Verwaltungsgericht Hannover
Urt. v. 28.05.2014, Az.: 6 A 6162/13

Staatliche Anerkennung: Änderung Berufsfachschule; Schulen: Anerkennung Physiotherapie; Staatliche Anerkennung: Rechtsgrundlage Schule; Staatliche Anerkennung, Physiotherapeutenschule; Staatliche Anerkennung, Schule: Änderung; Berufsfachschule; Physiotherapie; Rechtsgrundlage Schule; Physiotherapeutenschule; Änderung

Bibliographie

Gericht
VG Hannover
Datum
28.05.2014
Aktenzeichen
6 A 6162/13
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2014, 42506
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Keine Rechtsgrundlage für einen Verwaltungsakt, mit dem die staatliche Anerkennung einer Berufsfachschule für Physiotherapie nachträglich geändert oder ergänzt wird

Tatbestand:

Die Klägerin ist Trägerin mehrerer staatlich anerkannter Schulen für die Ausbildung von Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten.

Der in E. unter dem Namen Staatlich anerkannte Lehranstalten für Physiotherapie E. (D. -Schule) betriebenen Schule hat die ehemalige Bezirksregierung E. am 29. Mai 1979 die Eigenschaft einer staatlich anerkannten Schule verliehen. Im Jahre 2010 übernahm die Klägerin mit behördlicher Zustimmung die Trägerschaft für die Schule.

Der von der Klägerin unter dem Namen Schulen F. in E. betriebene Schule für Physiotherapie hat die ehemalige Bezirksregierung Hannover mit Bescheid vom 12. September 1995 die Eigenschaft einer staatlich anerkannten Schule verliehen. Der Anerkennungsbescheid ist mit Bescheid vom 21. Februar 1996 um eine Erweiterung der Ausbildungskapazität der Schule ergänzt worden.

Der von der Klägerin als A. -Schulen in G. betriebene Schule für Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten hat die ehemalige Bezirksregierung Hannover mit Bescheid der Bezirksregierung Hannover vom 13. Juni 1979 die Eigenschaft einer staatlich anerkannten Schule verliehen. In der Folgezeit wurde der Anerkennungsbescheid wegen der Erweiterung der Schulkapazität mehrfach um die Zahl der aufzunehmenden Schüler abgeändert, zuletzt mit Bescheid der Bezirksregierung Hannover vom 17. Mai 1996. Am 16. Juli 1998 stimmte die Bezirksregierung Hannover dem Wechsel der Trägerschaft dieser Schule auf die Klägerin zu.

Mit zeitgleich erlassenen Bescheiden vom 22. Juli 2013 erklärte die Beklagte, dass sie die staatlichen Anerkennungen dieser Schulen wie folgt ändere:

Für die Staatlich anerkannten Lehranstalten für Physiotherapie E. (D. -Schule) werde die staatliche Anerkennung der Schule um folgende Nebenbestimmungen ergänzt:

Die staatliche Anerkennung stehe unter dem Vorbehalt des Widerrufs, falls die Mindestanforderungen an Schulen für andere als ärztliche Heilberufe aus dem Erlass des MK vom 13.04.2010 (Nds. MBI. S. 553) in der zurzeit geltenden Fassung nicht oder nicht mehr erfüllt werden.

Inhaltlich seien die Lehrgänge nach § 1 Abs.1 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Physiotherapeuten (PhysTh-APrV) vom 06.12.1994 (BGBI. I S. 3770) in der zurzeit geltenden Fassung und dem normierten Stoffverteilungsplan der Anlage 1 zu § 1 Abs. 1 PhysTh-APrV durchzuführen. Die darin enthaltenen Stundenvorgaben seien bindend; eine Unterschreitung der Vorgaben sei nicht zulässig.

Der theoretische und praktische Unterricht sei getrennt nach Lehrgängen durchzuführen. Ausnahmen seien nach der Zustimmung der Schulbehörde möglich.

Für die Schulen F. in E. ordnete die Beklagte an, dass die hauptberufliche Schulleitung Herrn H. I., die Stellvertretung Frau J. K. obliege. Die staatliche Anerkennung der Schule werde um folgende Nebenbestimmungen ergänzt:

Die staatliche Anerkennung stehe unter dem Vorbehalt des Widerrufs, falls die Mindestanforderungen an Schulen für andere als ärztliche Heilberufe im Erlass des MK vom 13.04.2010 (Nds. MBI. S. 553) in der zurzeit geltenden Fassung nicht oder nicht mehr erfüllt würden.

Inhaltlich seien die Lehrgänge nach § 1 Abs.1 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Physiotherapeuten (PhysTh-APrV) vom 06.12.1994 (BGBI. I S. 3770) in der zurzeit geltenden Fassung und dem normierten Stoffverteilungsplan der Anlage 1 zu § 1 Abs. 1 PhysTh-APrV durchzuführen. Die darin enthaltenen Stundenvorgaben sind bindend; eine Unterschreitung der Vorgaben sei nicht zulässig.

Der theoretische und praktische Unterricht sei getrennt nach Lehrgängen durchzuführen. Ausnahmen seien nach Zustimmung der Schulbehörde möglich.

Für die als A. -Schulen in G. betriebene Schule für Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten ordnete die Beklagte an, dass die hauptberufliche Schulleitung Herrn H. I. obliege. Die staatliche Anerkennung der Schule werde um folgende Nebenbestimmungen ergänzt:

Die staatliche Anerkennung stehe unter dem Vorbehalt des Widerrufs, falls die Mindestanforderungen an Schulen für andere als ärztliche Heilberufe aus dem Erlass des MK vom 13.04.2010 (Nds. MBI. S. 553) in der zurzeit geltenden Fassung nicht oder nicht mehr erfüllt werden.

Inhaltlich seien die Lehrgänge nach § 1 Abs.1 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Physiotherapeuten (PhysTh-APrV) vom 06.12.1994 (BGBI. I S. 3770) in der zurzeit geltenden Fassung und dem normierten Stoffverteilungsplan der Anlage 1 zu § 1 Abs. 1 PhysTh-APrV bzw. Anlage 2 bzw. Anlage 3 durchzuführen. Die darin enthaltenen Stundenvorgaben seien bindend; eine Unterschreitung der Vorgaben sei nicht zulässig.

Der theoretische und praktische Unterricht sei getrennt nach Lehrgängen durchzuführen. Ausnahmen seien nach der Zustimmung der Schulbehörde möglich.

Mit der am 21. August 2013 erhobenen Klage hat die Klägerin die Bescheide vom 22. Juli 2013 angefochten.

Zur Klagebegründung trägt die Klägerin vor, sie wende sich insbesondere dagegen, dass der nur verwaltungsintern bindende Erlass des Niedersächsischen Kultusministeriums vom 13. April 2010 im Wege einer Nebenbestimmung inhaltlich zum Gegenstand der staatlichen Anerkennungen gemacht werde. Hierfür fehle es an einer gesetzlichen Ermächtigung, die es der Beklagten ermöglichte, den angegriffenen Widerrufsvorbehalt als Nebenstimmung in die jeweils bestandskräftigen staatlichen Anerkennungen einzufügen. Das Bundesverwaltungsgericht habe bereits am 28. August 1996 in der Verwaltungsstreitsache zwischen der Klägerin gegen die damalige Bezirksregierung Hannover im Zusammenhang mit der staatlichen Anerkennung einer Logopädenschule - BVerwG 6 C 1.95 - darauf hingewiesen, dass es für die Festlegung der Voraussetzungen der staatlichen Anerkennung einer Logopäden-Schule einer gesetzlichen Grundlage bedürfe. Nur übergangsweise könne für die Zeit der Schaffung der gesetzlichen Grundlagen eine staatliche Anerkennung in Anlehnung an vorhandene Verwaltungserlasse erfolgen. Ein Gesetz, auf dessen Grundlage die Anforderungen des Erlasses des Kultusministeriums vom 13. April 2010 zum Gegenstand bestandskräftiger Anerkennungsbescheide gemacht werden könnten, fehle weiterhin. Gleiches gelte für die übrigen Auflagen in den angegriffenen Bescheiden, insbesondere für die Beschreibung der Schulleitung durch Herrn H. I. als hauptberuflich und die Vorgaben zu einer Trennung von Unterricht nach Lehrgängen sowie bezüglich der Stoffverteilungspläne und Stundenvorgaben.

Die Klägerin beantragt,

die Bescheide der Beklagten vom 22. Juli 2013 bezüglich der staatlichen Anerkennung der

- D. Schule E., Lehranstalt für Physiotherapie,
- Schulen F. E., Berufsfachschule für Physiotherapie,
- A. -Schulen G., Berufsfachschule für Physiotherapie,

zum Zeichen der Beklagten C., aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte vertritt die Auffassung, sie dürfe die staatlichen Anerkennungen der Schulen für die Ausbildung von Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten ändern, denn gemäß Art. 7 Abs. 1 Satz 1 GG unterliege das gesamte Schulwesen der staatlichen Aufsicht. Diese werde von der Niedersächsischen Landesschulbehörde wahrgenommen und umfasse die Aufgabe der staatlichen Anerkennung der Schulen nach § 9 MPhG sowie der Festlegung des Inhalts und Umfangs der Anerkennung.

Bei den Schulen F. E. hätten Änderungen bei der Schulleitung Anlass gegeben, einen Widerrufsvorbehalt aufzunehmen und auf die Anwendung der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Physiotherapeuten hinzuweisen. Die Beklagte meint, Schulen für Physiotherapie seien verpflichtet, den Erlass des Niedersächsischen Kultusministeriums über die Mindestanforderungen an Schulen für andere als ärztliche Heilberufe vom 13. April 2010 in der derzeit geltenden Fassung zu beachten. Verstöße dagegen berechtigten die Aufsichtsbehörde zu einem schulaufsichtlichen Einschreiten.

Bei der A. -Schule G. sei ebenfalls eine Änderung der Anerkennung wegen des Wechsels des Schulleiters erforderlich gewesen. Diese sei dann mit einem Widerrufsvorbehalt und Bedingungen zu den Inhalten der Lehrgängen, der Stoffverteilung sowie Auflagen zu gemeinsamen Unterricht versehen worden. Hier müsse die staatliche Aufsicht prüfen, welche Anforderungen der Schule im Anerkennungsbescheid besonders zu erwähnen seien.

Da die D. Schule E. demselben Schulträger gehöre, sei auch hier die Anerkennung mit einen Widerrufsvorbehalt versehen und zu den Inhalten der Lehrgängen, der Stoffverteilung sowie des gemeinsamen Unterricht um Bedingen ergänzt worden.

Wegen des weiteren Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge (Beiakten A bis E), deren wesentlicher Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung war, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist begründet.

Die Bescheide der Beklagten vom 22. Juli 2013 bezüglich der staatlichen Anerkennung der D. -Schule E., Lehranstalt für Physiotherapie, der Schulen F. E., Berufsfachschule für Physiotherapie, und der A. -Schulen G., Berufsfachschule für Physiotherapie, werden gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO aufgehoben, weil sie rechtswidrig sind und die Klägerin in ihren Rechten verletzen.

Für die mit den angefochtenen Bescheiden angeordneten Änderungen und Ergänzungen der staatlichen Anerkennungen der genannten Schulen fehlt es an einer rechtlichen Grundlage. Sie verstoßen gegen den verfassungsrechtlichen Grundsatz vom Vorbehalt des Gesetzes.

Jeder Verwaltungsakt, der die Rechte des von ihm Betroffenen gestaltet, bedarf einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage. Dieser Grundsatz vom Vorbehalt des Gesetzes folgt aus dem Rechtsstaatsprinzip und dem Demokratieprinzip des Grundgesetzes (BVerfG, Beschl. vom 9. 5. 1972, BVerfGE 33, 125 ff., 163 = DÖV 1972 S. 748 [BVerfG 25.04.1972 - 1 BvL 14/71]) und ist nach Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG auch für die Verwaltung der Länder verbindlich. Ihm wird nur dann Rechnung getragen, wenn eine gesetzliche Regelung vorhanden ist, die den in Frage stehenden Sachverhalt des behördlichen Tätigwerdens nach allgemeinen Grundsätzen der Gesetzesauslegung erfasst und dabei inhaltlich verfassungsrechtlichen Anforderungen genügt. Dieser Grundsatz vom Vorbehalt des Gesetzes verpflichtet danach auch den Landesgesetzgeber, in grundrechtsrelevanten Bereichen die wesentlichen Entscheidungen selbst zu treffen und nicht der Verwaltung zu überlassen, wobei es dem Gesetzgeber allerdings nicht von vornherein verwehrt ist, Generalklauseln zu verwenden und Spielräume zu eröffnen (vgl. BVerfG, Urt. vom 24.05.2006 – 2 BvR 669/04 –, BVerfGE 116, 24 ff. = NVwZ 2006 S. 807 ff.).

Dies gilt auch für die Grundrechtsrelevanz behördlicher Regelungen der Statusangelegenheiten von Privatschulen, an denen nach § 9 Satz 2 des Gesetzes über die Berufe in der Physiotherapie (Masseur- und Physiotherapeutengesetz - MPhG - vom 26.05.1994, BGBl. I S. 1084, zuletzt geändert durch Artikel 45 des Gesetzes vom 06.12.2011, BGBl. I S. 2515) eine Ausbildung durchgeführt werden kann, welche zur Erteilung der Erlaubnis des Führens der Berufsbezeichnung „Physiotherapeutin“ oder „Physiotherapeut“ führt. Die durch eine Behörde verliehene staatliche Anerkennung solcher Schulen wird in § 9 Satz 2 MPhG vorausgesetzt. Sie ist damit zwingender Bestandteil der aufgrund des Bundesgesetzes gemäß Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG geregelten Berufsausbildung von Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten und schränkt im Verhältnis zu den Berufsbewerberinnen und -bewerbern die Freiheit der Wahl des so bezeichneten Berufs durch die Vorgabe einer bestimmten Schulart ein. Im Verhältnis zum Schulträger schränkt das Erfordernis einer staatlichen Anerkennung von Schulen, die errichtet werden, um Schülerinnen und Schüler für den Beruf mit der Bezeichnung „Physiotherapeutin“ bzw. „Physiotherapeut“ auszubilden, unmittelbar das Grundrecht der Privatschulfreiheit aus Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG ein. § 9 Satz 2 MPhG setzt mit der staatlichen Anerkennung einen behördlichen Rechtsakt voraus, mit welchem diesen Schulen der Status von Ausbildungsstätten für die in den §§ 9 ff. MPhG geregelte Berufsausbildung verliehen wird. Der Grundsatz vom Vorbehalt des Gesetzes verlangt deshalb, dass durch ein Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes durch Verordnung geregelt wird, welche Behörde über die staatliche Anerkennung dieser Schulen entscheidet und welche inhaltlichen Voraussetzungen, die sich nicht bereits aus den bundesrechtlichen Ausbildungsregelungen ergeben, für die Verleihung der Eigenschaft einer staatlich anerkannten Schule erfüllt sein müssen.

Aus dem MPhG lässt sich eine entsprechende gesetzliche Ermächtigungsgrundlage zum Erlass von Verwaltungsakten, welche die Voraussetzungen einer staatlichen Anerkennung in Bezug auf die Anforderungen an die Beschäftigungsverhältnisses der Schulleitungen und die Gestaltung und Gliederung der in der gemäß § 13 MPhG erlassenen Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Physiotherapeuten (- PhysTh-APrV - vom 06.12.1994, BGBl. I S. 3786; zuletzt geändert durch Art. 13 der Verordnung vom 02.08.2013, BGBl. I S. 3005) im Einzelfall verbindlich regelt, nicht herleiten. Dasselbe gilt für die Frage, welche Behörde des Landes Niedersachsen für den Erlass solcher Verwaltungsakte zuständig wäre. Vielmehr beschränkt sich der Bundesgesetzgeber in § 14 Abs. 1 und 2 MPhG darauf zu bestimmen, welches Land jeweils die Entscheidungen nach § 2 Abs. 1 und § 7 Abs. 4 MPhG und nach § 6 Abs. 2 oder § 12 MPhG zu treffen hat. Hat aber der Bundesgesetzgeber insoweit von seiner Gesetzgebungskompetenz aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 19 GG keinen Gebrauch gemacht, ist die Regelung der Zulassung der Physiotherapeutenschulen sowie der Eingriffsmöglichkeiten der Schulaufsicht gemäß Art. 72 Abs. 1 GG eine Aufgabe der Gesetzgebung der Länder, denen hinsichtlich der staatlichen Anerkennung die Fachaufsicht für die Physiotherapeutenschulen obliegt.

In Niedersachsen fehlt es vollständig an einer gesetzlichen Regelung der staatlichen Schulaufsicht über die Berufsfachschulen für Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten und deren Inhalt (Art. 7 Abs. 1 GG). Aus dem gemeinsamen Runderlass des Niedersächsischen Kultusministeriums und anderer oberster Landesbehörden „Zuständige Behörde für andere als ärztliche Hilfsberufe“ (vom 23.11.2004, Nds. MBl. S. 866) ergibt sich nur, dass die Niedersächsische Landesschulbehörde mit Verbindlichkeit für die Praxis der Landesverwaltung zur zuständigen Behörde für die in § 14 MPhG genannten Gegenstände der gegenüber den Ausgebildeten bzw. Auszubildenden zu treffenden Erlaubnis-, Verkürzungs- und Anrechnungsentscheidungen und für die Anwendung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Physiotherapeuten bestimmt worden ist. Im Übrigen existiert auch eine Verwaltungsvorschrift, welche die zuständige Behörde übergangsweise bis zur Schaffung der gesetzlichen Grundlagen ermächtigen könnte, die rechtlichen Verhältnisse einer staatlich anerkannten Schule für Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten hoheitlich zu gestalten, im Land Niedersachsen nicht.

Auf die im Niedersächsischen Schulgesetz (NSchG) verankerten Regelungen über die von den Schulbehörden wahrgenommene staatliche Schulaufsicht (§§ 120, 167 NSchG) kann als gesetzliche Ermächtigungsgrundlage für die nachträgliche Änderung und Ergänzung der staatlichen Anerkennung von Physiotherapeutenschulen nicht zurückgegriffen werden. Sie sind, soweit das NSchG in seinem Elften Teil bestimmte Anforderungen an die Schulleitungen und den Unterricht an Schulen in freier Trägerschaft stellt, auf die Rechtsverhältnisse von Schulen im Sinne von § 9 Satz 2 MPhG weder unmittelbar noch entsprechend anzuwenden. Bezüglich der staatlich anerkannten Physiotherapeutenschulen A. -Schulen G. und Schulen F. E. besteht zwar die Besonderheit, dass das Rechtsverhältnis zwischen der Klägerin und dem Land Niedersachsen durch das den Beteiligten bekannte Urteil des Nds. Oberverwaltungsgerichts vom 28. November 2001 - 13 L 2847/00 - (n. v.) insoweit rechtskräftig geklärt ist, als es sich bei beiden Schulen um Ersatzschulen im Sinne von Art. 7 Abs. 4 Satz 2 GG handelt, für die das Land Niedersachsen rechtswidrig nicht den Zugang zu einem Genehmigungsverfahren nach Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG, 4 Abs. 3 Nds. Verfassung (NV) eröffnet hat. Daraus allein ergibt sich aber noch nicht die Möglichkeit einer analogen Anwendung der Regelungen des NSchG auf die staatliche Schulaufsicht über die Berufsfachschulen für Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten. Denn der Landesgesetzgeber hat in § 1 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 NSchG ausdrücklich festgelegt, dass das NSchG auf diese Schulen keine Anwendung findet. Mit der abschließenden Aufzählung der in § 1 Abs. 5 Satz 2 NSchG namentlich genannten Rückausnahmen ist das Gesetz in diesem Punkt auch nicht lückenhaft, denn der Landesgesetzgeber hat sich bei der Einführung der Regelung des § 1 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 NSchG durch das Gesetz zur Verbesserung von Bildungsqualität und zur Sicherung von Schulstandorten (vom 02.07.2003, Nds. GVBl. S. 244) bewusst dafür entschieden, die vorhandenen Schulen für Physiotherapie nicht in den Geltungsbereich des NSchG einzubeziehen. Er hat die bis zum Erlass jenes Gesetzes geltende Verordnungsermächtigung zur Einbeziehung dieser Schulen in den Geltungsbereich des NSchG aufgehoben, um zu verhindern, dass sich Schulträger „in den Geltungsbereich des NSchG einklagen und damit erhebliche Finanzhilfeansprüche auslösen“ (vgl. Nds. Landtag, Gesetzentwurf der Fraktionen von CDU und FDP vom 10.03.2003, LT-Drs. 15/30 S. 15).

Außerhalb des Anwendungsbereichs des NSchG gibt es ebenfalls keine Rechtssätze, welche die Beklagte dazu ermächtigten, den freien Trägern von Berufsfachschulen für Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten im Wege des Verwaltungsakts bestimmte Mindestanforderungen in Gestalt von hauptberuflich tätigen Schulleitungen, ferner die Beachtung des Erlasses des Niedersächsischen Kultusministeriums vom 13. April 2010 (Nds. MBl. S. 553) oder eine bestimmte Gestaltung und Gliederung der gesetzlich vorgegebenen Lehrgänge aufzugeben.

Der den schulbehördlichen Bescheiden über die Verleihung der Eigenschaft staatlich anerkannter Schulen - zum Teil nachträglich - beigefügte allgemeine Vorbehalt der nachträglichen Aufnahme, Änderung oder Ergänzung einer Auflage, „sofern es im Interesse der Ausbildung der Teilnehmerinnen und Teilnehmer oder im sonstigen Interesse geboten sei“, lässt sich als Ermächtigungsgrundlage für die inhaltliche Änderung und Ergänzung der staatlichen Anerkennungen nicht heranziehen. Mit der Erklärung, dass einem begünstigenden Verwaltungsakt nach § 36 Abs. 2 Nr. 5 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nds. Verwaltungsverfahrensgesetz (NVwVfG) ein Auflagenvorbehalt beigefügt wird, wird keine selbständige Rechtsgrundlage für die Änderung oder Ergänzung des Verwaltungsakts geschaffen. Mit einem Auflagenvorbehalt bringt die Behörde in rechtlicher Hinsicht nur zum Ausdruck, dass sich der Begünstigte im Fall einer nachträglich verfügten Auflage gegenüber der damit verbundenen Einschränkung seiner Rechtsstellung nicht auf Vertrauensschutz (§ 48 Abs. 2 Satz 1 und 2 VwVfG) berufen kann (vgl. Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 8. Auflage 2014, § 36 Rdnr. 89).