Verwaltungsgericht Braunschweig
Urt. v. 23.01.2001, Az.: 5 A 263/99

Abschiebungsandrohung; Aufenthaltserlaubnis; Aufenthaltsgenehmigung; unerlaubte Einreise; Visum; Zuständigkeit

Bibliographie

Gericht
VG Braunschweig
Datum
23.01.2001
Aktenzeichen
5 A 263/99
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2001, 40190
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Tenor:

Der Bescheid des Beklagten vom 23. Februar 1999 i. d. F. des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Braunschweig vom 08. Juni 1999 wird hinsichtlich der Abschiebungsandrohung aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 4/5 und der Beklagte zu 1/5.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann eine Vollstreckung durch den jeweiligen Vollstreckungsgläubiger gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils festgesetzten Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand:

1

Der Kläger wendet sich dagegen, dass ihm der Beklagte die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis versagt und ihm die Abschiebung in die Türkei angedroht hat.

2

Der Kläger ist türkischer Staatsangehöriger und reiste erstmals am 10. September 1994 auf dem Landwege ins Bundesgebiet ein. Dort stellte er einen Asylantrag. Durch Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 13. Februar 1995 wurde seine Anerkennung als Asylberechtigter abgelehnt, festgestellt, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen sowie ihm die Abschiebung in die Türkei angedroht. Gegen diese Entscheidungen wandte sich der Kläger auf dem Verwaltungsrechtsweg. Mir Urteil vom 4. September 1995 - 6 A 160/95 - wies jedoch das VG Magdeburg seine Klage ab. Das Urteil erlangte am 13. Oktober 1995 Rechtskraft. Nachdem eine Abschiebestoppregelung ausgelaufen war, aufgrund deren man den Kläger zwischenzeitlich geduldet hatte, setzte die Ausländerbehörde die Ausreisepflicht des Klägers durch. Er wurde am 31. Mai 1996 auf dem Luftwege nach Istanbul abgeschoben. Am 14. Februar 1998 nahm man den Kläger im Zuge einer Verkehrskontrolle auf der Kreisstraße 114 in Gifhorn fest, als sich ergab, dass er sich illegal im Bundesgebiet aufhielt. Am 23. Februar 1998 stellte er einen Asylfolgeantrag, der jedoch nicht näher begründet wurde. Daraufhin lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge durch Bescheid vom 26. März 1998 den Antrag auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens ab, forderte den Kläger auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe dieser Entscheidung zu verlassen und drohte ihm - nach Verneinung auch von Abschiebungshindernissen gemäß § 53 AuslG - für den Fall der Nichteinhaltung der Ausreisefrist die Abschiebung in die Türkei an. Am 3. April 1998 erhob der Kläger Klage gegen diese Entscheidung und suchte zugleich um die Gewährung von vorläufigem Rechtsschutz nach. Zur Begründung gab er an, er habe in Deutschland eine Türkin geheiratet, die entsprechenden Papiere lägen allerdings noch beim Türkischen Konsulat. Durch Beschluss vom 15. April 1998 - 5 B 5088/98 - lehnte es jedoch das VG Braunschweig ab, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung im Bescheid des Bundesamtes vom 26. März 1998 anzuordnen. Das Klageverfahren wurde nach späterer Zurücknahme der Klage durch Beschluss des VG Braunschweig vom 8. Januar 1999 - 5 A 5087/98 - eingestellt.

3

Am 16. April 1998 heiratete der Kläger auf dem türkischen Generalkonsulat in Hannover die türkische Staatsangehörige K., die am 25. Dezember 1981 geboren ist und am 30. November 1995 aus der Türkei ins Bundesgebiet übersiedelte.

4

Am 18. Juni 1998 beantragte er mündlich bei dem Beklagten die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Familienzusammenführung. Zur Begründung seines Antrags berief er sich u.a. auch darauf, sein Aufenthalt sei schon aus menschlichen Gründen notwendig, weil er mit seiner Ehefrau, die erneut schwanger sei, bereits das am 11. April 1997 geborene Kind K. habe.

5

Durch den angefochtenen Bescheid vom 23. Februar 1999 lehnte der Beklagte nach vorheriger Anhörung des Klägers dessen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Familiennachzugs zu seiner hier lebenden Ehefrau ab. Zugleich forderte er den Kläger auf, das Bundesgebiet zu verlassen, und setzte für den Fall, dass ein Antrag nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung gestellt werde, die Ausreisefrist auf eine Woche nach Unanfechtbarkeit der Entscheidung über den Sofortvollzug fest. Für den Fall der Nichteinhaltung der gesetzlichen Ausreiseverpflichtung drohte er dem Kläger die Abschiebung in die Türkei an. Zur Begründung seiner Entscheidungen führte er u.a. aus, § 18 Abs. 1 Nr. 4 AuslG könne zugunsten des Klägers nicht zur Anwendung gelangen, da seine Ehefrau weder eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis noch eine Aufenthaltsberechtigung besitze, sich auch nicht bereits 8 Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte und schließlich noch minderjährig sei. Auch § 18 Abs. 3 AuslG sei nicht einschlägig, da die Ehefrau des Klägers nicht volljährig sei und zudem kein rechtmäßiger Aufenthalt von 5 Jahren im Bundesgebiet vorliege. Wegen weiterer Einzelheiten der Begründung des Bescheides wird gemäß § 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO auf diesen selbst verwiesen.

6

Nach Zustellung des Bescheides am 1. März 1999 erhob der Kläger am 26. März 1999 Widerspruch. Zur Begründung nahm er Bezug auf die Begründung seines am selben Tage bei dem VG Braunschweig gestellten Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung dieses Rechtsbehelfs. Im gerichtlichen Eilverfahren machte der Kläger geltend, die Entscheidung des Beklagten sei fehlerhaft, da seine Abschiebung unter dem Gesichtspunkt des Schutzes von Ehe und Familie gemäß Artikel 6 GG und Artikel 8 EMRK eine unbillige Härte für ihn, seine schwangere Ehefrau und das gemeinsame Kind K. bedeute. Auch sei festzustellen, dass seine Ehefrau über eine Aufenthaltserlaubnis verfüge, ausreichender Wohnraum vorhanden sei und er aus eigener Erwerbstätigkeit ein so hinreichendes Einkommen erziele, dass sowohl er selbst als auch seine Ehefrau keine Sozialhilfemittel mehr bezögen. Dagegen müssten seine Angehörigen wieder auf staatliche Hilfen zum Lebensunterhalt zurückgreifen, werde er abgeschoben. Mit Beschluss vom 29. April 1999 - 5 B 116/99 - lehnte das VG Braunschweig die Gewährung von vorläufigem Rechtsschutz ab. Diese Entscheidung ist rechtskräftig.

7

Durch Widerspruchsbescheid vom 8. Juni 1999 wies die Bezirksregierung Braunschweig den Widerspruch des Klägers zurück. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, § 18 Abs. 1 Nummern 1 bis 3 AuslG könnten im Fall des Klägers keine Anwendung finden, da seine Ehefrau keine Aufenthaltsberechtigung besitze, nicht als Asylberechtigte anerkannt sei und die Ehe noch nicht bei seiner Einreise bestanden habe. Auch nach § 18 Abs. 1 Nr. 4 AuslG sei die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nicht möglich, da die Ehefrau nicht im Besitz einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis sei, sich keine 8 Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte und darüber hinaus noch minderjährig sei. Eine Aufenthaltserlaubnis könne auch nicht nach § 18 Abs. 2 AuslG erteilt werden, da die Ehefrau des Klägers nicht volljährig sei. Unter diesem Gesichtspunkt scheitere ferner die Anwendung des § 18 Abs. 3 AuslG, der allerdings auch dann nicht zur Anwendung gelangen könnte, wäre die Ehefrau des Klägers bereits erwachsen, weil sie sich bislang nicht 5 Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten habe. Gemäß § 22 AuslG könne dem Kläger keine Aufenthaltserlaubnis zum Nachzug zu seinen Kindern erteilt werden. Denn die Erteilung dieser Aufenthaltserlaubnis zur Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft müsse zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte erforderlich sein. Härtefallbegründend könnten insoweit solche Umstände sein, aus denen sich ergebe, dass entweder der im Bundesgebiet lebende oder der nachzugswillige Familienangehörige auf eine familiäre Lebenshilfe angewiesen seien, die sich nur im Bundesgebiet erbringen lasse. Im vorliegenden Falle sei es der Familie des Klägers jedoch durchaus zuzumuten, die Lebensgemeinschaft in der Türkei aufrecht zu erhalten. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass sich die Ehefrau des Klägers erst seit Ende November 1995 im Bundesgebiet aufhalte. Eine außergewöhnliche Härte im Sinne des § 22 AuslG könne folglich nicht angenommen werden. Dementsprechend sei festzustellen, dass der Kläger keinen Anspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis habe. Selbst beim Vorliegen eines Anspruchs wäre die Erteilung jedoch nicht möglich gewesen, da ihr die besonderen Versagungsgründe des § 8 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 AuslG entgegenstünden. Der Kläger sei nämlich nach seiner Abschiebung ohne gültiges Visum erneut in die Bundesrepublik Deutschland eingereist und dies, obwohl er bereits abgeschoben werden sei. Die Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 Nr. 1 AuslG bzw. des § 9 DVAuslG lägen ebenfalls nicht vor. Gegen die Abschiebungsandrohung bestünden keine rechtlichen Bedenken. Wegen weiterer Einzelheiten der Begründung des Widerspruchsbescheides wird gemäß § 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO auf diesen selbst verwiesen.

8

Nach Zustellung des Widerspruchsbescheides am 10. Juni 1999 hat der Kläger am Montag, dem 12. Juli 1999, den Verwaltungsrechtsweg beschritten.

9

Die Ehefrau des Klägers befindet sich gegenwärtig im Besitz einer bis zum 23. Februar 2002 befristeten Aufenthaltserlaubnis. Ein von ihr unter dem 21. Dezember 2000 gestellter Antrag auf Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis ist noch unbeschieden.

10

Nachdem die Abschiebung des Klägers bereits für den 25. April 2000 anberaumt gewesen ist, hat er bei dem Beklagten vorgesprochen und erklärt, freiwillig ausreisen zu wollen. Daraufhin hat der Beklagte gemeint, die Abschiebung stornieren zu müssen. Eine freiwillige Ausreise des Klägers ist nicht erfolgt. Vielmehr hat der Kläger zwischenzeitlich auch die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis beantragt und sich mit einer Petition an den Niedersächsischen Landtag gewandt. Gegen die Versagung der Aufenthaltsbefugnis hat er einen bislang unbeschiedenen Widerspruch eingelegt. Nachdem der Kläger in der Vergangenheit mehrfach Duldungsbescheinigungen erhalten hatte, ist ihm am 21. Dezember 2000 eine Bescheinigung darüber ausgestellt, worden, dass sein Aufenthalt im Bundesgebiet gemäß § 69 Abs. 3 des Ausländergesetzes als erlaubt gelte. Weil der Kläger mittlerweile die Kosten seiner Abschiebung im Jahre 1996 beglichen hat, hat der Beklagte mit Bescheid vom 9. Januar 2001 die sich aus § 8 Abs. 2 Sätze 1 und 2 AuslG ergebenden Wirkungen dieser Abschiebung nachträglich bis zum 22. Dezember 2000 befristet (vgl. § 8 Abs. 2 Satz 3 AuslG). Der Kläger steht derzeit in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis als Putz- und Estrichleger und verfügt über ein monatliches Nettoeinkommen von etwa 3.100,00 DM. Zusammen mit seiner Ehefrau und den Kindern K. und N. bewohnt er eine 63 qm große Wohnung.

11

Zur Begründung seiner Klage bezieht sich der Kläger auf seinen bisherigen Sachvortrag sowohl in dem Verwaltungsverfahren gegenüber dem Landkreis Gifhorn und der Bezirksregierung Braunschweig als auch in dem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, das bei dem VG Braunschweig unter dem Aktenzeichen 5 B 116/99 anhängig gewesen ist.

12

Der Kläger beantragt,

13

den Bescheid des Landkreises Gifhorn vom 23.02.1999, i.d.F. des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Braunschweig vom 08.06.1999, aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihm eine Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Familiennachzuges zu erteilen.

14

Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

16

Zur Begründung dieses Antrags bezieht er sich auf seine Stellungnahme in dem gerichtlichen Eilverfahren und die Gründe sowohl des Ausgangs- als auch des Widerspruchsbescheides.

17

Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe

18

Die zulässige Klage hat lediglich in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg und ist im Übrigen unbegründet. Dem Kläger ist zu Recht die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Familiennachzugs versagt worden, die Abschiebungsandrohung unterliegt dagegen der Aufhebung.

19

Gemäß § 18 Abs. 1 AuslG kann dem Kläger eine Aufenthaltserlaubnis nicht erteilt werden. Denn seine Ehefrau besitzt keine Aufenthaltsberechtigung (Nr. 1), sie ist nicht als Asylberechtigte anerkannt (Nr. 2), ihre Ehe hat nicht bereits im Zeitpunkt ihrer Einreise bestanden (Nr. 3) und sie befindet sich weder im Besitz einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis oder einer Aufenthaltsberechtigung noch hat sie sich 8 Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten (Nr. 4). Im Übrigen können die Vorschriften des § 18 Abs. 1 Nrn. 1 und 3 AuslG auch deshalb nicht zugunsten des Klägers zur Anwendung gelangen, weil seine Ehefrau nicht zu den sogenannten Ausländern der ersten Generation gehört (vgl. Nummern 18.0.2.1 bis 18.0.2.1.2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Ausländergesetz vom 28. Juni 2000 - AuslG-VwV - [BAnz. v. 06. 10. 2000, Nr. 188a]).

20

Auch im Ermessenswege kann dem Kläger eine Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Familiennachzugs nicht erteilt werden. § 18 Abs. 2 AuslG kann zu seinen Gunsten bereits deshalb nicht zur Anwendung gebracht werden, weil seine Ehefrau als Minderjährige ins Bundesgebiet einreiste und damit nicht zu den Ausländern der ersten Generation gehört, auf die allein die Vorschrift Anwendung findet (vgl. Nummern 18.0.2.1.1 und 18.2 AuslG-VwV).

21

Gemäß § 18 Abs. 3 Satz 2 AuslG kann eine Ermessensentscheidung zugunsten des Klägers ebenfalls nicht getroffen werden. Dabei mag dahinstehen, ob die Voraussetzungen der genannten Vorschrift (vgl. hierzu Nummern 18.3.2 bis 18.3.2.4 AuslG-VwV) überhaupt erfüllt sind. Denn zutreffend weist die Bezirksregierung Braunschweig in ihrem Widerspruchsbescheid darauf hin, dass der Kläger nach seiner Abschiebung im Jahre 1996 ohne das erforderliche Visum erneut ins Bundesgebiet eingereist ist. Auch der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis im Ermessenswege steht deshalb der besondere Versagungsgrund des § 8 Abs. 1 Nr. 1 AuslG entgegen, der auch auf ehemalige Asylbewerber anwendbar ist (vgl. Nummern 18.3.3 sowie 8.0 und 8.1.1.5 AuslG-VwV). Dem kann nicht entgegengehalten werden, dass dieser besondere Versagungsgrund nicht einschlägig ist, wenn einer der Befreiungstatbestände nach § 9 der Verordnung zur Durchführung des Ausländergesetzes (DVAuslG) eingreift. Denn das ist nicht der Fall. § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 DVAuslG greift nicht ein, weil der Kläger - wie bereits dargelegt - nach seiner Einreise durch die Eheschließung im Bundesgebiet einen gesetzlichen Anspruch auf die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nicht erworben hat. § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 DVAuslG ist nicht einschlägig, weil der Kläger gemäß § 58 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 AuslG unerlaubt eingereist ist. Eine Abweichung von § 8 Abs. 1 Nr. 1 AuslG gestattet im Falle des Klägers auch nicht § 9 Abs. 1 Nr. 1 AuslG. Denn weder gehört der Kläger zu den sogenannten Positiv-Staatern, also Staatsangehörigen eines Staates, der in der Anlage I zur Durchführungsverordnung zum Ausländergesetz aufgeführt ist, oder den in § 1 Abs. 2 DVAuslG genannten Flüchtlingen und Staatenlosen, auf die sich der Anwendungsbereich des § 9 Abs. 1 Nr. 1 AuslG beschränkt (vgl. Nummern 9.1.1 bis 9.1.1.2 AuslG-VwV), noch sind die Voraussetzungen eines Anspruchs auf die Erteilung der Aufenthaltsgenehmigung nach dem Ausländergesetz offensichtlich erfüllt. Denn diese Voraussetzung liegt nicht vor, wenn über die Erteilung der Aufenthaltsgenehmigung im Ermessenswege zu entscheiden ist, und zwar sogar dann nicht, wenn der Ermessensspielraum der Ausländerbehörde zugunsten des Ausländers auf Null reduziert ist (vgl. Nr. 9.1.0.1.1 AuslG-VwV). Im Übrigen kommt die Annahme einer solchen Ermessensreduktion auf Null im Falle des Klägers ganz offensichtlich nicht in Betracht. Schließlich kann eine dem Kläger günstige Ermessensentscheidung gemäß § 18 Abs. 3 Satz 2 AuslG auch deshalb nicht getroffen werden, weil der Regelversagungsgrund des § 7 Abs. 2 Nr. 1 AuslG vorliegt. Denn da der Kläger entgegen § 8 Abs. 2 Satz 1 AuslG unerlaubt in das Bundesgebiet einreiste, obwohl er im Jahre 1996 bereits abgeschoben werden musste, hat er sich einer Straftat gemäß § 92 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 a AuslG schuldig gemacht, mit der zugleich ein Ausweisungsgrund im Sinne des § 46 Nr. 2 AuslG vorliegt.

22

Zutreffend hat die Bezirksregierung in ihrem Widerspruchsbescheid ausgeführt, dass dem Kläger nicht unter Berufung auf § 22 Satz 1 AuslG eine Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Nachzugs zu seinen Kindern erteilt werden kann, weil keine außergewöhnliche Härte ersichtlich ist, zu deren Vermeidung die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis erforderlich wäre. Insoweit folgt das Gericht gemäß § 117 Abs. 5 VwGO der Begründung der Widerspruchsentscheidung, die sich im letzten Absatz auf der Seite 4 und den Absätzen 1 bis 4 auf der Seite 5 des Widerspruchsbescheids vom 8. Juni 1999 findet. Zu ergänzen ist lediglich, dass die Anwendung der genannten Vorschrift zugunsten des Klägers auch deshalb nicht in Betracht kommt, weil jedenfalls wieder die §§ 7 Abs. 2 Nr. 1 und 8 Abs. 1 Nr. 1 AuslG eingreifen und die Anwendung des § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 DVAuslG zumindest daran scheitert, dass der Kläger unerlaubt eingereist ist. Nach alldem kann dem Kläger eine Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Familiennachzugs nicht erteilt werden. Erfolglos beruft er sich demgegenüber auf Art. 6 GG und Art. 8 EMRK. Denn aus beiden Vorschriften ergeben sich keine unmittelbaren Ansprüche auf die von den Vorschriften des Ausländerrechts losgelöste Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis (BVerwG, Urt. v. 09. 12. 1997 - 1 C 20.97 -, Buchholz 402.240, Nr. 14 zu § 8 AuslG 1990).

23

Gegen die Abschiebungsandrohung des Beklagten wendet sich der Kläger mit Erfolg, weil er durch diesen an ihn gerichteten rechtswidrigen belastenden Verwaltungsakt in seinen Rechten verletzt wird.

24

Rechtswidrig ist die Abschiebungsandrohung, weil sie der Beklagte als sachlich unzuständige Behörde erließ. Denn als der Kläger einen Asylfolgeantrag stellte, ging die Zuständigkeit für den Erlass einer Abschiebungsandrohung gemäß den §§ 5 Abs. 1 Satz 2, 71 Abs. 4 und 34 AsylVfG auf das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge über (vgl. BVerwG, Beschl. v. 23. 11. 1999 - 9 C 3/99 -, NVwZ 2000, 941 f.). Das Bundesamt hat von dieser Kompetenz durch den Erlass seiner Abschiebungsandrohung im Bescheid vom 26. März 1998 Gebrauch gemacht. Diese Abschiebungsandrohung und die in ihr rechtmäßig gesetzte Ausreisefrist wurden durch die später von dem Beklagten erteilten Duldungen nicht hinfällig. Eine erneute Abschiebungsandrohung durch den Beklagten war dementsprechend nicht erforderlich (vgl. Hailbronner, Ausländerrecht, Kommentar, Loseblatt, § 56 AuslG RN 16). Vielmehr war sie unzulässig, weil einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, die Abschiebung nicht abweichend von den Vorschriften des Asylverfahrensgesetzes angedroht werden darf (vgl. Nr. 50.0.7 AuslG-VwV). Erst wenn der abgelehnte Asylbewerber zwischenzeitlich in den Besitz einer Aufenthaltsgenehmigung gelangt ist, die seine Ausreisepflicht hat entfallen lassen und damit die Erledigung der asylverfahrensrechtlichen Abschiebungsandrohung herbeigeführt (BVerwG, Urt. v. 21. 09. 1999 - 9 C 12. 99) hat, gewinnt die Ausländerbehörde die Zuständigkeit für den Erlass einer Abschiebungsandrohung zurück (Hailbronner, AuslR, a.a.O., § 34 AsylVfG RN 9 a.E.) und kann von ihr im Falle einer später doch wieder erforderlich werdenden Aufenthaltsbeendigung Gebrauch machen. Dagegen ist eine Abschiebungsandrohung, die die Ausländerbehörde trotz vorliegender Abschiebungsandrohung des Bundesamtes gleichsam als eine Art Zweitbescheid erlässt, rechtswidrig. Denn sie führt zu einer vom Gesetzgeber ersichtlich nicht gewollten Doppelprüfung der Voraussetzungen einer Abschiebungsandrohung in verschiedenen Verfahren (OVG NW, Beschl. v. 17. 09. 1999 - 18 B 2327/98 -, InfAuslR 2000, 138;  Hailbronner, Ausländerrecht, a.a.O., § 34 AsylVfG RN 7).

25

Lediglich klarstellend weist das Gericht darauf hin, dass der Beklagte die Zuständigkeit für den Erlass einer Abschiebungsandrohung nicht dadurch zurückerlangt hat, dass er dem Kläger unter dem 21. Dezember 2000 bescheinigt hat, dessen Aufenthalt im Bundesgebiet gelte als erlaubt. Denn diese Bescheinigung, die kein Verwaltungsakt ist (vgl. Nr. 69.0.9.2 AuslG-VwV), entfaltet keine Tatbestandswirkung und ist daher im vorliegenden Zusammenhang, weil unrichtig, unbeachtlich. Unrichtig ist sie, da gemäß § 43 Abs. 3 Satz 2 AsylVfG die erstmalige Beantragung einer Aufenthaltsgenehmigung durch einen im Asylverfahren erfolglos gebliebenen Ausländer eine Fiktionswirkung gemäß § 69 Abs. 3 (oder auch Abs. 2) AuslG nicht auslösen kann (Hailbronner, AuslR, a. a. O., § 43 AsylVfG RN 14; Marx, AsylVfG, Kommentar, 4. Aufl., § 43 RN 13) und im Übrigen selbst ihre ausländergesetzlichen Voraussetzungen im vorliegenden Falle nicht gegeben sind (vgl. nur § 69 Abs. 3 Satz 3 AuslG).

26

Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

27

Die Nebenentscheidungen im Übrigen ergeben sich aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.