Abschnitt 5 MBl.-/VORIS-RdErl - VORIS
Bibliographie
- Titel
- Veröffentlichungen im Niedersächsischen Ministerialblatt und Aufnahme im Niedersächsischen Vorschrifteninformationssystem (MBl.- und VORIS-Erlass)
- Redaktionelle Abkürzung
- MBl.-/VORIS-RdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 11500
5.1 VORIS wird in elektronischer Form geführt und enthält den systematisch gegliederten Katalog mit den dazugehörigen konsolidierten Volltextfassungen aller niedersächsischen
Gesetze,
Verordnungen,
Beschl. der LReg mit bindender Außenwirkung für Organisation oder unmittelbares Handeln der Verwaltung, ausgenommen Satzungen und Betriebsanweisungen,
VV, ausgenommen:
VV der Steuerverwaltung, die bereits im Bundesministerium der Finanzen und im LStN erfasst und auf dem Laufenden gehalten werden,
die auf der Grundlage der Allgemeinen Dienstanweisung der EU-Zahlstelle Niedersachsen/Bremen/Hamburg zur Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) und für das Rechnungsabschlussverfahren des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) (Zahlstellendienstanweisung - ZDA) des ML erlassenen VV, die im Dokumentenverwaltungssystem der EU-Zahlstelle (Central Reference System - Ceres) nachgewiesen werden, und
VV, die ohne vorherige Veröffentlichung im SVBl. oder Nds. MBl. auf dem Niedersächsischen Bildungsserver (NiBiS) des MK nachgewiesen werden.
5.2 Beim Erlass, der Änderung und der Aufhebung von VV und Beschl. der LReg ist die VORIS-Nummer anzugeben.
5.3 VV sind nach ihrer Veröffentlichung in VORIS aufzunehmen. Ist ein späteres Inkrafttreten vorgesehen, erfolgt die Aufnahme zu diesem Zeitpunkt.
VV, die nicht veröffentlicht werden sollen, sind der StK mit einer Begründung für die Nichtveröffentlichung zuzuleiten. Die StK veranlasst die Aufnahme in VORIS mit Bezeichnung, Datum und Geltungsdauer (sog. Eckdaten).
VV, die entgegen Absatz 1 nicht in VORIS aufgenommen wurden, gelten als rechtswirksam erlassen, wenn sie mit VORIS-Nummer veröffentlicht worden sind. Nummer 6 gilt entsprechend.
VV, die weder in VORIS aufgenommen noch mit VORIS-Nummer veröffentlicht wurden, verlieren mit Ablauf des Jahres, in dem sie erlassen wurden, ihre Geltung.
5.4 Die Aufnahme der Vorschriften in VORIS und die Pflege des Bestandes der Vorschriften einschließlich der Überprüfung der Veränderungen obliegen der StK. Sie kann sich zur Erledigung ihrer Aufgaben Dritter bedienen.
Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 7 Satz 1 des RdErl. vom 6. Dezember 2023 (Nds. MBl. S. 995)