§ 30 NHafenO - Einleiten von Ballastwasser und Einbringen von Sedimenten
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsische Hafenordnung (NHafenO)
- Amtliche Abkürzung
- NHafenO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 96000
(1) 1Vorbehaltlich der Regeln A-3 bis A-5 der Anlage des Ballastwasser-Übereinkommens darf Ballastwasser von einem Schiff, das einen Ballastwasser-Behandlungsplan nach Regel B-1 der Anlage des Ballastwasser-Übereinkommens mitzuführen und durchzuführen hat, in das Hafengewässer nur eingeleitet werden, wenn zuvor
- 1.
ein Austausch des Ballastwassers nach Regel D-1 nach Maßgabe der Regel B-4 der Anlage des Ballastwasser-Übereinkommens erfolgt ist oder
- 2.
eine Ballastwasser-Behandlung in einem nach der Regel D-3 der Anlage des Ballastwasser-Übereinkommens zugelassenen Ballastwasser-Behandlungssystem durchgeführt worden ist und die Grenzwerte der Regel D-2 der Anlage des Ballastwasser-Übereinkommens eingehalten werden.
2Satz 1 gilt nicht für das Einleiten von Ballastwasser in das Hafengewässer, aus dem das Ballastwasser aufgenommen wurde, es sei denn, dass das aufgenommene Ballastwasser mit unbehandeltem Ballastwasser vermischt wurde.
(2) Sedimente dürfen von Schiffen nicht in das Hafengewässer eingebracht werden.
(3) Befreiungen nach Regel A-4 Abs. 1 der Anlage des Ballastwasser-Übereinkommens in Verbindung mit § 18 Abs. 3 der See-Umweltverhaltensverordnung vom 13. August 2014 (BGBl. I S. 1371), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 13. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2739), gelten auch in den Hafengewässern.