§ 18 CPl-Woch-VO - Ordnungswidrigkeiten
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über Campingplätze, Wochenendplätze und Wochenendhäuser (CPl-Woch-VO)
- Amtliche Abkürzung
- CPl-Woch-VO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21072020500000
Ordnungswidrig handelt nach § 91 Abs. 3 NBauO, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.entgegen § 15 Abs. 3 Nr. 1 die Anlagen und Einrichtungen nach den §§ 7 bis 11 nicht in brauchbarem und sauberem Zustand hält,
- 2.entgegen § 15 Abs. 3 Nr. 2 die Brandgassen und Brandschutzstreifen nicht ständig freihält,
- 3.entgegen § 15 Abs. 3 Nr. 4 die Löschwasserentnahmestellen nicht jederzeit zugänglich und in gebrauchsfähigem Zustand hält.