Verwaltungsgericht Oldenburg
Urt. v. 04.06.2004, Az.: 6 A 2763/02
Beendigung der Eignungsübung; Beurteilungsspielraum; Eignung; Soldat auf Zeit
Bibliographie
- Gericht
- VG Oldenburg
- Datum
- 04.06.2004
- Aktenzeichen
- 6 A 2763/02
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2004, 50613
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- Art 33 Abs 2 GG
- § 37 SG
Amtlicher Leitsatz
Leitsatz
Örtlich zuständig für einen Rechtsstreit eines Eignungsübenden gegen die Bundeswehr auf Übernahme als Zeitsoldat ist das Verwaltungsgericht am Sitz der militärischen Einheit.
Wer sich als Zeitsoldat freiwillig verpflichtet hat, hat Anspruch darauf, dass über seinen Antrag auf Übernahme in ein Dienstverhältnis unter Beachtung von Art. 33 Abs. 2 GG, § 37 SG entschieden wird.
Der Bundeswehr steht ein sehr weiter, gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum in der Frage zu, wer in einer Verwendungsreihe geeignet erscheint, Zeitsoldat zu werden.
Tatbestand:
I. Der Kläger wendet sich dagegen, dass seine Dienstzeit als Soldat auf Zeit nicht verlängert wurde.
Der im ... geborene Kläger trat nach dem Schulbesuch, den er mit dem Abschlusszeugnis für die Sekundarstufe I abschloss, und nach einer anschließenden erfolgreichen Ausbildung zum Energieelektroniker am 2. Mai 2001 in den Dienst der Beklagten ein, nachdem er sich freiwillig als Soldaten auf Zeit mit einer Verpflichtungszeit von 4 Jahren beworben hatte. In seiner Verpflichtungserklärung vom 9. Dezember 2000 hatte er durch Unterschrift bestätigt, dass ihm bekannt sei, dass er zunächst für eine Dienstzeit von 6 Monaten in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen werde und dass diese Dienstzeit bei Bewährung auf 2 Jahre verlängert werde. Mit Bescheid vom 25. April 2001 wurde der Kläger zu einer Eignungsübung von 4 Monaten in die Bundeswehr einberufen und ihm der Dienstgrad eines Stabsunteroffiziers zuerkannt. Seine allgemeine Grundausbildung erfolgte in der Zeit vom 2. Mai bis zum 29. Juni 2001 bei der 6. Kompanie des Instandsetzungsbataillons 6 in ... Dieser Lehrgang wurde von der Beklagten mit „bestanden“ bewertet; am Ende des betreffenden Zeugnisses heißt es: „Stabsunteroffizier ... ist ein motivierter, leistungsbereiter Soldat. Aufträge versteht er vollständig und versucht diese mit Ideenreichtum umzusetzen. In der Durchsetzung seiner Befehle ist Stabsunteroffizier ... nicht immer sicher. Körperlich werden die Anforderungen nur ausreichend erfüllt.“ Anschließend versah der Kläger bei einer anderen Kompanie seiner Einheit in ... den Dienst. In der Zeit vom 30. Juli zum 10. August 2001 absolvierte er eine Sicherungs- und Besatzungsausbildungsübung.
Am 9. August 2001 gab Leutnant ... die Empfehlung ab, die Eignungsübung des Klägers zu verlängern und führte zur Begründung aus, dass in der Zeit ab dem 1. Juli 2001 nur wenig Kontakt zu dem Soldaten bestanden habe, um dessen Eignung festzustellen. Diese „Beurteilung bei Eignungsübungen“ war dem Kläger in einem persönlichen Gespräch bekannt gegeben worden. Unter dem 9. August 2001 beantragte daraufhin das Instandsetzungsbataillon bei der 14. Panzergrenadierdivision ... die Verlängerung der Eignungsübung des Klägers nach § 60 Abs. 1 Satz 1 des Soldatengesetzes. Unter dem 13. August 2001 entsprach die 14. Panzergrenadierdivision diesem Antrag und verlängerte die Eignungsübung auf eine Gesamtdauer von 6 Monaten, so dass das vorgesehene Ende seiner Dienstzeit mit dem Ablauf des 1. November 2001 bestimmt wurde. Diesen Bescheid über die Verlängerung der Eignungsübung hat der Kläger am 17. August 2001 erhalten. Im September nahm der Kläger an einer Bataillonseinsatzübung und an einem anschließend Truppenübungsplatzaufenthalt teil.
Am 1. Oktober 2001 teilte der Kompaniechef seiner Einheit dem Kläger in einem Personalgespräch mit, dass er für die Laufbahn eines Unteroffiziers als nicht geeignet erscheine aufgrund seiner Leistungen und seiner erkennbar gewordenen Eignungen, so dass eine Übernahme in das Verhältnis eines Soldaten auf Zeit nicht beabsichtigt sei. In einem Vermerk vom gleichen Tage heißt es u.a., dass der Kläger Defizite sowohl in formal militärischer als auch in charakterlicher Hinsicht habe, die er nicht mehr aufholen könne. Unter dem 8. Oktober 2001, bestätigt am 15. Oktober 2001 durch den nächsthöheren Disziplinarvorgesetzten, beantragte der Kompaniechef des Klägers bei der Panzergrenadierdivision die Entlassung des Klägers nach § 60 Abs. 1 Satz 1 des Soldatengesetzes und wies zur Begründung auf die angesprochenen Defizite des Klägers hin. Von der Division wurde die gegebene Begründung über die Nichteignung des Klägers als nicht ausreichend angesehen und auf das Gebot der Anhörung hingewiesen. Daraufhin teilte der Kompaniechef unter dem 23. Oktober 2001 mit, dass der Kläger im Vergleich mit anderen zur Probe eingestellten Kameraden nicht annähernd das gleiche Leistungsvermögen gezeigt habe. Wegen seines unsicheren Auftretens sei seine Probezeit bereits verlängert worden; eine Verbesserung der Leistungen sei jedoch nicht eingetreten. Der Kläger habe Nervenschwäche und Defizite im Charakterlichen wie auch fachlichen und allgemein militärischen Bereichen gezeigt. Er habe auch nicht das Gefühl, dass der Kläger überhaupt Stabsunteroffizier werden wolle; auch erfülle er nicht die Mindestvoraussetzungen für einen unmittelbaren Vorgesetzten, etwa als Zug- oder Gruppenführer. Nachdem ihm dies eröffnet worden war, gab dazu der Kläger die Stellungnahme ab, dass ihm bislang nicht die Möglichkeit gegeben worden sei, sich in seinem beruflichen Fachbereich zu bewähren. Auch habe er keinerlei Dienstpostenausbildung erhalten, etwa um eine militärische Gruppe führen zu können und ihm seien keine konkreten charakterlichen Verfehlungen früher oder jetzt vorgehalten worden.
Mit Bescheid vom 24. Oktober 2001 entließ daraufhin die Division den Kläger mit Ablauf des 1. November 2001 aus der Bundeswehr und teilte ihm mit, dass er zugleich seinen vorläufigen Dienstgrad „Stabsunteroffizier“ verliere. Dieser Bescheid wurde dem Kläger am 31. Oktober 2001 eröffnet.
Mit Schreiben vom 4. November 2001 erhob der Kläger Beschwerde. Zur Begründung führte er aus, dass er die angegebenen Mängel nicht zu vertreten habe, weil ihm eine militärfachliche oder andere Ausbildung für den betreffenden Dienstposten nicht gegeben worden sei. Auch wäre es Aufgabe der Vorgesetzten gewesen, ihn rechtzeitig auf etwaige fachliche, militärische oder charakterliche Defizite hinzuweisen, so dass er sich hätte möglicherweise ändern können. Auch hätten die übrigen Unteroffiziere ihn nicht ernst genommen, sondern ausgegrenzt. Das habe sich bei verschiedenen Gelegenheiten durch deren Äußerungen gezeigt.
Im Hinblick auf die Beschwerde wurden verschiedene Vermerke gefertigt. Unter dem 19. November 2001 hielt Hauptfeldwebel ...fest, dass der Kläger ihm unterstellte Soldaten nicht situationsgerecht behandele und den Anspruch als Stabsunteroffizier zu handeln betone, ohne eine diesbezügliche höherwertige Ausbildung erhalten zu haben. Aufträge setze er ohne größere Überlegungen um und führe unter Belastungsdruck Selbstgespräche und werde nervös. Auch seien seine sportlichen Leistungen mangelhaft. Er könne sich nur wenig in eine Gruppe integrieren; auch gut gemeinte Ratschläge seiner Kameraden nehme er nicht auf und es sei nicht erkennbar geworden, dass er Verantwortung für die ihm anvertrauten Soldaten spüre. Unter dem 20. November 2001 vermerkte Stabsunteroffizier ..., dass der Kläger einmal Fristarbeiten an einem Lkw nicht rechtzeitig abgeschlossen, sondern „vor dem Tor herumgesessen“ habe. Bei vorgesehenen Reparaturarbeiten an einem Zelt sei er nicht auf Vorschläge und Meinungen anderer Kameraden eingegangen, sondern habe nur sein Schema durchsetzen wollen. Hilfestellung, die ihm angeboten worden sei , habe er nicht angenommen. Insbesondere habe er einmal den Auftrag, Tarnnetze zu reinigen und zu verpacken, nicht richtig umgesetzt, da er nicht rechtzeitig auf aufziehendes schlechtes Wetter geachtet habe. Der Kläger habe der ständigen Dienstaufsicht bedurft; auch habe er bei Unklarheiten keine Rücksprache genommen. Unter dem 22. November 2001 teilte der Stabsunteroffizier ...mit, dass er als Leiter der Waffenkammer bei der Waffenausgabe alle Soldaten, die nicht Gruppenführer gewesen seien, im Glied hätte antreten lassen, was völlig den allgemeinen Übungen und Umständen entsprochen habe. Er habe auch nicht den Eindruck gewonnen, dass dadurch der Kläger in besonderer Form zurück- oder herabgesetzt worden sei. Unter dem 26. November 2001 nahm nochmals der Kompaniechef Stellung und führte u.a. aus, dass der Kläger zu keiner Zeit bewiesen habe, überhaupt jemals Pflichten eines Stabsunteroffiziers wahrnehmen zu können. Es fehle bei ihm völlig das Selbstverständnis für den Soldatenberuf, was sich bei der Eignungsübung insbesondere in charakterlicher Hinsicht gezeigt habe. Nachdem der Kommandeur des Bataillons unter dem 27. November 2001 abschließend Stellung genommen hatte und unter Bezugnahme auf die vorgenannten Vermerke und weiterer Gespräche die Eignung des Klägers verneinte, legte die 14. Panzergrenadierdivision ... dem Heeresführungskommando in ...die Beschwerde zur Entscheidung vor. Dieses verlangte mit Schreiben vom 20. Dezember 2001 weitere Erläuterungen, woraufhin die Division unter dem 8. Februar 2002 im Einzelnen ausführte, dass der Kläger weder die Leistungen zum Erwerb des sportdeutschen Sportabzeichens erbracht noch den in der Bundeswehr gebräuchlichen Physical-Fitness-Test bestanden habe. Bei einer Übung, bei der es zum Aufbau eines Alarmpostens um das benötigte Material gegangen sei, habe der Kläger in völlig unpraktischer Weise Holzbalken und Bretter angefordert, die nach ihren Ausmaßen und Gewicht nicht von Hand zu bewegen gewesen seien. Ähnlich sei es bei den Sandsäcken gewesen. Bei einem fristgebundenen Wartungsauftrag an einem Lkw habe es an Hilfsmitteln gefehlt, so dass die Arbeiten nicht durchgeführt worden seien. Dabei habe sich der Kläger auch nicht nur ansatzweise um deren Beschaffung gekümmert. Die vorgesehene Reinigung und Verpackung von Tarnnetzen habe er nicht erfüllen können, obwohl er auf etwa aufziehenden Regen hingewiesen worden sei. Der Kläger habe bei verschiedenen Gelegenheiten Nervenschwäche gezeigt und trotz wohlmeinender Ratschläge etwaige Hinweise nicht angenommen. Andere Meinungen habe er bei der Ausführung von Befehlen nicht aufgenommen. Soweit der Kläger rüge, dass er nicht weiter ausgebildet worden sei, müsse erkannt werden, dass dies nicht der Zweck einer Eignungsübung sei. Allerdings wurde in der Stellungnahme zugleich eingeräumt, dass gegen die in einer zentralen Dienstvorschrift angeordnete rechtzeitige Unterrichtung des betreffenden Soldaten dadurch verstoßen worden sei, dass die Entlassungsverfügung vom 24. Oktober 2001 erst am 31. Oktober 2001 mit einem vorgesehenen Ausscheiden aus der Eignungsübung vom 1. November 2001 eröffnet worden sei. Tatsächlich sei aber rechtzeitig der Kläger durch ein Gespräch mit seinem Kompaniechef am 1. Oktober 2001 über die Beendigung der Eignungsübung unterrichtet und ein weiterer Dienst als Grundwehrdienstleistender bis zum 31. Januar 2002 besprochen worden.
Mit Beschwerdebescheid vom 15. April 2002, zugestellt am 20. April 2002, hob der Befehlshaber des Heeres Führungskommandos die Entlassungsverfügung des Kommandeurs der 14. Panzergrenadierdivision vom 24. Oktober 2001 auf, im Übrigen wies er jedoch die Beschwerde als unbegründet zurück. Zugleich wurde festgestellt, dass die Eignungsübung des Klägers mit Ablauf des 1. November 2001 beendet sei. In der Begründung wurde ausgeführt, dass das vorgesehene Verfahren zu einer Entlassung von Amts wegen nicht eingehalten worden sei. Daher sei die Entlassungsverfügung, so wie sie zunächst ergangen sei, aufzuheben. Indessen sei in der Sache zutreffend festgestellt worden, dass das Dienstverhältnis mit Ablauf des 1. November 2001 geendet habe, da für den nachfolgenden Zeitraum eine Ernennung des Klägers zum Soldaten auf Zeit nicht erfolgt sei. Eine derartige Ernennung zum Soldaten auf Zeit liege im Ermessen der Bundeswehr, dass sich an den Merkmalen der Eignung, Befähigung und Leistung für die betreffende Laufbahn zu orientieren habe. Im Rahmen dieses Ermessens habe die Beklagte zu Recht seine Übernahme in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit abgelehnt, da jedenfalls eine Ermessensreduzierung auf Null nicht vorliege.
Am 20. Mai 2002 hat der Kläger entsprechend der Rechtsmittelbelehrung des Beschwerdebescheides Klage zum Verwaltungsgericht Schleswig erhoben, das den Rechtsstreit mit Beschluss vom 21. Juni 2002 an das erkennende Gericht verwies. Der Kläger macht geltend: Die Beklagte habe das hier zustehende Ermessen hinsichtlich der Frage seiner Übernahme als Soldat auf Zeit überhaupt nicht betätigt. Schon die unzutreffende Vorgehensweise bei der sogenannten Beurteilung vom 9. August 2001 und die Nichteinhaltung der vorgesehenen Unterrichtungsfristen nach verschiedenen zentralen Dienstvorschriften zeige, dass die Beklagte das bei einer Eignungsübung für einen Stabsunteroffizier vorgesehene Verfahren nicht beachtet habe. Auch bei der Verlängerung der Eignungsübung hätte diese nur dann erfolgen dürfen, wenn Aussicht auf eine positive Beurteilung und Übernahme besteht. Da seine Eignungsübung ohne weiteres verlängert worden sei, hätte er mithin von einer Übernahme ausgehen dürfen. Zudem fehle ausdrücklich eine weitere Beurteilung, die in derartigen Fällen in zentralen Dienstvorschriften vorgesehen sei. Hinzu komme, dass er während der Eignungsübung weder geplant ausgebildet und eingesetzt noch angeleitet worden sei. Die eigentliche vorgesehene enge Führung durch einen Vorgesetzten sei nicht erfolgt. Vielmehr hätte dieser sich auf die Äußerungen von anderen Stabsunteroffizieren verlassen, die ihn naturgemäß als Seiteneinsteiger mit höchstem Misstrauen begegnet seien. Durch zahlreiche Äußerungen hätten diese ihm zu verstehen gegeben, dass er kein „richtiger“ Stabsunteroffizier sei, so dass von einer unvoreingenommenen Betrachtung seiner Eignung keineswegs ausgegangen werden könne.
Der Kläger beantragt,
festzustellen, dass die Nichtfortsetzung der Eignungsübung über den 1. November 2001 hinaus rechtswidrig war, und
festzustellen, dass seine Nichternennung zum Soldaten auf Zeit mit einer Dienstzeitverpflichtung von vier Jahren rechtswidrig war, und
den Bescheid des Kommandeurs der 10. Panzergrenadierdivision vom 24. Oktober 2001 und den Beschwerdebescheid des Heeresführungskommandos ... vom 15. April 2002 aufzuheben, soweit sie dem entgegenstehen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie erwidert: Der angegriffene Beschwerdebescheid sei rechtmäßig und gebe zutreffend die Rechtslage wieder. Insbesondere könne sich der Kläger nicht darauf berufen, dass er nicht sachgerecht ausgebildet worden sei. Denn dies sei keineswegs Sinn der Eignungsübung, bei der allein die Veranlagung, geistige und charakterliche Eignung und andere Befähigungen angeschaut werden sollten. Erst nach der Übernahme in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit sei dann vorgesehen, den betreffenden Soldaten in geeigneter Form fachlich, militärisch und als Führungskraft auszubilden. Zwar sei dem Kläger zuzugeben, dass verschiedene zentrale Dienstvorschriften in seinem Falle nicht hinreichend beachtet worden seien. Jedoch sei sein Kompaniechef zu dem zutreffenden Eignungsurteil gekommen, dass der geistig bzw. charakterlich nicht als Unteroffizier geeignet sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
II. Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der angefochtene Beschwerdebescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Die Beklagte hat nicht rechtswidrig gehandelt, als sie den Kläger zum 1. November 2001 nicht in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen hat. Dazu im Einzelnen:
Aufgrund der bindenden Wirkung des Verweisungsbeschlusses des Verwaltungsgerichts Schleswig ist das erkennende Gericht gehalten, über den Rechtsstreit zu entscheiden, auch wenn Zweifel hinsichtlich der Richtigkeit der Verweisung bestehen. Denn nach § 52 Nr. 4 Satz 1 VwGO ist für Klagen gegen eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine Behörde aus einem gegenwärtigen oder früheren Wehrdienstverhältnis das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Kläger seinen dienstlichen Wohnsitz (erste Alternative) oder in Ermangelung dessen seinen bürgerlichen Wohnsitz (zweite Alternative) hat. Hier diente der Kläger als Grundwehrdienstleistender zwar nur bis zum 31. Januar 2002, so dass er vor Erlass des Beschwerdebescheides vom 15. April 2002 wieder seinen Heimatwohnsitz angenommen hatte. Indessen vertritt das erkennende Gericht die Auffassung, dass nicht anders als im Falle einer gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO für sofort vollziehbar erklärten beamtenrechtlichen Versetzungsverfügung auch im soldatenrechtlichen Beschwerdeverfahren weder der gesetzliche Sofortvollzug noch der tatsächliche Vollzug einer Entlassungsverfügung oder Versetzungsverfügung zum alsbaldigen Verlust des bisherigen dienstlichen Wohnsitzes (und damit zu einer Änderung der örtlichen Gerichtszuständigkeit) führt. Eine andere Betrachtungsweise würde sonst dazu führen, dass die gerichtliche Zuständigkeit im einstweiligen Rechtsschutz und in der Hauptsache auseinanderfallen würde, wenn man der Auffassung folgte, dass die in ihren Folgen vorläufig als unanfechtbar zu behandelnde Versetzung oder Entlassung bereits in prozessualer Hinsicht die beabsichtigte Änderung oder den beabsichtigten Verlust des dienstlichen Wohnsitzes vorweg nehmen könnte. Denn der Grundsatz der aufschiebenden Wirkung gebietet es, den Beamten oder Soldaten einstweilen so zu behandeln, als sei die betreffende Verfügung noch nicht vollziehbar und auch noch nicht vollzogen. Deshalb wird in Rechtsprechung und Lehre die Ansicht vertreten, zur Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit des betreffenden Verwaltungsgerichts sei auf dasjenige Gericht abzustellen, in dessen Bezirk der dienstliche Wohnsitz des betreffenden Antragstellers oder Klägers vor der Versetzung oder sofortvollziehbaren Entlassung gelegen war. So lässt es sich vermeiden, dass die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Verwaltungsgerichts bei einer stattgebenden Entscheidung rückwirkend entfällt, da das bei einer Anfechtungsklage stattgebende Urteil den angefochtenen Verwaltungsakt grundsätzlich mit Wirkung ex tunc beseitigt (vgl. Schnellenbach, die Sachurteilsvoraussetzungen bei beamtenrechtlichen Streitigkeiten, ZBR 1992, 257, 266; Bay.VGH ZBR 1985, 210; VG Göttingen NVwZ - RR 1996, 678 = Nds.VBl. 1996, 242). Die hier vertretene Ansicht hat zudem den praktischen Vorteil, dass eine räumliche Nähe zu den Mitarbeitern der betreffenden Dienststelle besteht, die den angefochtenen Ausgangsbescheid erlassen hat (hier: Der Kommandeur der 14. Panzergrenadierdivision), so dass ggf. bei einer Beweiserhebung die betreffenden Zeugen leichter gehört werden könnten.
Der angefochtene Beschwerdebescheid des Heeresführungskommandos vom 15. April 2002 ist im Ergebnis rechtlich nicht zu beanstanden. Zu Recht wurde in ihm festgestellt, dass das besondere Dienstverhältnis des Klägers mit Ablauf des 1. November 2001 endete. Nach § 60 Abs. 1 Satz 1 Soldatengesetz - SG - kann ein Bewerber, der die für einen höheren Dienstgrad erforderliche militärische Eignung durch Lebens- und Berufserfahrung außerhalb der Bundeswehr erworben hat, aufgrund freiwilliger Verpflichtung zu einer Eignungsübung von 4 Monaten einberufen werden. Nach dem 2. Halbsatz der Regelung kann er die Eignungsübung freiwillig fortsetzen. Durch den Regelungszusammenhang mit § 60 Abs. 2 SG, wonach der Bewerber nach der Eignungsübung zum Berufssoldaten oder zum Soldaten auf Zeit ernannt werden kann, macht die Vorschrift deutlich, dass jemand, der sich freiwillig zu einer Eignungsübung von 6 Monaten - wie hier - verpflichtet hat, gleichsam „automatisch“ mit Ablauf des festgesetzten Zeitraums der Eignungsübung aus dem Dienst ausscheidet. Im vorliegenden Fall war auf den Antrag des Kompaniechefs und des Klägers vom 9. August 2001 von der Division mit Bescheid vom 13. August 2001 eine Verlängerung der Eignungsübung bis zum 1. November 2001 ausgesprochen worden. Mit Ablauf dieses Zeitpunkts scheidet der Kläger aus dem Dienst einer Eignungsübung aus.
Demgegenüber sind die besonderen Vorschriften des § 60 Abs. 1 Sätze 2 bis 4 SG nur dann zu berücksichtigen, wenn während des Ablaufs der festgesetzten Übungszeit ein Übender von Amts wegen oder freiwillig während der Übungszeit ausscheiden will oder soll. Zwar wurde im vorliegenden Fall irrtümlich in den angegriffenen Bescheiden wohl davon ausgegangen, dass diese Regelungen zur Anwendung kommen müssten. Indessen ist dies für das Ergebnis unerheblich, denn zutreffend wurde festgestellt, dass der Kläger mit Ablauf des betreffenden Zeitpunktes seine Eigenschaft als Eignungsübender und den Status eines Stabsunteroffiziers verlor. Der Sinn dieser Regelung liegt darin, dass die betreffenden Soldaten vorher regelmäßig keinen Grundwehrdienst geleistet haben und so die Bundeswehr in die Lage versetzt wird, sich ein Bild über die persönlichen Qualitäten der Betreffenden machen zu können. Sie haben für die Dauer der Eignungsübung die Rechtsstellung eines Soldaten auf Zeit, die sie aber mit Ablauf des festgesetzten Zeitraums verlieren.
Zutreffend wurde auch im angefochtenen Beschwerdebescheid im Ergebnis festgestellt, dass der Kläger keinen Anspruch darauf hatte und hat, während oder im unmittelbaren Anschluss an die Eignungsübung zum Soldaten auf Zeit für die Dauer von vier Jahren ernannt zu werden. Zwar hat der Kläger durch seine Verpflichtungserklärung vom 9. November 2000 zum Ausdruck gebracht, dass er gewillt und bereit war, Dienst als Soldat auf Zeit mit einer Verpflichtungszeit von 4 Jahren zu leisten. Damit wurde von ihm in hinreichender Weise ein Antrag gestellt, nach Abschluss der Eignungsübung weiter als Zeitsoldat im Dienst der Beklagten stehen zu dürfen. Indessen hat die Beklagte zutreffend die Übernahme bzw. die Ernennung des Klägers zum Zeitsoldaten abgelehnt.
Gemäß § 33 Abs. 2 GG hat jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Dazu gehören auch die Dienstverhältnisse eines Soldaten auf Zeit. Nach § 37 Abs. 1 Nr. 3 SG kann in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit nur derjenige berufen werden, der u.a. die erforderliche charakterliche, geistige und körperliche Eignung besitzt, die zur Erfüllung seiner Aufgabe als Soldat erforderlich sind. Bei der Bestimmung dessen, was Inhalt dieser erforderlichen Eignungsvoraussetzungen für eine Übernahme als Soldat auf Zeit ist, steht der Beklagten ein sehr weites, vom Gericht nur eingeschränkt überprüfbares Ermessen zu. Denn bei den vielen Aufgabenfeldern, die für Soldaten auf Zeit bestehen, und den höchst unterschiedlichen Bewerberverhältnissen (auch bei den verschiedenen Einstellungszeitpunkten) ist es Sache der Beklagten, in abgestufter Form Eignungsprofile für verschiedene Verwendungsreihen zu entwickeln und die Geeignetheit der einzelnen Bewerber daraufhin zu überprüfen (Lehre vom Beurteilungsspielraum). Im vorliegenden Falle hat der Kompaniechef der Kompanie, in der der Kläger zum Schluss seine Eignungsübung absolvierte, auf der Grundlage seiner breiten dienstlichen Erfahrung festgestellt, dass es beim Kläger sowohl an der körperlichen wie auch geistigen Leistungsfähigkeit für einen Dienst in der Bundeswehr fehlt. Auch wurde diese Beurteilung - wenngleich erst später - durch die Schilderung zahlreicher einzelner Ereignisse und eine zusammenfassende Würdigung plausibel gemacht, wie sie sich in der zusammenfassenden Stellungnahme der Division vom 8. Februar 2002 findet. Wenn der Kläger demgegenüber zur Begründung seiner schwachen Leistungen und seiner Haltung ausführt, er sei ja gerade wegen seiner beruflichen Qualifikation, die er außerhalb der Bundeswehr erworben habe, als Unteroffizier ohne Portepee eingestellt worden, ohne dass er in besonderer Weise in die ihm zugewiesenen Aufgaben eingewiesen oder für diese geschult wurde und dass die übrigen Unteroffiziere ihm mit Misstrauen begegnet seien, so ändert dies an der Beurteilung nichts. Denn es ist allein Sache der Beklagten für die jeweiligen Verwendungsreihen Anforderungsprofile zu erstellen und ggf. andere Bewerber vorzuziehen, die ihr geeigneter erscheinen. Gerade im Zusammenhang mit Situationen, in die man nicht zuvor besonders eingewiesen wurde, wird deutlich, ob jemand charakterlich und geistig dazu geeignet ist, über eine gestellte Aufgabe nachzudenken, Problemlösungen zu finden und Entscheidungen zu treffen. In dieser Hinsicht wurde von der Beklagten in sehr anschaulicher Weise anhand verschiedener Vorfälle geschildert, dass der Kläger dazu nicht in besonders gutem Maße in der Lage war. Wenn jemand bei einer Materialanforderung Bretter und Balken bestellen will, die nur mit besonderem Handwerkszeug oder Maschinen, nicht aber ohne weiteres von den Soldaten von Hand bewegt werden können, so zeigt dies ein mangelndes Problembewusstsein, ohne dass es dazu einer besonderen Schulung oder Aufgabeneinweisung bedarf. Gleiches gilt für die Umsetzung eines Befehls, Tarnnetze zu reinigen und zusammenzupacken, bevor ein Regenschauer heraufzieht, der die bisherige Arbeit zunichte macht. Mit diesen und den anderen Beispielen, die in den verschiedenen Stellungnahmen ins Einzelne gehend dargelegt wurden, hat die Beklagte ihre Beurteilung, der Kläger sei geistig zur Übernahme in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit nicht geeignet, plausibel gemacht. Zu Recht hat es daher die Beklagte abgelehnt, den Kläger nach Abschluss der Eignungsübung in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit zu berufen.
Die Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO abzuweisen.
Gründe, die Berufung zuzulassen, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.