§ 29 NHafenSG - Ordnungswidrigkeiten
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Hafensicherheitsgesetz (NHafenSG)
- Amtliche Abkürzung
- NHafenSG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 96000
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
entgegen § 5 Abs. 2 Satz 1 das Betreten der Hafenanlage oder deren Besichtigung nicht duldet,
- 2.
entgegen § 5 Abs. 2 Satz 2 eine Auskunft nicht oder nicht richtig erteilt oder Unterlagen oder Daten nicht zugänglich macht,
- 3.
der Unterrichtungspflicht nach § 5 Abs. 3 nicht nachkommt,
- 4.
entgegen § 6 Abs. 1 einen Plan zur Gefahrenabwehr nicht unverzüglich ausarbeitet oder fortschreibt,
- 5.
entgegen § 6 Abs. 5 Satz 1 eine ihm nach dem Plan zur Gefahrenabwehr obliegende Maßnahme nicht unverzüglich durchführt,
- 6.
entgegen § 6 Abs. 6 Satz 1 das Betreten der Hafenanlage oder deren Besichtigung nicht duldet,
- 7.
entgegen § 9 Abs. 1 Satz 1 eine Beauftragte oder einen Beauftragten für die Gefahrenabwehr in der Hafenanlage nicht benennt,
- 8.
entgegen § 10 Abs. 2 Satz 1 mit einem Schiff zusammenwirkt,
- 9.
der Aufbewahrungs- oder Vorlagepflicht nach § 10 Abs. 3 zuwiderhandelt,
- 10.
entgegen § 11 Abs. 1 Personen einsetzt oder Zugang gewährt, deren Zuverlässigkeit nicht festgestellt ist,
- 11.
entgegen einer vollziehbaren Untersagung nach § 15 Abs. 1 ein Schiff abfertigt,
- 12.
einer vollziehbaren Untersagung oder Anordnung nach § 15 Abs. 2 zuwiderhandelt,
- 13.
einer vollziehbaren Untersagung oder Anordnung nach § 15 Abs. 3 zuwiderhandelt,
- 14.
entgegen § 17 Abs. 3 Satz 1 das Betreten oder Besichtigen eines Grundstücks oder Betriebsraumes im Hafen nicht duldet,
- 15.
entgegen § 17 Abs. 3 Satz 2 eine Auskunft nicht oder nicht richtig erteilt oder Unterlagen oder Daten nicht zugänglich macht,
- 16.
der Unterrichtungspflicht nach § 17 Abs. 4 nicht nachkommt,
- 17.
entgegen einer vollziehbaren Anordnung nach § 23 Satz 2 nicht an einer Übung teilnimmt,
- 18.
einer vollziehbaren Untersagung oder Anordnung nach § 24 Abs. 1 Satz 1 zuwiderhandelt oder
- 19.
entgegen § 24 Abs. 2 Satz 2 das Betreten eines Grundstücks oder Betriebsraumes im Hafen nicht duldet.
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer Verordnung nach § 25 Abs. 3 oder § 26 Abs. 2 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 10.000 Euro geahndet werden.