§ 31 NHafenO - Ordnungswidrigkeiten
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsische Hafenordnung (NHafenO)
- Amtliche Abkürzung
- NHafenO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 96000
(1) Ordnungswidrig nach § 29 Abs. 2 NHafenSG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
in dem Teil eines Hafens, der nicht Teil einer See- oder Binnenschifffahrtsstraße ist, ein Schiff ohne die nach § 3 Abs. 2 erforderliche Fahrerlaubnis und ohne eine Zulassung nach § 3 Abs. 4 führt oder einer mit der Zulassung verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt,
- 2.
sich entgegen § 6 Abs. 1 in einem Hafen so verhält, dass ein sicherer Hafenbetrieb und Hafenverkehr nicht gewährleistet ist oder dass jemand geschädigt oder gefährdet wird,
- 3.
entgegen § 6 Abs. 2 einer oder einem Bediensteten der Hafenbehörde oder der Wasserschutzpolizei
- a)
das Betreten des Schiffes oder das Mitfahren auf dem Schiff nicht ermöglicht oder
- b)
eine Auskunft nicht erteilt,
- 4.
entgegen § 6 Abs. 3 Satz 1 eine Hafenanlage nach § 2 Abs. 1 NHafenSG unbefugt betritt, nicht die vorgesehenen Zugänge benutzt oder sich nicht ordnungsgemäß anmeldet,
- 5.
entgegen § 6 Abs. 3 Satz 2 eine Hafenanlage nach § 2 Abs. 1 NHafenSG verlässt, ohne sich vorher abgemeldet zu haben oder ohne einen vorgesehenen Ausgang zu benutzen,
- 6.
als Schiffsführerin oder Schiffsführer ohne die nach § 7 Abs. 1 erforderliche Erlaubnis der Hafenbehörde mit einem Schiff in den Hafen einläuft oder einer mit der Erlaubnis verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt,
- 7.
entgegen § 7 Abs. 2 die Hafenbehörde nicht oder nicht unverzüglich
- a)
über einen Schaden am Schiff unterrichtet oder
- b)
über einen in § 7 Abs. 1 Satz 1 genannten Umstand in Kenntnis setzt,
- 8.
entgegen § 8 Abs. 1 das Einlaufen eines Schiffes in den Hafen nicht oder nicht rechtzeitig der Hafenbehörde meldet,
- 9.
entgegen § 8 Abs. 2 Satz 1 die Meldung nach § 8 Abs. 1 nicht über das Zentrale Meldesystem abgibt oder in der Meldung die Angaben nach § 8 Abs. 2 Satz 2 nicht, nicht vollständig oder nicht richtig macht,
- 10.
entgegen § 8 Abs. 2 Satz 3 Änderungen nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht unverzüglich meldet oder die Meldung nicht über das Zentrale Meldeportal abgibt,
- 11.
entgegen § 8 Abs. 3 Satz 1 das Schiff
- a)
nach dem Einlaufen in den Hafen bei der Hafenbehörde nicht oder nicht unter Vorlage der Schiffspapiere oder Ladungspapiere anmeldet oder
- b)
nicht vor Verlassen des Hafens bei der Hafenbehörde abmeldet,
- 12.
entgegen § 8 Abs. 4
- a)
bei der Anmeldung nach § 8 Abs. 3 Satz 1 nicht unverzüglich den genauen Zeitpunkt des Einlaufens in den Hafen meldet,
- b)
nach dem Auslaufen nicht unverzüglich den Zeitpunkt des Verlassens des Hafens meldet,
- c)
die Meldung nicht über das Zentrale Meldeportal abgibt oder
- d)
bei der Meldung die erteilte Reiseidentifikationsnummer nicht verwendet,
- 13.
einer vollziehbaren Anordnung auf Auskunftserteilung nach § 8 Abs. 5 Satz 2 zuwiderhandelt,
- 14.
entgegen § 8 Abs. 6 ein automatisches Identifizierungssystem während des Aufenthalts des Schiffes im Hafen nicht in Betrieb hält,
- 15.
entgegen § 8 Abs. 7 der Hafenbehörde einen Wechsel des Liegeplatzes des Schiffes nicht vorher meldet,
- 16.
eine Meldepflicht nach § 8 Abs. 1 und 3 Satz 1 und Abs. 4 nicht unter Nutzung eines von der Hafenbehörde bestimmten Datenverarbeitungssystems erfüllt,
- 17.
Reparatur- oder Instandsetzungsarbeiten ohne die nach § 9 Abs. 3 erforderliche Erlaubnis durchführt oder einer mit der Erlaubnis verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt,
- 18.
als Schiffsführerin oder Schiffsführer entgegen § 10 Abs. 1 Satz 3 eine Leine, eine Kette, einen Draht oder ein Gerät nicht oder nicht mit einem Warnhinweis kennzeichnet,
- 19.
entgegen § 10 Abs. 2 eine Leine, einen Draht, eine Kette oder ein Gerät nicht entfernt,
- 20.
als Schiffsführerin oder Schiffsführer entgegen § 10 Abs. 3 Satz 1 ein nicht in Fahrt befindliches Schiff nicht so beleuchtet, dass die Abmessungen und überstehenden Teile des Schiffes erkennbar sind,
- 21.
als Schiffsführerin oder Schiffsführer entgegen § 10 Abs. 3 Satz 2 auf einem Schiff vor Anker die Decksbeleuchtung nicht einschaltet,
- 22.
entgegen § 10 Abs. 4 Satz 1 einen Zugang für Personen zum Schiff nicht schafft,
- 23.
entgegen § 10 Abs. 4 Satz 2 nicht dafür sorgt, dass Zugänge zum Schiff so beschaffen und gesichert sind, dass sie dem aktuellen Stand von Sicherheit und Technik entsprechen,
- 24.
entgegen § 10 Abs. 5 die Schaffung eines Zugangs oder das Überqueren des Schiffes nicht duldet,
- 25.
eine Antriebsanlage oder eine Manövrierhilfe ohne die nach § 11 Abs. 1 erforderliche Genehmigung betätigt oder einer mit der Genehmigung verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt,
- 26.
im Hafen ohne die nach § 11 Abs. 2 Satz 2 erforderliche Erlaubnis ankert oder einer mit der Erlaubnis verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt,
- 27.
im Hafen Stelzen ohne die nach § 11 Abs. 3 erforderliche Erlaubnis absetzt oder anhebt oder einer mit der Erlaubnis verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt,
- 28.
entgegen § 12 Abs. 1 der Hafenbehörde oder der Wasserschutzpolizei eine Störung des Hafenbetriebes oder des Hafenverkehrs oder eine Beschädigung einer Hafenanlage nicht oder nicht unverzüglich meldet,
- 29.
entgegen § 13 Abs. 1 raucht oder mit offenem Licht oder offenem Feuer umgeht,
- 30.
entgegen § 13 Abs. 2 Heißarbeiten ohne Erlaubnis der Hafenbehörde durchführt oder einer mit der Erlaubnis verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt,
- 31.
ein Hafengewässer entgegen § 14 Abs. 1 oder 2 befährt oder benutzt,
- 32.
einen Hafen im Sinne des § 16 Satz 1 NHafenSG ohne die nach § 14 Abs. 3 erforderliche Erlaubnis mit einem unbemannten Luftfahrtgerät überfliegt oder einer mit der Erlaubnis verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt,
- 33.
in einem Hafen Taucherarbeiten ohne die nach § 14 Abs. 4 erforderliche Erlaubnis durchführt oder einer mit der Erlaubnis verbundenen vollziehbaren zuwiderhandelt,
- 34.
entgegen § 15 im Hafen ein Feuerwerk, eine Wettfahrt, eine Sportveranstaltung, einen Stapellauf, eine Korsofahrt oder eine ähnliche Veranstaltung ohne Erlaubnis der Hafenbehörde durchführt oder einer mit der Erlaubnis verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt,
- 35.
als Schiffsführerin oder Schiffsführer entgegen § 18 Abs. 1 Satz 2 die von Deck nach außenbords führenden Abflüsse nicht verschließt,
- 36.
entgegen § 18 Abs. 1 Satz 3 den Umgang mit einem Wasser gefährdenden Stoff nicht ständig überwacht,
- 37.
einen wassergefährdenden Stoff nach § 18 Abs. 2 transportiert, ohne dies rechtzeitig vorher angezeigt zu haben,
- 38.
verflüssigte Gase nach § 18 Abs. 3 zur Verwendung als Treibstoff abgibt, ohne dies rechtzeitig vorher angezeigt zu haben,
- 39.
die Meldung nach § 19 Abs. 1 Satz 1 nicht oder nicht rechtzeitig abgibt oder in der Meldung die Angaben nach § 19 Abs. 1 Satz 4 nicht vollständig oder nicht richtig macht,
- 40.
die Meldung nach § 19 Abs. 1 Satz 2 oder 3 nicht oder nicht rechtzeitig abgibt oder in der Meldung die Angaben nach § 19 Abs. 1 Satz 4 nicht vollständig oder nicht richtig macht,
- 41.
entgegen § 19 Abs. 2 Satz 1 die Meldung nicht über das Zentrale Meldeportal abgibt,
- 42.
als Schiffsführerin oder Schiffsführer oder beauftragte Person die Angaben nach § 19 Abs. 2 Satz 2 nicht, nicht vollständig oder unrichtig macht,
- 43.
entgegen § 19 Abs. 3 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht unverzüglich abgibt,
- 44.
eine Meldepflicht nach § 19 Abs. 1 und 3 nicht unter Nutzung eines von der Hafenbehörde bestimmten Datenverarbeitungssystems erfüllt,
- 45.
einer vollziehbaren Untersagung oder Anordnung nach § 20 zuwiderhandelt,
- 46.
entgegen § 21 ein Beförderungsdokument nicht so aufbewahrt, dass es auf Anforderung unverzüglich vorgelegt werden kann,
- 47.
als Betreiberin oder Betreiber einer hafenseitigen Umschlagsanlage eine Pflicht nach § 24 Abs. 1 nicht erfüllt,
- 48.
als Betreiberin oder Betreiber einer hafenseitigen Umschlagsanlage vor dem Be- oder Entladen eines Massengutschiffes eine Pflicht nach § 24 Abs. 2 nicht erfüllt,
- 49.
als Betreiberin oder Betreiber einer hafenseitigen Umschlagsanlage während des Be- oder Entladens eines Massengutschiffes eine Pflicht nach § 24 Abs. 3 nicht erfüllt,
- 50.
als Betreiberin oder Betreiber einer Umschlagsanlage eine Pflicht nach § 24 Abs. 4 nicht erfüllt,
- 51.
entgegen § 27 Abs. 1 Nr. 1 nicht dafür sorgt, dass die Daten nach Anhang I der Richtlinie 2005/44/EG in einem elektronischen Format zugänglich sind,
- 52.
entgegen § 27 Abs. 1 Nr. 2 nicht dafür sorgt, dass navigationstaugliche elektronische Schifffahrtskarten zugänglich sind,
- 53.
entgegen § 27 Abs. 1 Nr. 3 nicht dafür sorgt, dass elektronische Meldungen von Schiffen empfangen werden können,
- 54.
entgegen § 27 Abs. 1 Nr. 4 nicht dafür sorgt, dass Nachrichten für die Binnenschifffahrt
- a)
in standardisierter und codierter Form abgerufen werden können,
- b)
die für die sichere Schiffsführung erforderlichen Informationen enthalten und
- c)
in einem elektronischen Format zugänglich sind,
- 55.
entgegen § 30 Abs. 1 Ballastwasser in das Hafengewässer einleitet oder
- 56.
entgegen § 30 Abs. 2 Sedimente in das Hafengewässer einbringt.
(2) Ordnungswidrig nach § 29 Abs. 2 NHafenSG handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer der in § 3 Abs. 1 oder 3 bezeichneten Rechtsvorschriften zuwiderhandelt, wenn die Zuwiderhandlung
- 1.
nach § 61 Abs. 1 SeeSchStrO,
- 2.
nach § 9 Abs. 1 der Verordnung zu den internationalen Regeln von 1972 zur Verhütung von Zusammenstößen auf See,
- 3.
nach Abschnitt 2 der Verordnung zur Einführung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung vom 16. Dezember 2011 (BGBl. I 2012 S. 2), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 5. Januar 2022 (BGBl. I S. 2),
- 4.
nach § 37 GGVSEB,
- 5.
nach § 27 GGVSee oder
- 6.
nach § 17 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung
als Ordnungswidrigkeit bestimmt ist.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einem Bußgeld bis 10.000 Euro geahndet werden.