Verwaltungsgericht Braunschweig
Urt. v. 10.01.2001, Az.: 6 A 71/00

Asylantrag; Einreise; illegaler Aufenthalt; Kurden; Luftweg; Partiya Islamiya Kurdistani (PIK); PIK (Patiya Islamiya Kurdistani); Reiseweg; Rückkehrgefährdung; Syrien; Wehrdienstentziehung

Bibliographie

Gericht
VG Braunschweig
Datum
10.01.2001
Aktenzeichen
6 A 71/00
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2001, 39269
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Zur Gefahr politischer Verfolgung in Syrien wegen angeblichen Mitgliedschaft in der Partiya Islamiya Kurdistani (PIK), Wehrdienstentziehung, kurdischen Volkszugehörigkeit und Asylantrags sowie Auslandsaufenthalts.

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden nicht erhoben.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des festgesetzten Vollstreckungsbetrages abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Tatbestand:

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Der Kläger ist syrischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit. Er reiste am 09. Juni 1998 nach eigenen Angaben auf dem Luftweg von Istanbul nach Hannover in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte seine Anerkennung als Asylberechtigter.

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Zur Begründung dieses Begehrens trug er vor:

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Er habe am 28. März 1998 Syrien verlassen und die Grenze zur Türkei überquert. Dort habe er sich bis zum 06. Juni 1998 in Jezira bei einem Freund aufgehalten. Am 09. Juni 1998 sei er mit einem gefälschten türkischen Reisepass um 7.30 Uhr von Istanbul abgeflogen und um 10.00 Uhr in Hannover angekommen. Die Fluggesellschaft sei ihm nicht bekannt. Den Namen im Reisepass könne er auch nicht nennen. Seit seinem 6. Lebensjahr habe er in Saudi-Arabien gelebt, wo sein Vater als Lehrer tätig gewesen sei. In Riad habe er auch sein Abitur abgelegt. Im Jahre 1995 sei er nach Syrien zurückgekehrt. Dort habe er aber nicht studieren können, weil das Abitur in Syrien nicht anerkannt worden sei. Sein Vater habe in Syrien ein Geschäft. Ihnen sei es dort gut gegangen. Vom Wehrdienst habe er sich zurückstellen lassen. Er sei Mitglied der Partiya Islamiya Kurdistani. Deswegen sei er von den syrischen Sicherheitsbehörden verfolgt worden. In Katania habe am 10. März 1998 eine Versammlung der Organisation stattgefunden. Daran hätten neun Personen teilgenommen. Dort habe seine Familie angerufen und mitgeteilt, dass man wegen ihm seinen Vater verhaftet habe. Sein Onkel habe ihm deshalb geraten, sich zu verstecken und besser Syrien zu verlassen. Dagegen hätten seine Parteifreunde ihm geraten, sich zunächst zu verstecken. Er sei dann von einem Parteifreund in das Dorf Tell Dare gefahren worden, wo er zehn Tage geblieben sei. Dort habe er erfahren, dass man seinen Vater fünf Tage lang festgehalten habe. Er habe dann mit seinem Vater telefoniert; dieser habe ihm geraten, Syrien zu verlassen. Mitglied der Partei sei er im Jahre 1994 in Saudi-Arabien geworden. Der dortige Vorsitzende sei ein Bekannter seines Vaters gewesen. In Saudi-Arabien sei diese Organisation legal. Den Namen des Parteiführers in Syrien kenne er zwar, wolle ihn aber aus Sicherheitsgründen nicht sagen. Wieviele Mitglieder die Partei in Syrien habe, wisse er nicht genau; es gebe viele Mitglieder. In der Provinz Al Hassake gebe es 400 Sympathisanten. In ganz Syrien gebe es 150 bis 300 Mitglieder und mehrere 1.000 Sympathisanten. Die Organisation sei überall, auch in anderen Ländern, vertreten, wie z.B. auch in Pakistan und Deutschland. Seine Aufgabe sei es gewesen, Versammlungen vorzubereiten und Vorträge zu halten. Er habe Spenden gesammelt und Beiträge kassiert sowie Zeitschriften verteilt. Die Partei sei 1980 in Saudi-Arabien gegründet worden. Ziel sei es, den Kurden und anderen Muslimen den richtigen Weg zum Islam zu zeigen. Dieses Ziel sei in allen Ländern gleich. Es solle gezeigt werden, dass im Islam Demokratie herrsche. Außerdem werde das kurdische Volk unterdrückt. Kurdistan solle vom Kolonialismus befreit werden. In Syrien stehe die Partei unter Beobachtung und werde mit der Muslim-Bruderschaft verglichen. Die Partei wolle in Syrien den kurdischen Teil des Landes befreien und erreichen, dass die 150.000 Kurden, die dort ihre Staatsangehörigkeit verloren hätten, sie zurückerhielten. Die Organisation veranstalte auch internationale Treffen in London, Paris und Deutschland. Bei einer Rückkehr rechne er damit, verhaftet zu werden.

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Der Kläger überreichte außerdem dem Bundesamt eine im Juli 1998 in Deutschland ausgestellte Bescheinigung der Partiya Islamiya Kurdistani (PIK) zu den Akten, in der er als Verfechter der "kurdischen Sache im Sinne des Islam" bezeichnet wird. Außerdem ist darin angegeben, dass der Kläger seit 1994 Mitglied der Organisation und für verschiedene Veranstaltungen verantwortlich gewesen sei.

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Mit Bescheid vom 03. Mai 1999 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge den Asylantrag als unbegründet ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG ebenfalls nicht gegeben seien und die Voraussetzungen des § 53 AuslG nicht vorlägen. Außerdem forderte die Behörde den Kläger zur Ausreise aus der Bundesrepublik Deutschland innerhalb von einem Monat nach Unanfechtbarkeit der ablehnenden Entscheidung des Bundesamtes auf und drohte für den Fall, dass dieser Anordnung nicht fristgerecht nachgekommen werde, die Abschiebung an.

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Gegen den am 14. Mai 1999 zugestellten Bescheid hat der Kläger am 27. Mai 1999 Klage erhoben.

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Zur Begründung der Klage trägt er vor:

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Er habe in Saudi-Arabien an Versammlung der kurdisch-islamischen Partei teilgenommen und sei im Jahre 1994 Mitglied geworden. Im Januar 1995 sei er mit der Familie nach Syrien zurückgekehrt. In den ersten drei Monaten habe er sich in Aleppo aufgehalten und Kontakt zu vielen jungen Männern in seinem Alter bekommen, sie im Islam unterrichtet und über die Partei informiert. Er habe erst getestet, wer zur Mitarbeit bereit sei, und dann ausführlich mit ihnen diskutiert. Danach sei er nach Kamishli gegangen, wo der Vorsitzende seiner Partei von Syrien ihn kennen gelernt und beauftragt habe, eine Parteiversammlung durchzuführen. Eine solche Veranstaltung habe am 17. Juni 1995 stattgefunden. Am 23. August 1995 habe er eine Versammlung in Kischk abgehalten und dort über die Probleme der Kurden und den Islam gesprochen. Am 19. November 1995 habe er eine weitere Veranstaltung in Al Malkia durchgeführt. Ein paar Tage später seien Sicherheitskräfte zu ihm nach Hause gekommen, hätten das Haus durchsucht und nach ihm gefragt. Am folgenden Tag seien erneut zwei Personen von der Sicherheitsbehörde gekommen und hätten ihn zu religiösen Dingen, Parteien und islamischen Organisationen befragt. Zwei Tage später sei eine Person vom Geheimdienst der Luftwaffe gekommen und habe in der Nachbarschaft Fragen über seine Familie gestellt. Im Januar 1996 seien zwei Sympathisanten der islamischen kurdischen Partei verhaftet worden, weil man die Zeitschrift Judi bei ihnen gefunden habe. Von diesen Sympathisanten habe man danach nichts mehr gehört. Sie hätten daraufhin die Aktivitäten ihrer Organisation reduziert und Flugblätter geheim verteilt. Am 24. März 1997 habe er in Hulwa eine Versammlung durchgeführt. Die Aktivitäten der kurdisch-islamischen Partei seien streng geheim und illegal. Die Partei habe mit der islamischen Bruderpartei und der PIK nichts zu tun. Sie kooperierten mit allen Muslims, die für Gottes Wort und Gerechtigkeit seien. Am 16. Juni  1997 seien einige Parteimitglieder und Sympathisanten verhaftet worden. Seit Juli hätten sie deshalb keine Zeitschriften mehr erhalten. Es sei gesagt worden, dass man das Haus des Kollegen durchsucht habe, der zum Glück nicht anwesend gewesen sei. Am 28. Dezember 1997 habe er in Katania in der Wohnung eines Freundes eine Veranstaltung abgehalten und über die Probleme in Syrien sowie darüber gesprochen, sich vorsichtig zu verhalten und aus den Fehlern ihrer kurdischen Brüder und Schwestern im Nordirak zu lernen. Leider habe man die Veranstaltung nicht beenden können, weil sein Onkel ihn angerufen und mitgeteilt habe, dass die Sicherheitsbehörden ihn suchten und seinen Vater mitgenommen habe. Danach sei er nach Malkia gegangen und habe sich dort bis zu seiner Ausreise bei einem Kollegen aufgehalten.

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Der Kläger beantragt,

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den Bescheid des Bundesamtes vom 03. Mai 1999 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen und außerdem festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und des § 53 AuslG vorliegen.

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Die Beklagte beantragt unter Bezugnahme auf die Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid,

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die Klage abzuweisen.

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Der Kläger ist in der mündlichen Verhandlung zu seinem Asylvorbringen informatorisch ergänzend angehört worden. Hinsichtlich seiner Angaben wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, auf die Verwaltungsvorgänge der Beklagten sowie auf die in das Verfahren eingeführten Erkenntnismittel verwiesen. Diese Unterlagen waren ihrem wesentlichen Inhalt nach Gegenstand des Verfahrens.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Er hat weder einen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter nach Art. 16a Abs. 1 GG noch auf die Feststellung durch die Beklagte, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG oder des § 53 AuslG vorliegen.

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Der Kläger hat keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter, weil nach den von ihm gemachten Angaben zu den Einzelheiten seines Reiseweges nicht davon ausgegangen werden kann, dass er auf dem Luftweg in die Bundesrepublik Deutschland eingereist ist.

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Nach den §§ 15 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 und 25 Abs. 1 Satz 1 und 2 AsylVfG ist der Asylbewerber gehalten, die erforderlichen Angaben über seinen Reiseweg zu machen und seinen Pass vorzulegen (§ 15 Abs. 2 Nr. 4 AsylVfG). Bei einer Einreise auf dem Luftweg hat er seinen Flugschein und etwaige sonstige Unterlagen über seinen Reiseweg nach Deutschland vorzulegen (§ 15 Abs. 2 Nr. 5, Abs. 3 Nr. 3 und 4 AsylVfG). Sofern der Ausländer nicht im Besitz der erforderlichen Reisepapiere ist, hat er an der Grenze oder bei der Grenzbehörde auf dem Flughafen um Asyl nachzusuchen (§§ 13 Abs. 3 Satz 1, 18 f. AsylVfG). Kommt der Asylbewerber diesen Mitwirkungspflichten nicht oder nur teilweise nach und steht die behauptete Einreise auf dem Luftweg deshalb nicht eindeutig fest, ist es Sache des Gerichts, erforderlichenfalls den Sachverhalt von Amts wegen weiter aufzuklären und im Rahmen seiner Überzeugungsbildung alle Umstände zu würdigen (§§ 86 Abs. 1, 108 Abs. 1 VwGO). Dabei hat das Gericht auch zu berücksichtigen, dass und aus welchen Gründen die gesetzlich vorgesehene Mitwirkung des Asylbewerbers bei der Feststellung seines Reisewegs unterblieben ist (vgl. hierzu: BVerwG, Urt. vom 29.06.1999, AuAS 1999, 260).

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Die gerichtliche Aufklärungspflicht findet allerdings dort ihre Grenze, wo das Vorbringen des Ausländers keinen tatsächlichen Anlass zu weiterer Sachaufklärung bietet. Dies ist generell dann der Fall, wenn der Asylbewerber unter Verletzung der ihn treffenden Mitwirkungspflichten seine Gründe für eine ihm drohende politische Verfolgung nicht unter Angabe genauer Einzelheiten schlüssig schildert. Ob bei einer vom Asylbewerber behaupteten, aber nicht belegten Einreise auf dem Luftweg weitere Ermittlung durch das Gericht

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anzustellen sind, ist eine Frage der Ausübung tatrichterlichen Ermessens im Einzelfall. Ein Anlass zu weiterer Aufklärung ist beispielsweise dann zu verneinen, wenn der Asylbewerber keine nachprüfbaren Angaben zu seiner Einreise gemacht hat und es damit an einem Ansatzpunkt für weitere Ermittlungen fehlt. Macht der Asylbewerber dagegen hierzu einzelne Angaben, so hat das Gericht diese zu berücksichtigen. Es kann in diesem Zusammenhang frei würdigen, dass und aus welchen Gründen der Asylbewerber mit falschen Papieren nach Deutschland eingereist ist, dass und warum er Reiseunterlagen, die für die Feststellung seines Reisewegs bedeutsam sind, nach seiner Ankunft in Deutschland aus der Hand gegeben hat und schließlich, dass und weshalb er den Asylantrag nicht bei seiner Einreise an der Grenze, sondern Tage oder Wochen später an einem anderen Ort gestellt hat (BVerwG, Urt. vom 29.06.1999, aaO.).

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Im Rahmen der Überzeugungsbildung ist das Gericht aus Rechtsgründen nicht daran gehindert, die Angaben des Asylbewerbers auch ohne Beweisaufnahme als wahr anzusehen. In den Fällen, in denen der Asylbewerber die Weggabe wichtiger Beweismittel behauptet und damit ein Fall einer selbst geschaffenen Beweisnot vorliegt, ist das Vorbringen allerdings besonders kritisch und sorgfältig zu prüfen. Den Asylsuchenden trifft insoweit zwar keine Beweisführungspflicht; das Gericht kann jedoch bei der Feststellung des Reisewegs die behauptete Weggabe von Beweismitteln wie bei einer Beweisvereitelung zu Lasten des Asylbewerbers würdigen. Eine solche Würdigung liegt umso näher, je weniger plausibel die Gründe erscheinen, die für das beweiserschwerende Verhalten angeführt werden. Insbesondere der pauschale Vortrag der Weggabe von Flugunterlagen kann danach ebenso wie eine Weigerung oder das Unvermögen, mit der Flugreise in Zusammenhang stehende Fragen (z.B. nach den Namen in den benutzten gefälschten Pässen) zu beantworten, den Schluss rechtfertigen, dass die Einreise über einen Flughafen nur vorgespiegelt wird. Bei nicht ausräumbaren Zweifeln an der behaupteten Einreise auf dem Luftweg scheidet eine Anerkennung als Asylberechtigter aufgrund der Drittstaatenregelung aus. Ist das Gericht nicht davon überzeugt, dass der Asylbewerber auf dem Luftweg eingereist ist, kann es gleichzeitig aber auch nicht die Überzeugung von einer Einreise auf dem Landweg gewinnen, ist die Nichterweislichkeit der behaupteten Einreise auf dem Luftweg festzustellen und eine Beweislastentscheidung zu treffen. Bleibt in einem solchen Fall der Einreiseweg unaufklärbar, trägt der Asylbewerber die materielle Beweislast für seine Behauptung, ohne Berührung eines sicheren Drittstaats nach Art. 16a Abs. 2 GG, § 26a AsylVfG auf dem Luft- oder Seeweg nach Deutschland eingereist zu sein (BVerwG, Urt. vom 29.06.1999, aaO., m.w.N.).

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Nach Maßgabe dieser Grundsätze hat das Gericht die Überzeugung gewonnen, dass der Kläger nicht auf dem Luftweg in die Bundesrepublik Deutschland eingereist ist. Nach den dem Gericht vorliegenden Erkenntnissen erscheint es als ausgeschlossen, dass die Passagiere einer aus Istanbul nach einem Direktflug in Hannover eintreffenden Fluglinie ohne jegliche Kontrollen das Flugzeug und das Flughafengebäude in Hannover verlassen können. Auch die Behauptungen, weder die Fluggesellschaft noch den in dem von ihm benutzten Reisepass eingetragenen Namen angeben zu können, bestärken das Gericht in der Annahme einer unwahren Schilderung des Einreiseweges. Der Kläger hätte bei einer Einreise auf dem Luftweg mit einer Kontrolle der von ihm benutzten Reisedokumente rechnen und sich auf Fragen nach erläuternden Angaben zu den Eintragungen im Reisepass einrichten müssen, um nicht Gefahr zu laufen, zurückgewiesen zu werden. Es erscheint als lebensfremd, für eine (angebliche) Luftreise zur Überwindung der mehrfachen Kontrollen ein Ausweispapier zu benutzen, dessen wesentlichen Inhalt man nicht zur Kenntnis nimmt.

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Es besteht auch kein Abschiebungshindernis nach § 51 Abs. 1 AuslG.

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Die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG sind denen des Art. 16a Abs. 1 GG gleich, soweit es die Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale betrifft. Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte haben politisch Verfolgte (Art. 16 a Abs. 1 GG). Dieses Individualgrundrecht kann in Anspruch nehmen, wer bei einer Rückkehr in sein Herkunftsland politische Verfolgung (erneut oder erstmals) zu befürchten hat. Politische Verfolgung liegt vor, wenn dem Einzelnen durch den Heimatstaat oder durch Maßnahmen Dritter, die diesem Staat zurechenbar sind, in Anknüpfung an seine politische Überzeugung, seine religiöse Grundentscheidung oder für ihn unverfügbare Merkmale, die sein Anderssein prägen, gezielt Rechtsverletzungen zugefügt werden oder unmittelbar drohen, die ihn nach ihrer Intensität und Schwere aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen (BVerfG, Beschl. vom 10.07.1989 - 2 BvR 502, 1000, 961/86 -, BVerfGE 80, 315, 333). Dabei beschränkt sich der asylrechtliche Schutz nicht auf die Rechtsgüter Leib und Leben, sondern erfasst auch Einschränkungen der persönlichen Freiheit; die hierin eingeschlossenen Rechte der freien Religionsausübung und ungehinderten beruflichen und wirtschaftlichen Betätigung lösen einen Asylanspruch indessen nur aus, wenn deren Beeinträchtigung nach ihrer Intensität und Schwere zugleich die Menschenwürde verletzen und über das hinausgehen, was die Bewohner des Herkunftsstaates allgemein hinzunehmen haben (BVerfG, Beschl. vom 24.06.1992 - 2 BvR 176/92 u.a., S. 12 f. des Abdrucks unter Hinweis auf BVerfGE 76, 143, 158). Die Gefahr eigener politischer Verfolgung kann sich auch aus gegen Dritte gerichteten Verfolgungsmaßnahmen ergeben, wenn der Asylbewerber sich mit ihnen in einer nach Ort, Zeit und auch im Übrigen vergleichbaren Lage befindet, so dass seine (etwaige) Nichtbetroffenheit von ausgrenzenden Rechtsverletzungen eher als zulässig anzusehen ist (BVerfG, Beschl. vom 23.01.1991, BVerfGE 83, 216, 230). Eine solche sog. mittelbare Gruppenverfolgung liegt danach typischerweise vor bei Massenausschreitungen (Pogromen), die das ganze Land oder große Teile desselben erfassen, aber etwa auch dann, wenn unbedeutende oder kleine Minderheiten mit solcher Härte, Ausdauer und Unnachsichtigkeit verfolgt werden, dass jeder Angehörige dieser Minderheit sich ständig der Gefährdung an Leib, Leben oder persönlicher Freiheit ausgesetzt sieht, wobei allerdings nicht ein ganzes Land gewissermaßen flächendeckend erfasst sein muss (BVerfG, Beschl. vom 23.01.1991, BVerfGE 83, 216, 232). Auch ohne Pogrome und diesen vergleichbare Massenausschreitungen liegt eine mittelbare Gruppenverfolgung immer dann vor, wenn die Verfolgungsschläge, von denen die Angehörigen einer Gruppe betroffen werden, so dicht und eng gestreut fallen, dass für jedes Gruppenmitglied die Furcht begründet ist, in eigener Person Opfer der Übergriffe zu werden (BVerwG, Beschl. vom 24.09.1992, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 156; Urt. vom 05.07.1994, BVerwGE 96, 200, 203). Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urt. vom 02.08.1983, BVerwGE 67, 317 m. w. N.) wird eine solche von nichtstaatlicher Seite, insbesondere von Privatpersonen oder nichtstaatlichen Organisationen ausgehende Verfolgung dem Staat zugerechnet, wenn dieser die Verfolgung billigt oder fördert, ferner wenn er nicht willens oder - trotz vorhandener Gebietsgewalt - nicht in der Lage ist, die Betroffenen gegen Übergriffe Privater zu schützen. Dabei besteht die Zurechenbarkeit begründende Schutzunfähigkeit oder Schutzunwilligkeit nicht bereits dann, wenn in dem zu beurteilenden Einzelfall effektiver staatlicher Schutz nicht geleistet worden ist. Kein Staat vermag einen schlechthin perfekten lückenlosen Schutz zu gewährleisten und sicherzustellen, dass Fehlverhalten, Fehlentscheidungen oder "Pannen" sonstiger Art bei der Erfüllung der ihm zukommenden Aufgaben der Wahrung des öffentlichen Friedens nicht vorkommen. Deshalb schließt weder Lückenhaftigkeit des Systems staatlicher Schutzgewährung überhaupt noch die im Einzelfall von dem Betroffenen erfahrene Schutzversagung als solche schon staatliche Schutzbereitschaft oder Schutzfähigkeit aus. Vielmehr sind Übergriffe Privater dem Staat als mittelbare Verfolgung dann zuzurechnen, wenn er gegen Verfolgungsmaßnahmen Privater grundsätzlich keinen effektiven Schutz gewährt. Umgekehrt ist eine grundsätzliche Schutzbereitschaft des Staates zu bejahen, wenn die zum Schutz der Bevölkerung bestellten (Polizei-) Behörden bei Übergriffen Privater zur Schutzgewährung ohne Ansehen der Person verpflichtet und dazu von der Regierung auch landesweit angehalten sind, vorkommende Fälle von Schutzverweigerung mithin ein von der Regierung nicht gewolltes Fehlverhalten der Handelnden in Einzelfällen sind (BVerwG, Urt. vom 05.07.1994, InfAuslR 1995, 24 [BVerwG 05.07.1994 - BVerwG 9 C 1.94].25).

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Da das Asylgrundrecht auf dem Zufluchtgedanken beruht und von seinem Tatbestand her grundsätzlich den Ursachenzusammenhang von Verfolgung/Flucht/Asyl voraussetzt (BVerfG, Beschl. vom 26.11.1986, BVerfGE 74, 51, 60; Beschl. vom 10.07.1989, BVerfGE 80, 344), ist ferner von maßgeblicher Bedeutung, ob der Asylbewerber vorverfolgt oder unverfolgt ausgereist ist. Ist der Asylsuchende wegen erlittener oder unmittelbar bevorstehender politischer Verfolgung ausgereist und war ihm auch ein Ausweichen innerhalb seines Heimatstaates wegen Fehlens einer inländischen Fluchtalternative unzumutbar, ist er als Asylberechtigter anzuerkennen, sofern die fluchtbegründenden Umstände im maßgeblichen Zeitpunkt fortbestehen. Er ist ferner anzuerkennen, wenn diese zwar entfallen sind, aber an seiner Sicherheit vor abermals einsetzender Verfolgung bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat ernsthafte Zweifel bestehen. Hat der Asylsuchende seinen Heimatstaat hingegen unverfolgt verlassen, kann er nur dann anerkannt werden, wenn ihm politische Verfolgung aufgrund eines asylerheblichen Nachfluchttatbestandes mit beachtlicher Wahrscheinlich droht (BVerfG, Beschl. vom 26.11.1986, aaO., 64; Beschl. vom 10.07.1989, aaO., 344; BVerwG, Urt. vom 20.11.1990, BVerwGE 87, 152; Urt. vom 23.07.1991, DVBl. 1991, 1089). Für die Annahme einer drohenden Verfolgung ist entscheidend, ob aus der Sicht eines besonnen und vernünftig denkenden Menschen in der Lage des Asylsuchenden nach Abwägung aller bekannten Umstände eine Rückkehr in den Heimatstaat unzumutbar erscheint (BVerwG, Urt. vom 05.11.1991, BVerwGE 89, 162, 169). Die dazu erforderliche Zukunftsprognose hat auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der letzten gerichtlichen Tatsachenentscheidung abzustellen (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) und muss auf einen absehbaren Zeitraum ausgerichtet sein (BVerwG, Urt. vom 03.12.1985, EZAR 202 Nr. 6). Sie hat die vom Asylbewerber geschilderten Ereignisse zu würdigen und insbesondere auch den politischen Charakter der Verfolgungsmaßnahme festzustellen (§§ 15, 25, 74 Abs. 2 AsylVfG). Bei der Darstellung der allgemeinen Umstände im Herkunftsland genügt es, dass die vorgetragenen Tatsachen die nicht entfernt liegende Möglichkeit politischer Verfolgung ergeben (BVerwG, Urt. vom 23.11.1982, BVerwGE 66, 237). Die Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung kann schließlich nur festgestellt werden, wenn sich das Gericht in vollem Umfang die Überzeugung von der Wahrheit des von dem Asylbewerber behaupteten individuellen Verfolgungsschicksals verschafft, wobei allerdings der sachtypische Beweisnotstand hinsichtlich der Vorgänge im Verfolgerstaat bei der Auswahl der Beweismittel und bei der Würdigung des Vortrags und der Beweise angemessen zu berücksichtigen ist (BVerwG, Urt. vom 12.11.1985, EZAR 630 Nr. 13).

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Dies setzt voraus, dass der Asylbewerber die Gründe für seine Furcht vor politischer Verfolgung schlüssig vorträgt. Hierzu hat er unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei Wahrunterstellung ergibt, dass bei verständiger Würdigung eine politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht (BVerwG, Beschl. vom 18.09.1989, InfAuslR 1989, 350 [BVerwG 18.09.1989 - BVerwG 9 B 308.89] m.w.N.). Dazu gehört, dass der Asylbewerber zu den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Asylanspruch lückenlos zu tragen. Ein im Laufe des Asylverfahrens sich widersprechendes oder sich steigerndes Vorbringen kann die Glaubwürdigkeit des Asylsuchenden in Frage stellen. Ändert der Asylsuchende in seinem späteren Vortrag sein früheres Vorbringen, so muss er überzeugende Gründe darlegen, weshalb sein früheres Vorbringen falsch gewesen ist, will er nicht den Eindruck der Unglaubwürdigkeit erwecken (BVerwG, Beschl. vom 26.10.1989, InfAuslR 1990, 38 [BVerwG 26.10.1989 - BVerwG 9 B 405.89]; Beschl. vom 21.07.1989, Buchholz 402.24 § 1 AsylVfG Nr. 113). Zwar spricht nicht jede Widersprüchlichkeit im Vortrag eines Asylbewerbers zugleich auch gegen seine Glaubwürdigkeit; vielmehr ist bei der Wertung seiner Aussage zu berücksichtigen, dass sich Missverständnisse aus Verständigungsproblemen ergeben haben können und dass zwischen Asylantragstellung, der Anhörung im Verwaltungsverfahren, der schriftlichen Klagebegründung sowie ggf. der persönlichen Anhörung in der mündlichen Verhandlung vor Gericht jeweils größere Zeiträume liegen können. Auch dürfen die besonderen Schwierigkeiten, denen Asylbewerber aus anderen Kulturkreisen bei der Darstellung ihrer Verfolgungsgründe besonders dann ausgesetzt sind, wenn sie über einen geringen Bildungsstand verfügen, nicht außer Acht gelassen werden. Grundlegende, für das Verlassen des Heimatlandes und den Asylantrag maßgebende Umstände im individuellen Lebensweg des Asylbewerbers bleiben jedoch im Normalfall zumindest in ihren wesentlichen Einzelheiten in Erinnerung. Widersprüche und Ungereimtheiten, die sich hierauf beziehen, machen das Vorbringen des Asylbewerbers zu seinem persönlichen Verfolgungsschicksal in der Regel insgesamt unglaubwürdig. Vor allem für diejenigen Umstände, die den eigenen Lebensbereich des Asylbewerbers betreffen, ist ein substantiierter, im Wesentlichen widerspruchsfreier Tatsachenvortrag zu fordern. Dabei ist die wahrheitsgemäße Schilderung einer realen Verfolgung erfahrungsgemäß gekennzeichnet durch Konkretheit, Anschaulichkeit und Detailreichtum.

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Nach diesen Kriterien hat der Kläger eine individuelle Vorverfolgung nicht glaubhaft gemacht. Das Gericht folgt dem Bundesamt in der Annahme, dass der Kläger entgegen seiner Behauptung weder Mitglied der Partiya Islamiya Kurdistani (PIK) gewesen noch die von ihm behaupteten Aktivitäten für diese Organisation entfaltet hat. Dies wird darin deutlich, dass der Kläger bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt im Wesentlichen nur allgemein gehaltene Angaben über die eigenen Aktivitäten im Rahmen der Organisation gemacht hat, während er erst im Rahmen des Klageverfahrens sehr detailliert auch Zeitpunkte, Orte und Veranstaltungsabläufe geschildert hat, die er im Rahmen der wesentlich zeitnäher zu der Einreise in die Bundesrepublik liegenden Anhörung vor dem Bundesamt auch nicht ansatzweise erwähnt hat. Die von ihm dem Bundesamt zugeleitete und hinsichtlich seiner Aktivitäten ebenfalls nur allgemein gehaltene Bescheinigung der PIK (Abteilung Europa) wertet das Gericht als eine Gefälligkeitserklärung. Obwohl der Kläger in Saudi-Arabien über einen längeren Zeitraum einen engen Kontakt zu einem der Mitbegründer der PIK gehabt und an zahlreichen Versammlungen der Organisation in Syrien verantwortlich teilgenommen haben will, vermochte er das Gründungsdatum dieser Partei zuerst nicht und schließlich nicht zutreffend anzugeben. Bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt wurde der für seine Flucht aus Syrien auslösende Vorfall zeitlich auf den 10. März 1998 gelegt, während er in seinem zu den Gerichtsakten gereichten Statement diese Begebenheit auf den 28. Dezember 1997 gelegt hat. Unterschiedliche Angaben werden diesbezüglich von dem Kläger auch insoweit gemacht, als er in seinem Statement vom 05. August 1999 behauptet hat, sich nach der Verhaftung seines Vaters bis zu der Ausreise aus Syrien in Malkia versteckt gehalten zu haben, während er bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt angegeben hatte, sich im Dorf Tell Dare aufgehalten zu haben. Bei der informatorischen Anhörung in der mündlichen Verhandlung hat der Kläger zwar wiederholt, sich im Dorf Tell Dare aufgehalten zu haben; dagegen weichen seine zu dem fluchtauslösenden Ereignis außerdem gemachten Angaben insoweit wesentlich voneinander ab, als er in der mündlichen Verhandlung behauptet hat, zu seinem vorübergehend verhafteten Vater keinen direkten Kontakt mehr gehabt zu haben, während er bei der Anhörung vor dem Bundesamt noch geschildert hatte, Einzelheiten zu der Verhaftung und Befragung seines Vaters durch die Sicherheitskräfte aus einem mit diesem geführten Telefonat erfahren zu haben. Nach alledem geht das Gericht davon aus, dass die Angaben des Klägers hinsichtlich einer politischen Verfolgung in Syrien unzutreffend sind und eine politische Aktivität des Klägers den syrischen Behörden nicht bekannt geworden ist, selbst wenn er der von ihm bezeichneten Organisation angehört oder mit ihr in Verbindung gestanden haben sollte.

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Auch aufgrund der von dem Kläger möglicherweise begangenen Wehrdienstentziehung droht ihm bei einer Rückkehr nach Syrien keine politische Verfolgung. Selbst wenn er deswegen bei einer Rückkehr nach Syrien bestraft werden würde, stellt dieses keine politische Verfolgung dar. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts stellen Bestrafung wegen Kriegsdienstverweigerung, selbst wenn sie von weltanschaulich totalitären Staaten ausgehen, nicht schon für sich allein eine politische Verfolgung dar. In eine politische Verfolgung schlagen derartige Maßnahmen erst dann um, wenn sie zielgerichtet gegenüber bestimmten Personen eingesetzt werden, die durch die Maßnahmen gerade wegen ihrer Religion, ihrer politischen Überzeugung oder eines sonstigen asylerheblichen persönlichen Merkmals getroffen werden sollen (vgl. BVerwG, Beschl. vom 09.01.1989, EZAR 201, Nr. 18). Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die syrische Regierung das Wehrstrafrecht als Instrument des politischen Kampfes in der Auseinandersetzung mit tatsächlichen oder vermuteten Gegnern verwendet. So führt das Auswärtige Amt in seiner Auskunft vom 18.01.1993 an das VG Ansbach aus, dass keine Strafverschärfung, z. B. wegen der christlichen Glaubenszugehörigkeit, bei Deserteuren und Wehrdienstentziehern zu befürchten seien. Auch die sonstigen Gutachter, insbesondere das Deutsche Orient-Institut und amnesty international, haben keine derartigen Erkenntnisse geäußert. Vielmehr wird übereinstimmend ausgeführt, dass bei Verwirklichung des Tatbestandes der Wehrdienstentziehung mit einer Gefängnisstrafe zwischen einem und sechs Monaten und ergänzend mit einer Verlängerung des Wehrdienstes bis zu seiner Verdoppelung zu rechnen ist (z. B. AA vom 18.10.1996 an das VG Braunschweig; Deutsches Orient-Institut, Auskunft vom 14.04.1993 an das VG Schleswig und vom 29.02.1996 an das VG Stuttgart; Perthes, Auskunft vom 07.03.1993 an das VG Schleswig; amnesty international, Auskünfte vom 29.03.1990 an das VG Karlsruhe und vom 02.09.1993 an das VG Schleswig). Bereits aufgrund dieser Strafhöhe ist erkennbar, dass mit dieser Bestrafung keine politischen Ziele verfolgt werden. Im Übrigen ist auch zweifelhaft, ob dem Kläger überhaupt eine Bestrafung wegen Wehrdienstentziehung droht, weil diese Bestrafung regelmäßig voraussetzt, dass der Wehrpflichtige bereits eine Einberufung erhalten hat und dieser Einberufung nicht Folge geleistet hat. Es besteht für den Kläger somit allenfalls die Gefahr, bei einer Einreise nach Syrien wegen Wehrdienstentziehung sofort verhaftet zu werden und zur Ableistung seines Wehrdienstes an die zuständige Einheit weitergeleitet zu werden, wo ihm ggf. eine kurzfristige Bestrafung im o. g. Umfang droht. Diese Sanktionen haben jedoch keine asylrelevante Bedeutung.

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Schließlich ist der Kläger auch nicht wegen seiner Eigenschaft als Kurde Verfolgungsmaßnahmen des syrischen Staates ausgesetzt. Nach der Auskunftslage ist davon auszugehen, dass die ethnische Minderheit der Kurden als solche in Syrien einer staatlichen Verfolgung nicht unterworfen ist. Fälle politischer Verfolgung allein wegen der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Kurden sind nicht bekannt. Die in den 60-iger Jahren von der damals regierenden syrischen Führung begonnene und von Präsident Assad bis 1976 zunächst noch fortgeführte Politik der "Arabisierung" der kurdischen Siedlungsgebiete Syriens ist noch im Jahre 1976 von der Assad-Regierung eingestellt worden (vgl. etwa die Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Berlin vom 10.01.1990). Zwar betont die Ideologie der Baath-Partei den arabischen Charakter Syriens. Seit Ende der 70-iger Jahre sind jedoch Bestrebungen zur Zwangsarabisierung ethnischer Minderheiten oder staatliche Repressionen gegen nichtarabische Minderheiten allein aufgrund ihrer Volkszugehörigkeit nicht mehr feststellbar (vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 19.07.2000).

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Anhaltspunkte für Nachfluchtgründe liegen ebenfalls nicht vor. Es gibt keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass dem unverfolgt ausgereisten Kläger bei seiner Rückkehr nach Syrien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer politischen Verfolgung droht. Die Tatsache, dass der Kläger in Deutschland um Asyl nachgesucht hat, ist kein Umstand, dessentwegen eine solche Befürchtung begründet wäre. Die Asylantragstellung als solche hat keine Maßnahmen syrischer Behörden zur Folge (vgl. den o.g. Lagebericht sowie das Urteil des Nds. OVG Lüneburg vom 04.08.1993, 2 L 5341/92; Beschl. vom 22.08.2000, 2 L 3024/00). Nichts anderes gilt auch für den mit der Dauer des Asylverfahrens zusammenhängenden Auslandsaufenthalt. Dieser wird von den syrischen Behörden ganz regelmäßig nicht zum Anlass für Verfolgungsmaßnahmen genommen (vgl. Nds. OVG Lüneburg, aaO.; OVG Bremen, Urt. vom 13.04.2000, OVG 2 A 466/99.A; VGH Mannheim, Urt. vom 19.05.1998, A 2 S 28/98; OVG Saarlouis, Urt. vom 08.12.1998, 3 R 72/98). Es entspricht deshalb der ständigen Rechtsprechung der Kammer, dass weder allein der Auslandsaufenthalt noch die Asylantragstellung zu einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit für eine politische Verfolgung bei einer Rückkehr nach Syrien führen, sofern die Betroffenen - wie hier - sich nicht politisch betätigt haben. Aus den Lageberichten des Auswärtigen Amtes (z. B. vom 19.07.2000) ergibt sich, dass die Einreise abgeschobener Antragsteller ohne Anhaltspunkte für eine politische Betätigung weitgehend unbehelligt verläuft und die Asylantragstellung als solche oder ein längerer Auslandsaufenthalt für sich in der Regel keine Anknüpfungspunkte für ein erhöhtes Interesse der Geheimdienste sind. Aus den der Kammer vorliegenden Auskünften von amnesty international (z.B. vom 20.06.1996 an das VG Koblenz) ergibt sich im Ergebnis nichts anderes. Darin wird insoweit übereinstimmend mit den Angaben des Auswärtigen Amtes ausgeführt, dass mit zielgerichteter politischer Verfolgung in der Regel dann gerechnet werden muss, wenn sich jemand aktiv politisch und in herausgehobener Funktion oppositionell oder anderweitig regimekritisch verhält. Darüber hinaus wird zwar auch angeführt, dass syrische Asylantragsteller bei der Abschiebung gefährdet seien, von staatlichen Stellen verfolgt zu werden, da sie einem eingehenden Verhör durch die Einwanderungs- und Sicherheitsbehörden unterzogen werden. Zusätzlich wird dann aber angeführt, dass die abgeschobenen Asylantragsteller dann in ein Haft- und Verhörzentrum in Damaskus gebracht werden, wo sie spätestens gefährdet sind, gefoltert zu werden, wenn sich bei der Überprüfung der Verdacht auf eine regimekritische Haltung oder frühere oppositionelle Betätigung ergibt. Bei der Befragung am Flughafen sei es hingegen lediglich nicht ausgeschlossen, dass es zu Misshandlungen durch Schläge oder zu anderen Maßnahmen komme. Auch aus dieser Stellungnahme kann daher nicht die erforderliche beachtliche Wahrscheinlichkeit für eine politisch motivierte Verfolgung bei einer Rückkehr nach Syrien für diejenigen entnommen werden, die sich - wie der Kläger - nicht politisch betätigt haben und die daher auch nicht in den Verdacht einer regimekritischen Haltung kommen können. Übereinstimmend hiermit gibt das Deutsche Orient Institut (z. B. Auskunft an das VG Ansbach vom 08.05.1995) an, dass auch staatenlose Kurden aus Syrien allein wegen ihrer Asylantragstellung keine Bestrafung zu erwarten haben, da die staatlichen Organe Syriens die Bedeutung eines Asylverfahrens durchaus realistisch einschätzen können und das Asylverfahren in den Augen der syrischen Staatsorgane für nicht bereits in ihrem Heimatland politisch Verfolgte eben dieselbe Bedeutung hat wie in den Augen der Asylbewerber, nämlich die einer Formalie.

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Schließlich sind auch Abschiebungshindernisse i.S.d. § 53 AuslG nicht ersichtlich. § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG erfasst allgemeine Gefahren i.S.d. § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG auch dann nicht, wenn sie den einzelnen Ausländer konkret und in individualisierbarer Weise betreffen. Lediglich dann, wenn dem einzelnen Ausländer kein Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 1 bis 4 und Abs. 6 Satz 1 AuslG zusteht, er aber gleichwohl nicht abgeschoben werden darf, weil die Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1 GG und Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG wegen einer extremen Gefahrenlage die Gewährung von Abschiebungsschutz unabhängig von einer Ermessensentscheidung nach den §§ 53 Abs. 6 Satz 2, 54 AuslG gebieten, ist § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG verfassungskonform einschränkend dahin auszulegen, dass eine Entscheidung nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG nicht ausgeschlossen ist (BVerwG, Urt. vom 17.10.1995, NVwZ 1996, 199 [BVerwG 17.10.1995 - BVerwG 9 C 9/95]). Es ist jedoch nicht wahrscheinlich, dass der Kläger sich bei einer Rückkehr nach Syrien in einer solchen extremen Gefahrenlage befinden würde.

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Da das Bundesamt den Kläger zu Recht nicht als Asylberechtigten anerkannt hat und er keine Aufenthaltsgenehmigung besitzt, hatte die Behörde ihn gemäß den §§ 34 f. AsylVfG zur Ausreise aufzufordern und die Abschiebung anzudrohen.

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Die Klage ist deshalb mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO und § 83b Abs. 1

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AsylVfG abzuweisen. Die Nebenentscheidungen über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruhen auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.