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  • ab 17.12.2008 (aktuelle Fassung)

§ 29 NHafenSG - Ordnungswidrigkeiten

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Hafensicherheitsgesetz (NHafenSG)
Amtliche Abkürzung
NHafenSG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
96000

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.

    entgegen § 5 Abs. 2 Satz 1 das Betreten der Hafenanlage oder deren Besichtigung nicht duldet,

  2. 2.

    entgegen § 5 Abs. 2 Satz 2 eine Auskunft nicht oder nicht richtig erteilt oder Unterlagen oder Daten nicht zugänglich macht,

  3. 3.

    der Unterrichtungspflicht nach § 5 Abs. 3 nicht nachkommt,

  4. 4.

    entgegen § 6 Abs. 1 einen Plan zur Gefahrenabwehr nicht unverzüglich ausarbeitet oder fortschreibt,

  5. 5.

    entgegen § 6 Abs. 5 Satz 1 eine ihm nach dem Plan zur Gefahrenabwehr obliegende Maßnahme nicht unverzüglich durchführt,

  6. 6.

    entgegen § 6 Abs. 6 Satz 1 das Betreten der Hafenanlage oder deren Besichtigung nicht duldet,

  7. 7.

    entgegen § 9 Abs. 1 Satz 1 eine Beauftragte oder einen Beauftragten für die Gefahrenabwehr in der Hafenanlage nicht benennt,

  8. 8.

    entgegen § 10 Abs. 2 Satz 1 mit einem Schiff zusammenwirkt,

  9. 9.

    der Aufbewahrungs- oder Vorlagepflicht nach § 10 Abs. 3 zuwiderhandelt,

  10. 10.

    entgegen § 11 Abs. 1 Personen einsetzt oder Zugang gewährt, deren Zuverlässigkeit nicht festgestellt ist,

  11. 11.

    entgegen einer vollziehbaren Untersagung nach § 15 Abs. 1 ein Schiff abfertigt,

  12. 12.

    einer vollziehbaren Untersagung oder Anordnung nach § 15 Abs. 2 zuwiderhandelt,

  13. 13.

    einer vollziehbaren Untersagung oder Anordnung nach § 15 Abs. 3 zuwiderhandelt,

  14. 14.

    entgegen § 17 Abs. 3 Satz 1 das Betreten oder Besichtigen eines Grundstücks oder Betriebsraumes im Hafen nicht duldet,

  15. 15.

    entgegen § 17 Abs. 3 Satz 2 eine Auskunft nicht oder nicht richtig erteilt oder Unterlagen oder Daten nicht zugänglich macht,

  16. 16.

    der Unterrichtungspflicht nach § 17 Abs. 4 nicht nachkommt,

  17. 17.

    entgegen einer vollziehbaren Anordnung nach § 23 Satz 2 nicht an einer Übung teilnimmt,

  18. 18.

    einer vollziehbaren Untersagung oder Anordnung nach § 24 Abs. 1 Satz 1 zuwiderhandelt oder

  19. 19.

    entgegen § 24 Abs. 2 Satz 2 das Betreten eines Grundstücks oder Betriebsraumes im Hafen nicht duldet.

(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer Verordnung nach § 25 Abs. 3 oder § 26 Abs. 2 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 10.000 Euro geahndet werden.