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§ 18 CPl-Woch-VO - Ordnungswidrigkeiten

Bibliographie

Titel
Verordnung über Campingplätze, Wochenendplätze und Wochenendhäuser (CPl-Woch-VO)
Amtliche Abkürzung
CPl-Woch-VO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21072020500000

Ordnungswidrig handelt nach § 91 Abs. 3 NBauO, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.
    entgegen § 15 Abs. 3 Nr. 1 die Anlagen und Einrichtungen nach den §§ 7 bis 11 nicht in brauchbarem und sauberem Zustand hält,
  2. 2.
    entgegen § 15 Abs. 3 Nr. 2 die Brandgassen und Brandschutzstreifen nicht ständig freihält,
  3. 3.
    entgegen § 15 Abs. 3 Nr. 4 die Löschwasserentnahmestellen nicht jederzeit zugänglich und in gebrauchsfähigem Zustand hält.