Verwaltungsgericht Braunschweig
Beschl. v. 05.01.2001, Az.: 6 B 548/00
gefährlicher Schulweg; Gefährlichkeit; Haltestelle; Schulweg; Schülerbeförderung
Bibliographie
- Gericht
- VG Braunschweig
- Datum
- 05.01.2001
- Aktenzeichen
- 6 B 548/00
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2001, 39290
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 114 SchulG ND
- § 123 VwGO
Tenor:
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens haben die Antragsteller zu tragen.
Der Streitwert wird auf 8.000,-- DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragsteller wohnen außerhalb des Ortskerns Didderse in der an der B 214 gelegenen Wohnsiedlung "Ringstraße". Der Antragsteller zu 1) ist zehn Jahre und die Antragstellerin zu 2) ist zwölf Jahre alt. Beide besuchen seit Beginn des Schuljahres 2000/01 die Orientierungsstufe in Groß Schwülper. Morgens werden die Antragsteller vom Schulbus an der ÖPNV-Haltestelle nahe der Ringstraße direkt abgeholt. Mittags hält der Schulbus hingegen nur an der etwa 900 m von der Ringstraße entfernt gelegenen Haltestelle an der K 49. Die Haltestelle an der K 49 ist knapp 100 m von der Einmündung auf die B 214 entfernt. An der B 214 führt ein nicht beleuchteter Fuß- und Radweg entlang, der durch einen mit einzelnen Bäumen bepflanzten 5 m breiten Streifen von der Fahrbahn getrennt ist. Nach einer Strecke von etwa 100 m an der B 214 findet sich eine Randbebauung mit einzelnen bewohnten Häusern auf beiden Straßenseiten. Danach folgt ein relativ dichter Baum-/Buschbestand auf einer Länge von 200 m bis zur Einmündung des Feldweges, der zur Haltestelle nahe der Ringstraße führt.
Die Eltern der Antragsteller halten den von den Schülern entlang der B 214 zu bewältigenden Fußweg für zu gefährlich und beantragten mit Anwaltschriftsatz vom 14. August 2000, eine Haltestelle in der Ringstraße oder zumindest auf der B 214 vor der Ringstraße einzurichten. Am 28. September 2000 wurde von Seiten des Antragsgegners vor Ort in der Zeit von etwa 13.20 Uhr bis 14.30 Uhr die Schulwegsituation überprüft. Laut einem darüber gefertigten Vermerk könne von einer einsamen Lage nicht die Rede sein. Hilfe sei an jeder Stelle des Schulweges innerhalb von rund 200 m erreichbar. Durch die stark befahrende Bundesstraße könne auch jederzeit die Hilfestellung von Autofahrern unterstellt werden. Einer Stellungnahme des Verkehrssicherheitsbeauftragten der Polizeiinspektion Gifhorn vom 28. September 2000 zufolge sind die Gefahren des Straßenverkehrs auf dem Schulweg relativ gering, weil zwischen dem Geh-/Radweg und der Straße ein breiter Sicherheitsstreifen vorhanden sei. Außerdem müsse die Fahrbahn der B 214 nicht überquert werden. Die Gefahr für Kinder, Opfer einer kriminellen Handlung zu werden, schätzte der Verkehrssicherheitsbeauftragte ebenfalls als gering ein, weil es sich nicht um einen einsamen Weg, sondern um einen Geh-/Radweg entlang einer vielbefahrenen Bundesstraße handele, auf der täglich mehr als 6.000 Fahrzeuge führen. Die gesamte Strecke sei schnurgerade und gut einsehbar, so dass der Schulweg am Tage für zumutbar gehalten werde.
Mit Bescheid vom 05. Oktober 2000 lehnte der Antragsgegner den Antrag der Antragsteller ab und verwies auf das Ergebnis der Ortsbesichtigung und die Einschätzung des Verkehrssicherheitsbeauftragten der Polizei. Außerdem komme eine Verkehrsregelung, die das Einbiegen bzw. Wiederauffahren auf die B 214 bzw. das Einrichten einer Haltestelle an der B 214 ermögliche, wegen der hohen Unfallgefahr nicht in Betracht. Den dagegen erhobenen Widerspruch wies der Antragsgegner mit Widerspruchsbescheid vom 13. Dezember 2000 zurück.
Bereits zuvor, am 22. November 2000, haben die Antragsteller um Gewährung einstweiligen gerichtlichen Rechtsschutzes nachgesucht. Sie machen im Wesentlichen geltend:
Der unmittelbar an der B 214 verlaufende Fußweg sei zu gefährlich, weil die gesteigerte Wahrscheinlichkeit von Gewaltstraftaten bestehe. Schüler der Orientierungsstufe seien grundsätzlich in einem gefährdeten Alter. Das seitliche Gehölz biete genug Unterschlupf für potentielle Gewalttäter. Die vereinzelten Häuser beiderseits der B 214 seien nicht geeignet, Schutz zu bieten, weil sie zu weit zurückgesetzt lägen und die Bebauung nicht dicht genug sei. Der dichte Verkehr der Bundesstraße könne nicht als gefahrentlastend gewertet werden, weil es Autofahrern erfahrungsgemäß nicht auffalle, wenn Fremde Schulkinder ansprächen oder versuchten, sie mitzunehmen. Sie - die Antragsteller - seien auch nicht in einer größeren Gruppe, die Schutz bieten könnte, sondern zu zweit. Im Falle eines tätlichen Angriffs durch einen Gewalttäter wären sie diesem schutzlos ausgeliefert und hätten keine Fluchtmöglichkeit. Außerdem sei die B 214 in dem Abschnitt, in dem die Ringstraße liege, ein Unfallschwerpunkt. Nach einer Unfallstatistik der Polizeiinspektion Gifhorn sei es zwischen Januar 1999 und Mai 2000 zu sechs polizeilich aufgenommenen Unfällen gekommen. Die Wahrscheinlichkeit, dass bei einem Unfall ein Fahrzeug auf den Fuß- und Radweg gerate, sei hoch. Im Winter bestehe außerdem die erhöhte Gefahr der Glatteisbildung. Schließlich sei das Halten des Schulbusses in der Ringstraße oder an der B 214 vor der Ringstraße auch möglich, was sich schon daran zeige, dass die Antragsteller jeden Morgen nahe der Ringstraße vom Bus abgeholt würden, obgleich die Verkehrsdichte auf der B 214 morgens durch den Berufsverkehr höher sein dürfte als mittags.
Die Antragsteller beantragen,
"den Antragsgegner durch Erlass einer einstweiligen Anordnung zu verurteilen, vorläufig bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache bei der Schülerbeförderung von Didderse zur Orientierungsstufe der Grund- und Hauptschule in Groß Schwülper und zurück den Schulbus auch mittags an der Haltestelle Ringstraße oder zumindest an der B 214 vor der Ringstraße halten und die Antragsteller dort aussteigen zu lassen."
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zurückzuweisen.
Er hält an seiner Auffassung fest, dass der Fußweg für Orientierungsstufenschüler im Alter von zwölf bzw. zehn Jahren hinreichend zumutbar und sicher sei. An keinem der sechs Unfälle in den letzten 17 Monaten seien Fußgänger beteiligt gewesen. Auch habe sich kein Unfall zu einer Tageszeit, in der Schüler üblicherweise dort entlang gingen, ereignet.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf den Verwaltungsvorgang des Antragsgegners Bezug genommen.
II.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat keinen Erfolg.
Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO ist eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung nötig erscheint, um von den Rechtsuchenden wesentliche Nachteile abzuwenden. Ihrer Natur nach darf eine solche Anordnung jedoch nur eine einstweilige Regelung treffen oder einen vorläufigen Zustand schaffen. Dieser Sicherungszweck der einstweiligen Anordnung verbietet es im Allgemeinen, einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren vorzugreifen. Von diesem Grundsatz hat die Rechtsprechung Ausnahmen zugelassen, wenn wirksamer Rechtsschutz im Klageverfahren nicht oder nicht rechtzeitig erreichbar ist und dies für den Antragsteller zu schlechthin unzumutbaren Nachteilen führen würde. Darüber hinaus setzt die von den Antragstellern angestrebte einstweilige Anordnung voraus, dass sie in einem Klageverfahren mit überwiegender Wahrscheinlichkeit Erfolg haben werden. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.
Zwar kann von einer Eilbedürftigkeit der Sache ausgegangen werden, weil das Schuljahr 2000/01 bereits Ende August 2000 begonnen hat, der ablehnende Bescheid aber erst am 05. Oktober 2000 ergangen ist und nach Erlass des Widerspruchsbescheids vom 13. Dezember 2000 in einem evtl. sich noch anschließenden Klageverfahren eine rechtskräftige Klärung über die Frage der Schülerbeförderung jedenfalls in diesem Schuljahr nicht mehr möglich sein wird. Den Antragstellern fehlt es jedoch an einem Anordnungsanspruch.
Gemäß § 114 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Nds. Schulgesetzes - NSchG - haben die Landkreise als Träger der Schülerbeförderung die in ihrem Gebiet wohnenden Schüler der 1. bis 10. Schuljahrgänge der allgemeinbildenden Schulen unter zumutbaren Bedingungen zur Schule zu befördern. Der Anspruch besteht erst ab einer Mindestentfernung zwischen Wohnung und Schule. Diese Mindestentfernung haben die Träger der Schülerbeförderung festzulegen. Dabei haben sie die Belastbarkeit der Schülerinnen und Schüler und die Sicherheit des Schulwegs zu berücksichtigen (§ 114 Abs. 2 Sätze 1 und 2 NSchG).
Der Antragsgegner hat in § 2 Abs. 1 der Satzung über die Schülerbeförderung im Landkreis Gifhorn vom 27. September 1995 einschließlich der Änderungssatzungen vom 18. Dezember 1996 und 18. Dezember 1998 (im Folgenden: Satzung) die Beförderungs- oder Erstattungspflicht auf einen Schulweg von mehr als 2.000 m Länge begrenzt und in Abs. 2 festgelegt, dass der Schulweg zwischen der Wohnung des Schülers und der nächstgelegenen Haltestelle in der Regel als zumutbar anzusehen ist, sofern die Mindestentfernung nach Abs. 1 (2 km) unterschritten wird. Eine solche Begrenzung ist nach § 114 Abs. 2 NSchG zulässig und wird von den Antragstellern auch nicht in Frage gestellt.
Nach der hier als Anspruchsgrundlage allein in Betracht kommenden Vorschrift des § 2 Abs. 3 der Satzung besteht "in besonders begründeten Ausnahmefällen" ein Anspruch auf Beförderung zur Schule und zurück, unabhängig von den Einschränkungen der Absätze 1 und 2, "wenn der Schulweg aufgrund der örtlichen Gegebenheiten für den Schüler Gefahren mit sich bringt, die über die im Straßenverkehr üblicherweise auftretenden Gefahren hinausgehen".
Die Antragsteller haben nicht glaubhaft gemacht, dass diese Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind.
Die Tatsache, dass die B 214 unstreitig eine stark frequentierte Straße ist, begründet für die Antragsteller keine Gefahren, die über die im Straßenverkehr üblicherweise auftretenden Gefahren hinausgehen. Auch wenn die Straße wegen ihrer geraden Streckenführung (trotz der Geschwindigkeitsreduzierung auf 70 km/h im Bereich der Einmündung der K 49) zu schnellem Fahren einlädt, kann nicht angenommen werden, dass damit für zu Fuß gehende Kinder im Alter der Antragsteller ein außergewöhnliches Gefahrenmoment verbunden wäre. Der Fuß- und Radweg ist durch einen mit einzelnen Bäumen bepflanzten 5 m breiten Grünstreifen (zur Einmündung der K 49 hin noch ca. 2 m breit), von der Fahrbahn abgegrenzt. Allein aufgrund des mehrere Meter betragenden Abstandes zwischen gehenden Kindern und in die entgegengesetzte Richtung vorbeifahrenden Kraftfahrzeugen ist daher wenig wahrscheinlich, dass ein Kind zu dicht an vorbeifahrende Kraftfahrzeuge kommt oder ein Fahrzeug auf den Geh-/Radweg gerät. Soweit die Antragsteller unter Berufung auf eine Unfallstatistik der Polizeiinspektion Gifhorn meinen, die B 214 sei in dem Abschnitt, in dem die Ringstraße liege, ein Unfallschwerpunkt, trifft dies nicht zu. Nach einer telefonischen Auskunft des Verkehrssicherheitsbeauftragten der Polizei Gifhorn vom 30. November 2000 gegenüber dem Antragsgegner kann von einem Unfallschwerpunkt erst die Rede sein, wenn etwa innerhalb eines halben Jahres fünf Verkehrsunfälle mit gleicher Ursache passieren würden. Selbst wenn aufgrund der sechs Unfälle im Zeitraum von Januar 1999 bis Mai 2000 (17 Monate) von einer leicht erhöhten Unfallhäufigkeit ausgegangen würde, so ergibt sich eine besondere Gefährdung für Fußgänger schon deshalb nicht, weil an den sechs Unfällen Fußgänger nicht beteiligt waren.
Entgegen der Auffassung der Antragsteller besteht aufgrund der örtlichen Gegebenheiten auch nicht eine gesteigerte Wahrscheinlichkeit von Gewaltstraftaten. Zwar ist nach der Rechtsprechung des OVG Lüneburg (Urt. vom 19.06.1996 - 13 L 5072/94 -, Nds. VBl. 1997, 63) und des OVG Münster (vgl. Urt. vom 16.11.1999 - 19 A 4395/96 -) ein Schulweg nicht nur wegen einer möglichen Gefährdung von Schülern durch den motorisierten Straßenverkehr, sondern auch wegen sonstiger denkbarer Schadensereignisse, die mit der Benutzung eines Schulweges verbunden sein können (wie z.B. krimineller Übergriffe von Sexualstraftätern oder sonstiger Gewalttäter), als besonders gefährlich angesehen worden. Dabei ist für die Beurteilung der "besonderen Gefährlichkeit" des Schulweges auf das individuelle Alter des betreffenden Schülers und darauf abgestellt worden, ob er sich auf seinem Schulweg in einer schutzlosen Situation befindet, insbesondere weil nach den örtlichen Verhältnissen eine rechtzeitige Hilfeleistung durch Dritte nicht gewährleistet ist. Allerdings haben die Antragsteller, auch wenn sie nach der o.g. Rechtsprechung aufgrund ihres Alters von zehn und zwölf Jahren zu einem im Hinblick auf mögliche Straftaten risikobelasteten Personenkreis gehören, nicht glaubhaft gemacht, dass der Streckenabschnitt entlang der B 214, den sie zu Fuß zurücklegen müssen, in besonderem, nicht mehr zumutbarem Maße gefährlich ist. Dabei verkennt das Gericht nicht, dass die Wahrscheinlichkeit, nach der Schüler auf dem Schulweg Opfer von Gewalttaten werden, im Allgemeinen sehr schwer einzuschätzen ist. Anders als bei Verkehrsgefahren, die anhand der bekannten Faktoren - wie etwa Verkehrsdichte, Zustand der Fahrbahn, zulässige Höchstgeschwindigkeit - einigermaßen sicher beurteilt werden können, gibt es keine vergleichbaren Kriterien, nach denen sich die Wahrscheinlichkeit krimineller Übergriffe verlässlich prognostizieren lässt. Bei der gebotenen Risikoeinschätzung anhand der objektiven Gegebenheiten überzeugt hier die Einschätzung des Verkehrssicherheitsbeauftragten der örtlichen Polizei, wonach die Gefahr für Kinder, Opfer einer kriminelle Handlung zu werden, gering ist. Danach ist der Fußweg entlang der B 214 nicht als einsam anzusehen, weil er entlang einer viel befahrenen Bundesstraße liegt, die gesamte Strecke schnurgerade und gut einsehbar und auf beiden Seiten der Straße eine vereinzelte Randbebauung vorhanden ist. Nach den Feststellungen des Antragsgegners aus Anlass der Ortsbesichtigung befindet sich zwar auf einer Länge von 200 m ein dichter Baum-/Buschbestand zwischen dem Fuß-/Radweg und dem dahinterliegenden Gelände. Auch wenn nicht völlig ausgeschlossen erscheint, dass dort ein potentieller Straftäter einem Kind auflauern könnte, überwiegen die Merkmale, die dagegen sprechen, dass die Antragsteller, unabhängig davon, ob sie sich allein oder zu zweit auf dem Weg befinden, in einer schutzlosen Situation befinden wären. Dabei ist maßgeblich zu berücksichtigen, dass die Antragsteller den Fußweg niemals bei Dunkelheit, sondern immer nur bei Tageslicht um die Mittagszeit zurückzulegen haben und eine gewisse Sozialkontrolle stets durch die vorbeifahrenden Autofahrer, für die der Fußweg gut einsehbar ist, gegeben ist. Ein gewisser Schutz wird auch geboten durch die wenn auch nur vereinzelt vorhandenen Häuser auf beiden Seiten der B 214. Ein Fluchtweg besteht außerdem auf die andere Straßenseite. Schließlich ist auch wenig wahrscheinlich, dass das Gelände auf Autofahrer zu einer Straftat an einem Schulkind einladend wirkt. Die Straße ist weithin einsehbar und derart befahren ist, dass auf diese Weise eine gewisse Überwachung gewährleistet ist, zumal ein Autofahrer zusätzlich damit rechnen muss, anhand seines Kraftfahrzeugkennzeichens identifiziert zu werden.
Nach alledem ist der Antrag mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG. Die Kammer legt für die Antragsteller jeweils den Auffangstreitwert von 8.000,-- DM zugrunde, der mit Blick auf den vorläufigen Charakter des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens auf die Hälfte zu reduzieren ist.