Verwaltungsgericht Braunschweig
Beschl. v. 22.01.2001, Az.: 6 B 4/01

Cannabis; Drogen; Ecstasy; Fahreignung; Fahrerlaubnisentziehung

Bibliographie

Gericht
VG Braunschweig
Datum
22.01.2001
Aktenzeichen
6 B 4/01
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2001, 39549
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Fehlende Fahreignung und sofortige Fahrerlaubnisentziehung bei Drogenkonsum (Cannabis und Ecstasy).

Tenor:

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 6.000,-- DM festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der im November 1976 geborene Antragsteller wendet sich gegen die sofortige Entziehung der Fahrerlaubnis der Klassen 1b und 3.

2

Am Morgen des 23.04.2000 gegen 9.20 Uhr missachtete der Antragsteller mit seinem Kraftfahrzeug ein Stoppschild und fiel dadurch einer Polizeistreife auf, die ferner Ausfallerscheinungen feststellte, die den Verdacht auf Drogenkonsum erhärteten. Auf entsprechende Nachfragen räumte der Antragsteller ein, am Abend zuvor Betäubungsmittel ("Dope" und eine Ecstasy-Tablette) eingenommen zu haben. Im Zuge der daraufhin durchgeführten Blutuntersuchung stellten die Gutachter der Medizinischen Hochschule Hannover zweifelsfrei Methylendioxymethanphetanin (MDMA) - ein nicht verkehrsfähiges Mittel im Sinne der Anlage I zu § 1 Abs. 1 des Betäubungsmittelgesetzes - fest, so dass auf die Bestätigung des fraglich positiven immunchemischen Cannabinoidbefundes verzichtet wurde. Im Zuge seiner polizeilichen Vernehmung am 08.06.2000 gab der Antragsteller dazu an, er habe zusammen mit einem Freund in Peine die Diskothek "A 2" besucht, die sie schon kannten. Sie seien am 22.04.2000 gegen 21.00 Uhr dort angekommen. Er, der Antragsteller, habe sich dann vor der Disco eine Ecstasy-Tablette für 15,-- DM gekauft und die Nacht durchgetanzt. Er habe Ecstasy ausprobieren wollen, weil er nicht nur neugierig, sondern auch wegen einer Freundin frustriert gewesen sei. Davor habe er gelegentlich Haschisch geraucht, höchstens vier Mal im Monat.

3

Durch Urteil des Amtsgerichts Peine vom 24.10.2000 wurde der Antragsteller daraufhin wegen Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer Geldstrafe verurteilt, wobei als Nebenstrafe ein Fahrverbot von drei Monaten unter Einfluss der Zeit der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis verhängt wurde.

4

Nachdem der Antragsgegner den Antragsteller zur beabsichtigten Entziehung der Fahrerlaubnis angehört und ihm mit Schreiben vom 12.12.2000 auch das Verfahren für den Fall einer Neuerteilung der Fahrerlaubnis beschrieben hatte, entzog er dem Antragsteller mit Bescheid vom 29.12.2000 die Fahrerlaubnis und ordnete die sofortige Vollziehung der Entscheidung im Wesentlichen mit der Begründung an, es bestünde die ernste Besorgnis; dass der Antragsteller auch noch vor einer Entscheidung über einen gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis eingelegten Rechtsbehelf erneut unter dem Einfluss von Drogen am Straßenverkehr teilnehmen werde, was wegen der damit verbundenen Gefahren im Interesse der Verkehrsteilnehmer, das schwerer wiege als das private Interesse des Antragstellers, nicht hingenommen werden könne.

5

Dagegen legte der Antragsteller Widerspruch ein, über den - soweit ersichtlich - noch nicht entschieden worden ist. 

6

Mit dem am 11.01.2001 gestellten Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes macht der Antragsteller im Wesentlichen geltend:

7

Die nur unzulänglich begründete Anordnung der sofortigen Vollziehung sei nicht gerechtfertigt. Die Entziehung der Fahrerlaubnis sei rechtswidrig, zumindest aber bestünde ein öffentliches Interesse am Sofortvollzug nicht. Er habe Ecstasy am 22.04.2000 erstmals genommen und seither nicht wieder. Sein einmaliger "Fehltritt" sei in rechtlicher Hinsicht bereits durch die strafrechtliche Verurteilung abgegolten.

8

Der Antragsteller beantragt,

9

die Aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen die Verfügung des Antragsgegners vom 29.12.2000 wiederherzustellen.

10

Der Antragsgegner verteidigt seine Entscheidung und beantragt,

11

den Antrag abzulehnen.

12

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf den Verwaltungsvorgang des Antragsgegners Bezug genommen.

II.

13

Der nach § 80 Abs. 5 VwGO statthafte Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat keinen Erfolg.

14

Der Antragsgegner hat die sofortige Vollziehung der Fahrerlaubnisentziehung in formell ordnungsgemäßer Weise angeordnet (§ 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) und in ausreichender Weise schriftlich begründet, warum das besondere Interesse an dem Sofortvollzug als gegeben erachtet wird (§ 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO). Der Umstand, dass die von dem Antragsgegner gegebene Begründung "nur allgemein Bekanntes" zum Ausdruck bringt, wie der Antragsteller meint, spricht nicht gegen die hinreichende Ausführlichkeit der Begründung und ein Anlass im Falle des Antragsteller Weiteres auszuführen hat nicht bestand.

15

Auch aus materiell-rechtlichen Gründen besteht keine Veranlassung, die aufschiebende Wirkung des gegen den Bescheid erhobenen Rechtsbehelfs wiederherzustellen. Nach § 80 Abs. 1 VwGO haben Widerspruch und Anfechtungsklage grundsätzlich aufschiebende Wirkung, sofern nicht die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde besonders angeordnet wird. Eine derartige Vollziehungsanordnung setzt zu ihrer Rechtswirksamkeit voraus, dass ohne sie das öffentliche Interesse in schwerwiegender Weise beeinträchtigt würde, so dass demgegenüber die privaten Interessen des von der Vollziehungsanordnung Betroffenen zurücktreten.

16

Ein überwiegendes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung, mit der die Fahrerlaubnis nach § 3 Abs. 1 StVG entzogen worden ist, ist regelmäßig anzunehmen, wenn sich die an der Fahreignung des Betroffenen bestehenden Zweifel so weit verdichtet haben, dass die ernste Besorgnis gerechtfertigt erscheint, er werde andere Verkehrsteilnehmer in ihrer körperlichen Unversehrtheit oder in ihrem Vermögen ernstlich gefährden, wenn er bis zur endgültigen gerichtlichen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Entziehungsverfügung weiterhin am motorisierten Straßenverkehr teilnimmt (Finkelnburg/ Jank, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 4. Aufl., Rn 1273 m.w.N.). Eine solche Gefahr für die Allgemeinheit ist insbesondere dann anzunehmen, wenn besondere Umstände eine Gefährlichkeit gegenwärtig begründen, die im Wege der Abwägung zu Lasten der Allgemeinheit und damit im öffentlichen Interesse nicht hingenommen werden kann.

17

Nach der in diesem Verfahren gebotenen summarischen Prüfung der Sachlage und dem gegenwärtigen Erkenntnisstand hat der Rechtsbehelf des Antragstellers keine Aussicht auf Erfolg. Es überwiegen außerdem die Gesichtspunkte, die dafür sprechen, den Antragsteller mit sofortiger Wirkung von der Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr auszuschließen.

18

Entgegen der Auffassung des Antragstellers steht die Tatsache, dass der Antragsteller wegen des von ihm eingeräumten Drogendelikts durch das Urteil des Amtsgerichts Peine vom 25.09.2000 bereits bestraft und in diesem Zusammenhang auch mit einem Fahrverbot belegt worden ist, der vom Antragsgegner getroffenen Entscheidung nicht entgegen. Allerdings ist es einer Straßenverkehrsbehörde nach § 3 Abs. 4 Satz 1 StVG verwehrt, einem Kraftfahrer die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn der Strafrichter im Strafurteil die Eignung des Kraftfahrers bejaht (und deshalb bewusst von der Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB abgesehen hat) und wenn der Strafrichter und die Straßenverkehrsbehörde denselben Sachverhalt ihren Entscheidungen zugrunde gelegt haben. Hier hat der Strafrichter aber die Eignung des Klägers zum Führen von Kraftfahrzeugen der Klasse 3 nach § 69 StGB überhaupt nicht beurteilt, sondern (lediglich) ein Fahrverbot nach § 44 StGB verhängt, das nicht auf einer (die Verkehrsbehörde zur Vermeidung widersprüchlicher Entscheidungen bindenden) Beurteilung der Fahreignung beruht. Schon deshalb kann der strafgerichtlichen Entscheidung eine Bindungswirkung nicht zukommen.

19

Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG hat die Straßenverkehrsbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich der Inhaber dieser Fahrerlaubnis als zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet erwiesen hat. Von einer fehlenden Fahreignung ist insbesondere dann auszugehen, wenn ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 zur Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) vorliegt, durch den die Eignung oder die bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen wird (§ 11 Abs. 1 Satz 1 FeV). Ein solcher Mangel ist die Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (Nr. 9.1 der Anlage 4 zu den §§ 11 f. FeV), ohne dass bereits eine Abhängigkeit von diesen Stoffen bestehen muss. Im Anschluss an den Nachweis der Einnahme von Betäubungsmitteln der genannten Art ist in aller Regel eine Abstinenz von einem Jahr nachzuweisen, bevor von einer Dauerhaftigkeit der Entwöhnung oder von einer Abkehr vom Drogenkonsum ausgegangen werden kann. Selbst bei der gelegentlichen Einnahme von Cannabis kann die Fahreignung regelmäßig nur dann (als fortbestehend) angenommen werden, wenn nicht zusätzlich Alkohol oder andere psychoaktiv wirkende Stoffe eingenommen werden, sonstige Ausschlussgründe nicht bestehen und der Konsum und die Teilnahme am Straßenverkehr getrennt bleiben (Nr. 9.1 der Anlage 4 zu den §§ 11 f. FeV). Diese in den §§ 11 Abs. 1 und 46 Abs. 1 Satz 2 FeV i.V.m. Anlage 4 normierten Eignungskriterien entsprechen den wissenschaftlichen Erkenntnissen zu den Auswirkungen eines Drogengenusses auf die Fahreignung, wie sie in die vom Bundesminister für Verkehr herausgegebenen Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahrereignung (Heft M 115 vom Februar 2000) Eingang gefunden haben. Diesen Vorgaben entspricht die getroffene Maßnahme des Antragsgegners, die nicht nach dessen Ermessen zu treffen war auch sonst den rechtlichen Erfordernissen für eine sofortige Entziehung der Fahrerlaubnis genügt.

20

Bei dem Antragsteller sind anlässlich einer toxikologischen Untersuchung auf Betäubungsmittel im Rahmen des gegen ihn gerichteten strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens Abbauprodukte von MDMA im Blut gefunden worden. Ohne dass es auf die im Rahmen der toxikologischen Untersuchung unterlassene Abklärung des fraglich positiven Cannabinoidnachweises noch ankäme, ist ferner davon auszugehen, dass der Antragsteller am 23.04.2000 auch Cannabis zu sich genommen hat. Er hat noch am 23.04.2000 zu dem von der Polizei gestellten Antrag auf Feststellung von Drogen im Blut angegebenen, neben der Ecstasy Pille auch "Dope" genommen zu haben. Da Zweifel an der sachlichen Richtigkeit dieser Angabe nicht bestehen, steht damit fest, dass der Antragsteller - auch wenn er Ecstasy nicht konsumiert hätte - nicht die erforderliche Fahreignung besessen hat. Er hat bei seiner späteren Vernehmung selbst eingeräumt, im Monat bis zu vier Mal Haschisch geraucht zu haben. Indem er dies (zumindest auch) am 23.04.2000 tat, obwohl er mit dem Kraftfahrzeug unterwegs war, hat er gezeigt, dass er die gebotene Trennung zwischen dem Konsum von Cannabis und der Teilnahme am Straßenverkehr nicht durchzuführen willens oder in der Lage ist.

21

Außerdem hat der Antragsteller mit der Ecstasy-Tablette auch eine sog. harte Droge im Sinne der Nr. 9.1 der Anlage 4 zu den §§ 11 f. FeV zu sich genommen. Ob es sich hierbei um den erst- und letztmaligen Konsum dieser Droge gehandelt hat - wie der Antragsteller ohne hinreichende Glaubhaftmachung behauptet - und ob dies rechtlich bedeutsam wäre, braucht hier nicht entschieden zu werden. Selbst wenn insofern eine Ersttat vorläge, die noch nicht die Schwelle des von den vorgenannten Vorschriften vielleicht gemeinten mehrfachen Konsums harter Drogen überschritten hat, könnte nicht mit der gebotenen Sicherheit angenommen werden, der Antragsteller sei jetzt (bereits wieder) hinreichend zuverlässig.

22

Der Antragsteller hat die von ihm am 22.04.2000 konsumierten verschiedenen Drogen eingenommen, obwohl er plante, mit seinem Kraftfahrzeug noch zumindest nach Hause zu fahren, was er schließlich unter Drogeneinfluss (in Begleitung seines Freundes, bei dem noch bei der genannten polizeilichen Kontrolle weitere Drogen gefunden worden sind) auch getan hat. Bereits dies begründet den hinreichenden Verdacht, dass der Antragsteller erneut Drogen (und sei es "nur" Cannabisprodukte) konsumieren und am Straßenverkehr teilnehmen könnte. Im Hinblick auf die hiermit verbundenen Auswirkungen auf die psychische und physische Verfassung des Betreffenden ist die Annahme seiner Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen aller Art begründet, wie sie für einen derartigen Fall zumindest in Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zu § 46 Abs. 1 FeV für den Regelfall angenommen wird.

23

Auf die gegenteilige Selbsteinschätzung des Antragstellers kann es demgegenüber nicht ankommen. Sie ist im Übrigen nicht zuverlässig, da der Antragsteller im Zuge des Strafverfahrens erklärt hat, er habe sich bei der Fahrt am Morgen des 23.04.2000 fahrtüchtig gefühlt. Der begangene Verkehrsverstoß, die von der Polizei dokumentierten nicht unerheblichen Ausfallerscheinungen (nach dem entsprechenden Protokoll zeigte der Antragsteller eine verzögerte Reaktion, bei der Aussprache "stolperten" die Silben, er zeigte Unruhe, war verwirrt, aufgeregt und weinerlich) sowie die gesicherten toxikologischen Befunde zeigen auf, dass insoweit eine erhebliche Fehleinschätzung und außerdem mangelhafte Kenntnisse des Antragstellers darüber vorliegen, wie sich der Konsum von Drogen auf seine Fahreignung auswirkt. Abgesehen davon, dass der wiederholte Besuch in der als Drogenumschlagplatz bekannten (und deshalb zwischenzeitlich auch geschlossenen) Diskothek "A 2" in Peine in Begleitung eines anderen Drogenkonsumenten, seines Freundes, die Angaben des Antragstellers zum Erstkonsum (von Ecstasy) zweifelhaft erscheinen lassen, er die in seinem Fall gebotene Abstinenz von Cannabisprodukten nicht einmal behauptet und zukünftige Beziehungsprobleme (als Anlass zu einem Frustkonsum auch harter Drogen) nicht ausgeschlossen werden können, muss bereits aufgrund der vom Antragsteller für die Vergangenheit eingeräumten Neigung zum Drogenkonsum und der gezeigten Nicht-Trennung zwischen Konsum und Fahren angenommen werden, dass er seine Fahreignung erst nach einer hinreichend langen Phase der vollständigen Drogenabstinenz wieder erlangt haben wird. Eine zukünftige Teilnahme des Antragstellers am motorisierten Straßenverkehr wird nach dem wissenschaftlichen Erkenntnisstand über die Gefährlichkeit psychoaktiv wirkender Substanzen erst dann zu verantworten sein, wenn der Antragsteller in geeigneter Weise (durch ein medizinisch-psychologisches Gutachten, vgl. § 14 Abs. 2 Nr. 1 FeV) nachgewiesen hat, dass kein Konsum mehr besteht und auch nicht zu erwarten ist (vgl. Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahrereignung, a.a.O., S. 43 f).

24

Solange dieser Nachweis einer gefestigten Abkehr vom Drogenkonsum nicht erbracht ist, muss mit einer Wiederholung einer Verkehrsteilnahme unter Drogeneinfluss und damit mit einer vom Antragsteller ausgehenden erheblichen Gefährdung für (sich und) andere Personen gerechnet werden. Demgemäß muss dem öffentlichen Interesse an einer sofortigen Vollziehung der angefochtenen Maßnahme der Vorzug eingeräumt werden gegenüber den persönlichen und wirtschaftlichen Interessen des Antragstellers, bis zu einer rechtskräftigen Klärung der Fahrerlaubnisentziehung vorerst weiterhin Kraftfahrzeuge führen zu dürfen.

25

Der Antrag ist deshalb mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.

26

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG und berücksichtigt, dass im Verfahren zur Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes die Hälfte des Streitwertes anzusetzen ist, der in einem Verfahren zur Hauptsache festzusetzen wäre (12.000,-- DM, davon 8.000 DM für die Klasse 3 und weitere 4.000 DM für die Klasse 1b).