§ 5 GesWeitbildV - Prüfungsausschuss
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Weiterbildung in Gesundheitsfachberufen
- Redaktionelle Abkürzung
- GesWeitbildV,NI
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21064
(1) Zur Abnahme der staatlichen Abschlussprüfung richtet die Bezirksregierung für jede Weiterbildung einer jeden Weiterbildungsstätte einen Prüfungsausschuss ein. Für eine Weiterbildung kann für mehrere Weiterbildungsstätten mit deren Zustimmung ein Prüfungsausschuss gebildet werden.
(2) Die Bezirksregierung beruft als Mitglieder des Prüfungsausschusses
- 1.ein vorsitzendes Mitglied,
- 2.eine Leiterin oder einen Leiter der Weiterbildung und
- 3.drei Lehrkräfte, die in der Weiterbildung unterrichten.
Für jedes Mitglied des Prüfungsausschusses wird ein stellvertretendes Mitglied berufen. Die Bezirksregierung fordert die Weiterbildungsstätten auf, für die Mitglieder des Prüfungsausschusses mit Ausnahme des vorsitzenden Mitglieds Vorschläge einzureichen.
(3) Für die Mitwirkung an der praktischen Prüfung beruft die Bezirksregierung Personen nach § 3 Abs. 6 Satz 1 als zusätzliche Prüferinnen und Prüfer.