Versionsverlauf

Pflichtfeld

§ 1 NVOZustG - Verkündung von Verordnungen

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz über Verordnungen und Zuständigkeiten (NVOZustG)
Amtliche Abkürzung
NVOZustG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
11500

(1) 1Verordnungen der Landesregierung und der Ministerien werden im Niedersächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt verkündet. 2Die Staatskanzlei ist Ministerium im Sinne dieses Gesetzes.

(2) Verordnungen der übrigen Behörden des Landes und der juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Landes unterstehen, werden im Niedersächsischen Ministerialblatt verkündet, soweit nicht durch Gesetz etwas anderes bestimmt ist.