Oberlandesgericht Celle
Urt. v. 28.04.2005, Az.: 11 U 44/05

Absperren; Besitzstörung; bestimmungsgemäße Nutzung; bestimmungsgemäßer Gebrauch; Frischwasserversorgung; Gaststättenmiete; Gaststättenmietvertrag; Gebrauchshinderung; Gebrauchsüberlassung; Gewerberaummiete; Gewerberaummietvertrag; Herausgabeanspruch; Kündigung; Mietgebrauch; Nutzungseinschränkung; possessorischer Besitzschutz; Räumungsanspruch; Selbsthilferecht; Selbstvollstreckung; verbotene Eigenmacht; Vertragsbeendigung; vorläufig vollstreckbares Räumungsurteil; vorläufige Vollstreckbarkeit

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
28.04.2005
Aktenzeichen
11 U 44/05
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2005, 51100
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Hannover - 19.01.2005 - AZ: 11 O 467/04

Tenor:

Die Berufung der Verfügungsbeklagten gegen das Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 9. Januar 2005 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Verfügungsbeklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

1

Die Berufung der Verfügungsbeklagten hat keinen Erfolg. Zu Recht hat das Landgericht im angefochtenen Urteil seine einstweilige Verfügung vom 20. Dezember 2004 aufrechterhalten. Die Verfügungsbeklagte war nicht berechtigt, die Wasserversorgung für das von der Verfügungsklägerin zu 1 angemietete Objekt, in dem aufgrund eines Untermietverhältnisses die Verfügungsklägerin zu 2 mit Kenntnis der Verfügungsbeklagten die Gaststätte „P...“ betreibt, abzustellen.

2

Soweit die Verfügungsbeklagte meint, sie sei nicht mehr verpflichtet, die Wasserversorgung zu gewährleisten, weil das Mietverhältnis zur Verfügungsklägerin zu 1 durch ihre außerordentliche Kündigung wirksam beendet worden sei, kann dahinstehen, ob bereits eine wirksame Beendigung des Mietverhältnisses dazu führen kann, dass die Verfügungsbeklagte berechtigt ist, die Wasserversorgung zu unterbinden. Zur Zeit steht nicht fest, ob das Mietverhältnis zur Verfügungsklägerin zu 1 überhaupt beendet ist. Zwar hat das Landgericht der Räumungsklage der Verfügungsbeklagten gegen die Verfügungsklägerin zu 1 stattgegeben; hiergegen hat die Verfügungsbeklagte allerdings Berufung eingelegt, eine rechtskräftige Entscheidung steht mithin noch aus. Ob die außerordentliche Kündigung zu Recht erklärt worden ist und das Mietverhältnis wirksam beendet worden ist, ist nicht im Rahmen dieses einstweiligen Verfügungsverfahrens zu klären.

3

Die Unterbrechung der Wasserversorgung stellt sich im Ergebnis als unzulässige Selbstvollstreckung eines noch nicht rechtskräftigen Räumungstitels gegen die Verfügungsklägerin zu 1 dar. Unmittelbar nach Erlass des Räumungsurteils durch das Landgericht hat die Verfügungsbeklagte mit Schreiben vom 15. Dezember 2004 die Unterbrechung der Wasserversorgung angekündigt unter Hinweis darauf, dass das Urteil des Landgerichts auf der wirksamen fristlosen Kündigung basiere und nunmehr feststehe, dass die Verfügungsbeklagte keine Verpflichtung mehr treffe, den Mietgebrauch zu überlassen. Im Verhältnis zur Verfügungsklägerin zu 2 besteht nicht einmal ein Rechtsgrund für die Maßnahme, einen Titel gegen die Verfügungsklägerin zu 2 hat die Verfügungsbeklagte bislang nicht erwirkt.

4

Insoweit ist der Rechtsstreit auch anders gelagert als der, der dem Kammergericht (ZMR 2004, 905 ff.) zur Entscheidung vorlag und auf dessen Entscheidung sich die Verfügungsbeklagte für ihre Rechtsansicht beruft. Im dortigen Verfahren war unstreitig, dass ein Mietverhältnis aufgrund erheblichen Zahlungsverzuges und hierauf gestützte außerordentliche Kündigung nicht mehr bestand.

5

Der Senat verkennt nicht, dass es besonders gelagerte Fallkonstellationen geben kann, auf die auch die Verfügungsbeklagte hingewiesen hat, in denen es ausnahmsweise gerechtfertigt erscheint, einer Partei trotz grundsätzlich bestehender Verpflichtung zu gestatten, eine andere Partei von der Versorgung mit Strom, Wasser oder Wärme abzuschneiden. Eine solche Konstellation ist hier aber nicht gegeben.

6

Auf ein Zurückbehaltungsrecht kann sich die Verfügungsbeklagte im einstweiligen Verfügungsverfahren bereits deshalb nicht berufen, weil in erster Instanz unstreitig war, dass die Betriebskostenvorauszahlungen für Oktober, November und Dezember 2004 bezahlt worden sind. Eine länger zurückreichende Nichtzahlung von Betriebskostenvorauszahlungen bzw. eine etwaig zu erwartende spätere Nichtzahlung von Betriebskostenvorauszahlungen rechtfertigen es nicht, die Versorgung zu unterbinden.

7

Auch der Verfügungsklägerin zu 2 steht der geltend gemachte Anspruch aus dem Mietverhältnis zu. Insoweit erweist sich der Mietvertrag zugunsten der Verfügungsklägerin zu 2 als Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter, nachdem in § 8 des Mietvertrages zwischen der Verfügungsklägerin zu 1 und der Verfügungsbeklagten ausdrücklich vereinbart ist, dass die Verfügungsklägerin zu 1 berechtigt ist, an die Verfügungsklägerin zu 2 unterzuvermieten.

8

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit rechtfertigt sich aus § 708 Nr. 10, 713 ZPO.

9

Gegen diese Entscheidung findet ein Rechtsmittel nicht statt, § 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO.