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  • ab 19.10.2022 (aktuelle Fassung)

§ 31 NHafenO - Ordnungswidrigkeiten

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Hafenordnung (NHafenO) 
Amtliche Abkürzung
NHafenO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
96000

(1) Ordnungswidrig nach § 29 Abs. 2 NHafenSG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.

    in dem Teil eines Hafens, der nicht Teil einer See- oder Binnenschifffahrtsstraße ist, ein Schiff ohne die nach § 3 Abs. 2 erforderliche Fahrerlaubnis und ohne eine Zulassung nach § 3 Abs. 4 führt oder einer mit der Zulassung verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt,

  2. 2.

    sich entgegen § 6 Abs. 1 in einem Hafen so verhält, dass ein sicherer Hafenbetrieb und Hafenverkehr nicht gewährleistet ist oder dass jemand geschädigt oder gefährdet wird,

  3. 3.

    entgegen § 6 Abs. 2 einer oder einem Bediensteten der Hafenbehörde oder der Wasserschutzpolizei

    1. a)

      das Betreten des Schiffes oder das Mitfahren auf dem Schiff nicht ermöglicht oder

    2. b)

      eine Auskunft nicht erteilt,

  4. 4.

    entgegen § 6 Abs. 3 Satz 1 eine Hafenanlage nach § 2 Abs. 1 NHafenSG unbefugt betritt, nicht die vorgesehenen Zugänge benutzt oder sich nicht ordnungsgemäß anmeldet,

  5. 5.

    entgegen § 6 Abs. 3 Satz 2 eine Hafenanlage nach § 2 Abs. 1 NHafenSG verlässt, ohne sich vorher abgemeldet zu haben oder ohne einen vorgesehenen Ausgang zu benutzen,

  6. 6.

    als Schiffsführerin oder Schiffsführer ohne die nach § 7 Abs. 1 erforderliche Erlaubnis der Hafenbehörde mit einem Schiff in den Hafen einläuft oder einer mit der Erlaubnis verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt,

  7. 7.

    entgegen § 7 Abs. 2 die Hafenbehörde nicht oder nicht unverzüglich

    1. a)

      über einen Schaden am Schiff unterrichtet oder

    2. b)

      über einen in § 7 Abs. 1 Satz 1 genannten Umstand in Kenntnis setzt,

  8. 8.

    entgegen § 8 Abs. 1 das Einlaufen eines Schiffes in den Hafen nicht oder nicht rechtzeitig der Hafenbehörde meldet,

  9. 9.

    entgegen § 8 Abs. 2 Satz 1 die Meldung nach § 8 Abs. 1 nicht über das Zentrale Meldesystem abgibt oder in der Meldung die Angaben nach § 8 Abs. 2 Satz 2 nicht, nicht vollständig oder nicht richtig macht,

  10. 10.

    entgegen § 8 Abs. 2 Satz 3 Änderungen nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht unverzüglich meldet oder die Meldung nicht über das Zentrale Meldeportal abgibt,

  11. 11.

    entgegen § 8 Abs. 3 Satz 1 das Schiff

    1. a)

      nach dem Einlaufen in den Hafen bei der Hafenbehörde nicht oder nicht unter Vorlage der Schiffspapiere oder Ladungspapiere anmeldet oder

    2. b)

      nicht vor Verlassen des Hafens bei der Hafenbehörde abmeldet,

  12. 12.

    entgegen § 8 Abs. 4

    1. a)

      bei der Anmeldung nach § 8 Abs. 3 Satz 1 nicht unverzüglich den genauen Zeitpunkt des Einlaufens in den Hafen meldet,

    2. b)

      nach dem Auslaufen nicht unverzüglich den Zeitpunkt des Verlassens des Hafens meldet,

    3. c)

      die Meldung nicht über das Zentrale Meldeportal abgibt oder

    4. d)

      bei der Meldung die erteilte Reiseidentifikationsnummer nicht verwendet,

  13. 13.

    einer vollziehbaren Anordnung auf Auskunftserteilung nach § 8 Abs. 5 Satz 2 zuwiderhandelt,

  14. 14.

    entgegen § 8 Abs. 6 ein automatisches Identifizierungssystem während des Aufenthalts des Schiffes im Hafen nicht in Betrieb hält,

  15. 15.

    entgegen § 8 Abs. 7 der Hafenbehörde einen Wechsel des Liegeplatzes des Schiffes nicht vorher meldet,

  16. 16.

    eine Meldepflicht nach § 8 Abs. 1 und 3 Satz 1 und Abs. 4 nicht unter Nutzung eines von der Hafenbehörde bestimmten Datenverarbeitungssystems erfüllt,

  17. 17.

    Reparatur- oder Instandsetzungsarbeiten ohne die nach § 9 Abs. 3 erforderliche Erlaubnis durchführt oder einer mit der Erlaubnis verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt,

  18. 18.

    als Schiffsführerin oder Schiffsführer entgegen § 10 Abs. 1 Satz 3 eine Leine, eine Kette, einen Draht oder ein Gerät nicht oder nicht mit einem Warnhinweis kennzeichnet,

  19. 19.

    entgegen § 10 Abs. 2 eine Leine, einen Draht, eine Kette oder ein Gerät nicht entfernt,

  20. 20.

    als Schiffsführerin oder Schiffsführer entgegen § 10 Abs. 3 Satz 1 ein nicht in Fahrt befindliches Schiff nicht so beleuchtet, dass die Abmessungen und überstehenden Teile des Schiffes erkennbar sind,

  21. 21.

    als Schiffsführerin oder Schiffsführer entgegen § 10 Abs. 3 Satz 2 auf einem Schiff vor Anker die Decksbeleuchtung nicht einschaltet,

  22. 22.

    entgegen § 10 Abs. 4 Satz 1 einen Zugang für Personen zum Schiff nicht schafft,

  23. 23.

    entgegen § 10 Abs. 4 Satz 2 nicht dafür sorgt, dass Zugänge zum Schiff so beschaffen und gesichert sind, dass sie dem aktuellen Stand von Sicherheit und Technik entsprechen,

  24. 24.

    entgegen § 10 Abs. 5 die Schaffung eines Zugangs oder das Überqueren des Schiffes nicht duldet,

  25. 25.

    eine Antriebsanlage oder eine Manövrierhilfe ohne die nach § 11 Abs. 1 erforderliche Genehmigung betätigt oder einer mit der Genehmigung verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt,

  26. 26.

    im Hafen ohne die nach § 11 Abs. 2 Satz 2 erforderliche Erlaubnis ankert oder einer mit der Erlaubnis verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt,

  27. 27.

    im Hafen Stelzen ohne die nach § 11 Abs. 3 erforderliche Erlaubnis absetzt oder anhebt oder einer mit der Erlaubnis verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt,

  28. 28.

    entgegen § 12 Abs. 1 der Hafenbehörde oder der Wasserschutzpolizei eine Störung des Hafenbetriebes oder des Hafenverkehrs oder eine Beschädigung einer Hafenanlage nicht oder nicht unverzüglich meldet,

  29. 29.

    entgegen § 13 Abs. 1 raucht oder mit offenem Licht oder offenem Feuer umgeht,

  30. 30.

    entgegen § 13 Abs. 2 Heißarbeiten ohne Erlaubnis der Hafenbehörde durchführt oder einer mit der Erlaubnis verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt,

  31. 31.

    ein Hafengewässer entgegen § 14 Abs. 1 oder 2 befährt oder benutzt,

  32. 32.

    einen Hafen im Sinne des § 16 Satz 1 NHafenSG ohne die nach § 14 Abs. 3 erforderliche Erlaubnis mit einem unbemannten Luftfahrtgerät überfliegt oder einer mit der Erlaubnis verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt,

  33. 33.

    in einem Hafen Taucherarbeiten ohne die nach § 14 Abs. 4 erforderliche Erlaubnis durchführt oder einer mit der Erlaubnis verbundenen vollziehbaren zuwiderhandelt,

  34. 34.

    entgegen § 15 im Hafen ein Feuerwerk, eine Wettfahrt, eine Sportveranstaltung, einen Stapellauf, eine Korsofahrt oder eine ähnliche Veranstaltung ohne Erlaubnis der Hafenbehörde durchführt oder einer mit der Erlaubnis verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt,

  35. 35.

    als Schiffsführerin oder Schiffsführer entgegen § 18 Abs. 1 Satz 2 die von Deck nach außenbords führenden Abflüsse nicht verschließt,

  36. 36.

    entgegen § 18 Abs. 1 Satz 3 den Umgang mit einem Wasser gefährdenden Stoff nicht ständig überwacht,

  37. 37.

    einen wassergefährdenden Stoff nach § 18 Abs. 2 transportiert, ohne dies rechtzeitig vorher angezeigt zu haben,

  38. 38.

    verflüssigte Gase nach § 18 Abs. 3 zur Verwendung als Treibstoff abgibt, ohne dies rechtzeitig vorher angezeigt zu haben,

  39. 39.

    die Meldung nach § 19 Abs. 1 Satz 1 nicht oder nicht rechtzeitig abgibt oder in der Meldung die Angaben nach § 19 Abs. 1 Satz 4 nicht vollständig oder nicht richtig macht,

  40. 40.

    die Meldung nach § 19 Abs. 1 Satz 2 oder 3 nicht oder nicht rechtzeitig abgibt oder in der Meldung die Angaben nach § 19 Abs. 1 Satz 4 nicht vollständig oder nicht richtig macht,

  41. 41.

    entgegen § 19 Abs. 2 Satz 1 die Meldung nicht über das Zentrale Meldeportal abgibt,

  42. 42.

    als Schiffsführerin oder Schiffsführer oder beauftragte Person die Angaben nach § 19 Abs. 2 Satz 2 nicht, nicht vollständig oder unrichtig macht,

  43. 43.

    entgegen § 19 Abs. 3 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht unverzüglich abgibt,

  44. 44.

    eine Meldepflicht nach § 19 Abs. 1 und 3 nicht unter Nutzung eines von der Hafenbehörde bestimmten Datenverarbeitungssystems erfüllt,

  45. 45.

    einer vollziehbaren Untersagung oder Anordnung nach § 20 zuwiderhandelt,

  46. 46.

    entgegen § 21 ein Beförderungsdokument nicht so aufbewahrt, dass es auf Anforderung unverzüglich vorgelegt werden kann,

  47. 47.

    als Betreiberin oder Betreiber einer hafenseitigen Umschlagsanlage eine Pflicht nach § 24 Abs. 1 nicht erfüllt,

  48. 48.

    als Betreiberin oder Betreiber einer hafenseitigen Umschlagsanlage vor dem Be- oder Entladen eines Massengutschiffes eine Pflicht nach § 24 Abs. 2 nicht erfüllt,

  49. 49.

    als Betreiberin oder Betreiber einer hafenseitigen Umschlagsanlage während des Be- oder Entladens eines Massengutschiffes eine Pflicht nach § 24 Abs. 3 nicht erfüllt,

  50. 50.

    als Betreiberin oder Betreiber einer Umschlagsanlage eine Pflicht nach § 24 Abs. 4 nicht erfüllt,

  51. 51.

    entgegen § 27 Abs. 1 Nr. 1 nicht dafür sorgt, dass die Daten nach Anhang I der Richtlinie 2005/44/EG in einem elektronischen Format zugänglich sind,

  52. 52.

    entgegen § 27 Abs. 1 Nr. 2 nicht dafür sorgt, dass navigationstaugliche elektronische Schifffahrtskarten zugänglich sind,

  53. 53.

    entgegen § 27 Abs. 1 Nr. 3 nicht dafür sorgt, dass elektronische Meldungen von Schiffen empfangen werden können,

  54. 54.

    entgegen § 27 Abs. 1 Nr. 4 nicht dafür sorgt, dass Nachrichten für die Binnenschifffahrt

    1. a)

      in standardisierter und codierter Form abgerufen werden können,

    2. b)

      die für die sichere Schiffsführung erforderlichen Informationen enthalten und

    3. c)

      in einem elektronischen Format zugänglich sind,

  55. 55.

    entgegen § 30 Abs. 1 Ballastwasser in das Hafengewässer einleitet oder

  56. 56.

    entgegen § 30 Abs. 2 Sedimente in das Hafengewässer einbringt.

(2) Ordnungswidrig nach § 29 Abs. 2 NHafenSG handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer der in § 3 Abs. 1 oder 3 bezeichneten Rechtsvorschriften zuwiderhandelt, wenn die Zuwiderhandlung

  1. 1.

    nach § 61 Abs. 1 SeeSchStrO,

  2. 2.

    nach § 9 Abs. 1 der Verordnung zu den internationalen Regeln von 1972 zur Verhütung von Zusammenstößen auf See,

  3. 3.

    nach Abschnitt 2 der Verordnung zur Einführung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung vom 16. Dezember 2011 (BGBl. I 2012 S. 2), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 5. Januar 2022 (BGBl. I S. 2),

  4. 4.

    nach § 37 GGVSEB,

  5. 5.

    nach § 27 GGVSee oder

  6. 6.

    nach § 17 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung

als Ordnungswidrigkeit bestimmt ist.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einem Bußgeld bis 10.000 Euro geahndet werden.