§ 16 NHafenSG - Anwendungsbereich
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Hafensicherheitsgesetz (NHafenSG)
- Amtliche Abkürzung
- NHafenSG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 96000
1Die Vorschriften dieses Abschnitts finden auf Häfen Anwendung, in denen sich eine Hafenanlage befindet, für die ein Plan zur Gefahrenabwehr nach § 6 genehmigt wurde. 2Hafen ist das aufgrund einer nach § 25 Abs. 3 erlassenen Verordnung durch Allgemeinverfügung als Hafen festgelegte Gebiet. 3Soweit die Risikobewertung nach § 17 dies erfordert, sind die Hafengrenzen neu festzulegen.