Verwaltungsgericht Hannover
Urt. v. 19.05.2014, Az.: 13 A 6255/13

Abbruch; Auswahlverfahren; Konkurrentenverfahren; Rechtsschutz; Zulässigkeit

Bibliographie

Gericht
VG Hannover
Datum
19.05.2014
Aktenzeichen
13 A 6255/13
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2014, 42390
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Entscheidung ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt eine Neubescheinigung hinsichtlich eines Stellenbesetzungsverfahrens. Es handelt sich bei ihm um einen Fernmeldehauptsekretär (Bes.Gr. A 8 BBesO).

Die Beklagte plante, eine Reihe von Beförderungen im mittleren Dienst nach BesGr. A 9 BBesO vorzunehmen - sogenannte Beförderungsrunde 2012. Der Kläger gehörte nicht zum Kreis der ausgewählten Beamten. Dies wurde ihm mit Schreiben vom 19.11.2012 mitgeteilt. Hiergegen legte der Kläger unter dem 27.11.2012 Widerspruch ein, über den in der Sache nicht entschieden wurde. Mit Schreiben vom 15.04.2014 stellte die Beklagte vielmehr - nachdem sie das Stellenbesetzungsverfahren abgebrochen hatte - das Widerspruchsverfahren ein.

Bereits Anfang Dezember 2012 suchte der Kläger zudem um gerichtlichen Eilrechtsschutz nach (Verfahren 13 B 6754/12).

Nachdem eine ganze Reihe anderer erst- und zweitinstanzlicher Gerichte (beispielsweise VG Göttingen - Beschl. v. 08.02.2013 - 1 B 288/12; VG Osnabrück, Beschl. vom 18.02.2013 - 3 B 36/12, OVG Münster, Beschluss vom 15.03.2013 - 1 B 133/13 -; OVG Lüneburg, Beschl. vom 16.05.2013, -5 ME 92/13 -) das Auswahlverfahren und auch die der Auswahlentscheidungen zu Grunde liegenden Beurteilungen bemängelt hatten, teilte die Beklagte auch im Verfahren 13 B 6754/12 mit, dass der Vorstand der Deutschen Telekom angesichts der zahlreichen Gerichtsentscheidungen beschlossen habe, die Beförderungsrunde 2012 nicht fortzuführen. Daraufhin wurde das Verfahren 13 B 6754/12 übereinstimmen für erledigt erklärt.

In einer Mitteilung an alle Mitarbeiter der Telekom wurde seitens des Unternehmens ausgeführt, dass angesichts der Rechtsprechung die Beförderungsrunde 2012 nicht durchgeführt werde. Das Verfahren sowie das Beurteilungsverfahren würden neu geregelt, angestrebt werde eine neue Beförderungsrunde für 2014. Weiter heißt es in der Mitteilung: „Persönliche Mitteilungen zur Nichtberücksichtigung bei der Beförderungsauswahl 2012 sind ebenfalls aufgehoben.“

Mit Schreiben vom 17.02.2014 legte der Kläger Widerspruch gegen die Entscheidung, das Auswahlverfahren abzubrechen, ein.

Diesen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 14.04.2014 als unzulässig zurück. Die Abbruchentscheidung sei eine unselbständige Verfahrenshandlung im Sinne von § 44a VwGO.

Der Kläger hat bereits am 28.08.2013 Klage erhoben.

Er hält seine Klage als Unzulässigkeitsklage für zulässig, weil die Beklagte über seinen Widerspruch vom 27.11.2012 bislang nicht entschieden habe.

In der Sache trägt er vor, es läge kein sachlicher Grund für den Abbruch des Auswahlverfahrens vor. Die Beklagte könnte im Rahmen des bisherigen Verfahrens die von den Gerichten beanstandete Auswahlentscheidung nachholen. Tue die Beklagte dies nicht, sondern eröffne später ein neues Auswahlverfahren, werde er, der Kläger, unangemessen benachteiligt. Denn in einem neuen Auswahlverfahren müssten wieder alle Beamten einbezogen werden, mithin auch jene Beamte, die sich nicht gegen für sie negative Auswahlentscheidung für die Beförderungsrunde 2012 zur Wehr gesetzt haben. Würde das bisherige Auswahlverfahrens fortgesetzt, müsse der Dienstherr demgegenüber nur diejenigen Bewerber mitberücksichtigen, die sich gegen die alte Auswahlentscheidung gewehrt haben.

Der Kläger beantragte zunächst,

den Bescheid vom 19.11.2012 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, über die Besetzung der Beförderungsplanstelle nach A9_VZ unter Beachtung der Rechtsauffassung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts in Lüneburg im Beschluss vom 16.05.2013 - 5 ME 92/13 sowie des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 15.03.2013 - 1 B 133/13 neu zu entscheiden.

Am 07.05.2014 (Eingang des Schriftsatzes vom 05.05.2014) bezog er den Widerspruchsbescheid vom 14.04.2014 in das laufende Klageverfahren mit ein und beantragt nunmehr,

den Bescheid vom 19.11.2012 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 14.04.2014 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, über die Besetzung der Beförderungsplanstelle nach A9_VZ unter Beachtung der Rechtsauffassung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts in Lüneburg im Beschluss vom 16.05.2013 - 5 ME 92/13 sowie des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 15.03.2013 - 1 B 133/13 neu zu entscheiden.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hält die Klage bereits für unzulässig. Durch den Abbruch des Auswahlverfahrens habe sich der Bewerbungsverfahrensanspruch erledigt und damit auch das Widerspruchsverfahren des Klägers. Für den Abbruch des Auswahlverfahrens liege ein sachlicher Grund vor. Hinsichtlich des Begehrens, neu über die Besetzung der Beförderungsplanstelle nach A 9-VZ zu entscheiden, fehle es am erforderlichen Vorverfahren.

Alle Beteiligten haben sich mit einem Urteil ohne mündliche Verhandlung und mit einer Entscheidung des Berichterstatters anstelle der Kammer einverstanden erklärt.

Wegen des weiteren Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Im Einverständnis der Beteiligten ergeht die Entscheidung gemäß § 87a Abs. 2 und 3 VwGO durch den Berichterstatter und nach § 101 Abs. 2 VwGO weiterhin ohne mündliche Verhandlung.

Die Klage bleibt ohne Erfolg.

Die Klage ist bereits teilweise unzulässig.

Soweit der Kläger die Aufhebung des Bescheides vom 19.11.2012 begehrt, fehlt ihm das Rechtsschutzinteresse. Da die ursprüngliche Auswahlentscheidung zu Lasten des Klägers keine Wirkungen mehr entfaltet, wird er, der Kläger, auch nicht mehr durch eine solche Entscheidung beschwert.

Allerdings macht der Kläger nunmehr geltend, durch die getroffene Entscheidung, das Auswahlverfahren abzubrechen, ebenfalls in seinen Rechten verletzt zu sein. Insoweit sieht das Gericht die Klage als zulässig an.

Grundsätzlich handelt es sich zwar bei einer Abbruchentscheidung um eine sog. unselbstständige Verfahrenshandlung i.S.v. § 44a Satz 1 VwGO, weil sie lediglich der Vorbereitung der Stellenbesetzung dient (vgl. OVG Bautzen, Beschluss vom 14.05.2004, 3 BS 265/03 -, zit. n. juris, dort Rdnr. 7; OVG Bremen, beschl. v. 04.05.2011 - 2 B 71/11 -, zit. n. juris, Rdnr. 31). Die Voraussetzungen gemäß § 44a Satz 2 VwGO sind - auch in Bezug auf diesen Fall - ersichtlich nicht gegeben.

Allerdings besteht durchaus die Möglichkeit einer Rechtsverletzung eines Bewerbers durch einen - ungerechtfertigten - Abbruch eines Auswahlverfahrens. Denn auch bei der Entscheidung über den Abbruch eines Auswahlverfahrens ist der Bewerbungsverfahrensanspruch eines Beamten zu berücksichtigen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 28.11.11 - 2 BvR 1181/11 -, zit. n. juris).

Ob deshalb im Hinblick Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG in jedem Fall eine gesonderte Anfechtbarkeit anzunehmen ist, kann mit Recht zwar bezweifelt werden. Denn wenn sich unmittelbar an den Abbruch des alten Auswahlverfahrens ein neues Auswahlverfahren anschließt, könnte wohl der unterlegene Bewerber eine mögliche Verletzung seines Bewerbungsverfahrensanspruchs auch in einem Verfahren gegen die neue Auswahlentscheidung geltend machen (so OVG Bautzen, a.a.O, OVG Bremen, a.a.O.). Letztendlich kommt es auf diese Frage hier allerdings nicht entscheidend an. Denn - abgesehen davon, dass sich ein neues Auswahlverfahren, in dem der Kläger seine Rechte hätte geltend machen können, sich nicht unmittelbar anschloss, handelt es sich hier auch nicht um eine isolierte Anfechtungsklage, sondern um eine kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage, die auf Fortsetzung des Auswahlverfahrens gerichtet ist. Während eine isolierte Anfechtungsklage gegen den Abbruch eines Besetzungsverfahrens nicht möglich ist, da es sich insoweit nicht um einen Verwaltungsakt, sondern um einen nicht isoliert anfechtbaren Verfahrensschritt gemäß § 44a VwGO handelt, besteht die Möglichkeit, im Wege der Leistungsklage die Fortsetzung eines abgebrochenen Auswahlverfahrens anzustreben (VGH Kassel, Beschl. v. 10.07.2013 - 1 A 1084/13.Z - , zit. n. juris, dort RdNr. 4 und wohl auch OVG Bremen, a.a.O., RdNr. 32 letzter Halbsatz). Letztendlich ist der Klageantrag „die Beklagte zu verpflichten, über die Besetzung der Beförderungsplanstelle nach A9_VZ unter Beachtung der Rechtsauffassung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts in Lüneburg im Beschluss vom 16.05.2013 - 5 ME 92/13 sowie des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 15.03.2013 - 1 B 133/13 neu zu entscheiden“ so zu verstehen, dass der Kläger die Fortsetzung des abgebrochenen Auswahlverfahrens anstrebt.

Der Zulässigkeit steht insoweit auch nicht § 54 Abs. 2 BeamtStG entgegen. Zwar hat der Kläger Klage erhoben, ohne zuvor das nach dieser Regelung vorgeschriebene Vorverfahren durchzuführen. Der Kläger kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, die Zulässigkeit seiner Klage ergebe sich aus § 75 VwGO. Die Voraussetzungen für eine Untätigkeitsklage lagen und liegen nicht vor. Zwar ist es richtig, dass die Beklagte über den Widerspruch des Klägers gegen die Auswahlentscheidung in der Beförderungsrunde 2012 nicht vor Klageerhebung entschieden hat. Zudem waren bei Klageerhebung mehr als drei Monate vergangen. Gleichwohl kommt eine Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO nicht in Betracht. Einer Widerspruchsentscheidung zur ursprünglichen Auswahlentscheidung bedurfte es nämlich nicht mehr. Die Beklagte hat das Auswahlverfahren zur Beförderungsrunde 2012 abgebrochen. Mit dem Abbruch des Auswahlverfahrens ging der Widerspruch gegen die bisherige Auswahlentscheidung ins Leere, weil eine anzugreifende Auswahlentscheidung nicht mehr existiert. Folgerichtig hat die Beklagte dieses Widerspruchsverfahren letztendlich auch mit Schreiben vom 15.04.2014 im Laufe des Klageverfahrens eingestellt.

Allerdings hat der Kläger im Laufe des Klageverfahrens unter dem Datum 17.02.2014 Widerspruch eingelegt und den zwischenzeitlich ergangenen Widerspruchsbescheid vom 14.04.2014 in das Verfahren einbezogen. Zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Klage sind nach alledem die Voraussetzungen des § 54 Abs. 2 BeamtStG erfüllt.

Zwar ist der Beklagten einzuräumen, dass der Kläger in seinem Widerspruchsschreiben ausdrücklich nur Widerspruch gegen den Abbruch des Auswahlverfahrens erhebt und nicht explizit auch gegen die mit dieser Entscheidung zwangsläufig untrennbar verbundene Ablehnung, über die Bewerbung des Klägers in diesem (bisherigen) Stellenbesetzungsverfahren neu zu entscheiden. Nach Sinn und Zweck des klägerischen Vorbringens - eine bloße Aufhebung der Abbruchentscheidung allein würde ihm nicht viel nutzen - war sein Widerspruch aber auch dahingehend zu verstehen, dass er damit eine Neubescheidung zu seiner Bewerbung erreichen wollte.

Letztendlich kommt es auf die Frage der Zulässigkeit aber auch nicht entscheiden an. Denn die Klage ist - selbstständig tragend - auch unbegründet.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Fortführung des bisherigen Auswahlverfahrens hat. Die Beklagte durfte zu Recht das Auswahlverfahren abbrechen und den Widerspruch hiergegen zurückweisen.

Zwar hat sie mit Widerspruchsbescheid vom 14.04.2014 nicht in der Sache entschieden. Eine stattgebende Sachentscheidung wäre ihr aber aufgrund der zuvor getroffenen Grundsatzentscheidung, alle Stellenbesetzungsverfahren der „Beförderungsrunde 2012“ abzubrechen, gar nicht mehr möglich gewesen, ihr Ermessen war insoweit „auf null reduziert“. Nach alledem kommt es hier im Ergebnis nicht mehr darauf an, ob der Widerspruch nun als unzulässig oder unbegründet zurückgewiesen wurde.

Der Abbruch des Auswahlverfahrens zur „Beförderungsrunde 2012“ war rechtmäßig.

Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 22.07.1999 - 2 C 14/98 u.a. ausgeführt:

„Die Schaffung und Besetzung von Planstellen des öffentlichen Dienstes dient grundsätzlich allein dem öffentlichen Interesse an einer bestmöglichen Erfüllung der öffentlichen Aufgaben. Sie erfolgt nicht in Wahrnehmung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn gegenüber seinen Beamten. Planstellen werden im Haushaltsplan durch den Haushaltsgesetzgeber gemäß dessen organisatorischer Gestaltungsfreiheit entsprechend den Bedürfnissen der staatlichen Verwaltung ausgebracht (vgl. Urteile vom 31. Mai 1990 - BVerwG 2 C 16.89 - <Buchholz 237.6 § 14 Nr. 1> und vom 25. April 1996 - BVerwG 2 C 21.95 - <BVerwGE 101, 112, 114 ff.>, jeweils m.w.N., sowie Beschluß vom 29. April 1992 - BVerwG 2 B 68.92 - <Buchholz 232 § 23 Nr. 39>). …

Erst wenn nach vorangegangener Ausschreibung eine vom Haushaltsgesetzgeber geschaffene Planstelle im Wege der Beförderung zu besetzen ist, hat der Dienstherr nach Art. 33 Abs. 2 GG und dessen beamtenrechtlichen Konkretisierungen (hier: § 12 Satz 2 BlnLBG) die Ernennung nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung vorzunehmen. Die beamtenrechtlichen Vorschriften, nach denen sich die Beförderung richtet, dienen zwar vornehmlich dem öffentlichen Interesse an einer bestmöglichen Besetzung der Beamtenstellen des öffentlichen Dienstes. Daneben berücksichtigen sie aber auch das berechtigte Interesse des Beamten an einem angemessenen beruflichen Fortkommen und begründen einen Anspruch auf rechtsfehlerfreie Anwendung dieser Vorschriften (vgl. u.a. BVerwGE 80, 123 ff.; 101, 112 <114 f.>).

Dieser Anspruch besteht aber ausschließlich dann,   w e n n eine Ernennung vorgenommen wird. Die Durchführung einer Stellenausschreibung zwingt den Dienstherrn nicht, den Dienstposten mit einem der Auswahlbewerber zu besetzen. Die Ausschreibung ist lediglich ein Hilfsmittel zur Gewinnung geeigneter Bewerber. Der Dienstherr darf ein eingeleitetes Bewerbungs- und Auswahlverfahren aus sachlichen Gründen jederzeit beenden und von einer ursprünglich geplanten Beförderung absehen (vgl. BVerwGE 101, 112 <115>). Als eine aus dem Organisationsrecht des Dienstherrn erwachsende verwaltungspolitische Entscheidung berührt der Abbruch des Auswahlverfahrens grundsätzlich nicht die Rechtsstellung von Bewerbern. Das für den Abbruch des Auswahlverfahrens maßgebliche organisations- und verwaltungspolitische Ermessen ist ein anderes als das bei einer Stellenbesetzung zu beachtende Auswahlermessen (vgl. BVerwG 101, 112 <115>).“

Dem schließt sich das erkennende Gericht an.

Ein sachlicher Grund für das Auswahlverfahren liegt hier auf der Hand. In einer ganzen Reihe von Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes hatten sowohl erst- als auch zweitinstanzliche Gerichte die getroffenen Auswahlentscheidungen beanstandet. Zum einen wurde das bisherige Verfahren für die Erstellung der Beurteilungen, die Grundlage der Auswahlentscheidungen waren, beanstandet, zum anderen aber auch die direkte Verknüpfung der Anzahl der „Bestbeurteilungen“ mit der Anzahl der verfügbaren Beförderungsplanstellen. Es ist nicht rechtsfehlerhaft, wenn die Beklagte angesichts dieser Rechtsprechung das Auswahlverfahren insgesamt abbricht, um ihr Beurteilungssystem neu aufzustellen und aufgrund der hiernach erfolgten neuen Beurteilungen ein neues Auswahlverfahren beginnt. Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass die Beanstandung der Auswahlentscheidung durch ein Gericht einen sachlichen Grund für den Abbruch darstellt. Dieser Auffassung ist zuzustimmen, wenn die tragenden Erwägungen der gerichtlichen Entscheidung zumindest bedenkenswert erscheinen. Die Ausführungen des Gerichts müssen dem Dienstherrn berechtigten Anlass geben, seine Entscheidungsfindung zu überdenken. In diesem Fall ist er nicht gehalten, den Rechtsweg auszuschöpfen (OVG Bautzen, Beschluss vom 14.05.2004 - 3 BS 265/03 - zit. n. juris mit weiteren Nachweisen zur Rspr. des Hessischen VGH, des OVG Rheinland-Pfalz und des OVG Nordrhein-Westfalen). Die vorliegenden gerichtlichen Entscheidungen im Rahmen der „Beförderungsrunde 2012“ erfüllen diese Voraussetzungen für eine Abbruchentscheidung durch die Beklagte. Es waren gewichtige Gründe, die gegen die von verschiedenen Antragstellern angegriffenen bisherigen Auswahlentscheidungen sprachen. Die Abbruchentscheidung ist nach alledem nicht willkürlich.

Zwar hätte - dies ist dem Kläger einzuräumen - die Beklagte auch stattdessen sowohl die ausgewählten Bewerber als diejenigen Konkurrenten, die die Auswahlentscheidung nicht hingenommen und um Rechtsschutz nachgesucht haben, neu beurteilen und ggf. dann - wo notwendig  - ihre bislang getroffene Auswahlentscheidung berichtigen können. Das hätte für den Kläger den Vorteil gebracht, nur mit einem kleineren Kreis von Konkurrenten - nämlich nur die bislang Ausgewählten und die rechtsbehelfsführenden Beamten - verglichen zu werden. Allein, darauf hat der Kläger keinen Anspruch. Es liegt im organisatorischem Ermessen der Beklagten, ein „verkorkstes Auswahlverfahren“ abzubrechen und - wenn weiterhin Beförderungen angestrebt werden - neu ohne Rechtsfehler zu beginnen. Wie das Bundesverwaltungsgericht bereits im Urteil vom 25.04.1996 - 2 C 21/95 ausgeführt hat, berührt als eine aus dem Organisationsrecht des Dienstherrn erwachsende verwaltungspolitische Entscheidung der Abbruch des Auswahlverfahrens nicht die Rechtsstellung von Bewerbern. Deren Rechte werden grundsätzlich davon nicht berührt.

Zwar hat das Bundesverfassungsgericht (Beschl. v. 28.11.2011, a.a.O.) ausgeführt, dass, wenn der Abbruch eines Auswahlverfahrens zuvor beschriebenen Anforderungen nicht gerecht werde, von Verfassung wegen keine Neuausschreibung erfolgen dürfe. Durch eine Auswahlentscheidung in einem neuen Auswahlverfahren würden, so das Bundesverfassungsgericht, die Bewerber des ursprünglichen Auswahlverfahrens in ihrem Bewerbungsverfahrensanspruch verletzt. Diese Folge tritt aber nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nur dann ein, wenn es an einem sachlichen Grund fehlt, mit anderen Worten, wenn eine Abbruchentscheidung willkürlich ist. Das ist, wie ausgeführt, hier jedoch nicht der Fall. Auch eine Neu-Beurteilung nur der bislang am Verfahren beteiligten Bundesbeamten würde eine erhebliche Zeit in Anspruch nehmen. Es ist gerechtfertigt, unter diesen Umständen im Rahmen der Bestenauslese wieder alle Beamte in den Blick zu nehmen und die Veränderungen im Beamtenkörper zu berücksichtigen.

Es liegt auch ein Verfahrensfehler vor, weil - wie der Kläger rügt - die Beklagte jedenfalls die Dokumentation des Vorstandsbeschlusses nicht vorgelegt und damit nachgewiesen hat. Zwar hat das Bundesverfassungsgericht (a.a.O). ausgeführt, dass der maßgebliche Grund für den Abbruch jedenfalls dann, wenn er sich nicht evident aus dem Vorgang selbst ergibt, schriftlich dokumentiert werden muss. Hier ergeben sich die Abbruchgründe aber evident aus dem Vorgang und sind im Übrigen auf rund zwei Seiten (vgl. Bl. 28, 29 der Beiakte A) auch schriftlich fixiert worden. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass in dieser Mitteilung der Telekom nicht die tatsächlichen Gründe wiedergegeben wurden.

Ist nach alledem das Auswahlverfahren zu Recht abgebrochen worden, kommt allein deshalb - mangels eines nun noch laufenden Stellenbesetzungsverfahrens - auch keine Neubescheidung des Klägers hinsichtlich seiner alten Bewerbung für die Beförderungsrunde 2012 mehr in Betracht.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 und 2 ZPO.