Verwaltungsgericht Oldenburg
Urt. v. 16.06.2004, Az.: 7 A 2045/03
aktiv; Altersversorgungswerk; Ermessen; Grundrente; Handlungsform; Mitglied; Rentenanpassung; Rentenanwartschaft; Verwaltungsakt; Zahnärztekammer
Bibliographie
- Gericht
- VG Oldenburg
- Datum
- 16.06.2004
- Aktenzeichen
- 7 A 2045/03
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2004, 50655
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- Art 14 GG
- § 11 ZÄASiO ND
- § 12 ZÄASiO ND
- § 12a ZÄASiO ND
- § 12c ZÄASiO ND
Amtlicher Leitsatz
Leitsatz
Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, wenn die jährlich neu zu bestimmende Rentenanpassung nach § 12 c ASO in den sog. Dynamikbescheiden für die noch aktiven Mitglieder - anders als ihre Anwartschaft auf die Grundleistung nach § 12 a ASO - nicht förmlich festgesetzt wird.
Tatbestand:
Der Kläger war seit dem 1. April 19.. Mitglied beim Versorgungswerk der Zahnärztekammer .... Zum 1. Oktober 1987 ist er zum Beklagten gewechselt.
Der Beklagte erlässt für seine aktiven Mitglieder sog. Dynamikbescheide, in denen die Höhe des jeweiligen Beitrages, das Pensionsalter und die Höhe der monatlichen Altersrente festgesetzt werden.
Im Bescheid des Beklagten vom 10. Dezember 1988 - entsprechend dann auch in den Folgejahren - ist vor der Rechtsbehelfsbelehrung noch folgender Text beigefügt worden:
„Die genannte Rente wird jährlich der Kaufkraft angepasst. Für das Jahr 1989 würde diese zusätzliche Anpassung - ohne Garantie für die folgenden Jahre - 782,00 DM betragen“.
In den Bescheiden des Beklagten vom 9. Dezember 1993 und 25. November 1994 ist noch folgender Satz angefügt worden:
„Dieser Betrag ist dem gegenwärtigen Stand der Rente hinzuzurechnen“.
Im Bescheid des Beklagten vom 30. November 1995 - entsprechend dann auch in den Folgejahren - ist noch folgender Halbsatz beigefügt worden:
„..., so dass bei Antritt des Versorgungsfalles im Jahr 1996 ein Betrag von monatlich 7.067,00 DM zugrundegelegt werden kann.“
Im Bescheid des Beklagten vom 17. Februar 2000 - entsprechend auch in den Folgejahren - ist dieser Zusatz nicht mehr enthalten. Nach der Rechtsbehelfsbelehrung ist dagegen ein Hinweis beigefügt, dass für das Jahr 2000, ohne Garantie für die folgenden Jahre, eine Rentenanpassung in Höhe von 44,5 % hinzuzurechnen sei.
Mit Bescheid des Beklagten vom 6. Januar 2003 ist bestimmt worden, dass das Pensionierungsalter des Klägers 62 Jahre betrage, ihm eine monatliche Altersrente in Höhe von 2 796,-- Euro zustehe und er einem monatlichen Beitrag in Höhe von 995,-- Euro zu zahlen habe. Außerdem bestehe für die Ehefrau des Klägers eine Anwartschaft auf eine Witwenrente in Höhe von 2/3 der genannten Altersrente. Nach der Rechtsbehelfsbelehrung findet sich ein Hinweis auf den Text des § 12 c der Alterssicherungsordnung des Beklagten (ASO), welcher die Rentenanpassung regelt.
Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch. Zur Begründung hat er angeführt, dass der Rentenanpassungsbetrag für das Jahr 2003 in einem rechtsmittelfähigen Bescheid auszuweisen sei. Nach einem Urteil des VG Hannover vom 11. September 2002 - 5 A 2804/00 - bestehe hierauf ein Anspruch.
Mit Widerspruchsbescheid vom 6. Mai 2003 hat der Beklagte den Widerspruch zurückgewiesen. Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt worden: Der Kläger habe keinen Anspruch auf Ausweisung der Rentenanpassung nach § 12 c ASO durch einen Bescheid. Es handele sich insoweit um eine aus den Überschüssen des Altersversorgungswerkes herzuleitende Anwachsung der zu zahlenden Rentenleistungen, auf die noch beitragszahlenden Mitgliedern kein Rechtsanspruch zustünde. Nach § 12 c Abs. 2 ASO werde der Betrag jährlich festgesetzt. Für Mitglieder, die noch keine Rentenempfänger seien, habe dies keine Bedeutung. Eine Begünstigung trete erst dann ein, wenn tatsächlich Rentenversorgungsleistungen erbracht würden. Das erwähnte Urteil des VG Hannover beziehe sich auf einen Versorgungsempfänger.
Der Kläger hat am 4. Juni 2003 Klage erhoben.
Er trägt im Wesentlichen vor: Es bestehe - wie auch das VG Hannover festgestellt habe - ein Rechtsanspruch auf eine Rentenanpassung. § 12 c ASO stehe im systematischen Zusammenhang mit § 11 ASO. Die Rentenanpassung sei danach Teil der Altersrente. Weder in § 12 c ASO noch sonst in der Alterssicherungsordnung des Beklagten werde ein Unterschied zwischen aktiven Mitgliedern und Versorgungsempfängern gemacht. Dies ergebe sich auch aus Sinn und Zweck der Regelungen. Sowohl die Berufsunfähigkeitsrente als auch die Witwen- und Waisenrente hingen von der Altersrente ab. Der Versicherungsfall könne deshalb jederzeit eintreten. Deshalb habe jedes aktive Mitglied zumindest einen Anspruch auf Angabe des Prozentsatzes der jährlichen Rentenanpassung. Ein rechtliches Interesse hieran bestehe auch deshalb, weil er nur anhand einer Mitteilung des von ihm insgesamt zu erwartenden Altersrentenbetrages beurteilen könne, ob seine Altersvorsorge ausreiche. Aktive Mitglieder hätten ebenfalls noch keinen Anspruch auf die Grundrente. Trotzdem werde der zu erwartende Betrag von dem Beklagten jährlich ausgewiesen. Ohne die Angabe der Höhe der Rentenanpassung seien die Dynamikbescheide des Beklagten nicht vollständig. Es sei auch nicht erkennbar, warum der Beklagte von seiner früheren Praxis abgewichen sei. Der Bescheid des Beklagten vom 6. Januar 2003 sei auch schon deshalb rechtswidrig, weil darin fehlerhaft die Anwartschaft auf die Witwenrente auf nur 2/3 der Grundleistungen festgesetzt, die Rentenanpassung jedoch außer Acht gelassen werde.
Der Kläger beantragt,
den Beklagten zu verpflichten, den Rentenanpassungsbetrag nach § 12 c ASO für das Jahr 2003 in einem rechtsmittelfähigen Bescheid auszuweisen und den Bescheid des Beklagten vom 6. Januar 2003 und dessen Widerspruchsbescheid vom 6. Mai 2003 aufzuheben, soweit sie dem entgegenstehen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er erwidert im Wesentlichen: Einem aktiven Mitglied stünde kein Anspruch auf eine Rentenanpassung nach § 12 c ASO zu. Aus dem Wortlaut des § 11 ASO ergebe sich nichts Gegenteiliges. Seine, des Beklagten, Finanzierung erfolge nach dem Kapitaldeckungsverfahren. Jede Rentenzusage stelle einen versicherungsmathematisch exakt berechneten Wert zu einem bestimmten Stichtag dar. Davon sei die Rentenanpassung nach § 12 c ASO zu unterscheiden. Nur soweit über die für die Deckungsrückstellung notwendigen Beträge hinaus Überschüsse erwirtschaftet würden, würden diese nach § 12 c ASO als Rentenanpassung an die Mitglieder verteilt. So solle die Kaufkraftstabilität der Grundleistungen verwirklicht werden. Ein solcher Ausgleich sei aber nur dann möglich, wenn dies seine, des Beklagten, langfristige Ertragslage zulasse. Es handele sich daher um eine Art Überschussbeteiligung. Eine Rentenanpassung könne mithin nur gezahlt werden, wenn tatsächlich Überschüsse erzielt worden seien. Dementsprechend werde die Rentenanpassung nach § 12 c ASO jeweils lediglich für das Folgejahr beschlossen. Es handele sich nicht um eine zusätzliche Rente, sondern um eine zusätzliche auf ein bestimmtes Jahr beschränkte Leistung.
§ 12 c ASO sehe dementsprechend eine Anwachsung der Rente nur für die Versorgungsempfänger vor. Für spätere Rentenempfänger könne dagegen die Entstehung von Überschüssen und damit eine Rentenanpassung nicht vorhergesehen werden. Auch durch die sog. langfristige Planung nach § 12 c Abs. 3 ASO werde ein konkreter Anspruch auf Rentenanpassung nicht begründet. Es solle zwar die Erhaltung des bisherigen Anpassungssatzes „angestrebt“ werden. Es müssten jedoch zwei Faktoren berücksichtigt werden, nämlich die Kaufkraft der Renten und die Leistungsfähigkeit des Altersversorgungswerks. Deswegen sei eine zuverlässige Vorhersage der Rentenanpassung für den Zeitpunkt des Bezuges der Versorgungsleistung bei aktiven Mitgliedern nicht möglich. Ob der Kläger ausreichend versorgt sei, könne er deshalb allein anhand der garantierten Grundleistung beurteilen.
In allen bisher erteilten Bescheiden sei der Hinweis enthalten, dass keine Garantie auf Gewährung einer Rentenanpassung bestehe und die Angabe nur unter der theoretischen Voraussetzung erfolge, dass der Versorgungsfall in dem betreffenden Jahr eintrete. Die Mitglieder des Versorgungswerks seien deshalb niemals über die Rechtslage im Unklaren gelassen worden. Es sei keine Selbstbindung eingetreten.
Wenn der Kläger Versorgungsempfänger werde, erhalte er einen die bisherigen Festsetzungen ersetzenden Versorgungsbescheid. Das VG Hannover habe nicht entschieden, dass aktive Mitglieder einen Anspruch auf Aufnahme der Rentenanpassung in den ihnen erteilten Dynamikbescheiden hätten. Der dortige Kläger sei während des Verfahrens zum Rentenempfänger geworden. Das Gericht habe nur die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung berücksichtigen können.
Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen; sie sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass der Beklagte den Rentenanpassungsbetrag für 2003 in einem Verwaltungsakt festsetzt.
1. In der Alterssicherungsordnung des Beklagten ist nicht geregelt, in welchen Fällen ein Bescheid über die Höhe der Rente oder Rentenanwartschaften zu erteilen ist. Ob ein entsprechender Anspruch besteht, ist daher anhand allgemeiner Rechtsgrundsätze zu beurteilen.
Im Bereich der Leistungsverwaltung besteht danach grds. eine Wahlfreiheit der Verwaltung. Sie kann nach pflichtgemäßem Ermessen darüber entscheiden, in welcher Form sie dem Bürger gegenübertritt (vgl. P. Stelkens/Schmitz in: Stelkens u.a., VwVfG, 6. Aufl. 2001, Rn. 155 zu § 9).
Ein von dem Kläger erstrebter Verwaltungsakt im Sinne der §§ 35 Satz 1 VwVfG, 1 Abs. 1 NVwVfG bestimmt eine konkrete Rechtsfolge, die nach Ablauf der Rechtsbehelfsfrist für die Betroffenen verbindlich wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1987 - 8 C 21.86 - BVerwGE 78, 3 <4>).
Ein sowohl für den Beklagten als auch für die Mitglieder unabweisbares Bedürfnis auf eine solche feststehende behördliche Bestimmung ist im Bereich der ASO zunächst bei den Versorgungsempfängern anzuerkennen. Diesen muss rechtssicher zur Kenntnis gelangen, in welcher Höhe ihnen eine Altersrente zusteht. Bei aktiven Mitgliedern - wie dem Kläger - ist es erforderlich, die Höhe des zu zahlenden Beitrages verbindlich zu bestimmen. In diesen Fällen ist das Ermessen des Beklagten mithin dahingehend reduziert, einen Verwaltungsakt zu erlassen.
Bei den hier in Rede stehenden Angaben über die künftige Rentenhöhe lässt sich dagegen eine derartige Einengung des Ermessens des Beklagten nicht feststellen. Es bestehen gegenwärtig noch keine Zahlungsansprüche, sondern es sind erst in der Zukunft Leistungen zu gewähren. Berechtigten Informationsinteressen der aktiven Mitglieder über die Höhe der zu erwartenden Rente kann auch durch eine Auskunft, also schlichtes Verwaltungshandeln, Rechnung getragen werden (vgl. auch § 109 SGB VI).
2. Der Beklagte weist in den Dynamikbescheiden für die aktiven Mitglieder lediglich die Grundleistung nach § 12 a ASO aus, die bei Eintritt des Versorgungsfalles zu zahlen wäre, nicht aber die Höhe der Rentenanpassung nach § 12 c ASO. Insoweit erfolgt lediglich ein Hinweis auf die zuletzt genannte Vorschrift. Für den Beklagten ist dabei maßgeblich, dass auf die Höhe der Grundleistung nach § 12 a ASO ein grundsätzlich nicht mehr entziehbarer Rechtsanspruch bestehe, während die Rentenanpassung nach § 12 c ASO nur jeweils für die Dauer eines Jahres bestimmt werde. Für aktive Mitglieder habe deshalb deren Festlegung keine Aussagekraft für die Folgejahre, sei mithin für diese ohne unmittelbare Bedeutung. Die an diesen Erwägungen orientierte Ermessensentscheidung des Beklagten ist zur Überzeugung der Kammer rechtlich nicht zu beanstanden.
a. Der Beklagte geht in der Sache zutreffend davon aus, dass für aktive Mitglieder nur in Bezug auf die Grundleistung, nicht aber hinsichtlich der Rentenanpassung, ein Anwartschaftsrecht besteht. Es handelt sich insoweit um eine Positionen eines Versicherten, die bei Eintritt des Versicherungsfalles zum Vollrecht wird (vgl. BVerfG, Urteil vom 28. Februar 1980 - 1 BvL 17/77 u.a. - BVerfGE 53, 257 < 289 f.>). Es muss mithin die gesicherte Erwartung eines Rentenanspruchs dem Grunde und der Höhe nach bestehen (vgl. Palandt-Brudermüller, 62. Aufl. 2003, Rn. 6 zu § 1587 BGB). Ein solches Recht wird vom Eigentumsschutz nach Art. 14 GG umfasst, weil es sich wesentlich auf eigenen Leistungen des Versicherten gründet (vgl. BVerfG, Urteil vom 28. April 1999 - 1 BvL 32/95 u.a. - BVerfGE 100, 1 <32 f.>).
Die Kammer stimmt dem Kläger allerdings im Ansatz insoweit zu, dass sich die Altersrente für Versorgungsempfänger aus zwei Komponenten, nämlich der Grundleistung nach § 12 a ASO und der Rentenanpassung nach § 12 c ASO zusammensetzt. Insofern besteht gemäß § 11 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 ASO ein Rechtsanspruch. Darauf deutet schon der Wortlaut der Vorschriften hin. § 12 a ASO regelt nur die Grundleistung, so dass es naheliegend ist, dass es auch Zusatzzahlungen gibt. In systematischer Hinsicht ergibt sich aus der Nummerierung der Vorschriften, dass § 12 ASO eine Grundregelung über die Altersrente trifft, während § 12 a ASO und § 12 c ASO Detailbestimmungen enthalten. In der Änderungssatzung vom 29. Januar 1977, durch welche die Rentenanpassung eingeführt worden ist, ist der vorherige § 12 ASO über die Altersrente ausdrücklich in drei verschiedene Vorschriften (damals §§ 12 - 12 b ASO) geteilt worden. Ein unmittelbarer Zusammenhang der Rentenanpassung mit der Altersrente ergibt sich auch aus § 12 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 ASO, wonach ein nach früheren Vorschriften maßgebendes Pensionierungsalter bestehen bleibt, wenn das Mitglied auf die Rentenanpassung nach § 12 c ASO verzichtet (vgl. auch VG Hannover, Urteil vom 11. September 2002 - 5 A 2804/00 - <S. 6>).
Der hier maßgebliche Unterschied zwischen den Grundleistungen nach § 12 a ASO und der Rentenanpassung nach § 12 c ASO besteht jedoch darin, dass auf Letztere kein Anspruch in einer bestimmten Höhe besteht. Die Versorgungsempfänger können insoweit lediglich verlangen, dass der Beklagte hierüber jeweils eine für die Dauer eines Jahres geltende ermessensfehlerfreie Entscheidung trifft. Dies bedeutet, dass die Rentenanpassung in einem Jahr auch Null betragen kann. Hieraus folgt nach den obigen Rechtsgrundsätzen, dass für aktive Mitglieder insoweit kein Anwartschaftsrecht besteht.
Nach § 12 c Abs. 1 ASO sind die Rentenleistungen nur entsprechend der L e i s t u n g s f ä h i g k e i t des Altersversorgungswerkes der Veränderung ihrer Kaufkraft anzupassen. Die Rentenanpassung steht also unter dem Vorbehalt des vom Versorgungsempfänger nicht unmittelbar zu beeinflussenden Umstandes, dass hierfür bei dem Beklagten ausreichende Mittel bereitstehen. Der Leitende Ausschuss des Altersversorgungswerkes beschließt nach § 12 c Abs. 2 ASO im Einvernehmen mit dem mathematischen Sachverständigen j ä h r l i c h auf Grund der langfristigen Planung nach Abs. 3 der Vorschrift, um welchen Prozentsatz die im Folgejahr zu zahlenden Renten angepasst werden. Im Gegensatz dazu ist die Grundleistung nach § 12 a Abs. 1 ASO nach Maßgabe der Rechnungsgrundlagen des Beklagten nur vom Familienstand, dem Geschlecht, dem Alter bei Entstehen der Beitragsverpflichtung und dem Pensionierungsalter des Mitgliedes abhängig.
Der sich aus ihrem Wortlaut ergebende Inhalt der Vorschriften spiegelt sich in der besonderen Art und Weise der Finanzierung der Rentenleistungen des Beklagten wider. Nach dem nicht zweifelhaften versicherungsmathematischen Gutachten Breith/Velten vom 15. Juli 2003 (S. 4, 7, 20 ff.) und dem Aufsatz von Velten im Sonderheft der Zahnärztlichen Nachrichten Niedersachsen vom Februar 2003 (S. 6 ff.) wird die Grundleistung - ähnlich wie bei einer Lebensversicherung - nach dem sog. Kapitaldeckungsverfahren ermittelt. Entsprechend seiner Beitragszahlungen hat die Grundleistung für das Mitglied deshalb eine genau berechenbare Höhe. Dagegen ist die Rentenanpassung nach § 12 c ASO eine reine Überschussbeteiligung, für die keine Beiträge erhoben werden. Sofern über die Beträge, die für die Zahlung der Renten erforderlich sind, hinaus Erträge erzielt worden sind, werden diese auf die Mitglieder verteilt Der Ausgleich des Kaufkraftschwundes ist also nur möglich, wenn die Ertragslage des Werks dies langfristig zulässt. Mithin beruhen die Leistungen nach § 12 c ASO nicht unmittelbar auf den Beitragsleistungen der Mitglieder. Sie verlangen zusätzlich einen erfolgreichen Einsatz des dem Beklagten zur Verfügung stehenden Kapitals nach Maßgabe des § 28 Abs. 3 ASO.
Die Begründung der maßgeblichen Änderungssatzung vom 29. Januar 1977 bestätigt dies. Ihr ist zu entnehmen, dass der Beklagte damals erstmals Überschüsse erzielen konnte. Dessen Leitender Ausschuss hat deshalb vorgeschlagen, diese den Mitgliedern nicht als Barwert für zukünftige Rentenleistungen, also der Grundleistung, gutzuschreiben, sondern sie auf direktem Wege zur Erhöhung der Renten zu verwenden. Auf diese Rentenerhöhung bestehe der Höhe nach kein Rechtsanspruch, sondern sie müsse von Jahr zu Jahr neu festgelegt werden.
b. Hieraus folgt zugleich, dass die Information über die Höhe der Rentenanpassung für das aktive Mitglied nur einen so begrenzten Wert hat, dass der Beklagte ermessensfehlerfrei von einer bescheidmäßigen Festsetzung absehen darf. Denn aus der Höhe der Rentenanpassung für ein bestimmtes Jahr lässt sich nicht ableiten, wie hoch diese in den folgenden Jahren sein wird. Ein Mitglied darf mithin bei den Planungen für seine Altersvorsorge eine mögliche Rentenanpassung nicht berücksichtigen. Für den Fall des Eintritts des Versorgungsfalles, erlässt der Beklagte - entsprechend dem erwähnten Urteil des VG Hannover (a.a.O.) - einen umfassenden Bescheid, der sowohl die Grundleistung als auch die Rentenanpassung festsetzt.
Die Kammer verkennt nicht, dass dennoch im Einzelfall ein berechtigtes Informationsinteresse der aktiven Mitglieder über den jeweiligen Stand der Rentenanpassung bestehen kann. Dem trägt der Beklagte, wie dessen Vertreter in der mündlichen Verhandlung angegeben hat, auf Anfrage durch entsprechende Auskünfte und durch Bekanntgabe des Anpassungssatzes in dem Informationsblatt der Zahnärztekammer Niedersachsen Rechnung.
3. Das Urteil des VG Hannover vom 11. September 2002 (a.a.O.) vermag eine andere Beurteilung nicht zu rechtfertigen. In diesem war über die Klage eines Mitglieds des Beklagten zu entscheiden, welches im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung bereits Rentenempfänger gewesen ist. Das Verwaltungsgericht Hannover (a.a.O.) nimmt - wie hier - an, dass diese einen Anspruch auf Zahlung der für das betreffende Jahr ermittelten Rentenanpassung haben und dementsprechend auch die Ausweisung der Beträge in einem rechtsverbindlichen Bescheid verlangen können. Es führt allerdings abschließend aus, dass dies „jedenfalls“ für einen Rentenempfänger gelte. Dem kann die Tendenz des Gerichts entnommen werden, dass ein solcher Anspruch auch schon für aktive Mitglieder bestehen soll. Aus den obigen Gründen kann die erkennende Kammer einer derartigen Rechtsauffassung jedoch nicht folgen.
Auch der von dem Kläger in der mündlichen Verhandlung im Anschluss an das erwähnte Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover hervorgehobene Gesichtspunkt der Vollständigkeit des Dynamikbescheides vermag seinem Begehren nicht zum Erfolg zu verhelfen. Die Argumentation berücksichtigt die unter 2 a. dargestellten grundsätzlichen Unterschiede zwischen der Grundleistung und der Rentenanpassung nicht hinreichend. Nur in Bezug auf die Grundleistung besteht bereits ein Rentenanwartschaftsrecht, während dies im Hinblick auf die Rentenanpassung gerade nicht der Fall ist.
4. Auch aus den früheren Dynamikbescheiden des Beklagten kann der Kläger nichts für sich herleiten. Die förmliche Ausweisung des Rentenanpassungsbetrages durch Bescheid hat der Beklagte bereits in dem vom Kläger nicht angegriffenen Bescheid vom 17. Februar 2000 aufgegeben und sich seither insoweit auf bloße Hinweise beschränkt. Eine Behörde darf ihre Ermessenspraxis aus sachgerechten Erwägungen generell ändern. Die sich aus einer Verwaltungsübung über den Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) ergebende Bindungswirkung entfällt dann (BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 1992 - 7 C 34.91 - BVerwGE 89, 135 [BVerwG 17.10.1991 - BVerwG 3 C 45.90] <137 f.>).
Durch die früheren Dynamikbescheide des Beklagten sind in Bezug auf die Rentenanpassung auch keine Anwartschaften im oben unter 2 a genannten Sinne begründet worden. Es wurde zwar vor der Rechtsbehelfsbelehrung angegeben, dass und in welcher Höhe in dem jeweiligen Jahr ein Anpassungsanspruch besteht. In einigen Fällen ist sogar der Gesamtbetrag der sich aus der Grundleistung und der Rentenanpassung ergebenden Altersrente berechnet worden. Es findet sich aber in allen Bescheiden der ausdrückliche Hinweis, dass die Angaben „ohne Garantie“ für die Folgejahre seien. Es ist zudem stets angegeben worden, dass sich für ein bestimmtes Jahr ein genannter Betrag ergeben „würde“. Die Angaben sind mithin erkennbar unter die Bedingung gestellt worden, dass der Versorgungsfall in dem jeweiligen Jahr eintritt.
5. Der Bescheid des Beklagten vom 6. Januar 2003 ist rechtlich auch nicht im Hinblick auf die darin angeführte Witwenrente zu beanstanden. Denn nach den obigen Ausführungen zu 2. a ist dort zutreffend (§ 14 ASO) angegeben, dass eine Rentenanwartschaft in Höhe von 2/3 der Grundleistung besteht.