§ 5 GesWeitbildV - Prüfungsausschuss
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Weiterbildung in Gesundheitsfachberufen
- Redaktionelle Abkürzung
- GesWeitbildV,NI
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21064
(1) Zur Abnahme der staatlichen Abschlussprüfung richtet das Landesamt für Soziales, Jugend und Familie für jede Weiterbildung einer jeden Weiterbildungsstätte einen Prüfungsausschuss ein. Für eine Weiterbildung kann für mehrere Weiterbildungsstätten mit deren Zustimmung ein Prüfungsausschuss gebildet werden.
(2) Das Landesamt für Soziales, Jugend und Familie beruft als Mitglieder des Prüfungsausschusses
- 1.ein vorsitzendes Mitglied,
- 2.eine Leiterin oder einen Leiter der Weiterbildung und
- 3.mindestens zwei Lehrkräfte, die in der Weiterbildung unterrichten.
Für jedes Mitglied des Prüfungsausschusses wird ein stellvertretendes Mitglied berufen. Das Landesamt für Soziales, Jugend und Familie fordert die Weiterbildungsstätten auf, für die Mitglieder des Prüfungsausschusses mit Ausnahme des vorsitzenden Mitglieds Vorschläge einzureichen.
(3) Für die Mitwirkung an der praktischen Prüfung beruft das Landesamt für Soziales, Jugend und Familie Personen nach § 3 Abs. 6 Satz 1 als zusätzliche Prüferinnen und Prüfer.