Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 30.06.2009, Az.: 12 ME 112/09

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
30.06.2009
Aktenzeichen
12 ME 112/09
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2009, 50657
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG - 05.05.2009 - AZ: 2 B 47/09

Tenor:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Lüneburg - 2. Kammer - vom 5. Mai 2009 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.500,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen die unter Anordnung der sofortigen Vollziehung verfügte Entziehung seiner Fahrerlaubnis der (alten) Klasse 3.

2

Bei einer Verkehrskontrolle durch die Polizeidirektion Hannover - Einsatz- und Streifendienst - auf einem Autobahnparkplatz an der Bundesautobahn 352 geriet der Antragsteller am B. kurz nach Mitternacht in den Verdacht, Betäubungsmittel konsumiert zu haben. Ein durchgeführter Drogenschnelltest reagierte positiv auf Kokain. Die daraufhin entnommene Blutprobe erbrachte nach dem Befundbericht der Medizinischen Hochschule C. - Institut für Rechtsmedizin - vom 22. Oktober 2008 den Nachweis von 18,9 ng/ml Kokain, 24,9 ng/ml Ecgoninmethylester und 455 ng/ml Benzoylecgonin. Mit Bescheid vom 19. März 2009 entzog der Antragsgegner nach Anhörung des Antragstellers dessen Fahrerlaubnis und ordnete die sofortige Vollziehung an.

3

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers, ihm vorläufigen Rechtsschutz zu gewähren, abgelehnt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die formell ordnungsgemäß begründete Anordnung der sofortigen Vollziehung sei auch in der Sache nicht zu beanstanden, denn nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage sei davon auszugehen, dass der Antragsteller gegenwärtig zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet und deshalb der angefochtene Bescheid rechtmäßig sei. Bereits der einmalige Konsum einer harten Droge rechtfertige in der Regel diese Feststellung. Den Vortrag des Antragstellers, die festgestellten Betäubungsmittel müssten ihm ohne sein Wissen in ein Getränk gegeben worden sein, habe der Antragsgegner zutreffend als Schutzbehauptung angesehen. Die vom Antragsteller angegebenen Konsumzeitpunkte vier Tage oder eine Woche vor der Kontrolle ließen sich mit den festgestellten Blutwerten nicht vereinbaren. Da noch Kokain im Blut nachweisbar gewesen sei, könne der Konsum erst wenige Stunden zuvor erfolgt sein und bei oraler Aufnahme im Getränk wären die erforderlichen Mengen zu sehen und zu schmecken gewesen. Besondere Umstände, die ausnahmsweise die Annahme rechtfertigen könnten, dass er trotz des Drogenkonsums (wieder) zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet sei, habe der Antragsteller nicht vorgetragen. Insbesondere spreche das Auffinden von Betäubungsmitteln in seinem Fahrzeug dagegen, ausnahmsweise eine fortbestehende Fahreignung anzunehmen.

II.

4

Die gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts erhobene Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg.

5

Die zur Begründung des Rechtsmittels dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, geben keinen Anlass, die Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu ändern.

6

Der Antragsteller trägt vor: Entgegen den Ausführungen des Verwaltungsgerichts habe er nie behauptet, vier Tage oder eine Woche vor der Kontrolle Drogen konsumiert zu haben. Er müsse ohne sein Wissen Betäubungsmittel zu sich genommen haben. Auch seien Betäubungsmittel nicht in seinem Fahrzeug, sondern nur bei seinem Beifahrer gefunden worden. Mit diesem Vorbringen dringt der Antragsteller nicht durch.

7

Nach dem Untersuchungsbericht der Medizinischen Hochschule C. vom 22. Oktober 2008 besteht kein Zweifel daran, dass der Antragsteller Kokain vor der Verkehrskontrolle am B. konsumiert hat. Der Senat sieht den Vortrag des Antragstellers, ohne sein Wissen Betäubungsmittel zu sich genommen zu haben, ebenso wie schon das Verwaltungsgericht als Schutzbehauptung an. Das Vorbringen des Antragstellers ist ohne Substanz geblieben und beschränkt sich im Wesentlichen auf die schlichte Behauptung des unwissentlichen Konsums, während es insoweit an jeder Darstellung eines plausiblen Geschehensablaufs fehlt. Mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts, dass die Aufnahme von Kokain in einem Getränk von dem Antragsteller bei den hier erforderlichen Mengen hätte bemerkt werden müssen, setzt sich der Antragsteller nicht einmal ansatzweise auseinander.

8

Auf den genauen Konsumzeitpunkt kommt es im Übrigen nicht an. Wie das Verwaltungsgericht weiter zutreffend ausgeführt hat, schließt bereits der einmalige Konsum so genannter harter Drogen - wie Kokain - im Regelfall die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen aus, so dass in diesen Fällen die Fahrerlaubnis auf der Grundlage der §§ 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, 11 Abs. 7, 46 Abs. 1 FeV i. V. m. Nr. 9.1 der Anlage 4 zu dieser Verordnung zu entziehen ist. Des Nachweises einer Drogenabhängigkeit, eines regelmäßigen Konsums oder auch nur - bei gelegentlichem Konsum - des Unvermögens zur Trennung von Drogenkonsum und Kraftfahrzeugführung bedarf es nicht (vgl. dazu nur Senat, Beschluss vom 16.6.2003 - 12 ME 172/03 -, DAR 2003, 432 [OLG Zweibrücken 14.02.2003 - 1 Ss 117/02] und vom 19.11.2004 - 12 ME 404/04 -, zfs 2005, 48).

9

Besondere Umstände, die es ausnahmsweise gerechtfertigt erscheinen lassen, von einer fortbestehenden Fahreignung des Antragstellers auszugehen, hat dieser weder vorgetragen noch sind diese sonst ersichtlich. In diesem Zusammenhang spielt keine Rolle, ob Betäubungsmittel im oder lediglich neben dem Fahrzeug des Antragstellers und bei seinem Beifahrer gefunden worden sind.

10

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG.

11

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).