntmachungen von Gesetzen/Verordnungen; es entfallen die Worte "der (Neu)Bekanntmachung"]
in der Überschrift (und ggf. im Bezug): (Gem.) RdErl. d. ... (u. d. übr. Min.) v. TT.MM.JJJJ
im Text: (Gem.) RdErl. der/des ... und der übrigen Ministerien vom TT.MM.JJJJ
Unionsvorschriften (EU-Richtlinien und EU-Verordnungen) werden mit dem vollständigen Titel, der Fundstelle (bis 01.03.2003: ABl. EG), ggf. Berichtigungen (erfolgte die Berichtigung in einem Jahr nach der Veröffentlichung, werden statt eines Kommas ein Semikolon und vor "Nr." das Jahr der Berichtigung eingefügt) und - soweit erfolgt - Änderungen ( "geändert durch ...", bei mehrfachen Änderungen "zuletzt geändert durch ...") zitiert. Wurde eine Abkürzung eingeführt, muss sie im folgenden Text konsequent verwendet werden; wurde keine Abkürzung gewählt, heißt es bei der nächsten Erwähnung z. B. "Artikel XX der Verordnung (EU) 2023/XXXX".
Weitere Hinweise zur Zitierung von Unionsvorschriften können Nummer 5.8 der "Hinweise zur einheitlichen rechtsförmlichen Gestaltung der Entwürfe von Gesetzen und Verordnungen" entnommen werden.
Hinweis:
Seit dem 01.10.2023 werden die Rechtsakte im Amtsblatt der Europäischen Union einzeln veröffentlicht. Das Amtsblatt besteht seitdem nicht mehr aus einer Sammlung von Rechtsakten mit einem Inhaltsverzeichnis. Stattdessen wird jeder Rechtsakt in einer Tagesansicht als einzelnes, verbindliches Amtsblatt im PDF-Format veröffentlicht.
3. Sprache und geschlechtergerechte Schreibweise
Die Sprache der VV soll klar und verständlich sein. Innerhalb der Vorschrift muss derselbe Ausdruck stets denselben begrifflichen Inhalt bezeichnen. Unterschiedliche begriffliche Inhalte dürfen nicht mit demselben Ausdruck bezeichnet werden.
Fremdwörter, für die ein treffender deutscher Ausdruck zur Verfügung steht, sind zu vermeiden.
Als Vorschrift für eine geschlechtergerechte Schreibweise ist der "Beschluss des Landesministeriums über Grundsätze für die Gleichbehandlung von Frauen und Männern in der Rechtssprache" vom 09.07.1991 (Nds. MBl. S. 911) zu beachten (siehe Anlage 2 in "Hinweise zur einheitlichen rechtsförmlichen Gestaltung der Entwürfe von Gesetzen und Verordnungen"). Sind Personenbezeichnungen in ihrer weiblichen und männlichen Form identisch, so brauchen diese nur einmal unter Voransetzung sowohl des weiblichen als auch des männlichen Artikels angeführt zu werden, z. B. "Die oder der Vorsitzende".
4. Schlussbestimmungen
Für das Inkrafttreten und das Außerkrafttreten ist gemäß Nummer 6.2 des MBl- und VORIS-Erlasses grundsätzlich ein taggenaues Datum anzugeben. Wurde die unbegrenzte Geltungsdauer nach Nummer 6.3 des MBl.- und VORIS-Erlasses beantragt und von der StK genehmigt, entfällt ein Datum des Außerkrafttretens.
Beispiel:
"7. Schlussbestimmungen
7.1 Dieser RdErl. tritt am TT.MM.JJJJ (meint künftig, ausgehend vom Erlassdatum)/mit Wirkung vom TT.MM.JJJJ (meint rückwirkend, ausgehend vom Erlassdatum) in Kraft und mit Ablauf des TT.MM.JJJJ außer Kraft.
7.2 Der Bezugserlass zu a tritt mit Ablauf des TT.MM.JJJJ außer Kraft.
7.3 Ist eine als Nebentätigkeit abzurechnende Leistung vor dem Inkrafttreten dieses RdErl. erbracht, so ist das Entgelt nach den bisherigen Vorschriften festzusetzen."
5. Adressatinnen und Adressaten
Der VV sind die Adressatinnen und Adressaten anzufügen, z. B.:
"An die
Dienststellen der Landesverwaltung
Region Hannover, Landkreise ..."
Sollte auch die Region Hannover betroffen sein, sollte diese separat aufgeführt werden; sie ist nicht generell in der Bezeichnung "Landkreise" enthalten.
Wenn die VV für weitere Adressatinnen und Adressaten nur zur Information von Interesse ist, können diese wie folgt aufgeführt werden:
("Nachrichtlich:
An
....")
Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 7 Satz 1 des RdErl. vom 6. Dezember 2023 (Nds. MBl. S. 995)