Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 08.06.2009, Az.: 4 OA 146/09
Außerordentliche Beschwerde für Fälle greifbarer Gesetzeswidrigkeit gegen eine auf der Grundlage von § 161 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) getroffene und nach § 158 Abs. 2 VwGO unanfechtbare Kostenentscheidung
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 08.06.2009
- Aktenzeichen
- 4 OA 146/09
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2009, 17049
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNI:2009:0608.4OA146.09.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Braunschweig - 13.05.2009 - AZ: 4 A 110/09
Rechtsgrundlagen
- § 158 Abs. 2 VwGO
- § 161 Abs. 2 VwGO
Fundstelle
- DVBl 2009, 996
Amtlicher Leitsatz
Die für Fälle greifbarer Gesetzeswidrigkeit entwickelte außerordentliche Beschwerde gegen eine auf der Grundlage von § 161 Abs. 2 VwGO getroffene und nach § 158 Abs. 2 VwGO unanfechtbare Kostenentscheidung ist angesichts der Rechtsänderungen durch das Zivilprozessreformgesetz vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887) und das Anhörungsrügengesetz vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3220) nicht mehr statthaft.
Zur außerordentlichen Beschwerde gegen eine Kostenentscheidung nach § 161 Abs. 2 VwGO
Gründe
Die außerordentliche Beschwerde des Klägers gegen die im Beschluss des Verwaltungsgerichts getroffene Kostengrundentscheidung, mit der die Kosten des in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärten Verfahrens gegeneinander aufgehoben worden sind, ist unzulässig.
Dabei kann dahinstehen, ob sich die Unzulässigkeit bereits daraus ergibt, dass der Kläger die außerordentliche Beschwerde nur hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit dem - vom Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 25. Mai 2009 abgelehnten - Antrag auf Fortführung des Verfahrens nach § 152 a Abs. 1 VwGO erhoben hat; Prozesshandlungen, die ein Verfahren einleiten, dürfen aus Gründen der Rechtssicherheit nicht von einer außerprozessualen Bedingung abhängig gemacht werden (vgl. Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand: Oktober 2008, § 133 Rn. 18 m.w.N.). Jedenfalls ist die außerordentliche Beschwerde nicht statthaft.
Die vom Verwaltungsgericht auf der Grundlage von § 161 Abs. 2 VwGO getroffene Kostenentscheidung ist nach § 158 Abs. 2 VwGO unanfechtbar, weil eine Entscheidung in der Hauptsache nach den übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Beteiligten nicht ergangen ist. Dieser Ausschluss der Anfechtbarkeit betrifft auch die vom Kläger erhobene außerordentliche Beschwerde. Zwar ist in der früheren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die außerordentliche Beschwerde in Fällen greifbarer Gesetzwidrigkeit für denkbar gehalten worden, um eine Möglichkeit zu schaffen, nach dem Gesetz unanfechtbare Entscheidungen der Vorinstanzen zu korrigieren, wenn vorgetragen wurde, sie entbehrten jeder gesetzlichen Grundlage und seien inhaltlich dem Gesetz fremd (vgl. BVerwG, Beschl. v. 3.3.1997 - 8 B 32/97 -, Buchholz 310 § 152 VwGO Nr. 12; Beschl. v. 20.12.1994 - 8 B 200/94 -, Buchholz 310 § 152 VwGO Nr. 11). Ungeachtet der Frage, ob diese Voraussetzungen für eine außerordentliche Beschwerde nach dem klägerischen Vorbringen hier überhaupt vorgelegen hätten, ist nach der neueren bundes- und oberverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BVerwG, Beschl. v. 8.12.2005 - 5 B 92/05 -; Beschl. v. 21.7.2005 - 9 B 9/05 -; Beschl. v. 16.5.2002 - 6 B 28/02, 6 B 29/02 -, Buchholz 310 § 152 VwGO Nr. 14; Bayerischer VGH, Beschl. v. 14.5.2007 - 11 C 07.1087 -; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 18.6.2003 - 18 E 676/03 -, NVwZ-RR 2004, 706 f.; offen gelassen vom Niedersächsischen OVG, Beschl. v. 3.3.2005 - 1 OA 2095/04 -, NVwZ-RR 2006, 734) die außerordentliche Beschwerde wegen greifbarer Gesetzeswidrigkeit seit dem Inkrafttreten des Zivilprozessreformgesetzes vom 27. Juli 2001 aber generell ausgeschlossen. Zur Begründung hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 21. Juli 2005 ausgeführt:
"Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist auch in Fällen geltend gemachter "greifbarer Gesetzeswidrigkeit" seit der Einfügung des § 321 a in die Zivilprozessordnung durch das Zivilprozessreformgesetz vom 27. Juli 2001 (BGBl I S. 1887) kein Raum mehr für eine Befassung des Gerichts der nächst höheren Instanz mit außerordentlichen Rechtsbehelfen. Denn der in dieser Bestimmung zum Ausdruck kommenden gesetzgeberischen Entscheidung ist zu entnehmen, dass eine im Rechtsmittelzug nicht mögliche Nachprüfung einer gerichtlichen Entscheidung aufgrund eines außerordentlichen Rechtsbehelfs demjenigen Gericht vorbehalten bleiben soll, das die Entscheidung erlassen hat (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 16. Mai 2002 - BVerwG 6 B 28.02 und 6 B 29.02 - Buchholz 310 § 152 VwGO Nr. 14 = NJW 2002, 2657 , vom 5. Oktober 2004 - BVerwG 2 B 90.04 - NVwZ 2005, 232 und vom 17. Januar 2005 - BVerwG 10 B 1.05 - n.v.). Die von den Antragstellern zur Untermauerung der Statthaftigkeit des eingelegten Rechtsbehelfs angeführte frühere Rechtsprechung und Literatur ist insoweit überholt.
Dies gilt um so mehr seit Inkrafttreten des Anhörungsrügengesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl I S. 3220). Durch dieses Gesetz wurden mit dem neuen § 152 a VwGO und entsprechenden Bestimmungen in andere Prozessordnungen außerordentliche Rechtsbehelfe bei erheblichen Gehörsverletzungen in Form der Fortführung des gerichtlichen Verfahrens in der betreffenden Instanz eingeführt. Auch danach ist eine Befassung der nächsthöheren Instanz mit der Sache nicht vorgesehen, § 152 a Abs. 4 Satz 3 VwGO (vgl. Bader, VwGO, Kommentar, 3. Aufl. 2005, § 152 Rn. 5, § 152 a Rn. 2)."
Dem schließt sich der Senat an.
Darüber, ob und inwieweit der Kläger sein Anliegen mit anderen außerordentlichen Rechtsbehelfen ("Gegenvorstellungen") gegenüber dem Verwaltungsgericht geltend machen und möglicherweise eine Abhilfe durch dieses erreichen könnte, hat der Senat nicht zu entscheiden.