Oberlandesgericht Celle
Urt. v. 29.04.2005, Az.: 8 U 181/04

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
29.04.2005
Aktenzeichen
8 U 181/04
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2005, 41491
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGCE:2005:0429.8U181.04.0A

Verfahrensgang

vorgehend
LG Hannover - AZ: 13 O 106/04

In dem Rechtsstreit

hat der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle auf die mündliche Verhandlung vom 29. April 2005 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ... , den Richter am Oberlandesgericht Dr. K. und den Richter am Oberlandesgericht K.

für Recht erkannt:

Tenor:

  1. Auf die Berufung der Klägerin wird das am 8. Oktober 2004 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 13. Zivilkammer des Landgerichts Hannover abgeändert und neu gefasst:

    Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ab dem 1. September 2003, längstens bis zum Ablauf der Versicherung am 1. Dezember 2010, eine Berufsunfähigkeitsrente von monatlich 110 EUR zu zahlen und der Klägerin von diesem Zeitpunkt an Beitragsfreiheit in Höhe des monatlichen Versicherungsbeitrages zu gewähren.

    Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

    Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

1

Die Berufung ist begründet. Das angefochtene Urteil beruht auf einem Rechtsfehler (§ 513 Abs. 1, 1. Alt., § 546 ZPO). Der Klägerin steht gegen die Beklagte gem. § 1 Abs. 1 S. 2 VVG i. V. m. § 1 Abs. 1b), § 3 Abs. 1 und 2 TOPBUZ (Besondere Bedingungen für die BerufsunfähigkeitsZusatzversicherung mit erweitertem Leistungsumfang) des zum 1. Dezember 2002 geschlossenen Vertrags ein Anspruch auf Zahlung einer monatlichen Berufsunfähigkeitsrente ab dem 1. September 2003 zu. Unstreitig ist die Klägerin wegen ihrer psychischen Erkrankung, wie sie in den Attesten der Dr. S. vom 6. November 2003 und des Psychiaters J. vom 7. November 2003 beschrieben wird, in ihrem zuletzt ausgeübten Beruf als Raumpflegerin berufsunfähig.

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1. Diese Berufsunfähigkeit ist nicht bereits vor Vertragsschluss eingetreten. Gem. § 1 Abs. 1 TOPBUZ erbringt der Versicherer nur Leistungen, wenn die versicherte Person während der Dauer dieser Zusatzvereinbarung berufsunfähig wird. Hieraus folgt, dass Versicherungsschutz für eine bereits vor Beginn des Versicherungsschutzes bestehende "mitgebrachte" Berufsunfähigkeit nicht besteht. Eine solche ist jedoch nicht gegeben.

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a) Nach § 3 Abs. 1 TOPBUZ liegt Berufsunfähigkeit zunächst dann vor, wenn die versicherte Person infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen sind, voraussichtlich mindestens sechs Monate ununterbrochen zu mindestens 50 % außer Stande sein wird, ihren Beruf auszuüben. Der Versicherungsfall darf hierbei nicht mit dem Begriff der Krankheit, die zur Berufsunfähigkeit geführt hat, gleichgesetzt werden. Vielmehr muss als Beginn der Berufsunfähigkeit der Zeitpunkt festgestellt werden, in dem erstmals ein Zustand gegeben war, der bei rückschauender Betrachtung nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft keine Besserung im Sinne einer Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit erwarten ließ (BGH VersR 1990, 729 [BGH 21.03.1990 - IV ZR 39/89]). Auf dieser Grundlage lässt sich eine Berufsunfähigkeit in dem Zeitraum vor dem 1. Dezember 2002 mit einer damals zu treffenden Prognose nicht feststellen. Die Klägerin hat hierzu unter Vorlage des Attestes des sie seit dem 22. Oktober 2002 behandelnden Psychiaters J. behauptet, im Zeitpunkt ihrer Krankschreibung am 21. Oktober 2002 hätten keine Anhaltspunkte für ihre Berufsunfähigkeit bestanden und diese sei zum damaligen Zeitpunkt auch nicht zu erwarten oder zu befürchten gewesen. Auch die Beklagte behauptet nicht, bei der Klägerin sei bereits vor dem 1. Dezember 2002 oder gar vor Antragstellung am 25. Oktober 2002 eine Berufsunfähigkeit diagnostizierbar gewesen.

4

b) Es liegt auch keine vor Vertragsschluss bestehende fingierte Berufsunfähigkeit nach § 3 Abs. 2 TOPBUZ vor. Dieser bestimmt:

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"Kann nicht festgestellt werden, dass der Zustand im Sinne von § 3 Abs. 1 TOPBUZ voraussichtlich sechs Monate andauern wird, hat er jedoch länger als sechs Monate ununterbrochen angedauert, so gilt dessen Fortdauer von Beginn an als Berufsunfähigkeit."

6

§ 3 Abs. 2 TOPBUZ weicht insoweit von den Standardbedingungen des § 2 Abs. 3 BBBUZ ab. Ist der Versicherte nach letzteren sechs Monate ununterbrochen infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen sind, vollständig oder teilweise außerstande gewesen, seinen Beruf oder eine andere Tätigkeit auszuüben, die aufgrund seiner Ausbildung und Erfahrung ausgeübt werden kann und seiner bisherigen Lebensstellung entspricht, so gilt die Fortdauer dieses Zustandes als vollständige oder teilweise Berufsunfähigkeit.

7

Da in § 2 Abs. 3 BBBUZ nur auf die Fortdauer des Zustandes als fingierte Berufsunfähigkeit abgestellt wird, ist hieraus zu schließen, dass der Versicherungsfall erst 6 Monate nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit einsetzt (BGH, a. a. O.; OLG Stuttgart VersR 1993, 874; OLG Düsseldorf MDR 1985, 326; Prölss/Martin, VVG, 27. Aufl., § 2 BUZ Rdnr. 64). Ein rückwirkender Anspruch auf Berufsunfähigkeitsrente für diese sechs Monate besteht daher nicht. Wären hier die Musterbedingungen vereinbart worden, so hätte Berufsunfähigkeit der Klägerin erst ab dem 21. April 2003 und damit nach Vertragsbeginn zum 1. Dezember 2002 bestanden.

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Den Parteien steht es indessen grundsätzlich frei, die fingierte Berufsunfähigkeit auch rückwirkend auf den Beginn der Sechsmonatsfrist festzulegen (Prölss/Martin, a. a. O.). Das ist hier in § 3 Abs. 2 TOPBUZ mit der Formulierung, dass die Fortdauer des Zustandes "von Beginn an" als Berufsunfähigkeit gilt, geschehen. Soweit das Landgericht meint, diese gegenüber den Musterbedingungen für den Versicherten günstige Regelung wirke sich hier zum Nachteil der Klägerin aus, da der rückwirkende Beginn der Berufsunfähigkeit in eine Zeit vor Vertragsschluss falle und damit eine mitgebrachte Berufsunfähigkeit vorliege, ist dies unzutreffend. Diese Sichtweise erscheint zwar zunächst konsequent, da der Zustand der Klägerin, ihren Beruf nicht ausüben zu können, seit dem 21. Oktober 2002 sechs Monate und darüber hinaus bis jetzt fortbesteht, so dass die Fiktion des § 3 Abs. 2 TOPBUZ zu einem Eintritt des Versicherungsfalles bereits am 21. Oktober 2002 und damit in eine Zeit vor Vertragsschluss und Antragstellung fiele.

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Eine solche Auslegung verkehrt jedoch den Sinn und Zweck des § 3 Abs. 2 TOPBUZ in sein Gegenteil. Hintergrund dieser Regelung und derjenigen in § 2 Abs. 3 BBBUZ ist die Erkenntnis, dass es dem Versicherten häufig nicht möglich sein wird, die Berufsunfähigkeit nach § 3 Abs. 1 TOPBUZ bzw. § 2 Abs. 1 BBBUZ zu beweisen, wenn von den Ärzten keine gesicherte Prognose darüber abgegeben werden kann, ob der Versicherte "voraussichtlich dauernd" (§ 2 Abs. 1 BBBUZ) bzw. voraussichtlich für mindestens sechs Monate (§ 3 Abs. 1 TOPBUZ) außerstande sein wird, seinen Beruf krankheitsbedingt auszuüben. Mit der Regelung des § 2 Abs. 3 BBBUZ macht der Versicherer eine Ausnahme von der ansonsten umfassenden Beweisführungspflicht des Versicherten für sämtliche in den Versicherungsbedingungen genannten Voraussetzungen eines Anspruchs auf Versicherungsleistungen (BGH VersR 1989, 1182, 1183 [BGH 27.09.1989 - IVa ZR 132/88]; Prölss/Martin, a. a. O., Rdnr. 63; MüllerFrank VersR 1992, 1118). Es wird mithin zugunsten des Versicherungsnehmers, dem der Nachweis der Prognose nach § 2 Abs. 1 BBBUZ nicht gelingt, eine unwiderlegliche Vermutung geschaffen, dass die Prognose gestellt werden könnte, vorausgesetzt nur, dass der Zustand des Versicherten ununterbrochen sechs Monate bestanden hat.

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Von diesem Grundkonzept gehen auch die von der Beklagten verwendeten TOPBUZ aus und schaffen zusätzlich weitere Vergünstigungen für den Versicherten - wie bereits die Überschrift " ... mit erweitertem Leistungsumfang" ausweist , indem zunächst in § 3 Abs. 1 TOPBUZ bei der Prognoseentscheidung das Merkmal "voraussichtlich dauernd", welches üblicherweise mit einer Prognose für einen Zustand von drei Jahren gleichgesetzt wird (Prölss/Martin, a. a. O., Rdnr. 4), durch "mindestens sechs Monate" ersetzt wird, und in § 3 Abs. 2 TOPBUZ die unwiderlegliche Vermutung der Berufsunfähigkeit nicht nur für die Fortdauer über sechs Monate hinaus, sondern von Beginn an gilt. Dem Versicherten soll mithin nicht nur der Nachweis der Prognose nach § 3 Abs. 1 TOPBUZ erleichtert, sondern im Rahmen der unwiderleglichen Vermutung nach § 3 Abs. 2 TOPBUZ zugleich ein rückwirkender Anspruch zuerkannt werden. Diese Verbesserung der Rechtsstellung gegenüber den BBBUZ würde indessen in ihr Gegenteil verkehrt, wenn die alleine dem Schutz des Versicherten dienende Regelung über die unwiderlegliche Vermutung der Berufsunfähigkeit dazu führen könnte, dass bereits für den Eintritt des Versicherungsfalles an eine Zeit vor Vertragsschluss angeknüpft wird und der Versicherungsschutz damit entfällt.

11

Dies hätte nämlich vorliegend zur Folge, dass Versicherungsschutz nur deshalb ausgeschlossen wäre, weil die Klägerin sich vier Tage vor Antragstellung erstmals in ärztliche Behandlung begab und von da an krankgeschrieben wurde, obwohl zum damaligen Zeitpunkt unstreitig noch keine Prognose einer Berufsunfähigkeit im Sinne von § 3 Abs. 1 TOPBUZ getroffen werden konnte. Ab wann hier erstmalig eine derartige Prognose für die Klägerin zu stellen war, steht nicht fest. Die dauernde Berufsunfähigkeit attestierenden Bescheinigungen der Dr. S. und des Psychiaters J. datieren erst vom 6. November 2003 und 7. November 2003. Anhaltspunkte dafür, dass eine derartige Prognose vor Versicherungsbeginn zum 1. Dezember 2002 hätte gestellt werden können, bestehen jedenfalls nicht. Ist das aber der Fall, kann die den Versicherten schützende Regelung in § 3 Abs. 2 TOPBUZ nicht zu seinen Lasten dazu führen, dass trotz fehlender Prognose einer Berufsunfähigkeit vor Beginn des Versicherungsschutzes durch die unwiderlegliche Vermutung des § 3 Abs. 2 TOPBUZ eine "künstliche Vorvertraglichkeit" geschaffen wird.

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Es ist auch nicht ersichtlich, dass § 3 Abs. 2 TOPBUZ zugleich eine den Versicherer schützende Regelung enthält, sich bei fehlender Prognose nach § 3 Abs. 1 TOPBUZ auf eine rückwirkende unwiderleglich vermutete Berufsunfähigkeit nach § 3 Abs. 2 TOPBUZ berufen zu können. Dies würde dazu führen, dass jede Erkrankung des Versicherungsnehmers, die dem Grunde nach bereits bei Vertragsschluss bestand, dem Versicherer - wie hier - bekannt war, aber noch nicht mit der Prognose der Berufsunfähigkeit zu verknüpfen war, nachträglich zu einem Wegfall des Versicherungsschutzes wegen Vorvertraglichkeit führt, weil die Erkrankung, was für die Parteien nicht voraussehbar war, sechs Monate angedauert hat.

13

Eine solche Auslegung der Klausel zu seinem Nachteil erschließt sich auch einem durchschnittlichen Versicherungsnehmer ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs, auf den bei der Auslegung von Versicherungsbedingungen abzustellen ist (BGHZ 123, 83, 85), nicht. Dieser wird die Bestimmung des § 3 Ab. 2 TOPBUZ vielmehr dahin verstehen, dass ihm, wenn keine Prognose nach Abs. 1 getroffen werden kann, ein Anspruch nach § 3 Abs. 2 zusteht, wenn er länger als sechs Monate krankheitsbedingt nicht in der Lage war, seinen Beruf auszuüben, wobei Zahlung dann bereits ab Beginn der Sechsmonatsfrist, aber naturgemäß nicht vor Vertragsbeginn, verlangt werden kann. Dass diese Regelung auch dazu führen kann, eine noch gar nicht prognostizierbare und ihm selbst unbekannte Berufsunfähigkeit für eine Zeit vor Vertragsschluss zu fingieren mit der Folge, dass Ansprüche vollständig wegen mitgebrachter Berufsunfähigkeit ausscheiden, wird er hieraus nicht herleiten können. Hierbei würde es sich um eine überraschende Klausel handeln (§ 305 c Abs. 2 BGB).

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Hinzu kommt, dass die Klausel von ihrem Wortlaut her keineswegs eindeutig ist, da dort davon die Rede ist, dass bezüglich des Zustandes des Außerstandeseins der Ausübung des Berufs "dessen Fortdauer von Beginn an als Berufsunfähigkeit" gilt. Soll generell sowohl für den Leistungsanspruch des Versicherten als auch für die Frage, ob ein Versicherungsfall vor Vertragsschluss eingetreten ist, eine Rückwirkung auf den Beginn der Sechsmonatsfrist vorgenommen werden, so erschließt sich nicht, was mit dem Zusatz der Fortdauer gemeint sein soll. Zweifel bei der Auslegung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen gehen indessen zu Lasten des Verwenders (§ 305 c Abs. 2 BGB). Hätte die Beklagte mit der zugunsten des Versicherten bestehenden Regelung des § 3 Abs. 2 TOPBUZ, die für ihn vorteilhaft über die Standardbedingung des § 2 Ab. 3 BBBUZ hinausgeht, zugleich festlegen wollen, dass die unwiderlegliche Vermutung trotz fehlender Prognose rückwirkend auch zum Eintritt des Versicherungsfalles vor Versicherungsbeginn und damit zum Wegfall des Versicherungsschutzes führt, hätte dies deutlich und unmissverständlich klargestellt werden müssen. In diesem Fall hätte sich ein aufmerksamer Versicherungsnehmer überlegen können, ob er bei diesem oder einem anderen Versicherer einen Vertrag auf der Grundlage der Standardbedingungen der BBBUZ abschließt, die zwar ungünstiger als die TOPBUZ sind, aber zumindest nicht die Gefahr einer rückwirkend fingierten Berufsunfähigkeit in sich bergen.

15

Bei der so vorzunehmenden Auslegung der Klausel des § 3 Abs. 2 TOPBUZ kommt es auf die weitere Frage, ob diese wegen unangemessener Benachteiligung des Versicherungsnehmers gegen § 307 BGB verstößt, nicht an.

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2. Aus den oben genannten Gründen stellt sich auch das Problem einer Rückwärtsversicherung und einer Leistungsfreiheit der Beklagten nach § 2 Abs. 2 S. 2 VVG nicht. Der BGH hat es zugelassen, dass auch in einer Lebensversicherung mit BerufsunfähigkeitsZusatzversicherung eine Rückwärtsversicherung abgeschlossen werden kann, wenn der Versicherungsfall in der Zeit zwischen Antragstellung und Annahme eintritt, wobei § 2 Abs. 2 S. 2 VVG in diesem Fall als stillschweigend abbedungen gilt (VersR 1990, 729 [BGH 21.03.1990 - IV ZR 39/89]). Ein solcher Fall liegt hier nicht vor, da die Beklagte unter Heranziehung des § 3 Abs. 2 TOPBUZ den Eintritt des Versicherungsfalles bereits auf den 21. Oktober 2002 und damit auf eine Zeit vor Antragstellung am 25. Oktober 2002 vorverlagern will. Zwar soll § 2 Abs. 2 S. 2 VVG anwendbar sein, wenn der Versicherungsfall vor Antragstellung eingetreten ist (BGH, a. a. O.). Nach der oben vertretenen Auslegung von § 3 Abs. 2 TOPBUZ ist das jedoch gerade nicht der Fall.

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Hinzu kommt, dass es jedenfalls an einer Kenntnis der Klägerin vom Eintritt des Versicherungsfalles bei Vertragsschluss nach § 2 Abs. 2 S. 2 VVG fehlt. Dass die Klägerin bereits bei Antragstellung am 25. Oktober 2002 gewusst hätte, dass sie nach der erst seit 4 Tagen erfolgten Krankschreibung wegen einer zu diesem Zeitpunkt zu stellenden Prognose berufsunfähig ist, steht nicht fest. Auf die Fiktion des § 3 Abs. 2 TOPBUZ kann ebenfalls nicht abgestellt werden, da selbst bei Anwendung dieser Vorschrift zu Lasten der Klägerin die rückwirkende Berufsunfähigkeit "von Beginn an" erst nach Ablauf von sechs Monaten feststeht und deshalb auch frühestens zu diesem Zeitpunkt eine Kenntnis einsetzen kann. Das war indessen nach Abschluss des Vertrages, so dass § 2 Abs. 2 S. 2 VVG hier nicht zum Tragen kommen kann.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 10, § 713 ZPO.

19

Die Revision wird nicht zugelassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Es geht lediglich um die Auslegung zugunsten des Versicherungsnehmers getroffener Regelungen in von den BBBUZ abweichenden Sonderbedingungen zur Frage der Vorvertraglichkeit in einem Sonderfall, ohne dass der Senat von den Grundsätzen der zur Auslegung der BBBUZ entwickelten Rechtsprechung abwiche.